auf das Aussetzungesverfahren gemäß § 199 Abs. 2 SGG - im Ergebnis offen gelassen. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt am Main,
). Im einem Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 27 SO 40/17 ER) begehrten die Antragsteller des Ausgangsverfahrens die Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Die Antragsteller stellten am
200,00 € Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV-
60,00 € Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV-
20,00 € Zwischensumme 280,00 € Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-
53,20 € Endsumme 333,20 € 2. Instanz Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV-
246,00 € Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV-
73,80 € Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV-
20,00 € Zwischensumme 339,80 € Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-
64,56 € Endsumme 404,36 € Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Gebühren durch Beschluss vom
167,00 € Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV-
50,10 € Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV-
20,00 € Zwischensumme 237,10 € Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-
45,05 € Endsumme 282,15 € 2. Instanz Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV-
205,00 € Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV-
61,50 € Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV-
20,00 € Zwischensumme 286,50 € Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-
54,43 € Endsumme 340,93 € Gesamtsumme 623,08 € Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung aller Beurteilungskriterien festzustellen sei, dass es sich um einen unterdurchschnittlichen Fall gehandelt habe, so dass eine Herabbemessung der Verfahrensgebühr angemessen sei. Die Beschwerdegegnerin legte hiergegen am
150,00 € Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV-
45,00 € Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV-
20,00 € Zwischensumme 215,00 € Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-
40,80 € Endsumme 255,85 € Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte die Gebühren durch Beschluss vom 6. September 2017 wie folgt fest: Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV-
50,00 € Erhöhungsgebühr, Nr. 1008 VV-
15,00 € Zwischensumme 65,00 € Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV-
12,35 € Endsumme 77,35 € Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung aller Beurteilungskriterien festzustellen sei, dass es sich um einen unterdurchschnittlichen Fall gehandelt habe und Synergieeffekte vorlägen, so dass eine Herabbemessung der Verfahrensgebühr angemessen sei. Eine weitere Pauschale in Höhe von 20,00 € könne nicht festgesetzt werden. Der Beschwerdeführer legte am 6. Februar 2018 Erinnerung ein und führte aus, dass ausschließlich für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, jedoch nicht gesondert für das Aussetzungsverfahren. Daher bestehe für dieses Verfahren kein Vergütungsanspruch aus Prozesskostenhilfe. Zudem gehöre der Aussetzungsantrag zum Beschwerderechtszug und werde nicht gesondert vergütet. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11
gehöre das Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung zum Hauptsacheverfahren. Die Beschwerdegegnerin führte aus, dass die Prozesskostenhilfe sich gemäß § 48 Abs. 2
auch auf das Verfahren zur Aussetzung erstrecke und es sich hierbei kostenrechtlich gemäß § 18 Nr. 1a
um eine gesonderte Angelegenheit handele. Das Sozialgericht hat durch Beschluss vom 6. April 2020 die Erinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass sich die Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren auch auf das Verfahren zur Aussetzung der Vollstreckung des erstinstanzlichen Beschlusses erstreckt habe. Bei diesem Verfahren handele es sich um ein selbständiges Nebenverfahren, welches unabhängig vom Beschwerdeverfahren einen eigenständigen Kostentatbestand auslöse. Als Gebührenrahmen komme Nr. 3102 VV-
zur Anwendung, so dass die Mindestgebühr 50,00 € betrage. Die Beschwerde sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am
in voller Besetzung, da die zuständige Einzelrichterin den Rechtsstreit durch Beschluss vom 15. Dezember 2020 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat. Die Beschwerde ist zulässig, da das Sozialgericht sie zugelassen hat. Die Beschwerde ist zudem innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 3
erhoben worden, da der Beschluss vom
in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung, § 60 Abs. 1 Satz 1
. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1
entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1
). Das Hessische Landessozialgericht gewährte den Antragstellern des Ausgangsverfahrens mit Beschluss vom 10. Mai 2017 Prozesskostenhilfe und die Antragsteller des Ausgangsverfahrens waren kostenprivilegierte Beteiligte i. S. d. § 183 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG). Die Vergütungspflicht richtet sich ausschließlich nach dem Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe, § 48 Abs. 1
. Die Beiordnung umfasst die Tätigkeit als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter für die gesamte Instanz (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
,
Zweifel an dieser Ansicht, betrachtet sie doch lediglich die Notwendigkeit einer Kostengrundentscheidung unter Anwendung der kostenrechtlichen Regelungen des SGG. Gebührenrechtlich normiert § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11
, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die eine vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung zur Folge hat, wenn nicht eine gesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, mit dem Hauptsacheverfahren, welches vergütet wird, zusammenhängt. Eine weitere Gebühr entsteht deshalb für diese Tätigkeiten nicht. Das Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung gehört gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11
zum Hauptsacheverfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, deren Vollstreckung eingestellt werden soll. Die Herbeiführung oder Abwehr von Entscheidungen über die Beschränkung der (zumeist vorläufigen) Vollstreckbarkeit gehört zur Führung des Rechtsstreits, soweit keine mündliche Verhandlung stattfindet. Die mündliche Verhandlung muss jedoch gesondert von der Hauptsache stattfinden, um einen eigenständigen Gebührenanspruch begründen zu können (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage 2017,
37 Rn. 37). So gehören Verfahren gem. §§ 707, 718, 719 ZPO z.B. zum Berufungsverfahren (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019,
VV 3309 Rn. 249; HK-
/Johannes Ebert, 7. Aufl. 2018,
110). Nicht zu verwechseln sind die Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die während eines laufenden oder eines zumindest in diesem Rechtszug beendenden Verfahrens nach §§ 707, 719, 769 ZPO bei dem Prozessgericht gestellt werden, mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, in dessen Rahmen auch die einstweilige Einstellung oder die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen erreicht werden soll. Ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, der beim Vollstreckungsgericht zu stellen ist, ist immer eine besondere – gebührenrechtliche – Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 6
) (Hartung/Schons/Enders/Enders, 3. Aufl. 2017,
33). § 199 Abs. 2 SGG aber entspricht den §§ 709, 719 ZPO, die daneben im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung finden (B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
nicht einschlägig wäre, da das Verfahren nach § 199 Abs. 2 SGG auch gebührenrechtlich als eigenständiges Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu betrachten wäre, bestünde kein Kostenanspruch aus Prozesskostenhilfe für die Beschwerdegegnerin. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren umfasst das Aussetzungsverfahren nicht und führt mithin nicht zu einem Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für das Aussetzungsverfahren. Einstweilige Anordnungen stellen gegenüber dem Hauptsacheverfahren und auch untereinander stets gesonderte Rechtszüge dar, so dass Prozesskostenhilfe gesondert beantragt und bewilligt werden muss (Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
, 2. Auflage 2017, § 48 Rn. 10). Das Aussetzungsverfahren und das Beschwerdeverfahren bilden auch nicht hinsichtlich des sachlichen Umfangs der Prozesskostenhilfebewilligung ausnahmsweise einen einheitlichen Rechtszug, weil sie in einem notwendigen inneren Zusammenhang stünden. Maßgeblich ist, ob bei der Gewährung der Prozesskostenhilfe nach deren Sinn und Zweck eine Trennung der Verfahrensabschnitte möglich ist oder nicht (Ebert in: Mayer/Kroiß,
, 7. Aufl. 2018,
15; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung,
ergibt sich keine Erstreckung der Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren auf das Aussetzungsverfahren. Demgegenüber stellt § 48 Abs. 5
klar, dass in anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren zusammenhängen, der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann erhält, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Für das Aussetzungsverfahren ist daher gesondert Prozesskostenhilfe zu beantragen und ggf. zu gewähren (siehe hierzu auch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 15. Januar 2014, L 5 SF 12/13 E, juris). Auch bei Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11
wiederum ist anerkannt, dass gesondert Prozesskostenhilfe beantragt werden muss, wenn wegen gesonderter mündlicher Verhandlung eine Gebühr entsteht (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 119 Rn. 3.9). Der Beschwerdegegnerin wurde für das Aussetzungsverfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt, ihr stehen daher keine Gebühren zu. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3
). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 Satz 3
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