GO ist aber nur statthaft, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der entweder kraft gesetzlicher oder behördlicher Anordnung sofort vollziehbar ist. Die (generelle) Beschränkung von Zusammenkünften und Aufenthalten im öffentlichen Raum wird durch § 1 Abs. 1 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung des Landes angeordnet und nicht durch einen Verwaltungsakt des Antragsgegners.
1 Satz 1 der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung sind Aufenthalte im öffentlichen Raum nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen gestattet. Rechtsschutz, auch vorläufiger, gegen diese durch Rechtsverordnung verfügte und selbst vollziehende Rechtsnorm ist
Maßgabe des § 47 VwGO vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich, eine sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist insoweit nicht gegeben (vgl. § 47 Abs. 1 VwGO). Zur Vermeidung von Verzögerungen für eine Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren sieht die beschließende Kammer von einer Abtrennung und Verweisung dieses Teils des Antragsbegehrens an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof analog § 17a Abs. 2 GVG allerdings ab, da dies eine erneute Anhörung der Beteiligten voraussetzen würde. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes der Antragsteller geht damit nicht einher. Eine unmittelbare Anrufung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die durch die Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung getroffene Regelung bleibt den Antragstellern unbenommen. Soweit der Antragsgegner in seiner Allgemeinverfügung hingegen selbst Aussagen zu einer personellen Beschränkung von privaten Zusammenkünften im nichtöffentlichen Raum getätigt hat (Nr. 12), handelt es sich ausweislich des Wortlautes nur um eine dahingehende dringende Empfehlung, die keinen Regelungscharakter im Sinne des § 35 HVwVfG besitzt und weder vollzogen noch sonst wie sanktioniert und deshalb auch nicht statthafter Gegenstand eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sein kann. Das Antragsbegehren der Antragsteller im Übrigen ist zulässig. Zwar haben sie in der Hauptsache noch keine Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung erhoben, die Bezugspunkt und Voraussetzung der von den Antragstellern vom Gericht bereits jetzt begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung wäre (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO).
GO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aber auch schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Es liegen auch noch keine bestandskräftigen Verwaltungsakte vor, da hinsichtlich der durch die 27.,
Bekanntmachung (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO) ist jeweils noch nicht abgelaufen. Die Bekanntmachung der
gekommen. Die von ihm getroffene Regelung ist – entgegen der Auffassung der Antragsteller – notwendig, aber auch verhältnismäßig. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das vom Gesetzgeber aktuell noch vorgegebene Gebot in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG zu beachten, das bei Überschreitung eines Schwellenwertes von über 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zum Ergreifen umfassender Schutzmaßnahmen verpflichtet, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. De lege ferenda könnten mit Einfügung eines § 28b IfSG sogar bundeseinheitlich wirkende Maßnahmen bis hin zu einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung bei einer 7-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektion möglich werden. Notwendige Schutzmaßnahmen gemäß § 28 Abs. 1 IfSG dürfen sich nicht nur gegen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider, sondern auch gegen sonstige Dritte – im polizeirechtlichen Sinne also Nichtstörer – richten. Mit der Aufzählung möglicher Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 in § 28a IfSG wird dies ausdrücklich bestätigt, insofern als die dort genannten Regelbeispiele, zu denen die Anordnung von Abstandsgeboten, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, die Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen, von Kultur- und Sportveranstaltungen, Reisen- und Übernachtungsangeboten, des Betriebes gastronomischer Einrichtungen sowie das Schließen von Betrieben, Gewerben, Einzel- und Großhandel gehören, gerade nicht voraussetzen, dass jede davon betroffene Person selbst ein Kranker, Krankheitsverdächtigter, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider ist. Zwar sind
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes auch geeignet und erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. Der Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dahin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall „notwendig“ sein muss. Es dürfen nur Maßnahmen angeordnet werden, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind. Wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs zur Bekämpfung der Corona-Pandemie auftretenden Ungewissheiten und der damit einhergehenden unsicheren Entscheidungsgrundlage besteht insoweit jedoch auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris).
SG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1,
Absatz 1 Satz 1 und 2 und den §§ 29 bis 32 insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen. Zudem sind
SG bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreiterung der Corona-Virus-Krankheit soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Corona-Virus-Krankheit vereinbar ist. Schließlich können gemäß § 28a Abs. 6 Satz 1 IfSG Schutzmaßnahmen
Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1,
Absatz 1 Satz 1 und 2 und
den §§ 29 bis 31 auch kumulativ angeordnet werden, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Gemessen hieran ist die vom Antragsgegner verfügte Maßnahme rechtlich nicht zu beanstanden. Die Regelung, dass an bestimmten öffentlich zugänglichen Plätzen, Orten und Einrichtungen täglich im Zeitraum zwischen 21.00 Uhr und 05.00 Uhr des Folgetags ein Aufenthalt nur im Kreis der Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von bis zu drei Personen gestattet ist, ist geeignet, die Anzahl physischer Kontakte einzuschränken und damit eine Verbreitung des Virus zu verringern. Dies stellt zwar eine Verschärfung der
1 Satz 1 Corona-Kontakt und Betriebsbeschränkungsverordnung bereits verfügten Regelungen dar. Hierzu ist aber der Antragsgegner
Maßgabe des § 9 Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung ausdrücklich befugt und diese Verschärfung erscheint auch gerechtfertigt, um das Infektionsgeschehen im Landkreis A-Stadt einzudämmen. So lag die kreisweite Sieben-Tage-Inzidenz am Donnerstag, den 15.04.2021 bei 244,2 und am Freitag, den 16.04.2021 bei 229,8 und von den rund 1.300 aktiven Coronafällen mussten am 15.04.2021 stationär 54 und am 16.04.2021 stationär 56 behandelt werden, was die höchste Anzahl an Hospitalisierungen seit dem 5. März 2021 darstellt (vgl. Gießener Allgemeine Zeitung vom 16.04.2021 und vom 17.04.2021, jeweils S. 31). Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass ein Abwärtstrend nicht erkennbar ist, sondern die Zahlen derzeit nahezu in allen Gemeinden stark ansteigen. Dass Einschränkungen physischer Kontakte geeignet und bei Vorliegen eines gesteigerten Pandemiegeschehens auch notwendig sein können, ergibt sich bereits aus der Wertung des Gesetzgebers in § 28a IfSG. Es ist zwar im öffentlichen und wissenschaftlichen Diskurs umstritten, in welchem Umfang solche Kontaktbeschränkungen mit dazu beitragen, das Infektionsgeschehen zu verringern. Dies liegt allerdings in der Natur der Sache, weil Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie meist im Paket eingeführt und umgesetzt werden, sodass der Effekt, den diese Maßnahmen im Einzelnen auf das Infektionsgeschehen haben, nur schwer mess- und feststellbar ist. Das qualifiziert die einzelne Maßnahme aber nicht als ungeeignet. Dass Kontaktbeschränkungen zur Eindämmung der Pandemie grundsätzlich geeignet und angesichts des Ausmaßes des Infektionsgeschehens im Landkreis A-Stadt auch notwendig sind, steht zur Überzeugung der Kammer jedenfalls außer Frage. Dass die vom Antragsgegner verfügten Beschränkungen die Grundrechte der Antragsteller auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) einschränken, steht ebenso fest. Diese Einschränkungen sind aber sowohl in räumlicher, zeitlicher als auch in sonstiger Hinsicht nicht derart schwerwiegend, dass ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf den damit befolgten Zweck nicht mehr gegeben wäre. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, die nächtliche Beschränkung von Kontakten nicht kreisweit oder flächenhaft ausgesprochen, sondern auf im Einzelnen aufgeführte Plätze, Orte und Einrichtungen begrenzt zu haben und dass sie sich nur auf wenige Stunden während des späten Abends und der
t beziehe, während sich die Einschränkung hinsichtlich der Gruppengröße aufgrund der ohnehin zu beachtenden landesrechtlichen Vorgabe
der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung als geringfügig darstelle. Soweit sich die Antragsteller darüber hinaus gegen die Vorgabe des Antragsgegners wenden, über die ohnehin schon durch die Corona Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung verfügten Einschränkungen Sport in geschlossenen Räumen nur bei einer verfügbaren Fläche von mindestens 40 qm pro Sportler zuzulassen, dürften sie durch diese Regelung nicht unmittelbar als Adressaten betroffen sein, da sich diese an die Betreiber und Hausrechtsinhaber entsprechender Räumlichkeiten richtet. Unabhängig davon gilt insoweit aber auch das bereits zuvor Gesagte entsprechend. Auch diese Maßnahme ist zur Einschränkung von Kontakten geeignet und im Hinblick auf das Pandemiegeschehen im Landkreis A-Stadt auch erforderlich. Soweit die Antragsteller im vorliegenden Zusammenhang schließlich darauf verweisen, dass jedenfalls sie als bereits gegen eine COVID-19-Erkrankung geimpfte Personen von all diesen Maßnahmen auszunehmen seien, vermag sich das Gericht dieser Sichtweise derzeit nicht anzuschließen. Zu der Frage, ob vollständig geimpfte Personen das Virus weiterhin übertragen können, gibt es noch keine wissenschaftlich hinreichend gesicherten Erkenntnisse, die es gebieten würden, geimpfte Personen als Adressaten der zur Eindämmung der Coronapandemie notwendigen Schutzmaßnahmen von vornherein und weithin auszunehmen. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass das Robert-Koch-Institut hierzu ausgeführt hat, dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden Impfstoffe zwar symptomatische und asymptomatische Infektionen in einem erheblichen Maße verhinderten, so dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv werde, niedrig, aber nicht gleich null sei. In welchem Maße die Impfung darüber hinaus die Übertragung des Virus weiter reduziere, könne derzeit nicht genau quantifiziert werden. Auf der Basis der bisher vorliegenden Daten sei davon auszugehen, dass die Viruslast bei Personen, die trotz Impfung infiziert würden, stark reduziert und die Virusausscheidung verkürzt sei. Angesichts der erheblichen Gefahren, die durch eine Weitergabe des Virus an nicht oder noch nicht vollständig gegen COVID-19 geimpfte Personen, die wegen der
wie vor niedrigen Quote der vollständig gegen COVID-19 Geimpften unzweifelhaft die große Mehrheit möglicher Kontakte bilden, reicht die aufgezeigte Erkenntnislage in tatsächlicher Hinsicht noch nicht aus, um auch die Einbeziehung vollständig gegen COVID-19 geimpfter Personen in die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie als offensichtlich rechtswidrig zu qualifizieren. Es bedarf in diesem Zusammenhang weiterer Sachaufklärung, die aber einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Die bei dem insoweit als offen zu qualifizierenden Verfahrensausgang der Hauptsache hier vorzunehmende Interessen- und Folgenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus, sodass deren privates Aufschubinteresse nicht das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn einstweiliger Rechtsschutz nicht erginge, der Rechtsschutz in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und die
teile, die entstünden, wenn der begehrte einstweilige Rechtsschutz Erfolg hätte, der Rechtsschutz in der Hauptsache aber erfolglos bliebe. Im vorliegenden Verfahren sind die hier widerstreitenden Rechtsgüter in Form der allgemeinen Handlungsfreiheit und Freizügigkeit auf der einen und dem Schutz von Leib und Leben von Menschen sowie der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit des staatlichen Gesundheitssystems auf der anderen Seite miteinander in Einklang zu bringen. Angesichts der bereits aufgezeigten Gefahrenlage für das öffentliche Gesundheitswesen und dessen Funktionsfähigkeit müssen dabei zur Überzeugung des Gerichts die Interessen der Antragsteller eindeutig zurücktreten. Die von den Antragstellern hinzunehmenden Beschränkungen wiegen auch im Hinblick auf eine etwaige Rechtswidrigkeit nicht derart schwer, dass ihnen gegenüber im Rahmen der Folgenabwägung die andererseits anzunehmende Gefährdung des öffentlichen Gesundheitssystems weniger gewichtig wäre. Auf die hierzu gemachten zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners in seiner Stellungnahme vom 15.04.2021 (Seite 9) wird Bezug genommen. Als unterliegende Beteiligte haben die Antragsteller gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach ist für jeden Antragsteller jeweils der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen, der in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2, S. 57). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000728
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.