Regress des Steuerberaters Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden, 15. August 2019, 3 O 38/19, Urteil nachgehend BGH Karlsruhe, 11. November 2021, IX ZR 251/2021, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, Beschluss Tenor 1.) Die Berufung wird zurückgewiesen. 2.) Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3.) Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Parteien streiten um Regressansprüche aus Steuerberaterhaftung. Der Kläger ist als privater Arbeitsvermittler tätig. Mit Einführung des so genannten Vermittlungsgutscheins zum Jahr 2002 hatten Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe hatten und nach einer Arbeitslosigkeit von 3 Monaten noch nicht vermittelt waren, ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer privaten Arbeitsvermittlung. Die Vergütung hierfür wurde i.H.v. 1000 € bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer 6-monatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. § 421g II 4 SGB IV sah vor, dass die Zahlung der Vergütung unmittelbar vom Arbeitsamt an den Vermittler gezahlt wurde; der Vermittlungsvertrag wurde hingegen zwischen dem Arbeitsvermittler und dem Arbeitssuchenden geschlossen. Die vom Kläger auf diese Weise vereinnahmten Beträge meldete der als Steuerberater für den Kläger tätige Beklagte in den Jahren 2005-2008 als umsatzsteuerpflichtige Einkünfte, so dass hierauf für den Kläger Umsatzsteuer berechnet worden und auch abgeführt worden ist. Der Bundesfinanzhof erklärte im Jahr 2015 die Einkünfte aus derartigen Vermittlungsgutscheinen für nicht steuerbar, da sie eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1G der Richtlinie 77/388/EWG sei, die mangels entsprechender Umsetzung in Deutschland unmittelbar anwendbar sei (MWStR 2015, 970). Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe der festgesetzten und abgeführten Umsatzsteuer für die Jahre 2005-2008 in Anspruch. Das Landgericht hat durch Urteil vom 15.8.2019, auf das gemäß § 540 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es fehle an einer Pflichtverletzung des Beklagten. Zum Zeitpunkt der Beratung hinsichtlich der streitgegenständlichen Steuererklärungen sei eine gesetzliche Regelung bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung in Deutschland nicht ersichtlich gewesen. Die Richtlinie 77/388/EWG sei eine aus dem Bereich des Sozialrechts, nicht unmittelbar Steuerrechts, für dessen Kenntnis der Beklagte daher nicht einzustehen habe. Soweit bereits im Vorfeld zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellenweise untergerichtliche Rechtsprechung eine Steuerfreiheit bejaht habe, könne dies eine entsprechende Pflichtverletzung nicht rechtfertigen. Der Beklagte könne sich vielmehr darauf verlassen, dass eine entsprechende höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vorgelegen habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 15.8.2019, Az. 3 O 38 / 19 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Betrag i.H.v. 23.084,42 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. II. Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass eine Pflichtverletzung des Steuerberatungsvertrages durch den Beklagten nicht vorliegt. 1.) Die Aufgaben des Steuerberaters richten sich nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats (BGHZ 128, 358, 361, DStR 1995, 1890). Danach schuldet der Steuerberater eine umfassende steuerliche Beratung. Der Steuerberater ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Mandanten verpflichtet (BGH NJW 1988, 563, 566; BGH NJW 1991, 2079 zur Haftung eines Rechtsanwalts). Der Steuerberater hat daher im Rahmen des erteilten Auftrags die steuerlichen Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen (BGH v. 20. 11. 1997, IX ZR 62/97, DStRE 1998, 74). Er muss daher jenem den sichersten Weg aufzeigen und ihn somit vor Schaden bewahren. Daher muss der Steuerberater auch über eine Anfechtungsfrist belehren, wenn er das Einspruchsverfahren bzw. die Klage für aussichtslos hält (BGH v. 11. 5. 1999, IX ZR 298/97, DStRE 1999, 733). Grundsätzlich hat der Steuerberater seine Tätigkeit im Mandat an der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere der des BFH) auszurichten. In der Regel darf er auf deren Fortbestand vertrauen (BGH DStR 2000, 2051). Jedoch findet das Vertrauen seine Grenze, wenn es abweichende Stimmen im steuerlichen Schrifttum und bei Gerichten der unteren Instanzen gibt, welche entweder evident auf eine neue Rechtsentwicklung hinweisen oder bisher nicht entschiedene Fragen beantworten (BGH DStR 2006, 207; OLG Düsseldorf vom 20. 11. 2001, 23 U 20/01). Eine Revisionszulassung einer unteren Instanz zum BFH ist jedenfalls dann zu beachten, wenn jene Entscheidung in Fachzeitschriften veröffentlicht wurde. Wird sie dagegen nicht in einem Pflichtblatt veröffentlicht, haftet der Steuerberater nur dann, wenn er die Entscheidung der unteren Instanz positiv kennt (KG DStR 2007, 410). Daher hat der Steuerberater lediglich die maßgebenden Steuergesetze, etwaige Steuererlasse oder BMF-Schreiben sowie die einschlägige Rechtsprechung des BFH zu kennen (BGH DStR 1997, 134; Lange, DB 2003, 869, 870). Für nicht voraussehbare Änderungen der Rechtsprechung des BFH haftet er jedoch nicht (OLG NJW-RR 1993, 714). 2.) Zu Unrecht weist das Landgericht allerdings darauf hin, dass es sich bei der Richtlinie 77/388/EW um eine Richtlinie aus dem Bereich des Sozialrechts handele, die der Beklagte von vorneherein nicht zu kennen brauche. Die 6. Umsatzsteuerrichtlinie war vielmehr als Teil des europäischen Umsatzsteuerregimes zentrales Element der Gestaltung des gemeinschaftsrechtlichen Umsatzsteuersystems. Sie enthielt zentrale Regelungen des europäischen Umsatzsteuerrechts, die in nationales Steuerrecht zu überführen waren. 3.) Im Ergebnis ist jedoch dem Landgericht zuzustimmen. Eine Pflichtverletzung des Beklagten ist hier nicht erkennbar. Vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2015 musste ein Steuerberater nicht erkennen, dass die aus dem Vermittlungsgutscheine erzielten Einnahmen als „Sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter“ im Sinne von Art. 13 Teil A I g der Richtlinie nicht als steuerbare Leistungen in umsatzsteuerlichem Sinne anzusehen sind und sie der Kläger mangels Umsetzung in nationales Recht direkt hierauf berufen konnte.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.