Verfahrensgang nachgehend BFH München, I B 21/21, Nichtzulassungsbeschwerde anhängig Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Frage, ob in Höhe der Zinssatzdifferenz von Guthabenzinsen (3 % p.a.) und höheren Sollzinsen (4,25 % p.a.) aus Darlehen mit der Gesellschafterin-Geschäftsführerin verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) hinsichtlich des der Gesellschafter-Geschäftsführerin gewährten Darlehens vorliegen. Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xx.2014 von Frau R (im Folgenden R.) als Alleingesellschafterin gegründete und seit xx.xx.2014 im Handelsregister des Amtsgerichts B unter HRB X eingetragene GmbH. Die Klägerin hat ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro. R. war und ist auch die einzige Geschäftsführerin der Klägerin mit der Befugnis, mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Die Firma der Klägerin lautete bei Gründung noch C GmbH. Die R. war zudem nach langjähriger Tätigkeit als dortige Angestellte seit 01.01.2013 auch die von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzesbuch befreite Geschäftsführerin der (früheren) S GmbH gewesen (Bl. 310 Fallheft Ordner). Die S GmbH war eine ebenfalls im Handelsregister des Amtsgericht B eingetragene GmbH, deren Stammkapital 27.000 Euro betrug. Inhaber der beiden Geschäftsanteile über jeweils 13.500 Euro war zunächst Herr D (im Folgenden D.). Dieser war auch der weitere Geschäftsführer der S GmbH. Mit notariellem Vertrag vom xx.xx.2014 und mit vereinbarter Wirkung zum 01.01.2015 schlossen die Klägerin als Käuferin und D. als Verkäufer einen Anteilskaufvertrag über dessen Anteile an der S GmbH zu einem Kaufpreis in Höhe von x Mio. Euro. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm die Klägerin unter anderem mit Bürgschaften des Landes Z, der S GmbH und der R. besicherte Bankdarlehen in Höhe von insgesamt x Mio. Euro auf (Bl. 221 ff. Fallheft Ordner 1). Den übrigen Kaufpreis finanzierte die Klägerin mit einem Darlehen der R. an die Klägerin in Höhe von x Mio. Euro mit einer Laufzeit von neun Jahren (im Folgenden das Gesellschafterdarlehen). Das Gesellschafterdarlehen war mit 4,25% per annum zu verzinsen. Im Einzelnen wird zum Inhalt des zugrundeliegenden Darlehensvertrags vom xx.xx.2014 auf Anlage K2 (= Bl. 7 FG-Akten) verwiesen. Für die ersten fünf Jahren war das Darlehen nicht zu tilgen. Diese Darlehensbelassungspflicht und eine Gewinnthesaurierung bis zum Erreichen eines Eigenkapitals in Höhe von 20 % der Bilanzsumme, mindestens aber 1.500.000 Euro war eine Bedingung für Bankdarlehen (siehe im Einzelnen Anlage K3 = Bl. 11 FG-Akten). Die Mittel der R. für das Gesellschafterdarlehen stammten aus einem Darlehen des Verkäufers der Anteile, D., an die R. über ebenfalls x Mio. Euro (im Folgenden das Refinanzierungsdarlehen). Dieses Refinanzierungsdarlehen hatte eine Laufzeit von drei Jahren und war mit 4 % zu verzinsen und laufend zu tilgen. Die monatliche Rate aus Zins und anteiliger Tilgung betrug x Euro und war jeweils am Ende eines Monats zu entrichten. In dem Refinanzierungsdarlehen war vereinbart, dass es eine Einheit mit dem Kaufvertrag zwischen dem D und der Klägerin bilde und dass R. die Darlehensmittel nur für das Gesellschafterdarlehen an die Klägerin zwecks Entrichtung des Kaufpreises für die Anteile an der S GmbH verwenden dürfe. Im Einzelnen wird zum Inhalt des zugrundeliegenden Darlehensvertrags vom xx.xx.2014 auf Anlage K4 (= Bl. 12 ff. FG-Akten) verwiesen. Mithin finanzierte D. den ihm im Verhältnis zur Klägerin zustehenden Kaufpreis in Höhe von x Mio. Euro wirtschaftlich zunächst selbst. Die Anteilsübertragung erfolgte aufschiebend bedingt auf die Kaufpreiszahlung. Diese erfolgte am xx.xx.2015 (Bl. 72 Fallheft Ordner 1). D. legte daraufhin seine Bestellung als Geschäftsführer der S GmbH nieder. Nunmehr war nur noch R. die Geschäftsführerin der S GmbH und die Klägerin die Alleingesellschafter der S GmbH. Auf Grund eines notariellen Verschmelzungsvertrags vom xx.xx.2015, der Anmeldung zum Handelsregister am xx.xx.2015 und der Eintragung im Handelsregister am xx.xx.2015 wurde die S GmbH mit handelsrechtlicher (Rück-) Wirkung zum xx.xx.2015 (Rückwirkung auf die steuerliche Schlussbilanz zum 01.01.2015) sowie unter antragsgemäßer Übernahme der steuerlichen Buchwerte der übergehenden Wirtschaftsgüter auf die Klägerin verschmolzen. Die Klägerin änderte zudem ihre Firma in S GmbH neu. Ihre Zahlungen auf das Darlehen mit D. entrichtete die R., indem sie (als Darlehensnehmerin) mit der durch sie selbst vertretenen S GmbH (als Darlehensgeberin) ein als Kontokorrentdarlehen bezeichnetes Darlehen über einen Betrag in Höhe von bis zu x Mio Euro abschloss (im Folgenden das Kontokorrentdarlehen). Das Kontokorrentdarlehen war mit 3 % per annum des jeweils ausstehenden Kontokorrentbetrags zu verzinsen. Es war ferner vereinbart, dass das Kontokorrentdarlehen nur für die Rückzahlung ihrer gegenüber D. bestehenden Darlehensschulden verwenden dürfe. Im Darlehensvertrag heißt es ferner, dass als Sicherheit der Darlehensanspruch der R. gegen die Klägerin in Höhe von x Euro diene und die R. den Darlehensanspruch im Sicherheitsfalle an die S GmbH abtrete. Im Einzelnen wird zum Inhalt des zugrundeliegenden Darlehensvertrags mit Datum xx.xx.2015 auf die Anlage K5 (= Bl. 16 ff. FG-Akten) verwiesen. Im Streitjahr veranlasste die R. jeweils am Ende der Monate Februar bis Dezember elf das Kontokorrentdarlehen in Anspruch nehmende und zugleich ihre eigenen Pflichten aus dem Refinanzierungsdarlehen erfüllenden Zahlungen der S GmbH (vor der Verschmelzung) bzw. der Klägerin (nach der Verschmelzung) in Höhe von jeweils x Euro an D. Auf dem diesbezüglichen buchhalterischen Konto 1332 „Gesellschafterverrechnungskonto R“ wurden zudem ein Anfangsbestand zum 01.01.2015 von x Euro, weitere Zahlungen der S GmbH für R. in Höhe von x Euro am xx.xx.2015 und x Euro am xx.xx.2015 erfasst. Die Klägerin wies auf dem Konto Nr. 1332 zum 31.12.2015 zudem die Zinserträge aus dem Kontokorrentdarlehen mit x Euro (und somit als Erhöhung des Kontokorrentdarlehens zum 31.12.2015) und die Zinsaufwendungen aus dem Darlehen der R. an die Klägerin mit x Euro (und somit als Minderung des Kontokorrentdarlehens zum 31.12.2015) aus. Zum Bestand und den Veränderungen des das Kontokorrentdarlehen abbildenden Verrechnungskontos wird im Einzelnen auf die Akten (Bl. 260 Fallheft Ordner 1) verwiesen. In den entsprechend abgegebenen Steuererklärungen für 2015 erfolgte keine Korrektur der Zinserträge und wurden die Zinsaufwendungen in voller Höhe als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt. Die Klägerin wurde für das Streitjahr zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Auf Grund einer Prüfungsanordnung vom 18.07.2017 führte der Beklagte im zweiten Halbjahr 2017 eine Außenprüfung für die Jahre 2014 und 2015 bei der Klägerin durch. Die Prüfer gelangten – neben unstreitigen Prüfungsfeststellungen – zu der Ansicht, dass bezüglich des valutierenden Teils des Kontokorrentdarlehens in Höhe der Zinssatzdifferenz zwischen dem Darlehen der R an die Klägerin (4,25 %) und dem Kontokorrentdarlehen der Klägerin an R (3,00 %) und somit in Höhe von x Euro eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege und daher das Einkommen bzw. der Gewerbeertrag entsprechend zu erhöhen sei. Denn es sei nicht fremdüblich, dass die Klägerin unterschiedliche Zinssätze für das Gesellschafterdarlehen an die Klägerin und das Kontokorrentdarlehen an die R. vereinbart habe. Im Einzelnen wird zu den Prüfungsfeststellungen auf den Prüfungsbericht vom 22.01.2018 (Bl. 5 ff. Sonderband Betriebsprüfungsberichte) verwiesen. Der Beklagte erließ am 16.03.2018 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung entsprechend der Prüfungsfeststellungen geänderte Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2015 (Bl. 29 ff. FG-Akten). Hiergegen richtet sich die vorliegende Sprungklage. Die Klägerin meint weiterhin, dass die Zinssätze fremdüblich seien. Es sei insoweit eine isolierte Betrachtungsweise der Fremdüblichkeit der Zinsen für das Darlehen von R. einerseits und des Kontokorrentdarlehens an R. anderseits geboten. Denn die Verträge seien mit unterschiedlichen Gesellschaften geschlossen worden. R. habe kein Darlehen unmittelbar von der Klägerin erhalten. Erst die S GmbH hätte später der R. das variable Kontokorrentdarlehen gewährt. Zudem seien die Bedingungen – insbesondere die Laufzeiten (neun Jahr für das Gesellschafterdarlehen, fünf Jahre für das Kontokorrentdarlehen) unterschiedlich gewesen. Wegen der Auflage der Banken habe die Klägerin zudem keine Möglichkeit gehabt, nach der Verschmelzung beider Gesellschaften, das Gesellschafterdarlehen vor Ablauf der ersten fünf Jahre zu tilgen. Wegen der unterschiedlichen Beteiligten der Darlehensverträge sei das Kontokorrentdarlehen auch für steuerliche Zwecke isoliert zu betrachten. Die dafür vereinbarten 3 % seien nicht unangemessen niedrig, weil die Klägerin bei einer Alternativanlage bei einer Bank keine höheren Zinssätze hätte erzielen können. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner vorgetragen, dass die Gründung der Klägerin als Erwerberin statt eines direkten Erwerbs der S GmbH durch R. darauf beruhte habe, dass die R. die Finanzierung als Privatperson nicht hätte tragen können. Für einen Privatkredit wäre die Investitionssumme zu groß gewesen. Außerdem hätten die Bankdarlehen entsprechend besichert werden müssen. Auch wegen eines ansonsten drohenden Verlustes von Lieferanten sei eine Thesaurierung der Gewinne erforderlich gewesen, was aber bei einer Aufnahme aller Darlehen durch R. zwecks Direkterwerbs der Anteile an der S GmbH nicht möglich gewesen wäre. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide für 2015 vom 16.03.2018 dahingehend zu ändern, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von x Euro darin berücksichtigt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat der Sprungklage innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung der Klage zugestimmt. Er hält daran fest, dass die Differenz zwischen den Zinssätzen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhe und daher eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege. Zum übrigen Vortrag der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 11.08.2020 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen den Fremdvergleich auch in der fehlenden Sondertilgungsmöglichkeit des Gesellschafterdarlehens zu sehen sein könnte. Dem Gericht lagen 6 Bände Verwaltungsakten und 2 Ordner Fallhefte der Betriebsprüfer vor. Diese waren Gegenstand des Verfahrens. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die (zulässige) Klage ist unbegründet. Die Bescheide sind nicht zuungunsten der Klägerin rechtswidrig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Denn der Beklagte durfte die verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von x Euro einkommenserhöhend ansetzen.
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