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OLG Frankfurt 2. Senat für Familiensachen 2 WF 228/20 Beschluss Fahrtkostenerstattung bei Nutzung einer Dauerkarte des ÖPNV § 1915 BGB, § 1835 BGB, §

Fahrtkostenerstattung bei Nutzung einer Dauerkarte des ÖPNV Leitsatz 1. Kosten für die Anschaffung einer Zeitkarte können in der Regel weder vollständig noch anteilsmäßig noch in Form der fiktiven Kos

§ 5

JVEG dahingehend, dass jegliches Bemühen eines Ergänzungspflegers, möglichst ressourcen- und umweltschonend zu reisen, honoriert werden solle. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass der Ergänzungspfleger keineswegs anteilig Kosten für seine Jahreskarte verlange. Es sei eine nach Art. 3 Abs. 1 GG verbotene Ungleichbehandlung gegeben, wenn die hier vom Ergänzungspfleger angewandte Abrechnungsmethode nicht zugelassen würde. Dem Ergänzungspfleger würde dann ein unverhältnismäßiger Aufwand zur Darlegung seiner Fahrtkosten zugemutet werden, wenn er ermitteln und nachweisen müsste, welche Fahrten er insgesamt im ganzen Jahr mit der Jahreskarte getätigt habe, und dann den entsprechenden prozentualen Anteil für das jeweilige konkrete Verfahren berechnen müsste. Im Gegensatz dazu müsse ein Pkw-Nutzer gemäß § 5 Abs. 2 JVEG keinerlei Nachweise für konkret angefallene Kosten dieser Nutzung erbringen. Die Nichtanerkennung der Abrechnungsmethode des Ergänzungspflegers laufe auf eine Schlechterbehandlung des ÖPNV-Nutzers gegenüber dem Pkw-Nutzer hinaus, die sachlich nicht gerechtfertigt sei. Vielmehr ließe sich allenfalls umgekehrt eine den PKW-Nutzer benachteiligende Abrechnungspraxis mit dem Schutz des höherrangigen Rechtsguts des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit auch kommender Generationen begründen, der durch den entsprechenden Anreiz zur Reduzierung des Pkw-Verkehrs und die Förderung der lebensnotwendigen Verkehrswende verfolgt würde. Daher müsse § 5 Abs. 1 JVEG verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass bei der Nutzung einer Jahreskarte die Erstattung der Kosten verlangt werden könne, die für den entsprechenden Einzelfahrscheinerwerb angefallen wären. Die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde ist seitens der Staatskasse am 25.8.2020 eingelegt worden. Nach Auffassung der Staatskasse sei zwar die vom Amtsgericht vorgenommene

§ 5Abs.

1 JVEG sinnvoll. Sie gehe aber über die gesetzliche Regelung hinaus. Eine fiktive Berechnung habe der Gesetzgeber nicht gewollt. Diese setze überdies voraus, dass von der entschädigenden Stelle im Jahresablauf überprüft werden müsse, ob die fiktiv berechneten anteiligen Kosten nicht den tatsächlich aufgewendeten Betrag übersteigen. Zudem sei zu bemängeln, dass das Amtsgericht die Angaben des Ergänzungspflegers ohne Beleg akzeptiert habe. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser die Jahreskarte privat nur zu 5 % nutze. Ebenso wenig sei zu überprüfen, ob und in welchem Umfang er diese an Dritte weitergebe. Gerade um solche kaum zu prüfenden Fragen aus dem Festsetzungsverfahren herauszuhalten, habe der Gesetzgeber die vom Ergänzungspfleger praktizierte Abrechnungsmethode nicht zugelassen. Der Ergänzungspfleger verteidigt den angefochtenen Beschluss. Er legt dar, dass sich seine Fahrtkosten im Gültigkeitszeitraum seiner Jahreskarte (August 2019 bis Juli 2020) auf 1.522,45 € belaufen hätten, wenn er für die Terminswahrnehmungen in sämtlichen Vormundschaften und Ergänzungspflegschaften Einzelfahrscheine erworben hätte. Zusätzlich habe er die Jahreskarte im Rahmen seiner Verfahrensbeistandschaften genutzt, für die er keine Fahrtkosten abrechnen könne. II. Die Beschwerde der Staatskasse hat Erfolg. Der Beschluss nach § 168 FamFG, mit dem das Amtsgericht den Ersatz von Fahrtkosten des Ergänzungspflegers aus der Staatskasse festgesetzt hat, ist mit der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar (Heilmann, in: Münchener Kommentar zum FamFG,

  1. Auflage 2018, Rn. 38 zu § 168; Engelhardt, in: Keidel, FamFG,
  2. Auflage 2020, Rn. 33 zu § 168; Bettin, in: Hau/ Poseck, BeckOK BGB,
  3. Edition, Stand: 1.11.2020, Rn. 19 zu § 1835 BGB). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG sind erfüllt. Die Beschwerde ist gemäß §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht von der Staatskasse eingelegt worden. Die Staatskasse ist auch gemäß § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdebefugt, da sie durch den angegriffenen Beschluss beschwert ist. Obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes lediglich 24,60 € beträgt, ist die Beschwerde aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht gemäß § 61 Abs. 2 FamFG zulässig. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Ersatz von Fahrtkosten des Ergänzungspflegers aus der Staatskasse richtet sich nach §§ 1915, 1835 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. § 5 Abs. 1 JVEG. Nach dieser Rechtsgrundlage werden bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen erstattet. Dahingegen wird kein Ersatz gewährt, wenn Fahrtkosten tatsächlich nicht entstanden sind, worunter auch die Nutzung einer Zeitkarte fallen soll (Binz, in: Binz/ Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG,
  4. Auflage 2019, Rn. 1 zu § 5 JVEG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 JVEG für eine Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten sind vorliegend nicht gegeben. Der anderslautenden Rechtsauffassung des Amtsgerichts in dem ausführlich begründeten Beschluss vom 13.8.2020 folgt der Senat nicht. Kosten für die Anschaffung einer Zeitkarte können in Fällen wie vorliegendem weder vollständig noch anteilsmäßig noch in Form der fiktiven Kosten für eine Fahrkarte, die nur für die Fahrt zum Termin und zurück gilt, erstattet werden (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  5. Juli 2012 - L 15 SF 439/11 -, juris; Beschluss vom
  6. Juli 2012 - L 15 SF 442/11 -, juris; Endurteil vom
  7. Februar 2016 - L 15 RF 35/15 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom
  8. Oktober 2017 - S 1 KO 3624/17 -, juris; Binz, in: Binz/ Dörndorfer/ Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG,
  9. Auflage 2019, Rn. 1f. zu § 5 JVEG; Schneider, JVEG,
  10. Auflage 2018, Rn. 17 zu § 5 JVEG; Giers, in: Schneider/ Volpert/ Fölsch, Gesamtes Kostenrecht,
  11. Auflage 2017, Rn. 18 zu § 5 JVEG). Zwar geht der Senat nicht grundsätzlich davon aus, dass bei der Nutzung einer Zeitkarte tatsächlich keine Fahrtkosten entstehen. Vielmehr hat der Ergänzungspfleger vorliegend dargelegt, dass ihm tatsächliche Auslagen in Höhe des Entgelts für eine Jahreskarte entstanden sind. Der Senat folgt jedoch jedenfalls in Fällen wie vorliegendem der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichtes, dass die Kosten für eine Zeitkarte noch nicht einmal anteilig erstattet werden können (Beschlüsse vom
  12. Juli 2012 und
  13. Juli 2012 sowie Endurteil vom
  14. Februar 2016, jeweils a.a.O.). Eine vollständige Erstattung der tatsächlich entstandenen Kosten für die Jahreskarte scheitert bereits daran, dass der Erwerb einer Jahreskarte für die Wahrnehmung der beiden Termine am 6.9.2019 und 13.9.2019 unwirtschaftlich und daher nicht notwendig war. Aber auch eine anteilige Erstattung der Zeitkarte, gedeckelt durch die Kosten entsprechender Einzelfahrkarten in Höhe von 24,60 €, kommt vorliegend nicht in Betracht: Eine durch den Wortlaut des § 5 Abs. 1 JVEG nicht ausgeschlossene anteilige Kostenerstattung wird in der Praxis nur in Ausnahmefällen dann möglich sein, wenn sich die anteiligen Reisekosten zweifelsfrei ermitteln und den verschiedenen Terminen eindeutig zuordnen lassen. Eine solche Zuordnung würde voraussetzen, dass für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Zeitkarte eine lückenlose Aufschlüsselung und Dokumentation aller im Gültigkeitszeitraum unternommenen Fahrten vorgelegt und zumindest glaubhaft gemacht wird, da sichergestellt werden muss, dass über den Auslagenersatz keine gesetzlich nicht geregelte zusätzliche Vergütung gezahlt wird. In Fällen wie dem vorliegendem scheint eine solche lückenlose Aufschlüsselung nahezu unmöglich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.04.2009, Az.: I-10 W 32/09, 10 W 32/09, Rpfleger 2009, 592, juris). Dies rechtfertigt sich nicht nur wegen der Gültigkeitsdauer der Fahrkarte und den sich daraus ergebenden vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten, sondern auch daraus, dass eine Zeitkarte regelmäßig - und so auch im vorliegenden Fall der RMV-Jahreskarte - nicht personenbezogen ausgestellt wird und damit auch durch Dritte verwendet werden kann. Ebenso ermöglicht die genannte Jahreskarte zu bestimmten Zeiten die kostenlose Mitnahme eines (bzw. mehrerer minderjähriger) Mitreisenden. Der Erstattungsantragsteller müsste daher darlegen und glaubhaft machen, ob bzw. in welchem Umfang er von diesen Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat. Zudem wären sämtliche Fahrten für private Zwecke im Einzelnen aufzuführen. Eine Schätzung wie vom Ergänzungspfleger vorgenommen ist sicher nicht ausreichend. Die Ungenauigkeit seiner Angabe, dass dies nur „in verschwindend geringem Umfang (unter 5 %)“ geschehe, verdeutlicht, dass eine exakte Differenzierung zwischen privaten und erstattungsfähigen Fahrten praktisch nicht möglich ist. Zudem hat der Ergänzungspfleger selbst vorgetragen, dass er die Jahreskarte auch zur Erfüllung seiner Aufgaben als Verfahrensbeistand nutzt. Da eine gesonderte Fahrtkostenerstattung bei der berufsmäßig geführten Verfahrensbeistandschaft nicht stattfindet und die entsprechenden Aufwendungen bereits mit der Vergütung abgegolten werden (§ 158 Abs. 7 S. 4 FamFG), müssten auch die durch die Verfahrensbeistandschaften veranlassten und durchaus ins Gewicht fallenden Fahrten dargelegt und in die Anteilsberechnung mit einbezogen werden. Aus Vorstehendem wird deutlich, dass in Fällen wie vorliegendem nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand die Möglichkeit besteht, ohne Verbleiben von vernünftigen Zweifeln zu ermitteln, wie und auf welchen Fahrtstrecken mit welchen Fahrtkilometern die Zeitkarte genutzt worden ist. Dies hat zur Konsequenz, dass sich die auf die konkrete Fahrt zum Gerichtstermin entfallenden Kosten nicht anteilig errechnen lassen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  15. Juli 2012 - L 15 SF 439/11 -, Rn. 22, juris; Endurteil vom
  16. Februar 2016 - L 15 RF 35/15 -, Rn. 58, juris). Ein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht bei Abrechnung auf der Grundlage anteiliger Kostenerstattung aber nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für die Erstattungsstelle. Da der Ergänzungspfleger eine Vielzahl von Berufsvormundschaften und Ergänzungspflegschaften bei mehreren hessischen Gerichten führt, müssten sämtliche gegebenenfalls bei verschiedenen Rechtspflegern und sogar bei verschiedenen Gerichten gestellte Anträge auf anteilige Kostenerstattung einer Gesamtprüfung unterzogen und die Gesamtkosten auf die einzelnen Verfahren aufgeteilt werden. Ein solches Verfahren, das zudem erst nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Zeitkarte unter Berücksichtigung sämtlicher in diesem Zeitraum angetretenen Fahrten eingeleitet werden könnte, ist im Gesetz nicht vorgesehen und wäre praktisch nicht durchführbar. Deshalb hat das Amtsgericht eine anteilige Umlage von Kosten der Jahreskarte auf einzelne Verfahren zu Recht nicht in Betracht gezogen. Der Senat vermag allerdings angesichts des entgegenstehenden eindeutigen Wortlauts des § 5 Abs. 1 JVEG auch nicht der vom Amtsgericht in seinem im Beschluss vom 13.8.2020 dargelegten Auffassung zu folgen, dass stattdessen die fiktiven Kosten von Einzelfahrscheinen zu erstatten seien. Diese Fahrtkosten sind dem Ergänzungspfleger tatsächlich nicht entstanden, da er keine Einzelfahrscheine gelöst hat. Auch insoweit folgt der Senat der Rechtsprechung des Bayerischen Landessozialgerichtes, dass das JVEG eine Erstattung fiktiver Kosten für Einzelfahrscheine nicht vorsieht (Beschlüsse vom
  17. Juli 2012 und
  18. Juli 2012 sowie Endurteil vom
  19. Februar 2016, jeweils a.a.O.; ebenso SG Karlsruhe a.a.O.). Zwar ist dem Amtsgericht im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen gemäß § 5 Abs. 2 JVEG eine pauschale Abrechnung stattfindet, auf die sich Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln gemäß § 5 Abs. 1 JVEG nicht berufen können. Auch wenn bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs eine Pauschalierung des Fahrtkostenersatzes stattfindet und der konkrete Nachweis der Kraftfahrzeugbenutzung in der Praxis regelmäßig nicht verlangt wird, ermöglicht der Rückgriff auf § 5 Abs. 2 JVEG nicht, der Fahrtkostenerstattung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln die fiktiven Kosten einer Fahrkarte zugrunde zu legen. Denn im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 JVEG verlangt der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 JVEG den Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten und lässt er fiktive Ausgaben nicht genügen (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  20. Juli 2012 - L 15 SF 439/11 -, Rn. 26, juris; Endurteil vom
  21. Februar 2016 - L 15 RF 35/15 -, Rn. 62, juris; OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 8). Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stellt dies keine nach Art. 3 Abs. 1 GG verbotene Ungleichbehandlung dar. Das Bayerische Landessozialgericht hat überzeugend dargelegt, dass der Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs ungleich schwerer möglich ist als bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, bei denen die Vorlage der erworbenen Fahrkarte ausreicht. Die bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs entstandenen Kosten hängen von so vielen Faktoren ab, dass eine zuverlässige Ermittlung der tatsächlichen Kosten letztlich überhaupt nicht möglich ist. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ist daher wegen der Unterschiede bei der Ermittlung der angefallenen Kosten bei den verschiedenen Anreisearten für die Erstattung von bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstandenen Kosten eine Pauschalierung nicht erforderlich (BayLSG a.a.O.). Zusätzlich scheitert eine Gleichbehandlung daran, dass bei der Erstattung fiktiver Kosten von Einzelfahrscheinen von der entschädigenden Stelle im Jahresablauf überprüft werden müsste, ob die fiktiv berechneten Kosten nicht den tatsächlich aufgewendeten Gesamtbetrag übersteigen. Aus den bereits dargelegten Gründen ist eine solche Überprüfung jedoch nicht möglich (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O., Rn. 8). Im Gegensatz zur Auffassung des Amtsgerichts ist im Lichte des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) keine

§ 5Abs.

1 JVEG dahingehend angezeigt, dass bei der Nutzung einer Zeitkarte die fiktiven Kosten von Einzelfahrscheinen zu erstatten sind. Dabei hat das Amtsgericht in beachtlicher Weise dargelegt, dass der Klimawandel eine ernstzunehmende Bedrohung für die Menschheit darstellt. Deshalb sprechen gewichtige politische Gründe dafür, den öffentlichen Personennahverkehr zu stärken und die Inanspruchnahme solcher Beförderungsmittel durch die einzelnen Bürgerinnen und Bürger zu honorieren, wie vom Amtsgericht ausgeführt (ebenso Pannen, Anm. zum Beschluss des Amtsgerichts vom 13.8.2020, Rpfleger 2020, 728-729). Dennoch steht es im Einklang mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, dass gemäß § 5 Abs. 1 JVEG bei der Nutzung einer Zeitkarte aus den oben dargelegten Gründen keine Fahrtkostenerstattung stattfindet. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die fehlende Möglichkeit, Zeitkarten (anteilig) nach § 5 Abs. 1 JVEG abrechnen zu können, keineswegs dazu führt, dass Fahrten stattdessen mit dem PKW durchgeführt werden müssen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass die Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs durch § 5 Abs. 1 JVEG bereits in beachtlicher Weise honoriert wird, indem die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten vollständig erstattet werden. Hierzu ist lediglich die Vorlage des erworbenen Einzelfahrscheins erforderlich. Diese Möglichkeit hätte auch dem Ergänzungspfleger zugestanden, wenn er anstelle der Jahreskarte oder zusätzlich hierzu jeweils Einzelfahrscheine erworben hätte. Auf diesem Wege wäre das ressourcenschonende Verhalten des Ergänzungspflegers auch honoriert worden, indem sämtliche Einzelfahrscheine zu erstatten gewesen wären. Obgleich der Senat das Verhalten des Ergänzungspflegers, der durch den Erwerb eine Jahreskarte seine innere Bereitschaft zur häufigen Nutzung des ÖPNV erhöht hat, als begrüßenswert erachtet, darf dies doch nicht den Blick darauf verstellen, dass auch ökonomische Motive eine Rolle gespielt haben. Denn der Ergänzungspfleger ging - vor allem - davon aus, dass sich für ihn ein ökonomischer Benefit ergibt, wenn er den Erwerb der Jahreskarte durch den Ansatz fiktiver Fahrtkosten finanzieren kann. Diese Erwartung ist keinesfalls unredlich. Dennoch führt die Enttäuschung dieser Erwartung durch die bestehende Gesetzesfassung nicht zu dem vom Amtsgericht angenommenen Verfassungsbruch, der eine verfassungskonforme, nicht mit dem Wortlaut in Einklang zu bringende Auslegung des § 5 JVEG verlangt. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gebietet eine Auslegung des § 5 Abs. 1 JVEG im Sinne der vom Ergänzungspfleger eigenmächtig zugrunde gelegten anderen Abrechnungsmethode nicht. Ohnehin ist die Auslegung eines Gesetzes gegen den Wortlaut nur ausnahmsweise möglich, wenn nämlich die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt sein kann (vgl. u.a. BFH, Urteil vom 17. Juni 2010 - VI R 50/09 -, BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43, Rn. 13). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei der aus diesem Grundrecht abzuleitenden Schutzpflicht dem Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zukommt, der auch Raum lässt, etwa konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann deshalb nur begrenzt nachgeprüft werden. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann nur dann festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder offensichtlich die getroffenen Regelungen und Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (BVerfGE 77, 170 = NJW 1988, 1651, Rn. 101; BVerfGE 79, 174 = NJW 1989, 1271, Rn. 82; BVerfGE 85, 191 = NJW 1992, 964, Rn. 69; BVerfGE 142, 313 = BVerfG NJW 2017, 53, Rn. 70). Hätte der Ergänzungspfleger Einzelfahrscheine erworben und den ÖPNV genutzt, wäre das Klimaschutzziel ebenfalls erreicht und (gesetzt den Fall, der Ergänzungspfleger habe gleichzeitig über eine Jahreskarte verfügt) lediglich der Betreiber der genutzten Transportmittel wäre in den Genuss weiterer, im Übrigen sogar noch höherer Fahrtentgelte gekommen. Die fehlende Abrechnungsfähigkeit von Zeitkarten im Gegensatz zu Einzelfahrtscheinen erweist sich hier also bereits nicht als primär klimaschädlich. Angesichts der Weite dieses gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ist die vom Amtsgericht angenommene

§ 5Abs.

1 JVEG entgegen dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht zulässig. Der Gesetzgeber hat bereits eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen getroffen, um auf den Klimawandel zu reagieren. Insbesondere ist die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartner des Pariser Klimaschutzabkommens. Am 18.12.2019 ist das Bundes- Klimaschutzgesetz (BGBl. I S. 2513) in Kraft getreten, das die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben gewährleisten soll. Angesichts dessen bewegt sich die derzeitige Fassung bzw. die vom Senat vertretene Auslegung des § 5 Abs. 1 JVEG zweifellos innerhalb des dem Gesetzgeber nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG eröffneten Gestaltungsspielraums. Aus der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) folgt nichts Anderes. Die konkrete Umsetzung des in Art. 20a GG angelegten bzw. vorgegebenen Handlungsauftrages an den Gesetzgeber ist weithin der (verfassungs-)gerichtlichen Nachprüfbarkeit entzogen. Von Verfassungs wegen vorgegeben ist das ökologische Ziel, nicht aber auch der Weg dorthin. Darüber zu entscheiden ist Primat der Politik, bleibt Aufgabe der aktuellen Gesetzgebung. Sie definiert Art, Maß, Form und Mittel der Zielerreichung (Scholz, in: Maunz/ Dürig, GG, 92. EL August 2020, Rn. 49 zu Art. 20a GG). Aus diesen Gründen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, soweit das Amtsgericht dem Ergänzungspfleger eine Fahrtkostenerstattung gewährt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000808

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