ei-ner Erweiterung seiner Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens von Weiterbeschäftigungsmög-lichkeiten führen. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber entgegen § 167 Abs. 1 SGB IX kein Präventionsverfahren durchgeführt hat. Auch diese Regelung konkretisiert den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rah-men der Prüfung des Vorliegens eines Beendigungstatbestandes. Ihre Missachtung führt daher - wie auch ein unterlassenes bEM – in der Regel
einer erhöhten Darlegungslast des Arbeitgebers hinsichtlich anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten für einen flugdienstuntauglichen Arbeit-nehmer im Rahmen des § 20 Abs. 1
tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3
tragen. Die Revision wird nicht
gelassen. Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund festgestellter dauerhafter Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin mit Eintritt einer auflösenden Bedingung am
dem Zeitpunkt,
dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 frühestens
lässig gewesen wäre. Flugdienstuntauglichkeit im Sinne dieser Bestimmungen ist das auf einem unbehebbaren oder aller Wahrscheinlichkeit nach unbehebbaren körperlichen Mangel beruhende Unvermögen, eine fliegerische Tätigkeit nach den einschlägigen Vorschriften weiter auszuüben. … (…) c) Dem Mitarbeiter steht von dem Tage an, an dem die dauernde Flugdienstuntauglichkeit festgestellt wird, die Grundvergütung (§ 5 Abs.
, soweit er nicht gemäß § 13 Krankenbezüge beanspruchen kann. (…) § 22 Kündigung …
m Schluss eines Kalendervierteljahres. Nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren ist eine ordentliche Kündigung einschließlich der ordentlichen Änderungskündigung durch die DLH ausgeschlossen. Das Recht der DLH, dem unkündbaren Mitarbeiter aus gerechtfertigtem Grunde andere Aufgaben
übertragen, bleibt hiervon unberührt. Die DLH ist
r Übertragung anderer angemessener Aufgaben verpflichtet, wenn der bisherige Arbeitsplatz des unkündbaren Mitarbeiters wegfällt.“ Die Klägerin war seit März 2015 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 6. November 2017 ( Anl. K6 ) teilte sie der Beklagten u.a. mit, dass sie demnächst auf diese unaufgefordert
kommen und ggf. der Bitte der Beklagten um Vereinbarung eines Gesprächs „ im Hinblick auf das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), bzw. das weitere Schicksal des Arbeitsverhältnisses nachkommen“ werde. Wegen der Einzelheiten der zwischen den Parteien hiernach erfolgten Korrespondenz wird auf die mit der Klage und der Klageerwiderung vorgelegten Schreiben, bzw. E-Mails (A nl. K7 - K19, Anl. B2 - B19) Bezug genommen. In dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25. September 2018 ( Anl. K7), das nach dem Vortrag der Beklagten dieser neben den weiteren Schreiben vom 25. September 2018 und 4. Dezember 2018 nicht vor dem 22. Januar 2019
gegangen sei, machte die Klägerin unter Hinweis ihre zwischenzeitlich erfolgte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen eine leidensgerechte Beschäftigung geltend. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „Demgemäß machen wir den Beschäftigungsanspruch für unsere Mandantin geltend, diese möchte
m 01.01.2019 in das Arbeitsverhältnis
rückkehren. Frau A könnte sich, ohne dass es sich hierbei um ein Ausschlusskriterium handelt, vorstellen, dass Sie auf eine Tätigkeit in einem Umfang von 30 Stunden rekurriert und ab dem 01.01.2019 in diesem Umfang bei Ihnen beschäftigt wird. Dies natürlich abhängig von den
r Verfügung stehenden Möglichkeiten der Beschäftigung unserer Mandanten und den bei Ihnen vorhandenen Stellen. Frau A ist, wie Ihnen bekannt sein dürfte, nicht mehr in der Lage
fliegen, weswegen eine anderweitige Tätigkeit für Sie
finden wäre…“ Am 14. Januar 2019 erschien die Klägerin bei ihrem bisherigen Vorgesetzten und bot ihre Arbeitsleistung an. Dieser wies sie auf das Erfordernis eines ärztlichen Attestes des medizinischen Dienstes der Beklagten hin. Nach Feststellung der dauernden Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin mit Wirkung
m
einem „BEM-Boden-Gespräch“ ein. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: „…Das „BEM-Boden“ hat
m Ziel, ihre Arbeitsunfähigkeit möglichst
überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und dadurch ihr Arbeitsverhältnis
erhalten (§ 84 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX). Im Rahmen des Gesprächs wollen wir prüfen, ob es für Sie nach Feststellung Ihrer dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit, die einen weiteren Einsatz an Bord ausschließt, eine geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit am Boden gibt. An dem Gespräch nimmt je ein Mitglied der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung teil. Sie haben das Recht, ein „BEM“ auch ohne Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung durchzuführen. Weitere Teilnehmer, z.B. ein Betriebsarzt, ein Gruppenleiter des Stationsbereichs können mit ihrem ein Verständnis bei Bedarf oder auch auf Ihren Vorschlag hin
m Gespräch eingeladen werden…. Wir weisen Sie darauf hin, dass im Rahmen des BEM nur solche Daten erhoben und gespeichert werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um ein zielführendes, Ihrer Gesundung und Gesunderhaltung dienende BEM durchführen
können und soweit diese
Erfüllung und
m Nachweis unserer gesetzlichen Verpflichtungen notwendig sind. Nachfolgende Daten können unter anderem davon erfasst sein: · Gesundheitsdaten, Krankheitsdiagnosen, ärztliche Attest und Erzeugnisse. Diese halten ausschließlich die am dem beteiligten Personen. · Personal-und Sozialdaten; · Elektronische Auswertung der konkursbedingten Abwesenheitszeiten (auf Fehlzeitenübersicht); · Dokumentation über Verläufe und Ergebnisse von Arbeitsversuchen; · Dokumentation über Verläufe und Ergebnisse
r stufenweisen Wiedereingliederung; · Dokumentation über innerbetriebliche Maßnahmen; · Dokumentation über eine Anpassung des Arbeitsplatzes. […] … Bitte teilen Sie uns daher kurzfristig, nach Erhalt dieses Schreibens mit, ob Sie die Einladung wahrnehmen möchten oder nicht. Wir weisen Sie allerdings darauf hin, dass eine Ablehnung des Angebots zwangsweise
r Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der festgestellten dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit
m 30.9.2019 führt. Gleiches gilt bei fehlender Mitwirkung Ihrerseits.“ Die Klägerin teilte der Beklagten auf dem hierfür vorgesehenen Antwortbogen unter dem 3. Juni 2019 ( Anl. B10) ihre
stimmung
r Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (im Folgenden: bEM) mit und gab dabei an, dass sie die Teilnahme ihres Prozessbevollmächtigten an diesem Gespräch wünsche. Ein bEM wurde hiernach trotz wiederholt angesetzter Termine,
denen
letzt auch ein Vertreter des von der Klägerin angeschriebenen Landeswohlfahrtsverbandes Hessen (Integrationsamt) eingeladen wurde, nicht durchgeführt. Mit ihrer am 23. Juli 2019 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 5. August 2019
gestellten Klage hat die Klägerin das Fortbestehen ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Sie hat behauptet, sie sei für eine Tätigkeit am Boden arbeits- und leistungsfähig. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, ihr Arbeitsverhältnis sei schon mangels vorheriger
stimmung des Integrationsamtes nicht beendet worden. Im Übrigen scheitere eine Beendigung auch daran, dass die Beklagte vor der Mitteilung der beabsichtigten Beendigung kein ordnungsgemäßes bEM durchgeführt habe. Es liege bereits keine ordnungsgemäße Einladung
einem bEM vor. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der tarifvertraglichen Regelung in § 20 Ziff.
m
2. mangels eines Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig und im Klageantrag
gestellte Urteil hat die Klägerin am
laufen begonnen habe. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht
treffend erkannt, dass die im Schreiben vom 15. April 2019 enthaltene Einladung
einem bEM-Gespräch wegen des Hinweises auf die angebliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
m 30. September 2019, bzw. Androhung des Verlustes des Arbeitsplatzes keine ordnungsgemäße Einladung dargestellt habe. Auch die weiteren Einladungen seien fehlerhaft gewesen. Insbesondere sei in diesem
sammenhang darauf hinzuweisen, dass das
beteiligende Integrationsamt erst eingeschaltet worden sei, nachdem sie, die Klägerin, sich selbst an die Behörde gewandt habe. Da es anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten am Boden gebe und sie für eine solche Tätigkeit - was sich aus ihren früheren Einsätzen ergebe - im Wege des Direktionsrechts einsetzbar sei, sei ihr Arbeitsverhältnis nicht infolge Ihrer Flugdienstuntauglichkeit beendet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom
m
verurteilen, an sie € 7.332,78 brutto nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus € 1.222,13 seit dem
zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung
rückzuweisen. Sie behauptet, Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin am Boden habe es im maßgeblichen Zeitraum nicht gegeben. Die Beklagte meint, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei daher mit Eintritt der auflösenden Bedingung
m 30. September 2019 beendet worden. Ihr sei es mangels Mitwirkung der Klägerin nicht möglich gewesen, das bEM, dass sie ordnungsgemäß angeboten habe, durchzuführen. Die geltend gemachte Vergütung aus Annahmeverzug stehe der Klägerin wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und
dem wegen fehlender Arbeitsfähigkeit nicht
. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbeantwortung vom
lässig und teilweise begründet. I . Die Berufung ist
lässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519, § 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO. II . Die Berufung ist hinsichtlich der Bedingungskontrollklage (Antrag
1.) auch begründet. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. 1. Die Klage ist mit Ausnahme der mit der Berufung weiterverfolgten allgemeinen Feststellungsklage (Antrag
2.)
lässig. a)Die allgemeine Feststellungsklage ist unzulässig. Für sie fehlt es auch im Berufungsverfahren an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, da dem Vortrag der Klägerin andere Beendigungstatbestände außer der in Streit stehenden auflösenden Bedingung oder wenigstens deren Möglichkeit weiterhin nicht
entnehmen sind. b) Im Übrigen ist die Klage
lässig. aa) Die Bedingungskontrollklage (Antrag
1.) ist
lässig. Die Klägerin wendet sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die auflösende Bedingung nach § 20 Abs. 1 a) MTV Nr. 2
m
1.
treffend einen Bedingungskontrollantrag nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG gestellt. Dieser ist auch dann angezeigt, wenn Streitgegenstand - wie vorliegend - allein der unterbliebene Eintritt der auflösenden Bedingung und nicht die Unwirksamkeit der vereinbarten auflösenden Bedingung ist ( vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 16, AP Nr. 8
BfG; 6. April 2011 - 7 AZR 704/09 - Rn. 18 ff., AP Nr. 7
BfG ). bb) Schließlich ist auch die im Berufungsverfahren mit dem Klageantrag
3. vorgenommene Klageerweiterung
lässig, §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 533 ZPO. Die Beklagte hat sich auf diese eingelassen. Sie ist im Übrigen sachdienlich, § 533 Nr. 1 ZPO, denn der Streitstoff kann im anhängigen Rechtsstreit ausgeräumt und einem weiteren Rechtsstreit der Parteien kann damit vorgebeugt werden. Der Rechtsstreit kann auch hinsichtlich dieser Klageerweiterung aufgrund des bereits vorliegenden und die weiteren Streitpunkte der Parteien betreffenden Tatsachenvortrags entschieden werden, so dass die weitere Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO vorliegt. 2. a) Die Bedingungskontrollklage (Antrag
1.) ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht gemäß § 20 Abs. 1
gestellten Klage fristgerecht binnen der dreiwöchigen Klagefrist der §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Die von § 21 TzBfG vorgegebene entsprechende Anwendung der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG knüpft grundsätzlich an das vereinbarte Ende des auflösend bedingten Arbeitsvertrages an und meint damit den Eintritt der auflösenden Bedingung (vgl. BAG
dem Zeitpunkt,
dem nach Feststellung und Bekanntgabe der Flugdienstuntauglichkeit an den Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 22 MTV Nr. 2 frühestens
lässig gewesen wäre, wenn durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt wird, dass der Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Diese Bestimmung gilt auch für nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MTV Nr. 2 ordentlich unkündbare Arbeitnehmer, die - wie die Klägerin - über eine Beschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren verfügen ( vgl. BAG 20. Mai 2020 - 7 AZR 83/19 - Rn. 18 mwN., juris ).
N., AP Nr. 15
BfG) . Es kommt daher für den Eintritt der auflösenden Bedingung nach der Tarifvorschrift nicht nur darauf an, dass der Arbeitnehmer nicht mehr im fliegerischen Bereich eingesetzt werden kann; die auflösende Bedingung setzt vielmehr - auch wenn dies in der Tarifnorm nicht ausdrücklich formuliert ist - voraus, dass auch keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung im Bodendienst verlangt ( vgl. ausf. BAG 26. Februar 2020 - 7 AZR 61/19 - Rn. 17 ff.; 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - aaO. ).
3 a der Gründe, AP Nr. 20
Danach muss der Arbeitgeber, der nach allgemeinen Grundsätzen für den Eintritt der auflösenden Bedingung darlegungsbelastet ist, um seiner Darlegungslast
genügen,
nächst behaupten, für den Arbeitnehmer bestehe keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit. Es obliegt dann grundsätzlich dem Arbeitnehmer, konkret vorzutragen, wie er sich seine Weiterbeschäftigung vorstellt. Erst ein solches Vorbringen verpflichtet den Arbeitgeber
erläutern, aus welchen Gründen eine derartige Weiterbeschäftigung nicht in Betracht kommt (vgl. BAG
3 a der Gründe, aaO.) . (b) Hat der Arbeitgeber entgegen den Vorgaben des § 167 Abs. 2 SGB IX ein betriebliches Eingliederungsmanagement unterlassen oder nicht ordnungsgemäß unternommen, kann dies
einer Erweiterung seiner Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten führen. Zwar ist die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 20 Abs. 1 a) MTV Nr. 2. Mit Hilfe des betrieblichen Eingliederungsmanagements können jedoch Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf einem anderen, ggf. „freizumachenden“ Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis
erhalten ( BAG
3 TV-L BAG 30. August 2017 - 7 AZR 204/16 - Rn. 39, AP Nr. 3
Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60, AP Nr. 9
BfG ). Hat der Arbeitgeber entgegen seiner gesetzlichen Pflicht ein betriebliches Eingliederungsmanagement nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt, darf der Arbeitgeber sich dadurch keine darlegungs- und beweisrechtlichen Vorteile verschaffen können ( vgl.
r Kündigung BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 - Rn. 19 ). In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber im Rahmen der Darlegung fehlender Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nach § 20 Abs. 1 a) MTV Nr. 2 nicht darauf beschränken vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer und es gebe keine Arbeitsplätze im Bodendienst, die dieser nach seinem verbliebenen Leistungsvermögen ausfüllen könne. Er hat vielmehr von sich aus denkbare oder vom Arbeitnehmer bereits genannte Alternativen
würdigen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ausscheidet. Erst nach einem solchen Vortrag ist es Sache des Arbeitnehmers, sich hierauf substantiiert einzulassen und darzulegen, wie er sich selbst seine Weiterbeschäftigung vorstellt ( BAG 26. Februar 2020 - 7 AZR 61/19 - Rn. 29; 17. April 2019 - 7 AZR 292/17 - Rn. 32, aaO; vgl.
O.; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60, aaO. ; vgl.
r Kündigung BAG 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 35, AP Nr. 49
G 1969 Krankheit ). (c) Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber entgegen § 167 Abs. 1 SGB IX kein Präventionsverfahren durchgeführt hat. Nach dieser Vorschrift ist der Arbeitgeber bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die
r Gefährdung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten oder diesem gleichgestellten Menschen führen können, verpflichtet, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 SGB IX genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt einzuschalten, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle
r Verfügung stehenden Hilfen
r Beratung und mögliche finanzielle Leistungen
erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.Auch diese Norm enthält keinen bloßen Programmsatz, bzw. keine reine Ordnungsvorschrift mit bloßem Appellativcharakter ( vgl. BAG 7. Dezember 2006 - 2 AZR 182/06 - Rn. 26 mwN, AP Nr. 56
G 1969 Verhaltensbedingte Kündigung). Sie konkretisiert vielmehr den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Beendigungstatbestandes ( vgl. BAG 25. Januar 2018 - 2 AZR 382/17 - Rn. 50, AP Nr. 268
Oktober 2015 - 2 AZR 720/14 - Rn. 76, AP Nr. 13
O). Ihre Missachtung führt daher
einer erhöhten Darlegungslast des Arbeitgebers hinsichtlich anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten für einen flugdienstuntauglichen Arbeitnehmer im Rahmen des § 20 Abs. 1
beweisen. Dazu muss er umfassend und konkret vortragen, warum der flugdienstuntaugliche Arbeitnehmer nicht auf einem Arbeitsplatz im Bodendienst hätte eingesetzt werden können, warum also ein Präventionsverfahren und ein betriebliches Eingliederungsmanagement in keinem Fall dazu hätte beitragen können, das Arbeitsverhältnis
erhalten ( BAG
O.; 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 60, aaO.;
r Kündigung: BAG
G 1969 Krankheit; 20. März 2014 - 2 AZR 565/12 - Rn. 34, AP Nr. 51
beschäftigen.
dem hat sie das ebenfalls erforderliche betriebliche Eingliederungsmanagement nicht ordnungsgemäß eingeleitet, so dass eine erweiterte Darlegungslast auch aus diesem Grund besteht. Dieser ist die Beklagte mit ihrem Vortrag
fehlenden Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin am Boden im maßgeblichen Zeitraum nicht ausreichend nachgekommen. (a) Die Beklagte war gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen. Spätestens mit dem nach ihrem Vortrag ihr am 22. Januar 2019
gegangenem Schreiben der Klägerin vom
stimmung
r Durchführung eines bEM gebeten hat. Ob die Nichtdurchführung des bEM letztlich darauf
rückzuführen ist, weil die Klägerin den
letzt angesetzten Terminen trotz erklärter
stimmung
m bEM ferngeblieben ist, kann daher dahingestellt bleiben. Das Einladungsschreiben der Beklagten vom 15. April 2019 genügt den Anforderungen an ein regelkonformes
stimmungsersuchen wegen des Hinweises auf die vermeintliche Folge einer Ablehnung, die zwangsläufig
r Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der festgestellten dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit
m 30. September 2019 führe, nicht. Mit dem
stimmungsersuchen ist der Arbeitnehmer über die Ziele des bEM, über Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten, die Möglichkeit der Durchführung des bEM ohne Beteiligung der nach § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IV einzubeziehenden Interessenvertretungen und die bei Bedarf gemäß § 167 Abs. 2 S. 2 und 4 SGB IX hinzuzuziehenden Stellen, Ämter und Personen aufzuklären, um über seine
stimmung
r Durchführung der Klärung der „Möglichkeiten“ nach dem Freiwilligkeitskonzept des § 167 Abs. 2 SGB IX entscheiden
können ( vgl.
den Mindestanforderungen eines regelkonformen
stimmungsersuchen: BAG
G 1969 Krankheit; Hess. LAG 13. August 2018 - 16 Sa 1466/17 - Rn. 31 , NZA-RR 2019, 26 ). Die Freiwilligkeit, auf die der Arbeitnehmer gesondert hinzuweisen ist, bedingt gerade, dass eine Ablehnung nicht mit unmittelbaren Nachteilen verknüpft und der Arbeitnehmer faktisch in seiner Wahlmöglichkeit eingeschränkt wird.
einer vollständigen Aufklärung des Arbeitnehmers gehört zwar ggf. auch, dass dieser über etwaige Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses unterrichtet wird. Der Hinweis auf eine zwangsläufige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist jedoch unzutreffend und damit schädlich, da die Beklagte im Falle der Flugdienstuntauglichkeit eines Arbeitnehmers auch unabhängig von der Durchführung eines bEM Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Bodendienst
prüfen und in Betracht kommende Stellen dem Arbeitnehmer anzubieten hat. (d) Die Beklagte ist ihrer erweiterten Darlegungslast, die sie wegen des unterlassenen Präventionsverfahrens und des nicht ordnungsgemäß initiierten bEM
m Fehlen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten für die Klägerin im Bodendienst trifft, nicht nachgekommen. Es genügt hierfür gerade nicht, in Abrede
stellen, dass es im streitgegenständlichen Zeitraum Einsatzmöglichkeiten für die Klägerin am Boden gegeben habe. Vielmehr hätte sie von sich aus alle denkbaren und dabei auch die von der Klägerin angesprochene frühere Beschäftigung im Bodendienst würdigen und im Einzelnen darlegen müssen, aus welchen Gründen die Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz ausscheidet. Ihr Hinweis, dass sämtliche Arbeitsplätze bei ihr, mit Ausnahme der Tätigkeiten auf der Station, entweder eine Ausbildung oder ein abgeschlossenes Studium erforderten und die Klägerin die vorausgesetzte Qualifikation nicht habe, verdeutlicht gerade, dass insbesondere Arbeitsplätze auf der Station in Betracht
ziehen gewesen wären. Jedenfalls
diesen hätte die Beklagte im Einzelnen substantiiert Stellung beziehen müssen. Ihrem Vortrag ist auch nicht
entnehmen, dass ein Präventionsverfahren und ein bEM objektiv nutzlos gewesen wären und die Nichtdurchführung der vorgeschriebenen Verfahren daher unschädlich seien. Dazu hätte sie umfassend und konkret vortragen müssen, warum ein Einsatz der Klägerin auf einem Bodenarbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit keinesfalls hätte erfolgen können ( vgl. BAG 24. März 2011 - 2 AZR 170/10 - Rn. 25, AP Nr. 6
GG 1979; 30. September 2010 - 2 AZR 88/09 - Rn. 36, aaO.) . Daran fehlt es. b) Die Zahlungsklage (Antrag
3.) ist unbegründet. Die Klägerin hat für die Zeit vom
bewirkende Arbeitsleistung betreffen. Ein Annahmeverzug des Arbeitgebers ist jedoch gemäß § 297 BGB ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer außerstande ist, die Arbeitsleistung
bewirken. Die Leistungsfähigkeit ist - neben dem Leistungswillen - eine vom Leistungsangebot und dessen Entbehrlichkeit unabhängige Voraussetzung, die während des gesamten Annahmeverzugszeitraums vorliegen muss ( BAG 21. Oktober 2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 22 mwN., AP Nr. 144
September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 17, AP Nr. 135
Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 16, AP Nr. 127
BGB ).Bietet ein schwerbehinderter oder ein diesem gleichgestellter Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung für eine Tätigkeit an, die zwar leidensgerecht ist, jedoch nicht mit der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit übereinstimmt oder von dieser umfasst ist, so erstreckt sich dieses Angebot nicht auf die
bewirkende Tätigkeit i.S.v. § 294 BGB. Dieses Angebot kann den Arbeitgeber folglich nicht in Annahmeverzug versetzen ( BAG 14. Oktober 2020 - 5 AZR 649/19 - Rn. 10, 24 mwN., juris). bb) Ein Annahmeverzug der Beklagten in dem den streitgegenständlichen Ansprüchen
grundeliegenden Zeitraum scheidet hiernach wegen der mit Wirkung ab dem 26. März 2019 festgestellten dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit der Klägerin aus. Diese war und ist weiterhin hinsichtlich der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit als Flugbegleiterin unstreitig leistungsunfähig. Soweit sie sich auf eine nicht näher spezifizierte Tätigkeit im Bodendienst beruft, bezieht sich dieses Angebot nicht auf die
bewirkende Tätigkeit i.S.v. § 294 BGB. Selbst wenn die Klägerin, was nicht der Fall war, ein Angebot in Bezug auf eine hinreichend bestimmte Tätigkeit am Boden abgegeben hätte, wäre diese nicht geeignet gewesen, die Beklagte in Annahmeverzug
versetzen, da diese nicht mit der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit übereinstimmt und darüber hinaus mangels eines entsprechenden Versetzungsvorbehalts im Arbeitsvertrag nicht vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt wäre. Die für den Eintritt der auflösenden Bedingung gemäß § 20 Abs. 1 a) MTV Nr. 2 maßgebliche Frage des Bestehens anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten setzt die
stimmung des Arbeitnehmers
r Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
geänderten Bedingungen voraus. Solange die erforderliche Vertragsänderung nicht durchgeführt worden ist, scheiden Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug im Fall einer dauerhaften Flugdienstuntauglichkeit mithin aus. Über Ansprüche auf Vergütung als Schadensersatz war nicht
entscheiden, da diese nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht
zulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000805
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.