Asylbewerberleistungsrecht Leitsatz 1.§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG sowie § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG genügen nach summarischer Prüfung nicht den Anforde
für den nachfolgenden Zeitraum ab 12. November 2020 aus § 2 AsylbLG auf Gewährung der Leistungen glaubhaft gemacht, die alleinstehenden Erwachsenen ohne die Differenzierung nach Wohnung oder Gemeinschaftsunterkunft zustehen. Eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 3, 3a AsylbLG bzw. § 2 AsylbLG ist geboten (2.a)aa)
(1)) und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch möglich (2.a)aa)
(2)). Zudem führt der Anwendungsvorrang von Art. 1 und 20 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) i.V.m. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL) zur Anwendung zur Regelbedarfsstufe 1 (dazu 2.a)bb)). Der Senat verkennt dabei nicht, dass sich sowohl bei der Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung als auch bei der Reichweite des Anwendungsvorrangs der Unionsgrundrechte in Verbindung mit dem Gesetzgebungsauftrag aus Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 Aufnahme-RL um schwierige und streitige Rechtsfragen handelt, geht aber in der Summe zweier unabhängig voneinander für die Anwendung der Regelbedarfsstufe 1 streitender Rechtssätze von einer hinreichenden Erfolgsaussicht aus. Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG beträgt der notwendige persönliche Bedarf, wenn er vollständig durch Geldleistungen gedeckt wird, monatlich für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes (RBEG) leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 162 € (nach der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2019 über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes <BGBl. I, 1429> für die Zeit ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020: 153 €); nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- b)AsylbLG beträgt der notwendige persönliche Bedarf für erwachsene Leistungsberechtigte 146 € (bis 31. Dezember 2020: 139 €), wenn sie nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind. Wird nach § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG der notwendige Bedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie vollständig durch Geldleistungen gedeckt, so beträgt dieser monatlich für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten je 202 € (bis 31. Dezember 2020: 198 €); nach § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
- b)AsylbLG beträgt der notwendige Bedarf für erwachsene Leistungsberechtigte je 182 € (bis 31. Dezember 2020: 174 €), wenn sie nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind. Abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 sind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. § 28 SGB XII i.V.m. dem RBEG und den §§ 28a, 40 SGB XII findet nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG auf Leistungsberechtigte nach Satz 1 mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) oder in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylG für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird. Die Eröffnung des persönlichen Anwendungsbereichs des
die Leistungsberechtigung dem Grunde nach gemäß §§ 3, 3a AsylbLG bzw. § 2 AsylbLG ist zwischen den Beteiligten unstreitig und auch nach Auffassung des Senats im Übrigen unzweifelhaft. Der Höhe nach beruft sich nach summarischer Prüfung der Antragsgegner zu Unrecht auf § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG. Diese Ausnahmeregelungen zum Grundsatz, dass Alleinstehende Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 1 bzw. der vergleichbaren Stufe des § 3a AsylbLG beziehen, dürften entweder einer verfassungskonformen Auslegung zu unterziehen sein und wären dann nach dem Auslegungsergebnis nicht erfüllt oder aber wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. aa)
(1)Der Senat hegt erhebliche Zweifel daran, dass § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG bei wortlautgetreuer Auslegung verfassungsgemäß wären. Das Grundgesetz garantiert mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch; das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, ein menschenwürdiges Existenzminimum tatsächlich zu sichern (BVerfGE 125, 175 <222>; 132, 134 <159>; 137, 34 <72>; BVerfGE 142, 353, <369 f.>; BVerfG, Urteil vom
- November 2019 – 1 BvL 7/16 –, Rn. 118). Es widerspräche dem nicht relativierbaren Gebot der Unantastbarkeit, wenn nur ein Minimum unterhalb dessen gesichert würde, was der Gesetzgeber bereits als Minimum normiert hat; insbesondere lässt sich die Gewährleistung aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG nicht in einen „Kernbereich“ der physischen und einen „Randbereich“ der sozialen Existenz aufspalten. Der Gesetzgeber kann auch weder für einen internen Ausgleich noch zur Rechtfertigung einer Leistungsminderung auf die Summen verweisen, die in der pauschalen Berechnung der Grundsicherungsleistungen für die soziokulturellen Bedarfe veranschlagt werden, denn die physische und soziokulturelle Existenz werden durch Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG einheitlich geschützt (BVerfG, Urteil vom
- November 2019 – 1 BvL 7/16 –, Rn. 119, juris). Damit ist nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Werden hinsichtlich bestimmter Personengruppen unterschiedliche Methoden zugrunde gelegt, muss dies sachlich zu rechtfertigen sein (vgl. BVerfGE 125, 175 <225>). Falls der Gesetzgeber bei der Festlegung des menschenwürdigen Existenzminimums die Besonderheiten bestimmter Personengruppen berücksichtigen will, ist eine Differenzierung möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann (BVerfGE 132, 134 <164 Rn. 73>). Für die vorliegend zu überprüfenden Normen zur Festsetzung eines abgesenkten Regelsatzes von Alleinstehenden in Gemeinschaftsunterkünften ist eine derartige Empirie in Gestalt eines in einem transparenten Verfahren gefundenen Belegs für eine signifikante Bedarfsabweichung nicht ersichtlich. In der Gesetzesbegründung wird lediglich ausgeführt (BT-Drs. 19/10052, S. 24): „Der in der Bedarfsstufe 2 für Paarhaushalte zum Ausdruck kommende Gedanke der Einsparungen durch gemeinsames Wirtschaften „aus einem Topf“ (…) lässt sich auf Leistungsberechtigte übertragen, die in Sammelunterkünften bestimmte Räumlichkeiten (Küche, Sanitär- und Aufenthaltsräume etc.) gemeinsam nutzen. Auch hier ermöglicht die gemeinschaftliche Nutzung von Wohnraum Synergieeffekte, da bestimmte haushaltsbezogene Aufwendungen nicht von jedem Leistungsberechtigten alleine zu tragen sind, sondern auf die Gemeinschaft der Bewohner aufgeteilt beziehungsweise von ihnen gemeinsam getragen werden. Dies betrifft etwa die persönlichen Bedarfe an Mediennutzung, da Festnetz- oder Internetanschlüsse in Sammelunterkünften regelmäßig zur gemeinschaftlichen Nutzung bereitgestellt werden. Weitere Einsparungen ergeben sich unter den genannten Voraussetzungen durch die Möglichkeit zur gemeinsamen Nutzung oder zum Austausch bei den Bedarfen an Freizeit, Unterhaltung und Kultur (Abteilung 9 der EVS 2013). Bei einer Unterbringung in Sammelunterkünften bestehen zudem Einspareffekte beim notwendigen Bedarf an Nahrung (Abteilung 1 der EVS 2013), etwa indem Lebensmittel oder zumindest der Küchengrundbedarf in größeren Mengen gemeinsam eingekauft und in den Gemeinschaftsküchen gemeinsam genutzt werden. Die sich hieraus für die erwachsenen Bewohner von Sammelunterkünften erzielbaren Ersparnisse sind mit den Einspareffekten in Paarhaushalten im Ergebnis vergleichbar. Das Absenken der Regelleistung aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens in häuslicher Gemeinschaft kann als Orientierung von Sozialleistungen an der Bedürftigkeit auch im Sinne des sozialen Rechtsstaats gerechtfertigt werden (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
- Juli 2016 – 1 BvR 371/11 – juris, Rn. 53). Bei der Regelung zur Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen liegt es im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, für seine Einschätzung der notwendigen existenzsichernden Leistungen in Orientierung an der tatsächlichen Bedarfslage eine typisierende Einschätzung der Verhältnisse vorzunehmen, die nicht sachwidrig erscheint. Diese Einschätzung hat die Bundesregierung mit der Annahme getroffen, dass es den Bewohnern einer Sammelunterkunft durch gemeinsames Wirtschaften möglich und zumutbar ist, die dargestellten Einspareffekte zu erzielen, die mit denen von Paarhaushalten vergleichbar sind. Ein Zusammenwirtschaften über die bloße Teilung von unterkunftsbezogenen Leistungen hinaus kann von den Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, die in Sammelunterkünften untergebracht sind, erwartet werden. Die Leistungsberechtigten befinden sich im Asylverfahren ungeachtet ihrer Herkunft in derselben Lebenssituation und bilden der Sache nach eine Schicksalsgemeinschaft. (…) In dieser zeitlichen und räumlichen Sondersituation haben sie die Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen. Nicht wenige Leistungsberechtigte sind zudem als Familie in der Sammelunterkunft untergebracht, so dass die für Paarhaushalte ermittelten Einspareffekte bei ihnen ohnehin bestehen. Unterstützt wird dies auch dadurch, dass die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe in Sammelunterkünften, um Konflikte zu vermeiden, berücksichtigt werden soll. Sofern die in einer Sammelunterkunft untergebrachten Personen wegen auftretender Konflikte nicht mehr zumutbar zusammen wirtschaften können, ermöglicht die Sammelunterkunft Lösungen innerhalb des Hauses oder gemeinsam mit einer anderen Sammelunterkunft, ohne die grundsätzliche Möglichkeit von Einsparanstrengungen für alle Leistungsberechtigten in Frage zu stellen.“ Während sich bei Paarhaushalten der Gesetzgeber auf verschiedene Studien berufen kann, die Einspareffekte von etwa 10 Prozent pro Person nahelegen (BT-Drs. 18/9984, S. 84 ff.), gibt es einen derartigen Studienstand für Alleinstehende in Gemeinschaftsunterkünften nicht; in der Begründung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuchs (BT-Drs. 18/9984, S. 84) wird ausgeführt: „Mangels gesicherter anderweitiger Erkenntnisse, wird auch Erwachsenen, die nicht allein leben, bei denen aber aufgrund des Zusammenlebens mit Anderen ein Minderbedarf zu vermuten ist, der Regelbedarf für Alleinlebende zugeordnet, weil der Minderbedarf nicht für alle denkbaren Fallkonstellationen hinreichend fundiert quantifiziert werden kann.“ Eine bessere Datenlage ergibt sich auch nicht aus den obenzitierten Materialen zum Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes. Der Deutsche Caritasverband, der bundesweit seit vielen Jahren Flüchtlingsunterkünfte betreibt, führt in seiner Stellungnahme zur hier maßgeblichen Gesetzesnovelle nachvollziehbar aus (Deutscher Caritasverband, Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes, 29.3.2019, S. 6): „Allein die Fluktuation in Flüchtlingsunterkünften verhindert üblicherweise den Aufbau eines solchen Näheverhältnisses. Dass Bewohner(innen) regelmäßig aus unterschiedlichen Herkunftsregionen und Kulturen stammen, woraus sich Verständigungsschwierigkeiten und zum Teil sogar Konflikte ergeben können, steht als weiterer Faktor einem gemeinsamen Wirtschaften entgegen. Hinzu kommt, dass sich laut Gesetzesbegründung die zu erwartenden Einspareffekte auch dadurch ergeben sollen, dass „Wohnraum gemeinsam genutzt wird, im Haushalt vorhandene Gebrauchsgüter gemeinsam angeschafft und genutzt werden“ (…). Leistungen dafür sind aber schon in der Bedarfsstufe 1 nicht enthalten, da sie gesondert erbracht werden (…). Daher können sich hier keine Einspareffekte für die Betroffenen ergeben. Auch mit Blick auf den notwendigen persönlichen Bedarf verbietet sich die vorgesehene Leistungsminderung. Aufgrund des Bezuges von Sachleistungen ist dieser Betrag oftmals die einzige Möglichkeit, selbstbestimmt über einen Teil des eigenen Lebens zu entscheiden und Autonomie zu erleben. Dass auch Notunterkünfte, in denen regelmäßig eine behelfsmäßige Unterbringung ohne jeden Synergieeffekt für die Bewohner(innen) erfolgt und die sich nach allen Erfahrungen nicht für eine dauerhafte oder längere Unterbringung eignen, einbezogen werden, erschließt sich ebenfalls nicht“ (vgl. dazu auch SG Hannover, Beschluss vom
- Dezember 2019 – S 53 AY 107/19 –, Rn. 10, juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
- Juni 2020 – L 9 AY 22/19 B ER–, juris, Rn. 17 ff.). Die Annahme, dass bei Konflikten die Sammelunterkunft Lösungen innerhalb des Hauses oder gemeinsam mit einer anderen Sammelunterkunft ermögliche, sodass die grundsätzliche Möglichkeit von Einsparanstrengungen für alle Leistungsberechtigten nicht in Frage gestellt sei (BT-Drs. 19/10052, S. 24), ist nicht belegt. Eine Änderung der Unterbringungssituation ist regelmäßig erst dann zu erwarten, wenn es zu handfesten Gewalttätigkeiten kommt (vgl. Leopold, in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII,
- Aufl. 2020, AsylbLG § 3 Rn. 27). Die vom Gesetzgeber zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
- Juli 2016 – 1 BvR 371/11 –, BVerfGE 142, 353) trägt die Annahmen und Typisierungen nicht, die der Regelung zugrunde liegen. Zwar ist es hiernach nicht zu beanstanden, zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz anerkannte Sozialleistungen in Orientierung an der Bedürftigkeit der Betroffenen pauschal um Einsparungen zu kürzen, die im familiären häuslichen Zusammenleben typisch sind (vgl. BVerfGE 125, 175 <230 f.>; BVerfGE 137, 34 <83>; BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2016 – 1 BvR 371/11 –, BVerfGE 142, 353, zitiert nach juris Rn. 52). Es ist hinreichend plausibel, dass jedenfalls in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige umfassend „aus einem Topf“ wirtschaften (BVerfG, Beschluss vom
- Juli 2016 – 1 BvR 371/11 –, BVerfGE 142, 353, zitiert nach juris Rn. 53). Das hat zur Folge, dass zwei in einem solchen Näheverhältnis zusammenlebende Personen einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs einer alleinwirtschaftenden Person liegt (vgl. BVerfGE 75, 382 <394>; 87, 234 <256>). Daher kann die familiäre Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, sofern damit keine Benachteiligung von Ehe oder Familie einhergeht, die mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar wäre. Der Gesetzgeber überspannt mit seiner Bezugnahme auf die vorstehend zitierte Entscheidung aber seinen Gestaltungsspielraum in Bezug auf typisierende Annahmen ohne empirische Belege. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die geringere Regelleistung für junge Erwachsene im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern nur unter engen Voraussetzungen auf der Grundlage bloßer Typizität und Plausibilität als verfassungsgemäß angesehen: So knüpft das Bundesverfassungsgericht maßgeblich an das tatsächliche Bestehen eines (familiären) Näheverhältnisses an, dass in der hiesigen Konstellation regelmäßig fehlt. Zudem sah es in der Altersgrenze von 25 Jahren dort einen statistisch hinreichend abgesicherten Grund: „Der Gesetzgeber orientiert sich mit dem Ende des
- Lebensjahres an einem häufigen, jedenfalls nicht untypischen Zeitpunkt des Erreichens ökonomischer Eigenständigkeit sowie am empirisch belegten längeren Verbleib von Kindern im Elternhaus (vgl. Statistisches Bundesamt, Datenreport 2006, Auszug aus Teil II "Lebenssituation von Jugendlichen und jungen Erwachsenen", S. 545 ff. und "Frauen und Männer in verschiedenen Lebensphasen", 2010, S. 10)“ (BVerfG a.a.O. Rn. 59). Schließlich war entscheidend, dass die zur Überprüfung anstehende gesetzliche Regelung eine Reaktion auf eine Bedarfsunterdeckung zuließ: „Entscheidend ist damit, dass eine Unterdeckung tatsächlich verhindert wird. Das ist vorliegend der Fall, weil das Kind im Fall der Verweigerung der Existenzsicherung durch den Vater entweder nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen und folglich kein Einkommen und Vermögen angerechnet wird, oder aber ein Auszug aus der häuslichen Gemeinschaft ohne leistungsrechtlich nachteilige Folge möglich ist.“ (BVerfG a.a.O. Rn. 64). Auch diese Annahme zeigt, dass der Gesetzgeber bei der Annahme fehlgeht, der Beschluss vom
- Juli 2016 stelle einen Maßstab auf, der den hier in Rede stehenden Regelungen Verfassungskonformität attestiert (so u.a. auch SG Hannover, Beschluss vom
- Dezember 2019 – S 53 AY 107/19 –, juris Rn. 21). Zudem sind die beispielhaften Bezugnahmen auf Ersparnisse in den Abteilungen 1, 8 und 9 der EVS 2013 nicht aus sich heraus plausibel. Auch der Senat ist davon überzeugt, dass ein gemeinsames Wirtschaften bei Lebensmitteln sowie Freizeit und Kultur ohne ein Näheverhältnis nicht der Lebenswirklichkeit entspricht. Wenn auf Einsparpotenziale bei der Telekommunikation hingewiesen wird, so wird in der Praxis bei Asylbewerbern nicht von einem verminderten, sondern von einem höheren Telekommunikationsbedarf ausgegangen (vgl. auch zum Folgenden: Anja Lederer, Gutachtliche Stellungnahme zum Anspruch auf kostenfreien Zugang zum Internet in Unterkünften für Geflüchtete,
- April 2020, S. 4). Schutzsuchenden bleibt aufgrund ihres unsicheren Aufenthaltsstatus oftmals der Zugang zu längerfristigen und damit preisgünstigeren Telekommunikationsverträgen verschlossen bzw. ihnen stehen lediglich teure Prepaid-Datentarife offen. Gruppentarife gibt es in der Regel nur für Familien und sie sind darüber hinaus in der Regel mit einer langen Laufzeit versehen, sodass sie für Personen in Sammelunterkünften mit hoher Fluktuation ungeeignet sind. Selbst wenn in einzelnen Unterkünften ein WLAN-Zugang als Sachleistung bereitgestellt wird, so werden allein dadurch nicht alle Positionen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Nachrichtenübermittlung (Abteilung 8) abgedeckt (SG Landshut, Urteil vom
- Dezember 2016 – S 11 AY 74/16 –, juris, Rn. 25 f., 42). Insbesondere ändert dies nichts an den hohen Ausgaben für ein Mobiltelefon samt Vertrag oder Prepaid-Tarif (Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins BT-Ausschussdrucksache 18
(11)849, S. 87). Viele der in Abteilung 9 genannten Gebrauchsgüter und Freizeitkosten eignen sich schon ihrer Natur nach nicht zur gemeinsamen Nutzung. Downloads und Apps lassen sich untereinander nicht austauschen und teilen, gleiches gilt für die Verbrauchsgüter wie Schreibwaren und Zeichenmaterial. Auch der gemeinsame Besuch von Freizeit- und Sportveranstaltungen birgt kein Einsparpotenzial, da Gruppenrabatte allenfalls für sehr große Gruppen greifen. Sollten die Ausführungen aus der Entwurfsbegründung zur Obliegenheit des gemeinsamen Wirtschaftens dahingehend zu verstehen sein, dass bei einer Bedarfsunterdeckung die einander fremden Betroffenen darauf zu verweisen sind, „Wirtschaftskollektive“ zu bilden, vermag dies am o.g. Maßstab bereits nicht zu überzeugen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass trotz entsprechender politischer Diskussion der Gesetzgeber bislang zu Recht keine Versuche unternommen hat, Wohngemeinschaften in den Grundsicherungssystemen zum gemeinsamen Wirtschaften zu verpflichten. Nach wie vor ist die Regelbedarfsstufe 1 auch anzuwenden, wenn mehrere Leistungsberechtigte in einer Wohnung leben (Mehrpersonenkonstellationen), es sei denn es handelt sich um Partner (vgl. BT-Drs. 19/10052, S. 23). Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund erweist sich die Differenzierung der § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG als willkürnahe. Zudem ist es der einzelnen Person nicht möglich, die sog. „Obliegenheit“ von sich aus zu erfüllen. Sie ist vielmehr auf die Mitwirkung der anderen in der Sammelunterkunft lebenden Menschen angewiesen, um die Einspareffekte tatsächlich zu erzielen, ohne einen Rechtsanspruch auf eine solche Mitwirkung gegen sie zu haben. Auch insofern besteht ein Unterschied zu Personen, die in einer Paarbeziehung leben. Denn diese haben jedenfalls die Möglichkeit, die Gemeinschaft zu verlassen und dadurch die Anwendbarkeit der Regelbedarfsstufe 1 herbeizuführen (SG Landshut, Urteil vom
- Oktober 2020 – S 11 AY 39/20 –, juris Rn. 45). Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft trifft nach § 53 AsylG regelmäßig die Pflicht zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft, nachdem sie die Aufnahmeeinrichtung verlassen haben. Die beiden vom Antragsgegner zitierten Entscheidungen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Februar 2020 – L 7 AY 4273/19 ER-B – und LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- März 2020 – L 15 AY 2/20 B ER –) sind argumentativ unergiebig. Beide Entscheidungen setzen sich mit der Verfassungswidrigkeit der Normen nicht auseinander, sondern verweisen lediglich auf die Gesetzesbindung der Gerichte und das Normverwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei wortlautgetreuer Auslegung der Gesetzgeber ohne sachlichen Grund sein eigenes, mit dem RBEG geschaffenes Prinzip durchbrechen würde, wonach „die Neuabgrenzung der Regelbedarfsstufen für Erwachsene (…) auf der einfachen Unterscheidung [basiert], ob Erwachsene allein oder in einer Mehrpersonenkonstellation in einer Wohnung leben und im Falle der Mehrpersonenkonstellation, ob sie als Partner zusammenleben.“ Denn „tatsächlich sollte es nach dem Willen des Gesetzgebers allein auf die tatsächliche und nachweisbare finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung ankommen“ (BT-Drs. 18/9984, S. 84).
(2)Unterstellt der Senat für die weitere Prüfung die Verfassungswidrigkeit einer wortlautgetreuen Auslegung der genannten Vorschriften, so erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die genannten Regelungen einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend zugänglich sind, dass sie im Wege der teleologischen Reduktion (ergebnisgleich: ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal) nicht auf Wohnsituationen Anwendung finden, in denen die Betroffenen nicht tatsächlich mit zumindest einer Person zusammen wirtschaften (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. Juni 2020 - L 9 AY 22/19 B ER - juris Rn. 19; SG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2020 - S 90 AY 57/20 ER - juris Rn. 28 ff. - zumindest während der COVID-19- Pandemie; SG Bremen, Beschluss vom 3. Juli 2020 – S 39 AY 55/20 ER –, juris; SG Landshut, Urteil vom 14. Oktober 2020 – S 11 AY 39/20 –, juris; SG Marburg, Beschluss vom 28. August 2020 - S 9 AY 20/20 ER - juris Rn. 58 ; SG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 - S 42 AY 82/19 ER - juris Rn. 56 f.; vgl. auch Frerichs in jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 44; im Ergebnis auch (u.a. im Wege Folgenabwägung): Sächsisches LSG, Beschluss vom 23. März 2020 – L 8 AY 4/20 B ER – juris Rn. 38; SG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Januar 2020 – S 30 AY 26/19 ER –, juris; SG Hannover, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – S 53 AY 107/19 –, juris; SG Kassel, Beschluss vom 13. Juli 2020 – S 12 AY 20/20 ER ). Damit korrespondiert eine Analogie, wonach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- a)AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
- a)AsylbLG auf die Wohnsituationen Anwendung finden, in denen die Betroffenen nicht tatsächlich mit zumindest einer Person zusammen wirtschaften bzw. die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG im Wege der teleologischen Reduktion keine Anwendung findet, sodass § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AsylbLG anzuwenden sind. Insoweit bedürfte es der Prüfung im Einzelfall, ob eine „tatsächliche und nachweisbare finanzielle Beteiligung an der (gemeinsamen) Haushaltsführung“ im Sinne der Konzeption des RBEG vorliegt (Frerichs, in: jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 44), d.h. ob der Leistungsberechtigte mit anderen zusammenlebt und wirtschaftet (z.B. gemeinsame Einkäufe und Essenszubereitung) und hierdurch geringere Bedarfe etwa an Lebensmitteln, aber auch an Freizeit, Unterhaltung und Kultur bestehen. Zweifel gingen zu Lasten des Leistungsträgers nach dem AsylbLG (Träger der objektiven Beweislast). Die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung ergeben sich aus den anerkannten Auslegungsmethoden. Ein Normverständnis, das im Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht begründet werden (BVerfGE 130, 372 <397 ff.> m.w.N.). Das Ziel von § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- b)AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG ist es gerade, etwaige finanzielle Vorteile von zusammenlebenden Personen einzubeziehen. Dieses Ziel wird durch die teleologische Reduktion oder ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, das auf tatsächliches gemeinsames Wirtschaften abstellt, erfüllt. Eine solche verfassungskonforme Auslegung hilft verfassungswidrige Härten für den Fall zu vermeiden, dass Betroffene tatsächlich keine wirtschaftlichen Vorteile durch das Zusammenleben erlangen. Es verbleiben auch nach verfassungskonformer Auslegung hinreichende Anwendungsfälle für die Regelung. Allerdings hat sich der 8. Senat des LSG Niedersachen-Bremen trotz erheblicher Zweifel an der Verfassungskonformität von § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- b)AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
- b)AsylbLG mit beachtlichen Argumenten gegen die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung gewandt (Beschluss vom 9. Juli 2020 - L 8 AY 52/20 B ER -, juris Rn. 30): „Die Vorschriften stellen - in Abgrenzung zu einem Leben in einer Wohnung - auf eine gemeinschaftliche Unterbringung ab, ohne dass sie eine gemeinschaftliche Haushaltsführung voraussetzen. Selbst bei Annahme eines solch (ungeschriebenen) Tatbestandsmerkmals würde in diesen Fällen eine (direkte) Anwendung der Bedarfsstufe 1 nach § 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG gleichwohl problematisch sein, weil die Betroffenen nicht - wie es die Normen aber voraussetzen - in einer Wohnung i.S. des § 8 Abs. 1 RBEG leben, sondern - nach wie vor - in einer Sammelunterkunft (hier Gemeinschaftsunterkunft). Mit dem seit 2017 geltenden RBEG hat sich der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Regelbedarfsstufen auch bewusst von der Anknüpfung an eine eigene Haushaltsführung verabschiedet, weil in der Vergangenheit nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es für die Bestimmung der maßgeblichen Regelbedarfsstufe auf die Tragung der haushaltsbezogenen Verbrauchsausgaben ankommen solle (…). Nach der Gesetzesbegründung zu § 3a AsylbLG setzt der Gesetzgeber (…) auch nicht unbedingt tatsächliche Einspareffekte voraus, sondern nur die Möglichkeit, dass sie „zumutbar“ zu erzielen sind. Die Untergebrachten treffe insoweit die „Obliegenheit, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen (…).“ Diese Zweifel, ob die methodischen Grenzen der verfassungskonformen Auslegung überschritten werden, stellt der Senat im einstweiligen Rechtsschutz jedoch zurück. Zum einen wird in der Entwurfsbegründung im maßgeblichen Absatz auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen aus BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 – juris, Rn. 53 Bezug genommen (BT-Drs. 19/10052, S. 24). Insoweit bestehen bei einer Gesamtschau Zweifel daran, dass allein wegen der Betonung der Obliegenheit, „alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um miteinander in der Sammelunterkunft auszukommen“, dem Gesetzgeber unterstellt werden soll, er möchte damit Ausnahmslosigkeit im Sinne auch verfassungswidriger Ergebnisse erzielen. Zum anderen geht zwar nicht der Gesetzgeber, jedoch die Bundesregierung als Entwurfsverfasser der Erwägungen, die gegen eine verfassungskonforme Auslegung sprechen, aktuell von der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung aus (BT-Drs. 19/20984, S. 4): „Vor dem Hintergrund der im Gesetzgebungsprozess nicht vorhersehbaren Pandemie-Situation vertritt die Bundesregierung indes die Auffassung, dass in Ausnahmefällen eine teleologische Reduktion des § 3a Absatz 1 Nummer 2b sowie Absatz 2 Nummer 2b AsylbLG übergangsweise in Betracht kommen kann. Eine teleologische Reduktion der Norm mit der Folge der Anwendung der Bedarfsstufe 1 nach §§ 3a Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 AsylbLG kommt dabei in Betracht, soweit unter Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles, insbesondere der spezifischen räumlichen und organisatorischen Umstände in den einzelnen Sammelunterkünften, aus Gründen des Infektionsschutzes erforderliche Maßnahmen ergriffen wurden, die die Möglichkeit eines gemeinsamen Wirtschaftens in erheblichem Umfang einschränken.“ Zwar ist diese Meinungsäußerung der Bundesregierung nicht auslegungsleitend. Angesichts der Vielzahl gewichtiger Stimmen, die für eine verfassungskonforme Auslegung sprechen und angesichts einer Verwaltungspraxis, die in einzelnen Landkreisen beginnt, wegen der COVID-19-Pandemie der Stellungnahme der Bundesregierung entsprechend zu handeln, kann der Senat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die hinreichenden Erfolgsaussichten allein wegen methodischer Bedenken nicht verneinen. Vielmehr erscheint es durchaus möglich, dass der Weg über die verfassungskonforme Auslegung sich trotz der methodischen Bedenken zur vorherrschenden Rechtsansicht entwickeln wird. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine verfassungskonforme Regelbedarfsbemessung nicht über § 6 Abs. 1 AsylbLG erfolgen kann. Nach Wortlaut und Systematik der Vorschrift ist die Gewährung wiederkehrender pauschalierter Geldleistungen über diese Vorschrift ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 2018 – B 7 AY 1/18 R –, juris Rn. 17).
(3)Die Voraussetzungen der verfassungskonform ausgelegten § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG sind nicht erfüllt (zur daraus folgenden Anspruchshöhe siehe unten cc)). Nach seinen unwidersprochen gebliebenen, für den Senat nachvollziehbaren Ausführungen, lebt der Antragsteller in der Gemeinschaftsunterkunft auf Distanz zu den übrigen sehr viel jüngeren Mitbewohnern. Er lebt in einem Einzelzimmer mit eigener Küchenzeile. Lediglich das Bad teilt er sich mit einer vierköpfigen türkischen Familie mit zwei Kindern, die in dem Zimmer gegenüber leben. Mit der Familie teilt er sich weder Hygieneartikel noch Nahrungsmittel oder anderes. Angesichts der Wohnsituation in der Gemeinschaftsunterkunft, die durch jeweils eigene Küchenbereiche gekennzeichnet ist, liegt ein gemeinsames Kochen mit der benachbarten Familie auch praktisch eher fern. bb) § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG sind bei wortlautgetreuer Auslegung nach summarischer Prüfung nicht mit Art. 1 GRC, Art. 20 GRC i.V.m. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 Aufnahme-RL zu vereinbaren (dazu bb)
(1),
(2)und
(3)). Wegen des gleichzeitigen Verstoßes gegen Unionsgrundrechte greift hier nicht lediglich die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung, die den gleichen Restzweifeln unterliegt wie die verfassungskonforme Auslegung. Vielmehr führt der Anwendungsvorrang von Art. 1 und Art. 20 GRC zur Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Ausnahmeregelungen der § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs.
1 Satz 4 Nr. 1
zur wohnsituationsunabhängigen Anwendung der Regelbedarfsstufen bei Alleinstehenden (dazu bb)
(4)).
(1)Der Antragsteller unterfällt nach Art. 3 Abs. 1 Aufnahme-RL dem persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie. Der afghanische Staatsangehörige hat am 7. August 2019 einen Asylantrag gestellt; mithin ist er ein Drittstaatsangehöriger, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats internationalen Schutz beantragt hat (zum Antrag auf internationalen Schutz i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Aufnahme-RL siehe § 13 Abs. 2 AsylG); er ist Inhaber einer Aufenthaltsgestattung, mithin darf er als Antragsteller im Hoheitsgebiet i.S.d. Art. 3 Abs. 1 letzter Hs. Aufnahme-RL verbleiben.
(2)Nach summarischer Prüfung sind § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG nicht mit dem von Art. 1 GRC, Art. 20 GRC i.V.m. Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 Aufnahme-RL geforderten Leistungsniveau in Einklang zu bringen. Die Mitgliedstaaten sorgen nach Art. 17 Abs. 2 Aufnahme-RL dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet; die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um schutzbedürftige Personen im Sinne von Art. 21 Aufnahme-RL und um in Haft befindliche Personen handelt. Wenn die Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewähren, bemisst sich deren Umfang nach Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL auf Grundlage des Leistungsniveaus, das der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder nach den Gepflogenheiten anwendet, um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können Antragstellern in dieser Hinsicht eine weniger günstige Behandlung im Vergleich mit eigenen Staatsangehörigen zuteil werden lassen, insbesondere wenn materielle Unterstützung teilweise in Form von Sachleistungen gewährt wird oder wenn das auf eigene Staatsangehörige anzuwendende Leistungsniveau darauf abzielt, einen Lebensstandard zu gewährleisten, der über dem nach dieser Richtlinie für Antragsteller vorgeschriebenen Lebensstandard liegt (Art. 17 Abs. 5 Satz 2 Aufnahme-RL). Nach Art. 1 GRC ist die Würde des Menschen unantastbar; sie ist zu achten und zu schützen. Gemäß Art. 20 GRC sind alle Personen vor dem Gesetz gleich. Den Mitgliedstaaten verbleibt nach Art. 17 Aufnahme-RL ein weiter Gestaltungsspielraum. Obwohl nach Erwägungsgrund Nr. 11 die Regelung auf die Herstellung vergleichbarer Lebensbedingungen von Asylantragstellern in allen Mitgliedstaaten abzielt, schreibt die Norm kein europaweit einheitliches Leistungsniveau vor. Das Leistungsniveau richtet sich vielmehr nach dem, was im jeweiligen nationalen Kontext als angemessen anzusehen ist (Hruschka, ZIAS 2020, 113 <117>). Es kommt auf die individuelle Bedarfsdeckung an (Peek/Tsourdi, in: Hailbronner/Thym, EU Immgration and Asylum Law, 2nd ed. 2016, Art. 17 Rn. 11), was auch der Hinweis auf die besondere Schutzbedürftigkeit in Art. 17 Abs. 2
- Unterabsatz Aufnahme-RL und die Bedarfsabhängigkeit nach Art. 17 Abs. 3 Aufnahme-RL nahelegen. Dabei hat der „angemessene Lebensstandard“ in Art. 17 Abs. 2 Aufnahme-RL als unionsautonom auszulegender Rechtsbegriff gleichwohl die Funktion, materielle Vorgaben für die Bestimmung des Leistungsniveaus durch die Mitgliedstaaten zu machen, da die Vorschrift einen engen Bezug zum Schutz der Menschenwürde aufweist. Dies zeigen die Erwägungsgründe Nr. 11, 18 und 25 der Aufnahme-RL, die explizit auf den menschenwürdigen Lebensstandard rekurrieren, der zudem über die rein physische Existenzsicherung hinausgeht (Janda, in: Wollenschläger (Hrsg.), Europäischer Freizügigkeitsraum, EnzEuR Bd. 10,
- Aufl. 2021, § 25 Rn. 57 m.w.N.). In der Literatur herrscht Einigkeit dahingehend, dass damit auch das materielle Minimum für soziale Interaktion und Selbstbestimmung in der Gemeinschaft mitumfasst ist (Peek/Tsourdi, in: Hailbronner/Thym, EU Immgration and Asylum Law, 2nd ed. 2016, Art. 17 Rn. 12 m.w.N.; vgl. auch Janda, in: Wollenschläger a.a.O., § 25 Rn. 57). Auch der Gerichtshof der Europäischen Union leitet wesentliche Elemente eines Anspruchs auf Sicherung des angemessenen Lebensstandards aus der Menschenwürdegarantie her (vgl. auch EuGH, Urteil vom
- November 2019 – Rs. C-233/18 – Haqbin, juris Rn. 46): Aus Nr. 11 der Erwägungsgründe, wonach u.a. Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden sollen, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen, folgt, dass die Höhe der finanziellen Unterstützung für ein menschenwürdiges Leben ausreichen muss (EuGH, Urteil vom
- Februar 2014, Rs. C-79/13 – Saciri, juris Rn. 39 f. zur Vorgängervorschrift). Zudem stehen die allgemeine Systematik, der Zweck der Aufnahme-RL und das Gebot nach Art. 1 GRC, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, dem entgegen, dass einem Asylbewerber, und sei es auch nur vorübergehend, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird (EuGH, Urteil vom
- Februar 2014, Rs. C-79/13 – Saciri, juris Rn. 35; vgl. Urteil vom
- September 2012 – Cimade und GISTI –, juris Rn. 56, beide zur Vorläuferrichtlinie). Der Senat sieht in Art. 17 Aufnahme-RL mithin eine Konkretisierung des Anspruchs auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, der nicht nur auf der Basis des Grundgesetzes, sondern auch im Unionsrecht seine Wurzel im grundrechtlichen Menschenwürdeschutz, nämlich in Art. 1 GRC, hat (zur Vergleichbarkeit: Janda, ZESAR 2014, 434 <437>). Aus der Menschenwürdefundierung des Anspruchs und aus dem allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 20 GRC folgt bereits primärrechtlich das in Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL niedergelegte Prinzip, dass die mitgliedstaatliche Festlegung der bedarfsdeckenden Leistungshöhe zur Gewährleistung des „angemessenen Lebensstandards“ nicht ohne sachlichen Grund vom für Inländer gewährten Standard abweichen darf. Die „Gewährleistung“ des angemessenen Lebensstandards enthält die Garantie, dass die Mitgliedstaaten einen solchen Lebensstandard dauerhaft und ohne Unterbrechung sicherstellen müssen (EuGH, Urteil vom
- November 2019 - Rs. C-233/18 – Haqbin, juris Rn. 50 zu Art. 20 Abs. 5 Aufnahme-RL), d.h. im Falle der Bedürftigkeit „müssen“ lückenlos die Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL genügenden Leistungen gewährt werden (vgl. EuGH, Urteil vom
- Mai 2020 – Rs. C-924/19 PPU und C-925/19 PPU – FMS u.a., juris Rn. 253 f.; Hruschka, in: Wollenschläger (Hrsg.), Europäischer Freizügigkeitsraum, EnzEuR Bd. 10,
- Aufl. 2021, § 25 Rn. 167). Ähnlich wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom
- November 2019 – 1 BvL 7/16 –) ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Ausnahme von diesen Grundsätzen, nämlich eine partielle Unterdeckung des angemessenen Lebensstandards, nur unter strengen Voraussetzungen mit Art. 1 GRC vereinbar, nämlich nur soweit eine Unterdeckung sekundärrechtlich vorgesehen ist (z.B. die Sanktionen nach Art. 20 Aufnahme-RL) und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt wird (EuGH, Urteil vom
- November 2019 - Rs. C 233/18 – Haqbin). Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprüfung markiert Art. 1 GRC nach der Rechtsprechung des EuGH eine absolute Untergrenze: Auch bei der Verhängung einer Sanktion ist es mit Art. 1 GRC unvereinbar, wenn der Betroffene in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und zugleich einen Verstoß gegen Art. 4 GRC darstellte (vgl. EuGH, Urteil vom
- November 2019 – Rs. C-233/18 – Haqbin, juris Rn. 46). Zu unterscheiden ist also – im Unterschied zu Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG – der Menschenwürdeschutz als materielle Leitlinie zur Bestimmung des angemessenen Lebensstandards einerseits und der gleichsam abwägungsfeste „Menschenwürdekern“, der auch durch eine Sanktion nicht betroffen werden darf (die Stufung diskutierend: Peek/Tsourdi, in: Hailbronner/Thym, EU Immgration and Asylum Law, 2nd ed. 2016, Art. 17 Rn. 13 ff.). Daraus darf aber nicht der Fehlschluss gezogen werden, dass der Bereich, der oberhalb dieser absoluten Untergrenze liegt, zur Disposition des nationalen Gesetzgebers stünde, solange die Minderleistung nur verhältnismäßig sei. In Verbindung mit der „Gewährleistung“ nach Art. 17 Abs. 2 Aufnahme-RL folgt aus dieser Dogmatik für den Senat vielmehr, dass zwischen einer bedarfsbezogenen Differenzierung, die insbesondere nach Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL sachlich gerechtfertigt sein muss, und einer Sanktion als echte Unterdeckung, die am Maßstab von Art. 20 Aufnahme-RL einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung und der o.g. Untergrenze unterliegt, zu unterscheiden ist. Da es vorliegend nicht um eine Sanktion geht, kann sich eine Rechtfertigung für die niedrigere Leistungshöhe allein aus den Anforderungen aus Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 Aufnahme-RL i.V.m. Art. 1 und 20 GRC an eine generell-abstrakte Leistungsdifferenzierung ergeben. Ausdrücklich genannte Rechtfertigungsgründe aus Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL für einen gegenüber dem Leistungssystem für Inländer niedrigeren Leistungssatz sind die Sachleistungserbringung sowie eine im mitgliedstaatlichen Grundsicherungssystem angelegten Überschreitung des menschenwürdigen Existenzminimums. Die in Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL genannten Gründe für Abweichungen sind aber nicht abschließend („insbesondere“). Wegen des auch im Unionsrecht angelegten Bedarfsdeckungsgrundsatzes hält der Senat auch solche Differenzierungen für gerechtfertigt, die gerade die abweichende Bedarfssituation von Schutzsuchenden betreffen, vergleichbar dem o.g., vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 132, 134 konkretisierten Maßstab. In Zusammenschau mit dem Erfordernis einer lückenlosen und bedarfsdeckenden „Gewährleistung“ des angemessenen Lebensunterhalts sind aber auch nur solche Differenzierungen „nach unten“ gegenüber dem Leistungsniveau für Inländer zu rechtfertigen, die in der individuellen Bedarfssituation der Antragstellerinnen und Antragsteller als um internationalen Schutz nachsuchende Personen begründet sind.
(3)Gemessen an diesem Maßstab sind die Leistungshöhen der § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG nach summarischer Prüfung unionsrechtswidrig. Wie oben gezeigt, beruht die geringere Regelleistungshöhe von 90 Prozent gegenüber in einer Wohnung lebenden Alleinstehenden nicht auf dem Unterschied zwischen Sach- und Geldleistungsgewährung i.S.d. Art. 17 Abs. 5 Aufnahme-RL. Sie betrifft ausnahmslos die Geldleistungsgewährung. Sie entstehen auch unabhängig von der Sachleistungsgewährung in Gestalt der Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft (zu den bereits herausgerechneten weiteren Bedarfen siehe unten cc). Wie ebenfalls bereits im Rahmen der verfassungsrechtlichen Würdigung geprüft, beruht die zehnprozentige Absenkung weder auf der Kürzung einer über dem Existenzminimum liegenden Zielsetzung des Leistungssystems, denn das RBEG, das der Leistungshöhe zugrunde liegt, dient gerade der Bemessung des menschenwürdigen Existenzminimums, noch ist sie durch die besondere Bedarfssituation der Asylbewerberinnen und Asylbewerber gerechtfertigt. Selbst wenn man davon ausginge, dass insoweit jeder sachliche Grund mit Bedarfsbezug ausreichte, so fehlte es an einem solchen, da der Gesetzgeber ohne empirische Grundlage sein eigenes Bemessungssystem zur Bestimmung der Regelbedarfsstufen durchbrochen hat. Denn der Gesetzgeber fordert im Vergleich zu anderen Anwendungsfällen der Regelbedarfsstufe 2 bzw. der Parallelregelungen in § 3a AsylbLG nicht das tatsächliche gemeinsame Wirtschaften als Voraussetzung. Zudem fehlt am Maßstab von Art. 20 GRC, der auch Gleichheit gegenüber dem Gesetzgeber garantiert, der sachliche Grund für eine Rechtfertigung der Ungleichbehandlung mit anderen alleinstehenden Antragstellerinnen und Antragstellern, denn es ist nicht nachvollziehbar, warum in einer Gemeinschaftsunterkunft lebende alleinstehende, um internationalen Schutz suchende Personen niedrigere Leistungen erhalten als in einer Wohngemeinschaft lebende, alleinstehende Personen in der gleichen Situation.
(4)In der Rechtsfolge ist der Senat verpflichtet, die Normen, die gegenüber Regelbedarfsstufe 1 (bzw. deren Äquivalent in § 3a AsylbLG) zu einer Absenkung führen, unangewendet zu lassen. Zwar handelt es sich bei Art. 17 Aufnahme-RL bei isolierter Betrachtung um einen von den mitgliedstaatlichen Gerichten nicht unmittelbar anwendbaren Gesetzgebungsauftrag. Diese isolierte Betrachtung hätte zur Folge, dass die mitgliedstaatlichen Gerichte nach vorherrschender Ansicht spätestens nach Ablauf der Umsetzungsfrist nur die Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung hätten. Wäre eine solche nach dem mitgliedstaatlichen Methodenstandard nicht möglich, so käme eine Nichtanwendung einer nationalen Rechtsvorschrift im Wege des Anwendungsvorrangs nicht in Betracht, vielmehr wäre die betreffende Person auf Schadensersatz wegen Nichtumsetzung der Richtlinie zu verweisen (vgl. zum Ganzen und zum Meinungsstand: Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV,
- Aufl. 2018, Art. 288 AEUV Rn. 108; Calliess/Kahl/Puttler, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV,
- Aufl. 2016, Art. 4 EUV Rn. 96-100, eine Verwerfungsbefugnis des mitgliedstaatlichen Gerichts unabhängig von der unmittelbaren Anwendbarkeit befürwortend). Indes wurde oben gezeigt, dass Art. 17 Aufnahme-RL im Wesentlichen nur Art. 1 GRC und Art. 20 GRC konkretisiert. Die Chartagrundrechte aus Art. 1 und Art. 20 GRC sind unmittelbar einklagbare subjektive Rechte (zu Art. 1 Jarass, GRC,
- Aufl. 2021, Art. 1 Rn. 2 und Art. 20 Rn. 2, jeweils m.w.N.). Sie sind vorliegend für den Senat als mitgliedstaatliches Gericht bindend anzuwenden, da es sich bei der Frage, ob § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG dem Gesetzgebungsauftrag aus Art. 17 Aufnahme-RL genügen, um eine Frage der „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. GRC handelt. Die aus den Chartagrundrechten hergeleiteten subjektivrechtlichen Rechtssätze sind mit Anwendungsvorrang bei der Rechtsanwendung durch die mitgliedstaatlichen Gerichte ausgestattet; es besteht die Rechtspflicht zur Beachtung des Anwendungsvorrangs durch die mitgliedstaatlichen Gerichte (vgl. Art. 4 Abs. 3 des Vertrages über die Europäische Union – EUV). Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung der Grundrechte der GRC nach Art. 51 GRC gerade durch eine nicht unmittelbar anwendbare Richtlinienvorschrift begründet wird (so zum Parallelproblem fehlender unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie im horizontalen Verhältnis und Art. 21 GRC: EuGH, Urteil vom
- Januar 2010, Rs. C-555/07 – Kücükdevici, Slg.2010, I-365, zitiert nach juris Rn. 21 ff., 53; vgl. bereits Urteil vom
- November 2005, Rs. C-144/04 – Mangoldt, Slg. 2005, I-9981, zit. nach juris Rn. 76-77). Entsprechendes gilt für den Fall der methodisch nicht möglichen richtlinienkonformen Auslegung, nämlich der Anwendungsvorrang des den entsprechenden Rechtssatz enthaltenden Unionsgrundrechts (vgl. ausf. EuGH, Urteil vom
- April 2018, Rs. C-414/16 – Egenberger, juris, Rn. 75 bis 81). Rechtsfolge des Anwendungsvorrangs ist die Nichtanwendung des die Unionsrechtswidrigkeit begründenden Tatbestandsmerkmals oder der Teilnorm. Da es sich nach der Systematik des AsylbLG – wie insbesondere die Binnensystematik des § 2
das grundsicherungsrechtliche System der Regelbedarfsbemessung zeigen – bei § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 b) AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG um Ausnahmevorschriften handelt, ist der Antragsteller so zu stellen, dass auf ihn die Vorschriften über Alleinstehende Anwendung finden, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften wohnen.
- cc)Da entweder die Voraussetzungen der verfassungskonform ausgelegten § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- b)AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b)
§ 2Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Asylb
LG nicht erfüllt sind oder wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts der Antragsteller so gestellt werden muss wie Alleinstehende, die nicht in Gemeinschaftsunterkünften wohnen, bemisst sich die Leistungshöhe nach § 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- a)AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
- a)AsylbLG bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AsylbLG. Für den Zeitraum bis einschließlich 11. November 2020 führt dies zu einem um 35 € (Oktober 2020) und 12,73 € (§ 3a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
- a)AsylbLG, § 3a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
- a)AsylbLG, anteilig für November 2020) höheren Anspruch (vgl. die obige Tabelle). Für den Zeitraum vom 12. November 2020 bis 31. Dezember 2020 ist der Anspruch aus § 2 AsylbLG wie folgt zu berechnen, wobei die nachfolgende Berechnung eine Bindungswirkung nur für dieses Eilverfahren beansprucht: Auszugehen ist von Regelbedarfsstufe 1 i.H.v. 432 € abzüglich zumindest faktischer Sachleistungsgewährung der Abteilung 4 EVS i.H.v. 35,01 €, grundsätzlich abzüglich etwaiger weiterer Sachleistungsgewährungen nach § 2 Abs. 2 AsylbLG. Insoweit geht der Senat davon aus, dass beim Antragsteller die Bedarfe der Abteilung 4 EVS (Wohnen, Energie und Haushaltsinstandhaltung) vollständig als Sachleistung gedeckt wurden und auch gedeckt werden. Insoweit wirkt sich die Unbestimmtheit und Unvollständigkeit der Leistungsgewährung im Bescheid vom 14. Januar 2021 (dazu gleich), der nur Abzüge ausweist, aber keine entsprechende Sachleistungsgewährung enthält, jedenfalls am Maßstab eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nicht aus. Der Senat konnte davon ausgehen, dass dieser Bedarf vollständig faktisch gedeckt ist und auch weiterhin vollständig gedeckt wird. Etwas Anderes gilt für die Rechnungsposition mit der Bezeichnung „abzgl. Kürzung: sonstige Gründe (in Notiz vermerken!)“ i.H.v. 24,44 €. Beabsichtigt ein Leistungsträger, Leistungen nach § 2 AsylbLG auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 AsylbLG teilweise als Sachleistung zu gewähren, so ist durch einen Verfügungssatz zu bestimmen, welche Leistungen konkret in Form der Sachleistung gewährt werden, wenn gleichzeitig ein entsprechender Betrag von der Geldleistungsbewilligung im Übrigen abgezogen werden soll. Trotz Anfrage des Senats hat sich der Antragsgegner nicht dazu geäußert, welche Regelung mit „abzgl. Kürzung: sonstige Gründe (in Notiz vermerken!)“ gemeint sein soll. Sollte es sich um den Abzug der Abteilung 5 EVS handeln (Innenausstattung, Haushaltsgeräte, laufende Haushaltsführung), die von Schwabe, ZfF 2020, 1<3> in kürzungsorientierten Fallkonstellationen mit 24,34 € (§ 5 RBEG 2017) beziffert wird, was angesichts der von § 3a Abs. 2 AsylbLG vorausgesetzten Sachleistungsgewährung von Hausrat naheliegt, so fehlt hier eine entsprechende Sachleistungsbewilligung. Der Akte kann allein eine einmalige Geldleistungsgewährung mit Bescheid vom 2. März 2020 für die Anschaffung von Geschirr i.H.v. 29,41 € entnommen werden, die ersichtlich nicht die vom Anspruch nach § 2 AsylbLG ab November 2020 zu deckenden Bedarfe betrifft. Anders als bei den Bedarfen der Abteilung 4 kann auch hier nicht unterstellt werden, dass der Bedarf vollständig gedeckt ist, denn der möglicherweise vom Antragsteller genutzte Hausrat macht nur einen Teil der von der Abteilung 5 erfassten Bedarfe aus. Da es an einer Sachleistungsbewilligung im Bescheid fehlt und der Antragsgegner sich hierzu nicht geäußert hat, kann nach dem hier anzuwendenden § 2 Abs. 2 AsylbLG auch nicht von einer entsprechenden Leistungsbestimmung in Richtung einer Sachleistung ausgegangen werden; mithin sind Geldleistungen zu gewähren bzw. kein weiterer Abzug vorzunehmen. Nach alledem hat der Antragsteller auf der Grundlage von § 2 AsylbLG für 2020 einen Leistungsanspruch i.H.v. 396,99 € monatlich glaubhaft gemacht (432 € - 35,01 €). Für dem Zeitraum 12. bis 30. November 2020 steht dem Anspruch von 251,43 € (19/30 von 396,99 €) eine Bewilligung von 211,18 € gegenüber, mithin kann der Antragsteller Zahlung weiterer 40,25 € verlangen. Im Dezember 2020 ist der Anspruch i.H.v. 396,99 € um 63,55 € höher als die gewährten Leistungen. Entsprechendes gilt für den Zeitraum ab 1. Januar 2021, wobei sich der Senat für dieses Jahr wegen der gesetzlichen Neufestsetzung allein an § 5 RBEG 2021 orientiert. Die Regelleistung i.H.v. 446 € war mithin nur um 36,87 € wegen der Sachleistungsgewährung insbesondere für Haushaltsenergie u.a. zu kürzen. Der Anspruch i.H.v. 409,13 € ist damit um 64,17 € höher als die für Januar 2020 gewährten Leistungen i.H.v. 344,96 €.
- b)Angesichts der Differenz der gewährten Leistungen zu den glaubhaft gemachten Anordnungsansprüchen in Höhe von zuletzt monatlich 64,17 € kann der Anordnungsgrund nicht verneint werden. Die Differenz zum Anordnungsanspruch liegt aktuell bei 14,4 Prozent der Regelleistung und dies für einen unbestimmten Zeitraum. Zwar mag im Einzelfall auch ein höherer prozentualer Fehlbetrag am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 GG trotz des Gewichts der Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG hinnehmbar erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – 1 BvR 1106/20 –, juris), wenn es beispielsweise um eine Einmalleistung oder geringfügige Beträge geht, deren Nichtzahlung keinen wesentlichen Nachteil besorgen lässt; eine dauerhafte Unterdeckung von 14,4 Prozent ist aber nicht hinzunehmen.
- c)Da keine besonderen Umstände ersichtlich sind und der Antragsgegner entgegen seinem Vortrag nach wie vor monatsweise Leistungen bewilligt, befristet der Senat die einstweilige Anordnung auf den Ablauf des 31. Mai 2021, dem Ende des auf die Entscheidung folgenden Monats. Der Senat geht davon aus, dass bei unveränderter Sachlage der Antragsgegner die hier tenorierten Leistungen auch darüber hinaus weiter gewährt. Ebenso wie der Senat ist auch der Antragsgegner nach allgemeinen Grundsätzen (Art. 4 Abs. 3 EUV) verpflichtet, den Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu beachten. Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass zumindest ein anderer hessischer Landkreis pandemiebedingt eine verfassungskonforme Auslegung der streitentscheidenden Vorschriften praktiziert. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dabei berücksichtigte der Senat, dass der Antragsteller mit seinem Kernanliegen vollständig obsiegt hat. Soweit sein Antrag bezüglich eines weiteren Abzugs im Bescheid vom 14. Januar 2021 im Ergebnis nicht vollständig erfolgreich war, waren der Antragsgegner gleichwohl zur Kostenerstattung zu verpflichten, da er durch seine auch für Rechtskundige unverständlichen Formulierungen zur Antragstellung Anlass gegeben hat. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000695