in zwei Sätzen klar dargestellt; es ergebe sich unmittelbar, dass die Vorlegungsfrist 5 Jahre betrage. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Abschnittsüberschrift „Sonstiges“ laute und hinter „§ 801 Absatz 1 Satz 1“ die Abkürzung „BGB“ fehle. Denn die Überschrift selbst habe keinen regelnden Inhalt und führe wegen der geringen Länge des § 8 auch nicht zu einer Irreführung. Die fehlende Gesetzesbezeichnung sei unerheblich, weil sich aus Satz 2 ergebe, dass das BGB gemeint sei, und weil ein derartiger Verweis für die Wirksamkeit der Vorlegungsfrist auch nicht erforderlich sei. Es liege auch sonst keine unangemessene Benachteiligung vor, weil die
3 BGB gesetzlich vorgesehen sei und die Abkürzung auf fünf Jahre weder unangemessen noch treuwidrig sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass § 801 Abs. 1 BGB den Regelfall der Vorlegungsfrist normiere, also eine Dauer von 30 Jahren. § 801 Abs. 3 BGB erlaube eine Ausnahme, indem er dem Aussteller gestatte, die Dauer anders zu bestimmen, wobei die anderweitige Bestimmung in der Urkunde erfolgen müsse. Es sei bedenklich, dass eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung der Dauer der Vorlegungsfrist in allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht klar und deutlich auf der Vorderseite der Urkunde oder wenigstens in hervorgehobener Form und mit unmissverständlicher Formulierung vorgenommen werde. Zu berücksichtigen seien hinsichtlich der Anwendbarkeit des AGB-Rechts auf die Anleihebedingungen die Grundsätze, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Urteil vom 29.11.2018, Az. 13 U 59/18, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargelegt habe. Bei der Prüfung, ob die
allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sei, könne nicht auf den Empfängerhorizont eines in dem jeweiligen Geschäftsfeld versierten Kunden abgestellt werden; Maßstab sei vielmehr, wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Darlehensbedingungen ausgeführt habe, der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittskunde (vgl. BGH, U. v. 12.12.2019, Az. IX ZR 77/19). Abweichungen vom gesetzlichen Regelfall seien für den juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne deutlich hervorgehobenen Hinweis als überraschend zu werten (vgl. BAG, U. v. 16.4.2008, Az. 7 AZR 132/07). Ob eine Klausel überraschend sei, müsse auch anhand des Grades der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht, der für den Geschäftskreis üblichen Gestaltung und anhand des äußeren Zuschnitts des Vertrags beurteilt werden (vgl. BGH, U. v. 20.2.2014, Az. IX ZR 137/13). Hier sei die Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht massiv und der äußere Zuschnitt des Vertrags unzureichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werde eine vertragliche Ausschlussfrist nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne besonderen Hinweis und ohne drucktechnische Hervorhebung unter falscher oder missverständlicher Überschrift in den Vertragstext eingeordnet werde (BAG, U. v. 29.11.1995, Az. 5 AZR 447/94). Es bestünden auch Bedenken gegen die Klarheit der Klausel. Zu Unklarheiten führe der fehlende Hinweis auf das maßgebliche Gesetz „BGB“. Ein nicht vorgebildeter Kunde stelle auch nicht automatisch eine Brücke zu der in § 8 Satz 2 genannten Bestimmung „Absatz 2 BGB“ her. Das Landgericht setze die Messlatte für den Kunden zu hoch an. Die von der gesetzlichen Norm abweichende Bedingung solle auch nicht in dem standardisierten Schriftbild und unter einer verharmlosenden und von der Wichtigkeit ablenkenden Überschrift „Sonstiges“ erfolgen. Es handle sich um eine essentielle Komponente der Vereinbarung, die ebenso wie der Betrag und die Zinshöhe drucktechnisch hervorgehoben hätten gestaltet werden sollen. Die Bestimmung in § 7 der Anleihebedingungen, dass sich der Vertrag in jeder Hinsicht nach deutschem Recht bestimme, könne die Vorstellung hervorrufen, dass sich der Vertrag auch hinsichtlich der Vorlegungsfrist nach dem Gesetz, also nach der gesetzlich bestimmten Vorlegungsfrist richte. Das Landgericht habe sich mit der AGB-rechtlichen Bedeutung der Überschrift, wie sie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. BGH, U. v. 1.3.1978, Az. VIII ZR 183/76), nicht hinreichend auseinandergesetzt. Von Bedeutung sei, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht zu erwarten sei bzw. ob damit gerechnet werden müsse. Das sei bei einem Verbraucher, der im Jahr 2000 Inhaberschuldverschreibungen erworben habe, nicht der Fall. Die hier verwendeten Bedingungen wiesen auch insgesamt logische, auf den Regelungsinhalt hinweisende Überschriften auf, § 8 der Bedingungen aber nicht; es gebe auch keinen Hinweis auf die Verkürzung der Vorlegungsfrist, so dass der Verbraucher keinen Anlass gehabt habe, nach einer solchen vom Gesetzesrecht abweichenden Regelung zu suchen. Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main 2-27 O 398/19 vom 07-04-2020, zugestellt am 09.04.2020, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin gegen Aushändigung der Inhaber-Schuldverschreibungen Nr. … und …, Emission 419, EURO 10.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2019 zu zahlen sowie nicht erstattbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die auf der Rückseite der Schuldverschreibungsurkunden abgedruckten Anleihebedingungen Inhalt der Schuldverschreibung geworden sind. Nach herrschender Meinung, insbesondere auch des Bundesgerichtshofs, sind Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGHZ 119, 305, 312; BGH U. v. 28.6.2005, Az. XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311 mwNW.; vgl. auch Staudinger-Marburger, Bearbeitung 2015, § 793 Rdn. 9), für die aber die Einbeziehungsvoraussetzungen des hier noch maßgeblichen § 2 Abs. 1 AGBG bzw. § 305 Abs. 2 BGB nicht gelten (BGH, aaO.). Auf letzteres kommt es hier jedoch nicht an. Da auf der Vorderseite der Urkunde auf die „umstehenden“ Anleihebedingungen ausdrücklich hingewiesen wird und die Kenntnisnahme der Rückseite jedem Inhaber der Urkunde ohne weiteres möglich ist, sind selbst die AGB-rechtlichen Einbeziehungsvoraussetzungen erfüllt. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der
der Anleihebedingungen auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG (bzw. des inhaltsgleichen § 305c Abs. 1 BGB). Danach werden Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn die Bestimmung von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Typischerweise setzt das einen „Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt“ voraus. Es muss ein Widerspruch zwischen den berechtigten Erwartungen des Vertragspartners und dem tatsächlichen Vertragsinhalt bestehen. Die berechtigten Erwartungen bestimmen sich nach den Umständen beim Vertragsschluss und nach der Vertragsgestaltung, insbesondere nach dessen äußerem Erscheinungsbild. Hierbei sind zu berücksichtigen der Grad der Abweichung vom dispositivem Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits (BGH, U. v. 26.2.2013, Az. IX ZR 417/11). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und deshalb überraschenden Klausel machen, so dass der Verwender im Einzelfall gehalten sein kann, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder sie drucktechnisch besonders hervorzuheben (BAG, U. v. 16.4.2008, Az. 7 AZR 132/07). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Bestimmung einer von § 801 Abs. 1 BGB abweichenden, kürzeren Vorlegungsfrist muss der Erwerber einer Inhaberschuldverschreibung vernünftigerweise rechnen, weil es sich dabei um einen bei Schuldverschreibungen üblichen und verbreiteten Inhalt der Anleihebedingungen handelt. Insbesondere kann ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass die gesetzliche Vorlegungsfrist gilt, nicht anerkannt werden. Nach ganz überwiegender Auffassung im Schrifttum ist nicht die Vorlegungsfrist des § 801 Abs. 1 BGB die Regel. Primär für die Dauer der Vorlegungsfrist ist vielmehr die in § 801 Abs. 3 BGB vorausgesetzte Regel, dass nämlich die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist von dem Aussteller anders bestimmt werden können, sodass § 801 BGB nur eine Ersatzregel für den Fall fehlender Bestimmung durch den Aussteller ist (Staudinger-Marburger, aaO., § 301 Rdn. 4, 5; MünchKomm-Habersack,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.