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SG Marburg 12. Kammer S 12 KA 82/20 ER Beschluss Vertragsarztrecht § 103 III SGB V, § 16b Ärzte-ZV, § 26 BedarfsplRL, § 86a II Nr. 5 SGG, 86b I 1 Nr.

Vertragsarztrecht Leitsatz Parallelverfahren zu SG Marburg, Beschl. v. 06.04.2021 - S 12 KA 82/20 ER -: Erfolgt aufgrund einer unwirksamen Bewerbungsfrist eine erneute Teilentsperrung und Ausschreibun

§ 103Nr.

10, juris Rdnr. 19). Es handelt sich um eine behördliche Ausschlussfrist, die klar und eindeutig für den potentiellen Adressatenkreis bestimmbar sein muss. Daran fehlt es, wenn in der Ausschreibung weder ein festes Anfangs- oder Enddatum der Frist genannt wird noch ein solches mit hinreichender Sicherheit etwa als Erscheinungsdatum des Veröffentlichungsorgans zu entnehmen ist. Eine Bezugnahme auf das Veröffentlichungsdatum setzt voraus, dass das Datum der Veröffentlichung im Publikationsorgan ohne weiteres erkennbar ist. Auf das tatsächliche Erscheinen kann mangels eindeutiger Bestimmbarkeit nicht abgestellt werden Bei fehlender wirksamer Fristsetzung darf ein Antrag nicht als verspätet behandelt werden (vgl. BSG, Urt. v. 19.10.2011 - B 6 KA 20/

§ 103Nr.

10, juris Rdnr. 24 ff.). Ist die Bewerbungsfrist fehlerhaft und damit unwirksam, ist die zugunsten des Konkurrenten ergangene Entscheidung des Berufungsausschusses jedenfalls dann zur Neubescheidung aufzuheben, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null auszuschließen ist (vgl. BSG, Urt. v. 19.10.2011 - B 6 KA 20/

§ 103Nr.

10, juris Rdnr. 28). Bei Fristversäumnis der behördlich gesetzten Ausschlussfrist kann die Frist nach § 26 Abs. 7 SGB X verlängert werden. Im formalisierten Zulassungsverfahren soll aber nach dem BSG eine Verlängerung der Antragsfrist im Hinblick auf den Gleichbehandlungsanspruch der potentiellen Bewerber einerseits und das Interesse an einer funktionsfähigen vertragsärztlichen Versorgung andererseits regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn außergewöhnliche Umstände vorgetragen oder ersichtlich sind. Erfolgt ausnahmsweise eine Verlängerung der Bewerbungsfrist, ist diese wiederum in derselben Weise zu veröffentlichen wie die erste Fristsetzung (vgl. BSG, Urt. v. 19.10.2011 - B 6 KA 20/

§ 103Nr.

10, juris Rdnr. 24 f.). Dies ist insofern nicht zwingend, als die außergewöhnlichen Umstände nicht bei allen Bewerbern vorgelegen haben werden. Die Verlängerungsmöglichkeit nach § 26 Abs. 7 SGB X eröffnet vielmehr die Möglichkeit, im Einzelfall einen Bewerber trotz Versäumnis der Bewerbungsfrist in der Auswahlentscheidung noch zu berücksichtigen. Eine allgemeine Verlängerung der Bewerbungsfrist mit erneuter Veröffentlichung, was einer weitgehenden Neuausschreibung gleichkommt, dürfte nur in Betracht kommen, wenn die außergewöhnlichen Umstände ersichtlich auch andere potentielle Bewerber abgehalten haben können. Der Beschluss des Landesausschusses der Ärzte und Krankenkassen in Hessen vom 28.11.2019 für den Planungsbereich F-Stadt für den Bereich Augenheilkunde nennt keine mit Datum bezeichnete Frist für Bewerbungen, sondern setzt zur Einreichung der Bewerbung lediglich eine Frist von sechs Wochen nach Veröffentlichung im Hessischen Ärzteblatt. Dem gesamten Hessischen Ärzteblatt (hier nach der Internetveröffentlichung: https://www.laekh.de/fileadmin/user_upload/Heftarchiv/PDFs_ganze_Hefte/2020/HAEBL_01_2020.pdf) kann ein Erscheinungsdatum nicht entnommen werden. Von daher fehlt es an der Bestimmbarkeit der Frist. Dies führt dazu, dass es an einem wirksamen Ende der Ausschlussfrist fehlt (vgl. bereits SG Marburg, Beschl. v. 21.06.2017 - S 12 KA 424/17 ER - juris Rdnr. 27 ). Von daher war ein erneuter Beschluss des Landesausschusses mit Setzung einer wirksamen Bewerbungsfrist zu fassen. Dies hat der Landesausschuss mit Beschluss vom 30.04.2020 auch getan. Für die Zwischenzeit besteht aber keine Befugnis der Zulassungsgremien, bereits eingegangene Anträge auf Zulassung vorrangig zu bescheiden. Es ist vielmehr die neu gesetzte Bewerbungsfrist abzuwarten. Alle bis deren Ablauf eingehende Anträge sind zu berücksichtigen. Im Ergebnis hätte der Zulassungsausschuss bzw. der Beklagte die Bewerbung des Klägers in seine Entscheidung einbeziehen und eine Auswahlentscheidung treffen müssen. Gründe für eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Auswahlentscheidung sind nicht erkennbar. Zulassungsanträge sind auf eine Zulassung gerichtet und nicht an bestimmte Beschlüsse des Landesausschusses gebunden. Von daher kommt es auf einen bestimmten Beschluss des Landesausschusses nur an, wenn eine wirksame Bewerbungsfrist, bei der es sich um eine Ausschlussfrist handelt, gesetzt wurde. Ist dies nicht der Fall, sind alle vorliegenden Bewerbungsanträge gleich zu behandeln. Im Hinblick auf die fehlende Wirksamkeit der Bewerbungsfrist im Beschluss des Landesausschusses vom 28.11.2019 galt für alle Bewerbungen die mit dem Beschluss vom 30.04.2020 gesetzte Bewerbungsfrist. Jedenfalls ist es den Zulassungsgremien untersagt, eine zeitliche Reihung der Bewerbungen mit der Maßgabe vorzusehen, dass ältere Anträge vorrangig vor später eingehenden Anträgen zu bescheiden sind. Maßgeblich ist allein der Entscheidungszeitpunkt der Zulassungsgremien. Später eingehende Anträge können nur unberücksichtigt bleiben bzw. sind abzulehnen, soweit sie außerhalb einer wirksam gesetzten Bewerbungsfrist eingehen. § 26 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 BedarfsplRL ordnet ausdrücklich an, dass der Zulassungsausschuss bei dem Auswahlverfahren nur die nach der Bekanntmachung fristgerecht und vollständig abgegebenen Zulassungsanträge. berücksichtigt. Ein „fristgerechter“ Antrag kann aber nur vorliegen, wenn eine Bewerbungsfrist wirksam gesetzt wurde. Für das auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gerichtete Vornahmebegehren sind grundsätzlich alle Änderungen der Sachlage bis zur mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz sowie alle Rechtsänderungen bis zum Abschluss der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt aber, sofern diesem Vornahmebegehren notwendigerweise eine Abwehrklage in Gestalt einer Drittanfechtung der Begünstigung des Konkurrenten vorangehen muss. Falls sich für die Zulassung des begünstigten Dritten die Sach- oder Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorteilhafter darstellt, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 19/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 12, juris Rdnr. 22; BSG, Urt. v. 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 13, juris Rdnr. 30). Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses lag der Antrag des Klägers vor. Auf Verfahrenserschwernisse aufgrund der Pandemielage kommt es nicht an. Der Zulassungsausschuss war in jedem Fall verpflichtet, die weitere Bewerbungsfrist abzuwarten. Im Übrigen erfolgte die Vertagung am 15.05.2020 nicht wegen der Pandemie, sondern weil die Genehmigung der Zweigpraxis der Beigeladenen zu 8) noch nicht vorlag. Auf die Veröffentlichung der Beschlüsse des Landesausschusses kommt es grundsätzlich nicht an. Die Veröffentlichung der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen ist nicht Voraussetzung für ihre Wirksamkeit. Der für die Wirksamkeit von Zulassungsbeschränkungen maßgebliche Zeitpunkt ist derjenige der Anordnung seitens des Landesausschusses und nicht der Tag ihrer Veröffentlichung in den Publikationsorganen der Kassenärztlichen Vereinigung (vgl. BSG, Urt. v. 02.10.1996 - 6 RKa 52/95 - BSGE 79, 152 = SozR 3-2500 § 103 Nr.1; LSG Bayern, Urt. v. 16.02.2005 - L 12 KA 436/04 - www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dies muss dann auch für den umgekehrten Fall der teilweisen Entsperrung gelten. Die Verfahrensweise des Zulassungsausschusses und des Beklagten führt auch im Ergebnis dazu, dass eine Zulassung versagt werden kann, obwohl zum Antragszeitpunkt keine Zulassungssperre bestand. Eine Ablehnung darf aber nur dann erfolgen, wenn eine Zulassungssperre bereits bei Antragstellung angeordnet war (§ 95 Abs. 2 Satz 9 Halbsatz 1 SGB V, § 19 Abs. 1 Ärzte-ZV). Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 26.05.2020 galt weiterhin die Teilentsperrung des Planungsbereichs für einen Sitz, da der Zulassungsausschuss erst am 23.06.2020 entschieden hat. Die Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 23.06.2020 sind nicht in Bestandskraft erwachsen, da sie dem Kläger nicht zugestellt wurden. Hiervon geht auch der Beklagte zutreffend aus. Den Beschlüssen kommt auch eine Drittwirkung zu, da der Vertragsarztsitz besetzt wurde, auf den sich auch der Kläger beworben hatte. Bei einer offensichtlich rechtswidrigen Entscheidung besteht kein Grund für eine sofortige Vollziehung. Auch folgt aus den im Beschluss angegebenen Gründen nicht, dass die Bedarfslage so beschaffen ist, dass eine unverzügliche Besetzung erforderlich ist, nachdem bereits im Februar einer der beiden freien Vertragsarztsitze besetzt worden war. Eine teilweise Entsperrung des Planungsbereichs erfolgt bereits dann, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad nicht mehr um 10 vom Hundert oder mehr überschritten wird. Aus der teilweise Entsperrung des Planungsbereichs kann nicht allein auf eine Versorgungslücke geschlossen werden, jedenfalls dann nicht, wenn die angefochtene Zulassungsentscheidung nicht als überwiegend rechtmäßig erscheint. Das private Interesse der Beigeladenen zu 8) an den getätigten Investitionen muss demgegenüber zurücktreten. Insofern handelt es sich um ihr wirtschaftliches Risiko, wenn Investitionen vor Eintritt der Bestandskraft getätigt werden. Nach allem war dem Antrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt (§ 197a SGG i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO). Von dieser Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn der Beigeladene erfolgreich Anträge gestellt hat, wenn er allein oder mit anderen Beteiligten gesiegt hat oder das Verfahren wesentlich gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 13. Aufl. 2020, § 197a, Rdnr. 29). Zu berücksichtigen ist, ob der Beigeladene sich während des Verfahrens geäußert und auch Anträge gestellt hat (vgl. BSG, Urt. v. 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R - SozR 3-5795 § 10d Nr. 1, juris Rdnr. 44; BSG, Urt. v. 31.05.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr. 3, juris Rdnr. 16; BSG, Urt. v. 27.06.2007 - B 6 KA 37/06 R - BSGE 98, 294 = SozR 4-2500 § 95b Nr. 1, juris Rdnr. 38; BSG, Beschl. v. 16.02.2021 - B 6 KA 19/20 B - juris Rdnr. 14). Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Von daher waren sie nicht mit Kosten zu belasten, haben sie aber ihre eigenen Kosten selbst zu tragen. Die Streitwertfestsetzung erfolgte durch Beschluss des Vorsitzenden. In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach den sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitwert für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 1 und 2 GKG). In Zulassungsangelegenheiten ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer hier folgt, der Streitwert in der Regel in Höhe des Umsatzes eines Drei-Jahres-Zeitraums anzusetzen, den der Arzt innerhalb der nächsten Zeit aus vertragsärztlicher Tätigkeit erzielen könnte, abzüglich des Praxiskostenanteils. Für die Umsätze ist in dem Regelfall einer Klage auf Zulassung auf die Beträge abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen sind, welcher der Arzt angehört. Sofern Daten des jeweiligen KV-Bezirks vorliegen, in welchem der betroffene Vertragsarzt tätig war bzw. tätig werden möchte, können auch diese Umsätze zu Grunde gelegt werden. Soweit nicht auf individuelle Umsätze zurückgegriffen werden kann und eine Arztgruppe betroffen ist, für die keine Daten des Gruppendurchschnitts vorliegen, kann es in Betracht kommen, den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu schätzen oder auf den Durchschnitt der Umsätze aller Arztgruppen abzustellen. Vom Zeitpunkt her sind nunmehr - gemäß dem seit 1. Juli 2004 geltenden § 40 GKG - die Verhältnisse desjenigen Jahres zu Grunde zu legen, in dem der jeweilige Rechtszug eingeleitet worden ist. Soweit die Werte dieses Jahres noch nicht ermittelt worden oder jedenfalls noch nicht bekannt sind, ist auf die zeitnächsten verfügbaren Daten. Für die Praxiskostenanteile ist pauschalierend auf die Kostenquote abzustellen, die im Gesamtbundesdurchschnitt (bzw. für Regionen in den neuen Bundesländern im Durchschnitt dieser Länder) für die Arztgruppe ausgewiesen ist, welcher der betroffene Arzt angehört, bzw. auf die zeitnächsten verfügbaren Daten. Ist eine Arztgruppe betroffen, für die keine Daten vorliegen, so kann es in Betracht kommen, entweder auf die durchschnittliche Kostenquote aller Arztgruppen oder auf einen pauschal gegriffenen Kostensatz von z.B. 50 % abzustellen. Im Hinblick auf die gebotene pauschalierende Bestimmung von Streitwerten ist eine Reduzierung weder unter dem Gesichtspunkt veranlasst, dass eine neue Praxis in ihrer Anlaufphase möglicherweise noch nicht solche Umsätze erreichen wird, noch im Hinblick darauf, dass der Kläger nur eine - auf ein engeres Tätigkeitsspektrum begrenzte - Sonderbedarfszulassung begehrt (vgl. BSG, Beschl. v. 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B – juris; BSG, Beschl. v. 26.09.2005 - B 6 KA 69/04 B – juris; BSG, Beschl. v. 01.09.2005 - B 6 KA 41/04 R – juris = www.sozialgerichtsbarkeit.de). Nach den zuletzt für das Jahr 2017 abrufbaren Gesundheitsdaten der KBV (https://gesundheitsdaten.kbv.de/cms/html/17025.php) ergeben sich folgende Umsätze für die Fachgruppe der Augenheilärzte: Quartal I/18 70.440,10 II/18 67.850,20 III/18 77.102,00 IV/18 72.679,70 Gesamt 288.072,00 40 % 115.228,80 3 Jahre 345.686,40 1/2 172.843,20 9 Monate (1/4) 43.210,80 Bei einer geschätzten Kostenquote von 60 % beträgt der Jahresgewinn 115.228,80 € bzw. für drei Jahre 345.686,40 €. Im Hinblick darauf, dass nur noch ein hälftiger Versorgungsauftrag erstrebt wird, war in Höhe der Hälfte der Streitwert - gerundet - festzusetzen. Für das einstweilige Anordnungsverfahren ist von einer Verfahrensdauer von neun Monaten in dieser Instanz auszugehen. Hieraus ergab sich der festgesetzte Wert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000684

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