es einer - über den Nachweis der Zugehörigkeit zur Anwaltschaft hinausgehenden - Bescheinigung nicht bedarf. Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt am Main, 8. Januar 2021, 5 L 24/21.F, Beschluss Tenor Im Wege der einstweiligen Anordnung wird vorläufig festgestellt,
die Antragsteller bei einer Einreise am
sie anschließend berufsbedingt ihre rechtsanwaltliche bzw. notarielle und rechtsanwaltliche Tätigkeit unverzüglich wiederaufnehmen müssten. Im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten sie im Wesentlichen die Feststellung,
sie im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer Absonderungsverpflichtung erfasst seien. Mit Beschluss vom
die Reise auch zu nicht-beruflich veranlassten Zwecken erfolgen könne. Schließlich sei mitgeteilt worden,
ein Nachweis über die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit bei Selbständigen durch eine Selbstbescheinigung erfolgen könne. Der Antragsteller zu 2 habe anschließend eine schriftliche Anfrage auch an das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin gestellt. Dieses habe die Auffassung vertreten,
die Antragsteller zwar zum privilegierten Personenkreis gehörten, die Reise aber für berufliche Zwecke zwingend erforderlich sein müsse; dies müsse der Arbeitgeber oder die vorgesetzte Stelle bescheinigen. Weiter habe das Gesundheitsamt mitgeteilt, eine Selbstbescheinigung sei nicht ausreichend; vielmehr sei die zwingende Notwendigkeit der Reise durch Mandanten oder die Ladung eines ausländischen Gerichts o.ä. zu belegen. Sowohl das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin als auch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hätten ihre Rechtsauffassungen in dem Verfahren 5 L 3380/20.F schriftsätzlich wiederholt und bekräftigt. Die Antragsgegnerin setze sich über eine eindeutige Aussage zur Auslegung der in Streit befindlichen Norm durch das zuständige Ministerium hinweg. Randnummer 6 Die Antragsteller beantragen, im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig festzustellen,
die Antragsteller bei ihrer Wiedereinreise am
3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung nicht beinhalte,
Angehörige von Rechtspflegeberufen zu touristischen Zwecken ins Ausland reisen dürften und sich anschließend nicht in Absonderung begeben müssten. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung sehe vor,
bei einem beruflich veranlassten Aufenthalt in einem Risikogebiet von weniger als 72 Stunden Dauer keine Absonderung erforderlich sei. Eine teleologische Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung lasse den Schluss zu,
die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege im Inland aufrechterhalten werden müsse. Wer sich aber länger als 72 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten habe, müsse sich aus Infektionsschutzgründen in eine Absonderung begeben. Sinn und Zweck der Vorschrift könne es nicht sein,
sich sämtliche systemrelevanten Berufe Urlaubsaufenthalte im Ausland gönnen und sich gegebenenfalls mit dem hochinfektiösen Virus anstecken könnten und dann ohne weitere Ergreifung von Sicherungsmaßnahmen im Inland insbesondere mit Kontakt zu Mandanten und Mitarbeitern ihre berufliche Tätigkeit wiederaufnehmen könnten. Darüber hinaus sei eine Selbstbescheinigung nicht ausreichend. Es fehle auch an einem Anordnungsgrund. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht gebiete es, einer vorhersehbaren eventuellen Verhinderung durch eine Vertretungsregelung oder vorausschauende Terminplanung zu begegnen. Hierzu hätten die Antragsteller genügend Zeit gehabt. Außerdem sei die Unaufschiebbarkeit der Mandantentermine nicht glaubhaft gemacht worden. Die eidesstattlichen Versicherungen seien nicht hinreichend bestimmt. Randnummer 9 Mit Schriftsatz vom
durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) oder die Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erforderlich ist (Regelungsanordnung). Die Begründetheit des Antrages nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus,
der Antragsteller einen Anordnungsanspruch, also das zu schützende materielle Recht, und einen Anordnungsgrund, also die besondere Erforderlichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes, glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung). Randnummer 19 Die Antragsteller haben das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d i.V.m. Satz 2 und 3 der Corona-Quarantäneverordnung. Randnummer 20 Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung sind Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege unabdingbar ist, von der in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Quarantäneverordnung konkretisierten Absonderungsverpflichtung bei Einreise aus einem Risikogebiet nicht erfasst, wobei „ die zwingende Notwendigkeit […] durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen “ ist. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Corona-Quarantäneverordnung gilt Satz 1 nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Corona-Quarantäneverordnung muss der dem Testergebnis nach § 2 Abs. 3 Satz 2 zu Grunde liegende Test die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen und muss entweder frühestens 48 Stunden vor Einreise oder unverzüglich bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Randnummer 21 Das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen haben die Antragsteller glaubhaft gemacht. Randnummer 22 Die Antragsteller sind als Rechtsanwälte nach § 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) unabhängige Organe der Rechtspflege und fallen damit dem Grunde nach in den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung. Randnummer 23 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin findet § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung nicht nur Anwendung bei beruflich veranlassten Reisen. Randnummer 24 Allerdings ist der Antragsgegnerin zuzugeben,
3 Satz 1 Nr. 1 der Corona-Quarantäneverordnung im Hinblick auf den Halbsatz, wonach „ die zwingende Notwendigkeit […] durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen“ ist, missverständlich formuliert ist und der Auslegung bedarf. Zunächst ist nicht unmittelbar ersichtlich, welche „ zwingende Notwendigkeit “ gemeint sein soll, denn im Wortlaut der Nr. 1 wird eine „ zwingende Notwendigkeit “ sonst nicht erwähnt. Vielmehr fordert die Vorschrift,
die Tätigkeit der Person für die Aufrechterhaltung bestimmter Funktionsbereiche des Gemeinwesens „ unabdingbar “ sein muss. Die Formulierung „ zwingend notwendig “ findet sich – mit Ausnahme von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – in der Corona-Quarantäneverordnung hingegen nur in Vorschriften, die eine Privilegierung bei bestimmten „ zwingend notwendig [en]“ Reisen zum Zweck der Berufsausübung, des Studiums oder der Ausbildung vorsehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 4 Buchstaben a und b und Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Corona-Quarantäneverordnung). Die Verwendung der Formulierung „ zwingende Notwendigkeit “ in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Corona-Quarantäneverordnung könnte daher – wie die Antragsgegnerin meint – dahingehend verstanden werden,
der Verordnungsgeber auch für die dort genannten Personengruppen eine Privilegierung nur für den Fall beruflich veranlasster Reisen vorsehen wollte. Gegen diese Auslegung spricht allerdings,
3 Satz 1 Nr. 1 der Corona-Quarantäneverordnung nach seinem Wortlaut – im Gegensatz zu den genannten anderen Vorschriften – nicht ausdrücklich hinsichtlich verschiedener Reisezwecke differenziert und es damit nicht auf den Zweck der Reise ankommt. Der amtlichen Verordnungsbegründung (GVBl. S. 870 und S. 845) lässt sich diesbezüglich zwar nichts Näheres entnehmen. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Corona-Quarantäneverordnung geht in seiner konkreten Ausgestaltung allerdings auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der von den Innen- und Gesundheitsministerien von Bund und Ländern gemeinsam erarbeiteten Muster-Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung in der am 14. Oktober 2020 geänderten Fassung (abrufbar unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/musterquarantaeneverordnung--1798178) zurück. Dort findet sich im Normtext wortlautgleich die Formulierung,
die Privilegierung gelten soll für „ Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung […] unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu bescheinigen “. In der Begründung der Muster-Verordnung heißt es hierzu (Seite 22 f.): „Zu Absatz 3: Unter infektiologischen Gesichtspunkten ist es vertretbar und zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit geboten, auf eine Absonderung zu verzichten, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Infektion durch eine Negativ-Testung einerseits als gering einzustufen ist und andererseits ein gesamtstaatliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Wirtschaft und sonstiger wichtiger Bereiche des persönlichen und öffentlichen Lebens eine Ausnahme rechtfertigt. Dies wird mit der Regelung in Absatz 3 ermöglicht. So sind bestimmte Einreisende von der Absonderungsverpflichtung ausgenommen, wenn sie mittels eines ärztlichen Zeugnisses nachweisen können, sich nicht mit dem Coronavirus SARS CoV-2 infiziert zu haben (Negativtest). Die Personengruppen, für die eine Ausnahme von der Absonderungspflicht durch einen Negativtest möglich ist, sind in Absatz 3 abschließend genannt. Im Einzelnen: Zu Nummer 1 Ausgenommen sind bei Vorlage eines negativen Testergebnisses Personen, deren Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens (inklusive der Pflege), der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen (einschließlich Reisen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe d, die länger als 72 Stunden dauern), der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens und von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen sowie der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist. […] Die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Dienstherrn oder Auftraggeber zu bescheinigen. Die Bescheinigung kann auch durch die aufnehmende öffentliche Stelle erstellt werden; zudem kann in der Bescheinigung auch auf ein Einladungsschreiben einer öffentlichen Stelle Bezug genommen werden. Die entsprechende Bescheinigung hat die betroffene Person bei sich zu tragen, um die für sie geltende Ausnahme im Falle der Kontrolle glaubhaft machen zu können. Hiervon sind insbesondere Angehörige des Polizeivollzugsdienstes, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gesundheitsdienstes, Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegerinnen und Pfleger, 24-Stunden-Betreuungskräfte, Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzugs erfasst.“ Randnummer 25 In dieser Begründung wird nicht – wie im Verordnungstext – davon gesprochen,
die Tätigkeit der Person für die Aufrechterhaltung bestimmter Funktionsbereiche des Gemeinwesens „ unabdingbar “ sein muss. Vielmehr heißt es dort,
die Tätigkeit „ zwingend notwendig “ sein muss. Nach dieser Formulierung ist Bezugspunkt für die geforderte Bescheinigung die zwingende Notwendigkeit der Tätigkeit. Anhaltspunkte dafür,
darüber hinaus die Reise selbst „ zwingend notwendig “ zum Zweck der Berufsausübung, des Studiums oder der Ausbildung veranlasst gewesen sein muss, sind hingegen nicht ersichtlich. Randnummer 26 Gleichzeitig wird aus der zitierten Begründung aber auch deutlich,
die Privilegierung nicht mit Blick auf die Sicherung des Urlaubs- und Erholungsinteresses bestimmter Personengruppen in die Muster-Verordnung bzw. die Corona-Quarantäneverordnung aufgenommen wurde. Zwar erfasst die Regelung – wie dargelegt – auch Urlaubs- und Erholungsreisen. Ob eine Berufung auf die Privilegierung zu Urlaubszwecken in der gegenwärtigen Pandemiesituation als solidarisch zu bewerten, obliegt jedoch nicht dem Gericht. Randnummer 27 Soweit § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d der Corona-Quarantäneverordnung weiterhin eine Bescheinigung der zwingenden Notwendigkeit durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber erfordert, ist ersichtlich,
bei Abfassung der Vorschrift die Besonderheit selbständig Tätiger nicht im Fokus standen. Im Falle von Rechtsanwälten hat der Gesetzgeber mit § 1 BRAO bereits eine Wertentscheidung hinsichtlich der zwingenden Notwendigkeit der Tätigkeit von Rechtsanwälten für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege getroffen, indem er sie dort zu unabhängigen Organen der Rechtspflege bestimmt. Einer – über den Nachweis der Zugehörigkeit zur Anwaltschaft hinausgehenden – Bescheinigung bedarf es daher im Falle von Rechtsanwälten nicht. Bescheinigungen von Auftraggebern würden zudem auf eine Verletzung des Mandatsgeheimnisses hinauslaufen. Randnummer 28 Die Antragsteller haben auch die weiteren Voraussetzungen aus § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Corona-Quarantäneverordnung glaubhaft gemacht. Randnummer 29 Der Antragsteller zu 2 hat im gerichtlichen Verfahren die Ablichtung eines Attests des Kantonsspitals B – vom 5. Januar 2021 vorgelegt, wonach bei ihm auf Grundlage eines am 5. Januar 2021 durchgeführten Nasopharyngeal-Abstriches „ SARS-CoV-2 (Coronavirus Covid 19) PCR nicht nachgewiesen “ sei. Die Antragstellerin zu 1 hat ein sie betreffendes Schreiben des C-Labors, an Dr. med. D vom 6. Januar 2021 vorgelegt, wonach bei ihr auf Grundlage eines am 5. Januar 2021 vorgenommenen Abstriches „ Coronavirus SARS-CoV-2 (RT-PCR) negativ “ sei. Damit haben sie glaubhaft gemacht,
sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus auf einem Papier in deutscher Sprache verfügen. Die Tests wurden ausweislich der Schreiben jeweils am
die den beiden Testergebnissen zu Grunde liegenden PCR-Tests die Anforderungen des Robert Koch-Instituts (RKI), die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, nicht erfüllen. Ausweislich der mit „ Information zur Anerkennung von diagnostischen Tests auf SARS-CoV-2 bei Einreise aus einem Risikogebiet nach Deutschland “ überschriebenen Webseite des RKI (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ /N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html) werden Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, LAMP1, TMA2) zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 derzeit grundsätzlich aus allen Staaten der Europäischen Union sowie aus weiteren genannten Staaten – zu denen u.a. auch die Schweiz gehört – akzeptiert (Stand: 5 Januar 2021). Randnummer 30 Die Antragsteller haben – wenn auch behaftet mit gewissen Zweifeln – einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Randnummer 31 Zwar hat das Gericht in Anbetracht des bisherigen Verfahrensgangs und unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragsteller in dem Verfahren 5 L 3380/20.F Zweifel daran, ob die Antragsteller tatsächlich – wie sie vortragen und eidesstattlich versichern – im gesamten Zeitraum vom 7. bis 12. Januar 2021 unaufschiebbare Mandantentermine wahrzunehmen und laufende Mandate abzuarbeiten haben. Denn noch in dem erst mit Beschluss vom 18. Dezember 2020 abgeschlossenen Verfahren 5 L 3380/20.F trugen sie vor, sie beabsichtigten, ihren Winterurlaub in der Zeit vom 2. Januar 2021 bis zum 10. Januar 2021 in der Schweiz zu verbringen. Allerdings verschoben sie ausweislich E-Mail des Hotels E vom 15. Dezember 2020 noch während des Verfahrens den Zeitraum des Urlaubs auf die Zeit zwischen dem 28. Dezember 2020 und dem 6. Januar 2021, ohne dies jedoch dem Gericht mitzuteilen oder korrigierte eidesstattliche Versicherungen abzugeben. Auch im hiesigen Verfahren hat die Antragstellerin zu 1 trotz richterlichen Hinweises vom 7. Januar 2021 nicht konkret vorgetragen,
unaufschiebbare Mandantentermine in dem Zeitraum zwischen dem
eine Nennung von Mandanten nicht erforderlich ist. Allerdings vermochte der Antragsteller zu 2 in seiner neuerlichen eidesstattlichen Versicherung vom 8. Januar 2021 – im Gegensatz zur Antragstellerin zu 1 – auch ohne Nennung konkreter Mandanten zumindest konkrete Daten konkreter Besprechungstermine sowie umrissartig die Themen der Besprechung zu nennen. Trotz fehlender Konkretisierung von Mandantenterminen vermochte jedoch auch die Antragstellerin zu 1 letzten Endes durch Darlegung ihrer anderweitigen physischen Unabkömmlichkeit im Büro einen Anordnungsgrund gerade noch glaubhaft zu machen. III. Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO. Der Antragsgegnerin werden die Kosten ganz auferlegt, da die Antragsteller mit ihrem Antrag nur zu einem geringen Teil – nämlich soweit sie über eine Feststellung für Frankfurt am Main hinaus eine Feststellung für ganz Hessen begehrten – unterlegen sind. Randnummer 33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m.§ 52 Abs. 2 i.V.m. § 39 des Gerichtskostengesetzes. Es handelt sich um einen einzigen Antragsgegenstand, wenn eine Antragstellermehrheit – wie hier – identische Ansprüche verfolgt, die auf demselben Rechtsgrund beruhen, auf
elbe Ziel gerichtet sind und die aus materiell-rechtlichen Gründen nur einheitlich entschieden werden können. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000758
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.