gesetzbuch Zweites Buch die von ihnen mitetvertraglich geschuldeten Zahlungen für die Unterkunft nicht in voller Höhe an ihren Vermieter, so beschränkt sich der Anspruch auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II
§ 22Nr.
44). Danach sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität der Bewohnerinnen und Bewohner anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen. Dies gilt unabhängig davon, ob diese anderen Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft mit der Leistungsberechtigten sind oder nicht (st. Rspr., vgl. für viele BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R –, BSGE 97, 265; BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R –,
§ 22Nr.
63, Rn. 26). Für das Kopfteilprinzip sprechen Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie die Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf dem Grunde nach abdeckt und in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für die Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen nicht zulässt. In Einzelfällen sind Abweichungen vom Kopfteilprinzip möglich, setzen jedoch Besonderheiten voraus, etwa einen über das normale Maß hinausgehenden Raumbedarf einer der in der Wohnung lebenden Personen wegen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (vgl. nochmals BSG, Urteil vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R –, BSGE 97, 265, Rn. 28; BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R –,
§ 22Nr.
63, Rn. 27) oder aufgrund eines Vertrages (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/11b AS 61/06 R –,
§ 22Nr.
12). Vorliegend sind derartige Besonderheiten, die für eine Abweichung vom Kopfteilprinzip sprechen könnten, nicht ersichtlich. Namentlich begründet der Umstand, dass der Mietvertrag nur von der Klägerin gezeichnet ist, gerade keine Besonderheit in diesem Sinne dieser Rechtsprechung. (2.) Die Unterkunftsbedarfe der Klägerin hat der Beklagte letztlich in (mehr als) ihrer vollen tatsächlichen Höhe in die Leistungsberechnung eingestellt. Die Kläger haben im Streitzeitraum statt der mietvertraglich vorgesehenen 450,- Euro nur 360,- Euro monatlich an ihren Vermieter gezahlt. Der Kläger konnte sich zwar im Erörterungstermin nicht mehr genau erinnern, seit wann sie die Zahlungen entsprechend reduziert hatten, sprach aber von einem Zeitraum von damals – 2019 – zwei bis drei Jahren. Tatsächlich ergibt sich aus den Verwaltungsakten, dass eine entsprechende Reduzierung schon im Sommer 2014 begonnen hat, wie die Kläger in früheren Verfahren selbst vorgetragen haben (vgl. LA Bl. 1077 und Bl. 1145) und wie es sich vor allem aus Kontounterlagen aus dem Sommer 2014 ergibt (vgl. LA Bl. 1258 ff.). Vor diesem Hintergrund ist der Senat überzeugt, dass die Kläger (auch) im streitigen Zeitraum durchgängig nur Zahlungen in reduzierter Höhe erbracht haben. Aus diesem Grund kann die Klägerin mit Bezug auf die Miete und die Betriebskosten nicht mehr als die Berücksichtigung von 180,- Euro verlangen, auch wenn mietvertraglich Zahlungen von (insgesamt für beide Kläger) 450,- Euro monatlich verabredet waren. Das Sozialgericht hat hierzu zwar im Grundsatz zutreffend darauf hingewiesen, dass Leistungsberechtigte nicht nur die Erstattung tatsächlich zuvor erbrachter Zahlungen, sondern auch die Übernahme weitergehender Aufwendungen verlangen können, soweit sie im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sind (vgl. für viele BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R –,
§ 22Nr.
5). Ob eine solche wirksame und durchsetzbare Mietzinsforderung (noch) vorliegt, ist allerdings – wie regelmäßig bei (Anfechtungs- und) Leistungsklagen – anhand des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz – beziehungsweise bei einem Urteil ohne mündliche Verhandlung zum Zeitpunkt der Entscheidung – zu beurteilen (vgl. für viele Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG – Kommentar,
- Aufl. 2020, § 54 Rn. 34 m.Nw. zur st. Rspr. des BSG). Zum jetzigen Zeitpunkt ist aber nicht nachvollziehbar, dass der Vermieter der Kläger für den streitigen Zeitraum über die tatsächlich geleisteten Zahlungen hinausgehende Ansprüche erfolgreich geltend machen könnte. Auf tatsächlicher Ebene ist ein ernsthafter Versuch des Vermieters, die rückständigen Beträge noch durchzusetzen, jedenfalls nicht belegt, sondern von den Klägern nur pauschal und erst im Jahr 2020 behauptet worden, nachdem die Thematik Gegenstand des Erörterungstermins war. Das mag auf sich beruhen: Jedenfalls besteht inzwischen für den Vermieter keine rechtliche Handhabe mehr, um weitere Forderungen durchzusetzen: Mietzinsforderungen verjähren in der Regelverjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Frist beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da Gründe für eine Hemmung (§§ 203 ff. BGB) oder einen Neubeginn der Verjährung (§§ 212 f. BGB) nicht ersichtlich sind, könnten die Kläger, sofern der Vermieter die Zahlungen jetzt noch ernsthaft geltend machen wollte, diese inzwischen verweigern (§ 214 BGB). Überdies ist der Anspruch auf die ausstehenden Zahlungen sogar noch deutlich früher entfallen: Aus dem Mietvertrag ergibt sich eine Mietzinsschuld von 350,- Euro monatlich, also 10,- Euro weniger als von den Klägern tatsächlich erbracht. Weitere Zahlungen könnte der Vermieter also nur mit Rücksicht auf die Betriebskosten verlangen. Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB sind jedoch, sofern die Vertragsparteien eines Wohnraummietverhältnisses vereinbart haben, dass der Mieter die Betriebskosten trägt (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB), die Vorauszahlungen jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen (§ 556 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter eine Nachforderung nicht mehr geltend machen, es sei denn, er hätte die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten (§ 565 Abs. 1 Satz 3 BGB). Der Kläger hat im Erörterungstermin Ende des Jahres 2019 mitgeteilt, dass ihr Vermieter Nebenkostenabrechnungen nicht erstellt habe. Nachdem nicht ersichtlich ist, dass und warum er dies nicht zu vertreten haben könnte, kann er weitere Zahlungen für den streitigen Zeitraum auch aus diesem Grunde von den Klägern nicht (mehr) verlangen. Wenn der Vermieter der Kläger also tatsächlich, wie von Klägerseite erstmals im Schreiben vom
- April 2020 behauptet, nunmehr an sie herangetreten sein und mit Kündigung gedroht haben sollte, ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass er mit dieser Drohung - jedenfalls soweit sie an ausstehende Mietzahlungen im hier streitigen Zeitraum anknüpft – Erfolg haben könnte. Die Kläger sind nach allem offenen, wirksamen und durchsetzbaren Forderungen aus dem Mietverhältnis für den streitigen Zeitraum nicht (mehr) ausgesetzt, so dass die Klägerin die Berücksichtigung eines über 180,- Euro monatlich hinausgehenden Betrags vom Beklagten nicht verlangen kann. Tatsächlich hat dieser zu ihren Gunsten sogar einen merklich höheren Betrag, nämlich monatlich 207,90 Euro, in die Berechnung eingestellt. (3.) Auch wegen des Heizölbedarfs hat der Beklagte weitere Beträge nicht zu berücksichtigen. Er hat auch insofern nur die tatsächlich aufgewandten Mittel zu übernehmen (oder Beträge, hinsichtlich derer eine wirksame Zahlungsverpflichtung besteht, auch wenn diese noch nicht erfüllt ist). Das Sozialgericht hat für den streitigen Zeitraum nur eine im Januar 2017 erbrachte Zahlung der Kläger von 396,29 Euro auf die entsprechende Rechnung der D. Mineralölhandelsgesellschaft vom
- Januar 2017 festgestellt. Die Kläger haben die entsprechenden Feststellungen des Sozialgerichts im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Namentlich ist nicht vorgetragen, dass sie im hier streitigen Zeitraum und insbesondere trotz ihres Misserfolgs im diesbezüglichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Frühjahr 2017 nochmals Heizöl bestellt und bezahlt hätten. Der Senat sah daher für weitere eigene Ermittlungen keinen Anlass. Die im Januar 2017 wegen der Heizbedarfe zusätzlich gewährten Leistungen in Höhe von 397,02 Euro waren gemessen daran sogar, wenn auch nur ganz geringfügig, überhöht. Vor diesem Hintergrund kommt es weder darauf an, ob mit den gewährten 397,02 Euro die Angemessenheitsgrenze tatsächlich vollständig ausgeschöpft war, noch darauf, aus welchen Gründen sich die Kläger so beschränkt haben, dass weitere Aufwendungen nicht entstanden sind. Schließlich ist eine förmliche Ablehnung der im Frühjahr 2017 erneut beantragten Zusage, die Aufwendungen für weitere Heizöllieferung zu übernehmen, soweit ersichtlich, nicht ergangen und schon von daher nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens; sie hätte sich im Übrigen wegen Zeitablaufs erledigt, ohne dass – angesichts des Ausscheidens beider Kläger aus dem Leistungsbezug – ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse für die Fortführung eines entsprechenden Rechtsstreits ersichtlich wäre. Dass die Kläger in diesem Zuge weitere Mittel tatsächlich aufgebracht hätten oder Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag über weiteres Heizöl eingegangen wären, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (4.) Weiter kann die Klägerin mit Blick auf den Heizstrom die Berücksichtigung höherer Beträge nicht verlangen. Da dessen getrennte Erfassung im streitigen Zeitraum nicht erfolgt ist und im Rahmen von § 22 SGB II nur Heizstrom Berücksichtigung finden kann, während die Stromkosten im Übrigen aus den auf den Regelbedarf erbrachten Leistungen zu bestreiten sind (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II: „Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile“), ist insoweit eine Schätzung notwendig und nach § 202 Satz 1 Halbs. 1 SGG in Verbindung mit § 287 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung zulässig. Der Beklagte hat insoweit sowohl hinsichtlich des für die Beheizung des Bades als auch hinsichtlich des für den Betrieb der Ölheizung notwendigen Stroms – insoweit nach entsprechender Entscheidung des Sozialgerichts zu vorangegangenen Leistungszeiträumen (vgl. das Urteil des SG Kassel vom
- Juli 2015, LA Bl. 1346 ff.) – die von den Klägern damals verlangten Beträge akzeptiert. Für den Heizlüfter im Bad haben die Kläger wiederholt geltend gemacht (vgl. z.B. LA Bl. 208), dieser habe eine Leistung von 2.000 Watt; da beide Kläger sich jeweils eine Stunde im Bad aufhielten, ergebe sich eine monatliche Nutzungsdauer von 60 Stunden pro Monat. Bei einem – bei Beginn der Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten wegen dieser Problematik maßgeblichen – Preis von 24,86 Cent pro Kilowattstunden (später findet sich in der Akte ein geringerer Betrag von 21,93 Cent pro Kilowattstunde, noch später von 19,617 Cent pro Kilowattstunde) errechnet sich (für beide Kläger zusammen) ein Betrag von 29,83 Euro pro Monat. Für den zum Betrieb der Heizung notwendigen Strom haben die Kläger – ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Möglichkeit einer anteiligen Schätzung in Höhe von fünf Prozent aus den sonstigen Heizaufwendungen und den in den Vorjahren angefallenen Preis für den Erwerb von 1.000 Litern Heizöl – einen Betrag von 3,96 Euro pro Monat geltend gemacht (vgl. LA Bl. 541, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird). Zusammen ergibt sich danach ein Betrag für den zum Heizen benötigten Strom von monatlich 33,79 Euro für beide Kläger zusammen und somit – nach Kopfteilen – für die Klägerin von 16,89 Euro beziehungsweise 16,90 Euro, wie vom Beklagten übernommen. Nachdem auch das Sozialgericht hiervon ausgegangen ist, sind Fehler jedenfalls zu Lasten der Kläger nicht erkennbar. Vielmehr fällt der Betrag (deutlich) zu ihren Gunsten aus, nachdem eine Nutzung des Heizlüfters im Sommer nicht notwendig ist und dementsprechend – wegen der auf das gesamte Jahr bezogenen Ermittlung der Heizkostenvorauszahlung sogar jahreszeitenunabhängig – ein niedrigerer Betrag für den auf den Heizstrom entfallenden Anteil an den Stromkostenvorauszahlungen ausgereicht haben dürfte. Die Kläger selbst haben im Übrigen – im Kontext eines Antrags an den Beklagten, den durch den vorübergehenden Ausfall der Ölheizung erhöhten Stromverbrauch zu übernehmen – darauf verwiesen, dass sie sonst nur einen sehr niedrigen Stromverbrauch hätten (vgl. LA 956), so niedrig, dass dies mit den Angaben, die sie zum Heizlüfter gemacht haben, kaum verträglich erscheint. Soweit die Kläger erstmals im Berufungsverfahren mit Schreiben vom
- April 2020 geltend gemacht haben, der Heizlüfter laufe „bei kalten Temperaturen in der Nähe des Gefrierpunktes selbständig unter 10 Grad Celsius an“ (GA Bl. 424), um zu verhindern, dass die Wasserleitungen einfrören, ergibt sich daraus kein höherer Anspruch. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Lüfter schon bei Temperaturen von 10 Grad anläuft, um ein Einfrieren zu verhindern, sind Schätzgrundlagen, die eine höhere Bemessung erlauben würden, nicht ansatzweise ersichtlich und von den Klägern, aus deren Sphäre die entsprechenden Umstände stammen, nicht mitgeteilt. Im Übrigen erscheint es ausgeschlossen, dass es wegen des Heizstroms im Ergebnis zu einem Anspruch auf höhere Leistungen kommt, nachdem der Beklagte hinsichtlich der Miete und der Betriebskosten einen Betrag von 207,90 Euro monatlich in die Leistungsberechnung eingestellt hat, während die Klägerin nur die Berücksichtigung von 180,- Euro verlangen konnte. Schätzgrundlagen, die einen zusätzlich zu berücksichtigenden Betrag von 27,90 Euro monatlich plausibel machen könnten, sind nicht ansatzweise ersichtlich. (5.) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Konzeption des § 22 SGB II hat der Senat nicht. Im Übrigen kämen diese vorliegend nicht zum Tragen, da der Beklagte Leistungen gewährt hat, welche die tatsächlich entstandenen Kosten abdecken. Jedenfalls eine Beschränkung der Leistungen auf die Übernahme der tatsächlichen Aufwendung ist zweifellos nicht verfassungswidrig. (6.) Im konkreten Fall kommt es nach allem auf die Frage, ob der Beklagte die Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unter Angemessenheitsgesichtspunkten beschränken und dazu die Werte aus der Tabelle nach § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von zehn Prozent beziehungsweise den bundesweiten Heizkostenspiegel heranziehen durfte, nicht an. Vorrangig mit Blick auf die ruhenden Parallelverfahren weist der Senat allerdings darauf hin, dass er diesbezüglich nur wenig Anlass zu Zweifeln sieht. Wegen der diesbezüglichen Maßstäbe kann zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen werden. Der Senat lässt offen, ob für die ersten Monate nach dem Einzug dennoch die Übernahme der tatsächlichen Kosten gerechtfertigt sein kann, weil die Kläger angesichts der drohenden Räumung ihrer Wohnung in C-Stadt möglicherweise darauf angewiesen waren, die Wohnung in A-Stadt anzumieten. Jedenfalls für die Zeit nach dem Umzug fehlt es an Belegen für ausreichende Bemühungen zur Kostensenkung. Auch das Fehlen einer förmlichen Kostensenkungsaufforderung wird insoweit kaum zu einem anderen Ergebnis führen können. Zwar wird man insoweit der Argumentation des Sozialgerichts nicht folgen können, die letztlich darauf hinausläuft, dass deren Fehlen unschädlich sei, weil das vom Beklagten angewandte Konzept nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und daher für das Gericht nicht erkennbar gewesen sei, welche Werte in der Kostensenkungsaufforderung zu Grunde zu legen wären. Dies würde eine der Information und der Warnung der Betroffenen dienende Vorschrift unanwendbar werden lassen, weil der Leistungsträger es versäumt hat, ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Die Kostensenkungsaufforderung ist jedoch (nur) deswegen erforderlich, weil die in der fehlenden Kostensenkung liegende Obliegenheitsverletzung der Leistungsberechtigten sich auf ihren Leistungsanspruch nur auswirken darf, wenn dies schuldhaft und also regelmäßig in Kenntnis der maßgeblichen Umstände geschieht (vgl. Lauterbach, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 22 Rn. 68). Die Aufforderung hat deswegen, wie gesehen, Aufklärungs- und Warnfunktion. In Fällen wie dem hiesigen dürfte diese jedoch (wenn sie nicht ohnehin aus anderen Gründen entbehrlich ist) dadurch gewahrt sein, dass die Angemessenheit der Aufwendungen schon von Beginn des Leistungsbezugs an streitig war und der Leistungsträger bereits für vorangegangene Zeiträume nur noch die nach seiner Auffassung angemessenen Beträge übernommen hat, ohne dass die Kläger hierauf nachvollziehbar durch ausreichend intensive Kostensenkungsbemühungen reagiert hätten. dd) Einkommen hatte die Klägerin nicht; auch das Renteneinkommen des Klägers hat der Beklagte auf dieses nicht angerechnet. Daher ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Raum für die von der Klägerin verlangte Berücksichtigung der Freibeträge aus § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II und § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Namentlich können diese nicht als (zusätzlicher) Bedarf berücksichtigt werden, wenn bereinigungsfähiges Einkommen nicht vorhanden ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei umfasst die vom Senat zu treffende Entscheidung wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung sowohl die Kosten des gerichtlichen Verfahrens in beiden Instanzen als auch die Kosten des dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangenen Vorverfahrens. Im Ergebnis und nach Ausübung des dem Senat insoweit zustehenden Ermessens gibt es dabei keine Gründe, den Beklagten zur Übernahme von mehr als 1/5 der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Klägerin zu verpflichten. Zu deren Gunsten ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte für den Streitzeitraum durch die verschiedenen Änderungsbescheide im gerichtlichen Verfahren weitere Leistungen akzeptiert hat, zuletzt noch im Berufungsverfahren zur Umsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung, und zudem seinerseits Berufung eingelegt hatte, die er später wieder zurückgenommen hat. Allerdings hat die Klägerin erfolgslos weitere Ansprüche geltend gemacht, hinsichtlich derer trotz ihrer fehlenden Bezifferung erkennbar ist, dass sie von deutlich größerem Umfang sind. Der Kläger ist mit den von ihm geltend gemachten Ansprüchen durchgängig erfolglos geblieben, so dass zu seinen Gunsten eine auch nur anteilige Kostenerstattung nicht veranlasst ist. V. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend aufgeführten Gründe hierfür vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000660