den Erfahrungen der letzten Jahre keine Aussicht bestehe, dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werde (Bl. 46 f. d. BA I). Randnummer 8 Der Kläger legte „Widerspruch“ gegen diese Ankündigung ein und verwies darauf, dass er zur Zeit nicht wegen einer chronischen Erkrankung krank geschrieben sei, sondern weil er seit April 2013 zwei Unfälle gehabt habe. Er kündigte die Dienstaufnahme ab ca. Mitte September 2013 an und beantragte die Beteiligung des Personalrats am Verfahren (Bl. 48 d. BA I). Randnummer 9 Der Personalrat stimmte der Zurruhesetzung des Klägers zu (Bl. 49 d. BA I). Die ebenfalls beteiligte Schwerbehindertenvertretung widersprach jedoch der geplanten Maßnahme unter anderem unter Verweis auf zwei privatärztliche Atteste, weil ab der
Prognose des Bahnarztes - auch zukünftig zu erwartender krankheitsbedingter Fehltage, sei diese Voraussetzung erfüllt. In der Vergangenheit sei es nie zu zeitlich längeren Einsätzen gekommen. Randnummer 12 Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am
dem die Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements geplant gewesen sei, habe er einen Unfall mit der Folge erneuter Dienstunfähigkeit erlitten. Mit der zuständigen Dienststelle sei in diesem Zusammenhang vereinbart worden, dass mit Abschluss der hierdurch hervorgerufenen Dienstunfähigkeit im September 2013 das betriebliche Eingliederungsmanagement habe fortgeführt werden sollen. Konkret sei der Abschluss eines neuen Vertrags in Heimarbeit unter Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft des Kläger geplant und in Vorbereitung. Mit Blick auf diese Planung habe er seinen Dienst wieder aufgenommen und bis zur Versetzung in den Ruhestand ausgeübt. Insbesondere sei rechtswidrig, dass keine anderweitige Verwendung des Klägers geprüft worden sei. Randnummer 13 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2013 bat der Beklagte den Kläger um Klärung, ob er sich in der Lage sehe, ab sofort den Dienst an seinem dienstlichen Wohnsitz Frankfurt am Main aufzunehmen. Ein Heimarbeitsplatz könne aus dienstlichen Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden (Bl. 65 d. BA I). Randnummer 14 Zur Dienstaufnahme durch den Kläger kam es in der Folgezeit nicht. Am 24. Februar 2014 fragte der Beklagte telefonisch bei verschiedenen, für den Kläger wohnortnahen, Bundesbehörden
etwaigen Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger
. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den darüber gefertigten Vermerk (Bl. 80 f. d. BA I) verwiesen. Randnummer 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Bl. 91 ff. d. BA I). Bei dem Kläger liege eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG vor. Die Frage, ob eine anderweitige Verwendung gemäß § 44 Abs. 2 BBG infrage komme, stelle sich in diesem Fall nicht, da das hierfür erforderliche Restleistungsvermögen nicht mehr vorhanden sei. Da der Kläger Bundesbeamter sei, müsste die Prüfung
anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten bundesweit und bundesbehördenübergreifend erfolgen. Diese Prüfung brauche aber nicht vorgenommen zu werden, da für den Kläger an seinem Dienstort Frankfurt am Main bei seiner Gesellschaft (DB Systel GmbH) ein Arbeitsplatz/Dienstposten zur Verfügung stehe, den er auch ausüben könne, wenn er zu einem Umzug bereit wäre. Hinderungsgründe hierfür seien beim Kläger nicht erkennbar. Einen Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes könne der Kläger nicht geltend machen. Hilfsweise sei trotzdem geprüft worden, ob eventuell eine wohnortnahe Verwendung des Klägers möglich sei. Diese Prüfung habe keine anderweitige Verwendungsmöglichkeit ergeben. Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste führten zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 16 Am
2 Satz 2 BBG setze die Entscheidung zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit das vorherige Einvernehmen der zuständigen obersten Dienstbehörde voraus. Eine solches sei vorliegend nicht erteilt worden. Darüber hinaus sei das
1 SGB IX bei Gefährdung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses von schwerbehinderten Personen erforderliche Präventionsverfahrens zwar begonnen, aber erkennbar nicht abgeschlossen worden. Von der
2 SGB IX erforderlichen Hinzuziehung eines Betriebsarztes sei in unzulässiger Weise abgesehen worden. Die Verfahrensverstöße seien auch nicht unbeachtlich. Der Dienstherr habe gegen seine aus Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - RL 2000/78/EG - herrührende Verpflichtung verstoßen, für Menschen mit Behinderungen vor der Beendigung des Dienstverhältnisses zunächst zumutbare und angemessene Maßnahmen zum Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses auszuloten und zu ergreifen. Maßgeblich sei, dass
den glaubhaften Untersuchungsergebnissen des Bahnarztes eine (Rest-)Dienstfähigkeit des Klägers mangels Wegefähigkeit allein auf einem Teleheimarbeitsplatz gegeben sei. Zwar bestünde die grundsätzliche Pflicht des Klägers, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er in der Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werde. Jedoch könne der Verstoß des Klägers gegen eine daraus möglicherweise resultierende Umzugsverpflichtung noch keine Dienstunfähigkeit begründen. Man müsse strikt zwischen derartigen Pflichtverletzungen des Beamten und seiner Dienstunfähigkeit differenzieren. Der Kläger sei bei Vermeidung von Wegezeiten auf einem Teleheimarbeitsplatz noch dienstfähig. Ein solcher Teleheimarbeitsplatz habe auch bestanden. Mit Blick auf die EDV-Tätigkeit des Klägers müsse es als bloße Schutzbehauptung bewertet werden, wenn von Seiten des Dienstherrn ausgeführt werde, dass weitgehende telearbeitsfähige Dienstaufgaben für den Kläger nicht existent seien. Wäre dies tatsächlich der Fall, hätte die Behörde aber zumindest gegen ihre an diesen Umstand anknüpfende Pflicht verstoßen, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten im Teleheimbereich für den Kläger bei der deutschen Bahn sowie bei allen anderen Behörden der Bundesverwaltung zu suchen. Ferner sei dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen, dass eine angemessene Arbeitsplatzsuche und -gestaltung zugunsten des Klägers im Bereich der Teleheimarbeit vorgenommen worden sei. Dies wäre aber
Insbesondere hätte die Behörde nicht auf eine alternierende Teleheimarbeit im Model 50/50 bestehen dürfen. Randnummer 21 Gegen das am
1 und 2 SGB IX könne nicht allein dem Beklagten angelastet werden. Außerdem sei höchstrichterlich entschieden, dass weder die Durchführung des Präventionsverfahrens, noch die Durchführung eines BEM Wirksamkeitsvoraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit seien. Das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass der Beklagte gegen eine aus Art. 5 RL 2000/78/EG herrührende Verpflichtung verstoßen habe. Es überstrapaziere die Anforderungen an die angemessene Arbeitsplatzsuche und -gestaltung zugunsten schwerbehinderter Beamter im Bereich der Teleheimarbeit. Die Zurverfügungstellung eines Teleheimarbeitsplatzes stelle eine besondere Form der Arbeitsbedingung dar, auf die auch für behinderte Beamte kein Rechtsanspruch bestehe. Vielmehr stehe § 72 Abs. 1 BBG einer solchen Auslegung entgegen. Danach habe ein Beamter seinen Wohnsitz so zu wählen, dass seine Dienstausübung gewährleistet bleibe. Ein Teleheimarbeitsplatz könne daher nur ausnahmsweise und freiwillig seitens des Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei und eine telearbeitsfähige Arbeit überhaupt existiere. Mit Blick auf die konkrete Tätigkeit des Klägers könne im Bereich der Teleheimarbeit aber höchstens auf ein Modell 50/50 zurückgegriffen werden, damit die notwendige persönliche Präsenz an der betrieblichen Arbeitsstätte garantiert bleibe. Eine ordnungsgemäße Einbindung in die Geschäftsabläufe ohne ein Mindestmaß an Präsenzzeiten sei wegen der Komplexität und dem notwendigen Kundenbezug bei der Tätigkeit des Klägers nicht möglich und dem Dienstherrn daher nicht zumutbar. Weil in Anbetracht der Gutachtenergebnisse die (Rest-)Dienstfähigkeit des Klägers aber nur noch auf einem Teleheimarbeitsplatz zu 100 % gegeben sei, habe schon mangels der Existenz eines solchen Arbeitsplatzes eine Versetzung in den Ruhestand erfolgen müssen. Den Dienstherrn treffe insbesondere nicht die Pflicht durch Umstrukturierungen einen solchen Arbeitsplatz zu entwickeln. Der Dienstherr habe seiner Pflicht genügt, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für den Kläger zu suchen. Er habe bei vier wohnortnahen Bundesbehörden wegen einer Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in Teleheimarbeit
gefragt. Diese Anfragen seien jedoch negativ verlaufen. Wegen der notwendigen Einarbeitungsphasen in neue Verwaltungsaufgaben, die regelmäßig nicht in Teleheimarbeit absolviert werden könnten, würden weitere Anfragen ohnehin erfolglos geblieben sein. Eine weitergehende Suchpflicht
ausschließlichen Teleheimarbeitsplätzen stelle für die Behörde eine unangemessene Belastung dar. Randnummer 23 Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen - Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - (BEZNG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, 2378) kann das Bundeseisenbahnvermögen im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden, weshalb es auch im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig ist. Ein als Klageänderung anzusehender Beteiligtenwechsel liegt nicht vor. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass der Kläger seine Klage gegen den für die Erreichung seines Klageziels „richtigen“ Beklagten richten wollte. Anhaltspunkte dafür, dass er die Bundesrepublik Deutschland - und nicht das Bundeseisenbahnvermögen - zu verklagen beabsichtigte, bestehen nicht. Er hat vielmehr den Beklagten bereits im Rubrum seiner Klageschrift im Zusammenhang mit der Bundesrepublik Deutschland aufgeführt, was für eine bloße Falschbezeichnung spricht. Randnummer 30 Die Berufung ist zulässig. Sie ist
Zulassung durch den Senat durch Beschluss vom 20. September 2016 - 1 A 681/15.Z - gemäß § 124 Abs. 1, 2 Nr. 1 VwGO statthaft. Der Beklagte hat sie auch innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO in der
GO einzuhaltenden Form begründet. Randnummer 31 Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben, weil die Klage zulässig und begründet ist. Randnummer 32 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage wurde innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO und in der
GO vorgeschriebenen Form erhoben. Das
2 BBG erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Die Klage hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger zwischenzeitlich die für den regulären Ruhestandseintritt maßgebliche Altersgrenze erreicht haben mag. Vom Bestand des angegriffenen Bescheids hängt unter anderem die Frage ab, ob dem Kläger etwaige Bezüge
zuzahlen sind. Gegebenenfalls hat die Frage des Zeitpunkts des Ruhestandseintritts auch Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts wegen der insoweit maßgeblichen Dienstzeit. Randnummer 33 Die Klage ist auch begründet, denn der angegriffene Bescheid vom
1 Satz 1 BBG ist ein Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. Randnummer 37 Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte die Dienstunfähigkeit des Klägers rechtsfehlerfrei bejaht hat. So hat der Beklagte offenbar verkannt, dass bei einer Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG die vom eingeschalteten Arzt zu klärende Frage eine andere ist als bei einer Versetzung in den Ruhestand allein unter Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG. Im Fall des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG kommt es darauf an, ob die Aussicht besteht, dass innerhalb der in der Norm genannten Frist die Dienstfähigkeit des Beamten wieder voll hergestellt wird. Der hier vom Beklagten erteilte Gutachtenauftrag an den Bahnarzt zielte indes nicht auf die Aufklärung dieser Frage, sondern ganz allgemein auf die Klärung der Dienstfähigkeit. Unabhängig hiervon lässt sich dem Gutachten des Bahnarztes nicht entnehmen, dass die Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb der
1 Satz 2 BBG maßgeblichen Frist nicht wieder voll hergestellt werden wird. Zwar hält der Bahnarzt den Kläger nur noch für dienstfähig auf einem Teleheimarbeitsplatz und damit offensichtlich lediglich für eingeschränkt dienstfähig. Allerdings resultiert diese Feststellung maßgeblich aus dem Umstand, dass der Kläger erhebliche Wegstrecken von seinem Wohnort zur Dienststelle zurücklegen musste. Dabei verkennen sowohl der Bahnarzt als auch der Beklagte, dass der Beamte in der Wahl seiner Wohnung nicht frei ist.
1 BBG hat der Beamte seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. § 72 Abs. 2 BBG ermöglicht es dem Dienstherrn in bestimmten Fällen, die Frage der Wohnungnahme des Beamten durch Weisung zu regeln. Aus § 72 Abs. 1 BBG folgt, dass die zwischen Wohnung und Dienststelle zurückzulegende Strecke grundsätzlich kein für die Beantwortung der Frage
der Dienstfähigkeit relevantes Kriterium sein dürfte. Der Beamte dürfte vielmehr verpflichtet sein, seinen Wohnort so zu wählen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen durch das Pendeln zur Dienststelle vermieden werden. Der Dienstherr dürfte die Möglichkeit haben, diese Verpflichtung gegenüber dem Beamten - gegebenenfalls auch mit Hilfe des Disziplinarrechts - durchzusetzen. Letztlich können die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen jedoch auf sich beruhen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte die Dienstunfähigkeit des Klägers rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ändert sich an der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung nichts. Randnummer 38 Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist.
2 Satz 1 BBG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn ein anderes Amt, auch einer anderen Laufbahn, übertragen werden kann. Die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung ist zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt. § 44 Abs. 3 BBG ermöglicht es, dem Beamten unter bestimmten Voraussetzungen auch eine geringerwertige Tätigkeit zu übertragen. Schließlich besteht
4 BBG die Möglichkeit, unter den dort genannten Voraussetzungen dem Beamten ein Amt einer Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu übertragen. Randnummer 39 Den aufgezeigten Regelungen lässt sich der Grundsatz „Weiterverwendung vor Versorgung“ entnehmen. Daraus ergibt sich die Pflicht des Dienstherrn,
einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den Beamten zu suchen. Die Suche ist dabei regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Sie muss sich auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich frei werden. Der Dienstherr muss indes keine organisatorischen oder personellen Änderungen vornehmen, um die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er diese Vorgaben für die Suchpflicht beachtet hat. Ist nicht aufklärbar, ob die Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, geht das zu Lasten des Dienstherrn (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom
der
vollziehbaren und durch privatärztliche Atteste (Bl. 53 f. d. BA I) untermauerten Darlegung des Klägers im Wesentlichen andere Ursachen als die bei ihm diagnostizierte chronische Erkrankung hatte. Der Hinweis des Beklagten im Widerspruchsbescheid, dass im Hinblick auf die Ausfallzeiten im Jahr 2012 berücksichtigt werden müsse, dass der Kläger in diesem Jahr 65 Tage Erholungsurlaub abgewickelt habe, führt zu keiner anderen Bewertung. Erholungsurlaub konnte der Kläger nur in den Zeiten nehmen, in denen er nicht dienstunfähig erkrankt war. Randnummer 41 Die Suche
einem für den Kläger adäquaten Dienstposten hätte der Beklagte nicht auf den Bereich der Bundesbehörden in Wohnortnähe des Klägers beschränken dürfen, sondern auf den Bereich des Dienstherrn (= Bund) insgesamt erstrecken müssen. Die Behauptung des Beklagten, dass es einen für den Kläger adäquaten Dienstposten im Bereich der Bundesverwaltung nicht gebe, ist angesichts der Tatsache, dass entsprechende Ermittlungen unterblieben, bloße Spekulation. Die Suchpflicht für den gesamten Bereich des Dienstherrn entfiel auch nicht deshalb, weil es selbst bei Zuweisung eines Teleheimarbeitsplatzes für den Kläger hätte notwendig werden können, die Dienststelle jedenfalls zur Einarbeitung aufzusuchen. Zum Einen ist es in Ermangelung entsprechender
fragen auch bloße Spekulation, dass jeder für den Kläger denkbare Dienstposten im Bereich der Bundesverwaltung in jedem Fall ein Mindestmaß von Anwesenheit in der Dienststelle - und sei es auch nur zum Zwecke der Einarbeitung - erforderte, denn denkbar erscheint auch, etwa notwendig werdende Einweisungen bei Einrichtung des Teleheimarbeitsplatzes vorzunehmen. Zum anderen gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen zu überhaupt keiner Anwesenheit in der Dienststelle mehr in der Lage gewesen wäre. Dass er etwa seinen Wohnort nicht mehr verlassen und auch nicht etwa für die begrenzte Zeit der Einarbeitung am Dienstort hätte übernachten können, ist nicht ersichtlich. Dass der Beklagte die Erstreckung der Suchpflicht auf den gesamten Bereich der Bundesverwaltung für unzumutbar halten mag, ist angesichts der sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtung hierzu irrelevant. Anhaltspunkte dafür, dass die Erfüllung der Suchpflicht objektiv nicht leistbar wäre, bestehen nicht. Randnummer 42 Die Kosten des Berufungsverfahrens hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO der Beklagte zu tragen, da er in vollem Umfang unterlegen ist. Randnummer 43 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 44 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000748
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