gehend BGH Karlsruhe,
einem Partner, an den sie das Produkt P1101 zur klinischen Entwicklung auslizenzieren oder mit dem sie es gemeinsam entwickeln könnte. Im Oktober 2008 bekundete die Antragstellerin ihr Interesse an einer Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin. Am 1. September 2009 schlossen die Parteien eine Lizenzvereinbarung und eine Herstellungsvereinbarung ab. Die wesentlichen Regelungen des Lizenzvertrags lauten wie folgt: Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin eine Lizenz zur Nutzung von P1101 in klinischen Studien und zur Vermarktung im Lizenzgebiet (= Europa). Im Gegenzug erklärte sich die Antragstellerin u. a. bereit, alle Kosten der in Europa für eine Zulassung erforderlichen klinischen Studien zu übernehmen und diese auf eigenes Risiko vorzunehmen. Im Lizenzvertrag ist klargestellt, dass alle Rechte an P1101 und der klinischen Entwicklung der Antragsgegnerin zustehen. Die Rechte der Antragsgegnerin an den klinischen Studien wurden u. a. in Klausel 8 des Lizenzvertrags geregelt.
Klausel 8.1 hatten beide Parteien die Pflicht, alle Aufzeichnungen („records“) in Bezug auf die Entwicklung von P1101 aufzubewahren. Die Definition des Begriffs „records“ umfasste alle Daten, Ergebnisse, Programme, Berechnungen, Dokumente und sonstige Unterlagen, die im Zusammenhang mit den klinischen Studien in Europa anfielen.
Klausel 8.4 hatte die Antragsgegnerin das Recht, die gesamten Aufzeichnungen („records“) von der Antragstellerin heraus zu verlangen. Ausdrücklich klargestellt wurde, dass es im alleinigen Ermessen der Antragsgegnerin lag zu entscheiden, ob und wie sie diese „records“ für eine Zulassung außerhalb Europas nutzen möchte. In Bezug auf die gemeinsame Entwicklung teilten sich die Parteien die Aufgaben auf. Für die klinische Entwicklung, das heißt die klinischen Studien, war die Antragstellerin zuständig. Für die Entwicklung eines Herstellungsprozesses und des entsprechenden Kontrollsystems hingegen war die Antragsgegnerin verantwortlich. Da beide Entwicklungen Voraussetzung für eine erfolgreiche Zulassung in Europa waren, sollten die Parteien insoweit zusammenarbeiten. Artikel 18.1 der Lizenzvereinbarung lautet wie folgt: „This Agreement shall be construed, governed, interpreted and applied in accordance with the laws of Germany without regard to principles of conflicts of laws. All disputes arising out of or in connection with this Agreement shall first be attempted by PE and AOP to be settled through consultation and negotiation in good faith and a spirit of mutual cooperation. All disputes that are not so settled within a period of thirty
Abschluss des Lizenzvertrags begann die Antragsgegnerin mit der Entwicklung eines Herstellungs- und Kontrollprozesses. Absprachegemäß lieferte sie der Antragstellerin die für die Durchführung der klinischen Studien erforderlichen Mengen ihres Produktes P1101. Umgekehrt begann die Antragstellerin mit der Entwicklung der klinischen Studien für eine Zulassung in Europa. Allerdings gelang es der Antragstellerin erst im Oktober 2013, die Phase III-Studien - die letzten Studien vor einer Zulassungsentscheidung - zu beginnen. Ursprünglich geplant war, den klinischen Erfolg in einer 12-monatigen Studie (der sogenannten "PROUD-PV" Studie)
zuweisen. Die Ergebnisse dieser 12-monatigen Studie zeigten jedoch nicht den erhofften Erfolg. Daher war die Antragstellerin auf Drängen der europäischen Zulassungsbehörde, der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMA), gezwungen, die ursprünglich geplante 12-monatige PROUD-PV Studie zu verlängern. Diese Verlängerung der klinischen Studie erhielt den Namen "CONTI" (abgeleitet von "Continuation").
dem die klinischen Studien in Europa begonnen hatten, entschied sich die Antragsgegnerin, parallel mit einem Zulassungsverfahren in den USA zu beginnen. In einem Treffen mit der zuständigen Behörde, der US Food and Drug Administration („FDA“), stellte die Antragsgegnerin Ende 2013 ihren Plan vor, auf der Basis der in Europa vorgenommenen klinischen Studien eine Zulassung auch für die USA zu beantragen. Die Antragstellerin war bei diesem Treffen anwesend. Die FDA erteilte der Antragsgegnerin grundsätzlich grünes Licht. Damit wurde die Antragsgegnerin zum sogenannten „Sponsor“ der klinischen Studien in Europa und hatte die Pflicht, die FDA über alle Entwicklungen der klinischen Studien in Europa auf dem Laufenden zu halten. In der Folgezeit forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mehrfach auf, ihr Zugang zu Daten und Informationen über die klinischen Studien in Europa zu gewähren, damit die Antragsgegnerin ihrer Pflicht
kommen könne, die FDA über die klinischen Studien zu informieren.
dem die Antragstellerin im Februar 2017 einen Antrag auf Erteilung einer Marktzulassung bei der EMA eingereicht hatte, erhielten die Parteien erstmals
120 Tagen (gerechnet vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Marktzulassung) und erneut
180 Tagen erste Einschätzungen der EMA zum Zulassungsantrag. Die EMA hatte für beide Entwicklungsteile (den klinischen Teil der Antragstellerin und den Herstellungs- und Kontrollprozess der Antragsgegnerin) sog. „Major Objections“. Solange „Major Objections“ vorliegen, erteilt die EMA keine Zulassung. Zeitgleich mit dem Antrag auf Zulassung in Europa hatte die Antragsgegnerin ein Treffen mit der FDA in den USA. Die FDA teilte der Antragsgegnerin mit, dass sie eine Zulassung in den USA auf der Basis der europäischen klinischen Studien nicht für realistisch halte, solange die Antragsgegnerin nicht ihrer Pflicht
komme, der FDA alle Daten und Ergebnisse der europäischen klinischen Studien vorzulegen. Mit Schreiben vom
dem die Antragstellerin auch diese offenen Fragen zu den klinischen Studien beantwortet hatte, war die EMA am
Ziffer 8.1 und 8.4 des Lizenzvertrags die Herausgabe sämtlicher Aufzeichnungen („all records“) aus den von der Antragstellerin in Europa vorgenommenen klinischen Studien geschuldet, damit die Antragsgegnerin diese Aufzeichnungen für die Zulassung ihres Produkts in den USA habe nutzen können. Die Antragstellerin habe die Herausgabe mit dem Argument verweigert, dass ihre Herausgabepflicht aus dem Lizenzvertrag durch den Abschluss des (späteren) Clinical Service Agreement eingeschränkt worden sei. Soweit das Schiedsgericht dieser Argumentation gefolgt sei und auf dieser Basis die Kündigung der Antragsgegnerin als unwirksam zurückgewiesen habe, habe es den zentralen Vortrag der Antragsgegnerin zur Historie des Clinical Service Agreement übergangen, der belegt habe, dass das Clinical Service Agreement
dem Willen der Parteien gerade keine Einschränkung der Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag habe beinhalten sollen. Dieser Vortrag der Antragsgegnerin zur Historie des Clinical Service Agreement sei ein zentrales und streitentscheidendes Argument gewesen, welches das Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch nicht in Erwägung gezogen habe. Damit habe das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt (b). Zudem habe das Schiedsgericht das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Zulassung eines relevanten Sachvortrags zum Gutachten des Deutschen Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitsweisen - IQWiG - verweigert bzw. diesen unberechtigt ausgeschlossen habe. Für die Berechnung des zu erzielenden Gewinns sei die Frage zentral gewesen, ob das neue Medikament einen sogenannten Zusatznutzen gegenüber bereits zugelassenen Medikamenten habe. In dem vom IQWiG im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses - G-BA - erstellten Gutachtens vom
Abschluss des Verfahrens keine Gelegenheit mehr habe, zu diesem (verspäteten) Vortrag und Gutachten Stellung zu nehmen. Das Schiedsgericht habe dennoch den verspäteten Vortrag der Antragstellerin zugelassen und am
Abschluss des Verfahrens zu dem neuen Sachvortrag der Antragstellerin zum „Mischpreis“ (blended price) recherchiert. Am 24. Juli 2020 - also
Einreichung aller Schriftsätze und
formeller Beendigung des Verfahrens durch die Verfahrensverfügung Nr. 9 vom 16. Juni 2020 - habe das Schiedsgericht Zugriff auf die Internetseite des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV) genommen. Jedenfalls habe das Schiedsgericht das verspätet vorgebachte Argument der Antragstellerin eines „Mischpreises“ mit seinen eigenen Recherchen begründet. Alle Ausführungen im Schiedsspruch zu dem neuen Argument des „Mischpreises“ der Antragstellerin seien vollkommen überraschend gewesen. Das Schiedsgericht habe der Antragsgegnerin keine Gelegenheit gegeben, zu den eigenen Recherchen des Schiedsgerichts Stellung zu nehmen. Indem das Schiedsgericht eigene Ermittlungen angestellt, diese Ermittlungen aber nicht in das Schiedsverfahren eingeführt und damit der Antragsgegnerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, habe das Schiedsgericht das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin verletzt (e). Es komme noch hinzu, dass das Schiedsgericht eine verbotene Billigkeitsentscheidung durch eine willkürliche Schadensschätzung getroffen habe.
dem Vortrag der Antragstellerin sei für ihre Schadensberechnung der deutsche Markt der zentrale Markt gewesen, der ihrer Prognose für die anderen europäischen Länder zugrunde gelegen habe. Für die Schadensberechnung der Antragstellerin sei daher der in Deutschland zu erwartende Markanteil von Besremi entscheidend gewesen.
dem - vom Schiedsgericht zu Unrecht nicht zugelassenen - IQWiG-Gutachten,
dem ein „Zusatznutzen nicht belegt“ gewesen sei, habe davon ausgegangen werden müssen, dass der in Deutschland zu erwartende Marktanteil gering sein werde. Der Parteisachverständige der Antragstellerin habe seinen Prognosen gleichwohl - wegen eines von ihm unterstellten Zusatznutzens -einen Marktanteil für Deutschland von 50 % zugrunde gelegt. In seiner Einvernahme habe er dann selbst diese Prognose als "willkürliche Annahme" („arbitrary assumption“) bezeichnet. Gleichwohl sei das Schiedsgericht dieser „willkürlichen Annahme“ gefolgt. Dies stelle eine unzulässige Billigkeitsentscheidung dar. Zwar sei eine Schadensschätzung grundsätzlich auch in Schiedsverfahren zulässig, doch müsse diese auf belastbaren und begründeten Eckdaten aufsetzen. Diese Grundvoraussetzungen für eine zulässige Schadensschätzung fehlten hier. Der vom Schiedsgericht herangezogene Marktanteil von 50 % sei vom Parteisachverständigen der Antragstellerin selbst als „willkürlich“ (arbitrary) eingestuft worden. Eine auf willkürlichen Annahmen beruhende Entscheidung zur Schadenshöhe stelle eine unzulässige Billigkeitsentscheidung dar (f). Schließlich habe das Schiedsgericht bestrittene Kosten als unstreitig unterstellt. Die Antragstellerin habe ihren Schaden mit dem ihr aufgrund der angeblichen Verzögerung des Zulassungsverfahrens entgangenen Gewinn begründet. Der entgangene Gewinn sei die Differenz zwischen den angeblich zu erwartenden Umsätzen und den zu erwartenden (ersparten) Kosten gewesen. Die Antragstellerin habe für die von ihr behaupteten Kosten keinen
weis vorgelegt. Die Antragsgegnerin habe die Richtigkeit des Vortrags der Antragstellerin zu den Kosten bestritten. Um ihr Bestreiten untermauern zu können, habe die Antragsgegnerin im Dokumentenvorlageverfahren die Herausgabe der Kostennachweise von der Antragstellerin beantragt. Das Schiedsgericht habe eine Dokumentenvorlagepflicht mit dem (zutreffenden) Argument abgelehnt, für die Kosten sei die Antragstellerin darlegungs- und beweispflichtig. Unter Missachtung dieser Prozesshistorie habe das Schiedsgericht dann aber im Schiedsspruch gemeint, der Vortrag der Antragstellerin zu ihren angeblichen Kosten sei von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden. Es liege ein klassischer Anwendungsfall für die Verletzung rechtlichen Gehörs vor, wenn tatsächlich bestrittene Behauptungen fälschlich als unbestritten angesehen würden. Das sei hier der Fall gewesen (g). Wegen der näheren Einzelheiten der Argumentation der Antragsgegnerin wird Bezug genommen auf die Antragserwiderung vom 17. Dezember 2020 (Bl. 17 ff. d. A.) sowie auf die Anwaltsschriftsätze vom 8. Februar 2021 (Bl. 152 ff. d. A.) und vom 5. März 2021 (Bl. 202 ff. d. A.). II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig
2 Nr. 2 lit. b ZPO kann ein Schiedsspruch nur aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1042 Abs. 1 Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 18.07.2019 - I ZB 90/18 -, SchiedsVZ 2020, 46, 49). Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung rechtlichen Gehörs gilt im Schiedsverfahren der Grundsatz, dass Schiedsgerichte das rechtliche Gehör im gleichen Umfang wie staatliche Gerichte gewähren müssen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1725, 1276 f.; Beschluss vom 26.11.2020 - 26 Sch 14/20 -, juris, jeweils m. w. N.; Poseck, in: Salger/Trittmann (Hrsg.), Internationale Schiedsverfahren, 1. Aufl. 2019, § 22, Rdnr. 30). Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat dabei jedoch nur dann Erfolg, wenn die angefochtene Entscheidung des (Schieds-)Gericht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beruht, wenn also nicht ausgeschlossen werden kann, dass das (Schieds-)Gericht ohne den Verstoß zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung gekommen wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZB 88/19 -, SchiedsVZ 2021, 46, 47). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet dabei ein (Schieds-)Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das (Schieds-)Gericht dieser Pflicht nicht
gekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die (Schieds-)Gerichte das von Ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das (Schieds-)Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrages schließen, sofern er nicht
dem Rechtsstandpunkt des (Schieds-)Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das (Schieds-)Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1725, 1277; Beschluss vom 26.11.2020 - 26 Sch 14/20 -, juris, jeweils m. w. N.). Danach genügt es, wenn ein Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Ein Schiedsgericht muss sich in seiner Begründung nämlich nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.03.2016 - I ZB 99/14 -, NJW-RR 2016, 892, 894; Senat, Beschluss vom 26.11.2020 - 26 Sch 14/20 -, juris), zumal die Begründung von Schiedssprüchen nicht den für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäben, sondern nur gewissen Mindestanforderungen genügen muss (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 592; Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 1054 ZPO, Rdnr. 8).
diesen Maßstäben ist die Begründung durch das Schiedsgericht für das Vorliegen vorsätzlicher Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Das Schiedsgericht hat insbesondere in den Tz. 600 und 605 des Schiedsspruchs Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin festgestellt und diese jeweils in einem ausreichenden Maße erläutert. Zumindest konkludent hat das Schiedsgericht in diesem Zusammenhang auch eine vorsätzliche Begehungsweise festgestellt. Schon die Formulierung „clear disregard for PEC’s duty to cooperate“ in Tz. 600 des Schiedsspruchs spricht deutlich für die Annahme einer vorsätzlichen Pflichtverletzung. Zudem nimmt das Schiedsgericht in Tz. 605 Bezug auf Äußerungen des Geschäftsführers der Antragsgegnerin in der Hauptversammlung der Aktionäre. In diesen Äußerungen sah das Schiedsgericht die Weigerung der Antragsgegnerin, an den sog. CMC-Meetings teilzunehmen, solange ihr die Antragstellerin keine Rohdaten der PROUD- und CONTI-Studien zur Verfügung stelle. Das Schiedsgericht zog u. a. aus diesen Äußerungen den Schluss, dass die Antragsgegnerin dadurch, dass sie ihre Zusammenarbeit von dem Offenlegen der klinischen Daten durch die Antragstellerin abhängig machte, ihre vertragliche Pflicht zur engen Zusammenarbeit verletzte. Auch insoweit folgt zumindest aus dem Kontext dieser Passage des Schiedsspruchs und der Bezugnahme auf die Äußerung des Geschäftsführers, dass das Schiedsgericht von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ausgegangen ist. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang einwendet, es sei abwegig, dass sie vorsätzlich die Zulassung ihres eigenen Produktes habe verzögern wollen, verkennt sie, dass für eine Haftung wegen einer vorsätzlichen Verletzung einer Vertragspflicht das Bewusstsein der Tatumstände der Verletzung genügt. Das Bewusstsein von dem möglichen Eintritt schädlicher Folgen ist (außerhalb von § 826 BGB) für die Feststellung des Vorsatzes im Sinne des § 276 BGB nicht erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom 08.03.1951 - III ZR 44/50 -, NJW 1951, 596, 597; BGH, Urteil vom 18.03.1955 - I ZR 52/53 -, juris; Caspers, in: Staudinger, BGB, 2019, § 276, Rdnr. 24; Lorenz, in: Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), BGB, Band 1, 4. Aufl. 2019, § 276, Rdnr. 11). Soweit die Antragsgegnerin nunmehr betont, „die Antragsgegnerin und auch ihr Präsident“ hätten „kein Unrechtsbewusstsein“ gehabt, der Vorsatz setze im Zivilrecht jedoch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus (Tz. 31 des Anwaltsschriftsatz vom 8. Februar 2021), trägt auch dieser Einwand nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Begründungserfordernis. Zum einen ist die Frage, ob im Zivilrecht das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit tatsächlich stets Bestandteil des Vorsatzes ist, in Rechtsprechung und Literatur
wie vor umstritten (vgl. etwa Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB,
den oben erläuterten Maßstäben nicht gehalten, auch zu diesem im Schiedsverfahren nicht in dieser Form thematisierten Punkt explizit Stellung zu nehmen. Auch der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe sich nicht mit der Kausalität der Pflichtverletzung für die Verzögerung der Marktzulassung auseinandergesetzt, geht fehl. Entsprechende Ausführungen des Schiedsgerichts zur Kausalität der Pflichtverletzung (fehlende Kooperation bei der Beantwortung der sog. D-120 Fragen) finden sich in den Tz. 609 ff. des Schiedsspruchs. b) Auch die Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe den zentralen Vortrag der Antragsgegnerin zur Historie des Clinical Service Agreement übergangen, der belegt habe, dass das Clinical Service Agreement
dem Willen der Parteien gerade keine Einschränkung der Rechte und Pflichten aus dem Lizenzvertrag habe beinhalten sollen, greift nicht durch. Das Schiedsgericht hat sich vielmehr in den Tz. 369 ff. ausführlich mit der Historie des Clinical Service Agreement und dessen Sinn und Zweck auseinandergesetzt und ist in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis gelangt, dass das Clinical Service Agreement im Verhältnis zu den vorherigen Verträgen der Parteien sowohl eine lex specialis als auch eine lex posterior darstelle und daher den zuvor bestehenden Abreden vorgehe (s. insbesondere Tz. 380). Überdies hat das Schiedsgericht sogar - bezogen auf September 2016 - noch das
vertragliche Verhalten der Parteien berücksichtigt (vgl. zur Bedeutung des
träglichen Verhalten der Vertragsparteien für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten etwa BGH, Urteil vom 26.11.1997 - XII ZR 308/95 -, NJW-RR 1998, 801, 803; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.03.2019 - 8 U 218/17 -, NZI 2019, 668, 672; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 133, Rdnr. 17). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Gehörsrecht keine Pflicht des (Schieds-)Gerichts umfasst, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen.
den oben skizzierten Maßstäben begegnet es auch keinen Bedenken, dass das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin nunmehr in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückte E-Mail von Herrn D an die Antragsgegnerin vom
hinein - also im Vollstreckbarerklärungs- bzw. Aufhebungsverfahren - einzelne Indizien und Beweismittel für die Richtigkeit des eigenen Kernvortrages (hier etwa die angesprochene E-Mail von Herrn D an die Antragsgegnerin vom 24. Februar 2014) zum Kern des eigenen Vortrags zu erheben. Ließe man dies zu, bliebe von dem anerkannten Grundsatz, dass ein (Schieds-)Gericht gerade nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen einer Partei in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, nichts mehr übrig.
Beendigung des Verfahrens eigene Recherchen angestellt und den Schiedsspruch darauf gestützt (Tz. 158 ff. der Antragserwiderung, Bl. 69 ff. d. A.), ist nicht stichhaltig. Die Antragsgegnerin rügt insoweit, dass der Schiedsspruch in der zu Tz. 749 gehörigen Fußnote 692 auf eine Webseite des GKV-Spitzenverbandes Bezug nimmt. Diese Webseite ist ausweislich der Fußnote 692 am 24. Juli 2020 abgerufen worden, obgleich das Schiedsgericht mit Verfahrensverfügung Nr. 9 das Verfahren („the proceedings in the present case“) bereits am 16. Juni 2020 geschlossen hatte.
der hier einschlägigen ICC Arbitration Rules 2017 obliegt es dem Schiedsgericht, „den Sachverhalt in möglichst kurzer Zeit mit allen geeigneten Mitteln [festzustellen]“. Vor diesem Hintergrund unterliegt es keinem Zweifel, dass es dem Schiedsgericht freistand, die ihm angemessen erscheinenden Internet-Recherchen vorzunehmen. Im Streitfall kommt noch hinzu, dass es die Antragsgegnerin selbst war, die in ihrem Schriftsatz vom 24. April 2020 auf diese Internet-Seite hingewiesen hatte (s. Tz. 91 der Replik). Vor dem Hintergrund kann es dem Schiedsgericht nicht verwehrt sein, auch noch
dem
dem Arzneimittelpreisrecht gilt nämlich - so das BSG - für ein Arzneimittel grundsätzlich nur „ein“ Preis und daran anknüpfend auch nur ein
SGB V festzulegender, von den Krankenkassen zu Gunsten des betroffenen pharmazeutischen Unternehmens zu leistender Erstattungsbetrag. Bei einer am Zusatznutzen orientierten Kalkulation ist deshalb
Ansicht des BSG die Bildung eines Mischpreises unerlässlich, wenn der GBA in einem Beschluss zur frühen Nutzenbewertung (§ 35a SGB V) den Zusatznutzen oder die zweckmäßige Vergleichstherapie für unterschiedliche Patientengruppen verschieden bewertet hat (vgl. BSG, a. a. O.). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts musste ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter damit rechnen, dass das Schiedsgericht im Rahmen seiner Schadensschätzung u. a. auf das dogmatische Konzept eines normativen Mischpreises zurückgreifen würde. Dies gilt vollkommen unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung im Schiedsverfahren von einer der Parteien oder in einem von den Parteien vorgelegten Rechtsgutachten aufgegriffen wird. f) Auch die Rüge der Antragsgegnerin, der Schiedsspruch basiere nicht auf einer zulässigen Schadensschätzung, sondern stelle eine unzulässige Billigkeitsentscheidung dar (Tz. 165 ff. der Antragserwiderung, Bl. 71 ff. d. A.), greift nicht durch. Ein Schiedsspruch kann
2 Nr. 1 lit. d ZPO aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der ZPO (§§ 1025-1066 ZPO) nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Gem. § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht nur dann
Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Parteien haben das Schiedsgericht im Streitfall zwar nicht ermächtigt, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Das Schiedsgericht hat jedoch auch keine Billigkeitsentscheidung getroffen. Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten lässt. Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe
den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände
freier Überzeugung geschätzt. Es hat seine diesbezügliche Schadensschätzung auf 19 Seiten sehr ausführlich erläutert und begründet. Eine solche Schadensschätzung ist eine Form der dem Schiedsgericht erlaubten Tatsachenermittlung (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und keine Billigkeitsentscheidung im Sinne des § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - I ZB 109/14 -, IWRZ 2016, 82, 83; Beschluss vom 10.03.2016 - I ZB 99/14 -, NJW-RR 2016, 892, 895). Ob die vorhandene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen (wofür manches spricht), bedarf keiner Klärung. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden, ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16.12.2015 - I ZB 109/14 -, IWRZ 2016, 82, 83; Beschluss vom 10.03.2016 - I ZB 99/14 -, NJW-RR 2016, 892, 895). g) Das behauptete Einordnen von streitigem Sachvortrag der Antragsgegnerin als vermeintlich unstreitig kann zwar gegebenenfalls einen möglichen Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b ZPO begründen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 10.07.2014 - 26 Sch 2/14 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, NJOZ 2020, 1275, 1278; Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, § 1059 ZPO, Rdnr. 27), jedoch liegt ein solcher Mangel im Streitfall nicht vor. Die Antragsgegnerin wirft dem Schiedsgericht vor, dieses habe im Schiedsspruch gemeint, der Vortrag der Antragstellerin zu ihren angeblichen Kosten sei von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden. Das Schiedsgericht hat den Vortrag der Antragsgegnerin zur Schadenshöhe wie folgt zusammengefasst: „PEC [= die Antragsgegnerin] criticices AOP's cost estimates for lack of providing the underlying tables, calculations or evidence. However, unless addressed below, PEC has not alleged that the costs projected by AOP [die Antragstellerin] are unreasonable or inflated, but merely stated that it was not in a position to comment on the correctness” (Tz. 793 des Schiedsspruchs; Fußnote ausgelassen). Unter der Tz. 794 hat das Schiedsgericht zu den einzelnen Schadenspositionen unter der Überschrift “R&D and regulatory expenses net of refunds“ sodann ausgeführt: “AOP calculated past expenses on the basis of its actual cost accounting figures. It took into account refunds received for costs shared with PEC. For the future, AOP relied on costs as expected by management. AOP distinguished R&D costs according to whether the relevant work was affected by the delay caused by PEC and adjusted the timing of the affected costs in the but-for scenario. PEC has not disputed this” (Tz. 794). Angesichts der Abfolge der beiden Tz. 793 und 794 ist der Satz „PEC has not disputed this." dahin zu verstehen, dass die Antragsgegnerin zwar kritisiert hatte, dass das präsentierte Zahlenwerk aus ihrer Sicht nicht ausreichend durch Belege, Einblick in die Buchhaltung und Finanzplanung der Antragstellerin und andere Beweise untermauert gewesen sei (Tz. 793), die Antragsgegnerin aber keine konkreten Einwände gegenüber der konkreten Berechnungsmethode der Antragstellerin in Bezug auf die Schadensposition „R&D and regulatory expenses net of refunds“ (Tz. 794) erhoben hatte. Vor diesem Hintergrund kann dem Schiedsgericht nicht unterstellt werden, es sei insoweit fälschlicherweise von einem unstreitigen Vortrag ausgegangen. Es kommt noch hinzu, dass das Schiedsgericht seine Kostenschätzung in diesem Punkt nicht etwa darauf gestützt hat, dass diese unstreitig sei, sondern vielmehr darauf abgestellt hat, dass es die von der Antragstellerin angenommenen Kosten für angemessen erachte („On the basis of the above, the Arbitral Tribunal considers the costs assumed by AOP to be appropriate“, Tz. 795). Die
dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze gaben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
2 GKG beträgt der Streitwert allerdings höchstens € 30.000.000,00, so dass der Streitwert auf diesen Höchstbetrag festzusetzen ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000686
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.