1, juris Rdnr. 11 ff. ; BSG, Urt. v. 28.09.2010 - B 1 KR 4/10 R -
3, juris Rdnr. 11 ff.; BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 1 KR 12/14 R -
6, juris Rdnr. 11 f.; BSG, Urt. v. 08.03.2016 - B 1 KR 26/15 R -
PK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 264 SGB V Rn. 83 ff. und 125; z. T. anders - auftragsähnliches Verhältnis - BSG, Urt. v. 27.05.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 =
5, juris Rdnr. 20 ff.; BSG, Urt. v. 27.05.2014 - B 8 SO 26/12 R - BSGE 116, 71 =
PK SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 48 SGB XII Rn. 26 ff.), die die Betroffenen wählen (§ 264 Abs. 3 SGB V). Die Betroffenen werden zwar mit unmittelbaren Ansprüchen an die Krankenkasse leistungsrechtlich gleichgestellt, sind aber weiterhin nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund eines eigenen versicherungsrechtlichen Status versichert (vgl. BSG, Urt. v. 17.06.2008 - B 1 KR 30/07 R - BSGE 101, 42 =
PK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 264 SGB V Rn. 83). § 264 Abs. 2 Satz 1 SGB V setzt ausdrücklich voraus, dass eine Krankenversicherung nicht besteht. Der Gesetzgeber geht wie selbstverständlich davon aus, dass mit der Übernahme der Krankenbehandlung durch die Krankenkassen der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung erweitert wird, ohne dies ausdrücklich zu thematisieren (vgl. die Gesetzesbegründung zu den durch das GMG in § 264 SGB V eingefügten Abs. 2 bis 7, BT-Drs. 15/1525, S. 140 f.; zur Erweiterung auf § 2 AsylbLG vgl. BT-Drs. 15/1600, S. 14). So regelt § 264 Abs. 6 SGB V die entsprechende Berücksichtigung bei der vertragsärztlichen Gesamtvergütung. Demgegenüber gilt der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung (§ 75 Abs. 1 SGB V) nur für die Versicherten (§§ 2 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Eine Erweiterung des Sicherstellungsauftrags, wie z. B. für die im Standardtarif privat Versicherten geschehen (§ 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V), ist nicht erfolgt. Ansonsten kann der Sicherstellungsauftrag mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden auf Aufgaben der ärztlichen Versorgung insb. für andere Träger der Sozialversicherung erweitert werden (§ 75 Abs. 6 SGB V) (vgl. SG Marburg, Urt. v. 29.03.2006 - S 12 KA 638/05 - juris Rdnr. 23 ff.). Es bedarf aber einer Erweiterung des Sicherstellungsauftrags oder aber einer ausdrücklichen rechtlichen Verpflichtung, um die Vertragsärzte zur Behandlung des betroffenen Personenkreises zu verpflichten. Eine solche Verpflichtung kann auch über die Einbeziehung der auftragsweise versorgten Personen durch den Gesamtvertrag (§ 84 Abs. 1 SGB V) erfolgen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.05.2011 - L 7 KA 164/07 - juris Rdnr. 26). Ihre durch Vertragsärzte erfolgende Behandlung wird damit nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung. Auch wenn andere als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung in den Sicherstellungsauftrag einbezogen werden, werden sie nicht vollständig in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbezogen, so dass z. B. die Regelungen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht gelten (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 02.06.2010 - L 7 KA 12/06 - juris Rdnr. 28 ff.; SG Marburg, Urt. v. 29.03.2006 - S 12 KA 638/05 - juris Rdnr. 28 ; anders für sachlich-rechnerische Richtigstellungen nach § 106a SGB V a. F. SG Marburg, Urt. v. 08.12.2010 - S 12 KA 229/09 - juris Rdnr. 38 ). Von daher bedarf es der Rahmenvereinbarung, um den Sicherstellungsauftrag der Beklagten entsprechend zu erweitern. Nach der Rahmenvereinbarung erstellt die Klägerin entsprechend der Abrechnungseinreichung der Zahnärzte nach deren Prüfung (§ 8 Abs. 3) vierteljährlich bzw. monatlich Rechnungen und sendet diese mit den Abrechnungsunterlagen an den zuständigen Kostenträger (§ 8 Abs. 4 RV). Die Kostenträger sind verpflichtet, den Gesamtbetrag der Abrechnung innerhalb eines Monats nach Eingang der Abrechnungen an die Klägerin zu zahlen (§ 8 Abs. 5 RV). Der Zahlungsanspruch der Klägerin setzt damit nur die Rechnungstellung voraus. Hieraus folgt die Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Die Beklagte hat kein vorheriges Prüfungsrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht. Sie kann nur eine Berichtigung bei der Klägerin nach § 8 Abs. 6 RV beantragen. Kommt die Klägerin dem nicht nach, steht der Beklagten der Klageweg offen. Insofern besteht die Zahlungsverpflichtung nur vorläufig. Bereits hieraus folgt der Klageanspruch der Klägerin. Der Klageanspruch der Klägerin besteht auch nicht nur vorläufig. Ein Rückerstattungsanspruch besteht auch dann nicht, wenn sich die Unzuständigkeit der Beklagten nachträglich herausstellt. Soweit eine Zahlungsverpflichtung besteht, kommt es für diesen Rechtsstreit nicht darauf an, ob die Beklagte sich auf ihre fehlende Zuständigkeit berufen kann. Allerdings folgt aus der Ausstellung des Zahnbehandlungsscheins, dessen Vorlagepflicht und dessen begrenzte Gültigkeit für ein Kalendervierteljahr nach § 3 RV, dass der Behandlungsanspruch nur bei Vorlage des Zahnbehandlungsscheins besteht. Der Vergütungsanspruch entsteht dann mit der Behandlung. Die Prüfpflicht des Behandlers beschränkt sich auf die Kontrolle des Zahnbehandlungsscheins. Anderes ist ihm auch faktisch verwehrt, da er den eigentlichen ausländerrechtlichen Status des Patienten nicht prüfen darf und kann. Gleiches gilt für die Beklagte als Abrechnungsstelle. Nach der Rahmenvereinbarung bleibt das Risiko der Richtigkeit des Zahnbehandlungsscheins bei der ausstellenden Behörde. Sie kann die Gültigkeitsdauer auch verkürzen. Andernfalls hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Einer ausdrücklichen Definition des zahlungspflichtigen Kostenträgers bedurfte es nicht, da dies die den Zahnbehandlungsschein ausstellende Behörde bzw. deren Rechtsträger ist. Das Abstellen auf den jeweils sachgewährleistungspflichtigen Träger würde eine weitergehende Prüfpflicht des Vertragszahnarztes oder der Beklagten bedeuten, die nicht vereinbart wurde. Damit fällt ein Zuständigkeitswechsel grundsätzlich in die Risikosphäre des Kostenträgers, wenn er die Gültigkeitsdauer nicht begrenzt oder der Zuständigkeitswechsel erst verspätet erkannt wird. Erst mit Ablauf des Quartals bzw. der Gültigkeitsdauer des Behandlungsausweises oder der schriftlichen Mitteilung an den behandelnden Arzt darf dieser den Patienten nicht mehr zu Lasten des bisherigen Kostenträgers, hier der Beklagten, behandeln. War die Beklagte ohne ihr Wissen nicht mehr zuständig, wird sie nicht zu einer gesetzlich unzulässigen Leistung verpflichtet. Bei Vorliegen eines verspätet bemerkten Zuständigkeitswechsels muss der bisherige Kostenträger lediglich vorleisten, ihm bleibt aber ein Erstattungsanspruch gegenüber dem nachfolgenden Kostenträger (§§ 102 ff. SGB X). Die §§ 102 bis 114 SGB X über Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander sind entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AsylbLG). Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Nach § 102 Abs. 1 SGB X ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass nach einem Zuständigkeitswechsel keine gesetzliche Verpflichtung mehr besteht. Im Verhältnis zur Klägerin besteht dann die Verpflichtung allein auf vertraglicher Grundlage. Von daher liegen die Voraussetzungen nach § 102 Abs. 1 SGB X i. V. m. § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AsylbLG nicht vor. Die Beklagte hat dann als unzuständiger Leistungsträger Leistungen nach dem AsylbLG erbracht, so dass ein Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse besteht (vgl. z. B. im Verhältnis zur Arbeitslosengeld II-Behörde LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.02.2012 - L 9 AS 36/09 - juris Rdnr. 32 ff.; zur Kostenerstattung zwischen Leistungsträgern des AsylbLG untereinander vgl. LSG Hessen, Urt. v. 06.10.2011 - L 9 AY 8/08 - juris Rdnr. 24 ff.). Die fehlerhafte Kostenlast ist daher nicht im Verhältnis zu den Zahnärzten oder der klagenden KZV, sondern zwischen den Kostenträgern auszugleichen. Von daher wird nicht grundsätzlich eine andere Tragung der Kostenlast verteilt, sondern handelt es sich um Abrechnungsregeln. Nach Aktenlage bestehen daher bzgl. der Gültigkeit der Verträge keine Bedenken (vgl. in Bezug auf die Vergütung im ärztlichen Bereich SG Marburg, Urt. v. 29.03.2006 - S 12 KA 638/05 - juris Rdnr. 27 ff.). Nach allem war die Klage daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe zur Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 144 Abs. 2 SGG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung. Die Streitwertfestsetzung erging durch Beschluss der Kammer. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, was vorliegend der Fall ist, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). Der Streitwert folgte aus der Klageforderung. 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