Sojabohnenextrakt mit Spermidingehalt von 0,2 % kein neuartiges Lebensmittel nach Novel Food VO Leitsatz Die Darlegung, dass es sich bei einem Sojabohnenextrakt mit einem Spermidingehalt von 0,2 % um ein neuartiges Lebensmittel nach Art. 3 Abs. 2 a Novel Food VO handelt, kann nicht durch Quellen geführt werden, die sich zu Soja - aber nicht zu Sojabohnenextrakt - verhalten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Spermidin auch schon vor dem 15.5.1997 aus Sojabohnen extrahiert wurde. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 28. Dezember 2020, 22 O 150/20, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 80.000,- € Gründe I. Die Antragsgegnerin vertreibt ein Lebensmittel namens „SPERMIDIN A“. Ausweislich der Produktinformation handelt es sich bei dem Präparat um ein Nahrungsergänzungsmittel mit der wertgebenden Zutat „Sojabohnenextrakt mit 0,2% Spermidingehalt“. Das Nahrungsergänzungsmittel wird in Kapselform angeboten, wobei eine Kapsel 500 mg Sojabohnenextrakt und davon 1 mg Spermidin enthält. Spermidin ist ein biogenes Polyamin, das in allen lebenden Organismen vorkommt und eng mit dem Zellwachstum verbunden ist. Es kommt in unterschiedlich großen Mengen in tierischen und pflanzlichen Lebensmitteln vor, so wie beispielsweise Weizenkeimen, Sojabohnen, Pilzen, Hühnerleber und Erbsen. Getrocknete Sojabohnen aus Japan enthalten durchschnittlich 207 mg/kg Spermidin, deutsche Sojabohnen im Schnitt ca. 128 mg/kg. Dies entspricht einem Spermidingehalt von 0,02% bzw. 0,012%. Der von der Antragsgegnerin vertriebene Sojabohnenextrakt weist hingegen einen Spermidingehalt von 0,2% auf. Der Antragsteller ist der Auffassung, bei Sojabohnenextrakt mit einem Spermidingehalt von 0,2% handele es sich um ein neuartiges Lebensmittel, für das jedoch nach der Verordnung (EU) 2015/20283 (Novel Food VO) keine Zulassung vorliege. Eine Verwendung des streitgegenständlichen Sojabohnenextrakts vor dem 15.5.1997 sei nicht bekannt. Der Antragsteller hat den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der es der Antragsgegnerin unter anderem unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten werden sollte, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken das Produkt „SPERMIDIN A“ in den Verkehr zu bringen und/oder in den Verkehr bringen zu lassen ohne Zulassung gemäß der Verordnung (EU) 2015/20283, wenn dies geschieht gemäß Anlage A zur Antragsschrift. Das Landgericht hat diesen Eilantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Allerdings ist der Eilantrag zulässig. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 1 UWG ist nicht widerlegt. Der Antragsteller hat nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag von dem Vertrieb des beanstandeten Erzeugnisses erstmals am 12.11.2020 Kenntnis erlangt, mit Schreiben vom 18.11.2020 abgemahnt und am 14.12.2020 seinen Eilantrag gestellt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und des Landgerichts ist der Eilantrag auch nicht deshalb unzulässig, weil der Verfahrensgegenstand für das Eilverfahren „ungeeignet“ wäre. Die Ungeeignetheit kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, dass die Einordnung eines Erzeugnisses als „Novel Food“ unter Umständen komplexer Erwägungen bedarf. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen. Gelingt ihm dies mit Rücksicht auf die Komplexität der Materie nicht, kann sein Eilantrag keinen Erfolg haben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.3.20216 - 6 W 21/16, Rn 6, juris). Dabei sind in den Fällen, in denen es, wie hier, um ein Vertriebsverbot für ein Erzeugnis geht, mit Rücksicht auf die weitreichenden Konsequenzen, die der Erlass einer einstweiligen Verfügung hätte, an die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast gesteigerte Anforderungen zu stellen. 2. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. Ein entsprechender Unterlassungsanspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/20283 (Novel Food VO). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei dem angegriffenen Erzeugnis um ein neuartiges Lebensmittel handelt. Neuartige Lebensmittel sind gemäß Art. 3 Abs. 2 a Novel Food VO alle Lebensmittel, die vor dem 15.5.1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union für den menschlichen Verzehr verwendet wurden und die unter die - hier allein zur Diskussion stehenden - Kategorie gemäß Art. 3 Abs. 2
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