Anmerkung Einzelfall, zwischen den Parteien ist kraft gesetzlicher Fiktion gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG iVm § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Verfahrensgang vorgehend ArbG Frankfu
§ 1Betr
AVG). Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Der Geschäftsinhalt des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber kann sich sowohl aus den ausdrücklichen Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrags ergeben. Widersprechen sich beide, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgebend. Denn aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen lassen sich am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben. Der so ermittelte wirkliche Wille der Vertragsparteien bestimmt den Geschäftsinhalt und damit den Vertragstyp (so ausdrücklich BAG 27. Juni 2017 -9 AZR 133/16- Rn. 29, zitiert nach juris; BAG 15. April 2014 -3 AZR 395/11- Rn. 21, AP Nr.
§ 1Betr
AVG). Dies gilt allerdings ausschließlich dann, wenn der Vertrag von den Vertragsparteien gewollt abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen praktiziert wird. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Berücksichtigung der praktischen Vertragsdurchführung der Ermittlung des wirklichen Geschäftsinhalts dient, also dessen, was die Vertragsparteien gewollt haben. Die Vertragspraxis lässt aber notwendigerweise nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragspartner zu, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (vgl. z.B. BAG 27. Juni 2017 -9 AZR 133/16- Rn. 30, zitiert nach juris; BAG 20. September 2016 -9 AZR 735/15- Rn. 45, NZA 2017, 49f; BAG 15. April 2014 -3 AZR 395/11- Rn. 21, AP Nr.
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AVG). 2. In Anwendung der dargestellten Grundsätze ist die Klägerin seit 22. Februar 2014 in die betriebliche Organisation der Beklagten eingegliedert gewesen, die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass diesem Einsatz Vereinbarungen zwischen ihr und D zugrunde lagen, bei denen es sich um Dienst- bzw. Werkverträge gehandelt hat und dass die vom „Rahmenvertrag für IT-Beratung“ abweichende Vertragsdurchführung den zum Vertragsabschluss berechtigten Personen unbekannt geblieben ist.
- a)Grundsätzlich kann mit der Beklagten davon ausgegangen werden, dass der zwischen ihr und der D geschlossene „Rahmenvertrag für IT-Beratung“ eher auf einen Werk- oder Dienstvertrag als auf einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag hindeutet.
- aa)Der Rahmenvertrag sieht nicht die Überlassung von Personal, sondern IT-Beratung der Beklagten durch die D vor. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass nach dem Rahmenvertrag D die Aufgabe übernommen habe, jedwede Dinge zu managen. Dies ist auf Basis der im Berufungsverfahren vorgelegten Übersetzung des Rahmenvertrages gerade nicht der Fall. Vielmehr hat die D nach dem Rahmenvertrag die IT-Beratung der Beklagten und Tätigkeiten in Bezug dazu übernommen. Diese IT-Beratung –die bereits in der Präambel aufgeführt ist- wird als Vertragsgegenstand im gesamten Rahmenvertrag weiter konkretisiert. So haben die Beklagte und D in Art. 1 des Rahmenvertrages den Vertragszweck dahin festgelegt, dass darin alle Bedingungen festzulegen sind, gemäß denen D der Beklagten die IT-Beratung für eine ständige Aufrechterhaltung deren Betriebs anbietet, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten in der Automobilindustrie basierend auf einer stabilen IT-Umgebung zu erreichen. Dafür zahlt die Beklagte als Gegenleistung für die IT-Beratung D eine Leistungsgebühr. Nachfolgend in Art. 2 ist die „IT-Beratung“ definiert, als eine Dienstleistung für ein umfassendes Management aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer von D angebotenen Beratung durch Management des Betriebs der IT von D durch Nutzung von Informationsquellen von D oder der Beklagten. Schon diese einleitenden Artikel zeigen, dass es den Vertragspartnern des Rahmenvertrages, soweit von einem umfassenden Management die Rede ist, um ein solches im Zusammenhang mit IT-Beratung ging. Auch im weiteren Vertragstext ist stets und ausschließlich von Leistungen der D bezogen auf IT-Beratung die Rede. So bestimmt Art. 4 zum Leistungsumfang, dass D der Beklagten IT-Beratung in Europa anbietet und monatlich Bericht erstattet und in Art. 9 werden die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien so festgelegt, dass sie zusammenarbeiten, um das Informationssystem der Beklagten ständig zu verbessern und so ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Automobilindustrie basierend auf der Eignung, der Kosteneffektivität und dem Anwendungsprinzip einer optimierten Informationstechnologie sowie Anwendbarkeit, Skalierbarkeit, Wartungsfreundlichkeit und Sicherheit des Informationssystems zu erreichen. In Art. 9.1 werden die Pflichten der D so bestimmt, dass sie verantwortlich ist für die ständige Unterstützung der Beklagten durch Auswahl, Entwicklung, Änderung oder Prüfung von Lösungen für die Informationstechnologie.
- bb)Gegen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag spricht auch, dass eine ausdrückliche Übertragung des arbeitsvertraglichen Weisungsrechts auf die Beklagte für bei ihr eingesetzte Arbeitnehmer der D nach dem Rahmenvertrag nicht vorgesehen ist. Dem Rahmenvertrag lässt sich an keiner Stelle die ausdrückliche Übertragung des Weisungsrechts auf die Beklagte entnehmen. Auch eine konkludente Übertragung des Weisungsrechts auf die Beklagte ist dem Rahmenvertrag nicht zu entnehmen.
- cc)Weder für noch gegen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag spricht, dass der zeitliche Umfang der von D zu erbringenden Leistungen nach dem Rahmenvertrag nicht konkret festgelegt ist. Selbst Art. 4, der sich auf den Leistungsumfang bezieht, enthält lediglich die allgemeine Formulierung: „Der Umfang der von D zu erbringenden „IT-Beratung“ ist wie folgt: 4.1 D bietet F IT-Beratung in Europa an und erstattet F monatlich Bericht.“ Daraus lässt sich im Hinblick auf den konkreten zeitlichen Umfang der von D geschuldeten Leistung nichts Substantielles herleiten.
- dd)Die in Art. 14.2 enthaltene Vereinbarung zur Beseitigung eines Mangels ist eine für einen Werkvertrag typische Regelung, die ebenfalls darauf hindeutet, dass keine Arbeitnehmerüberlassung vereinbart ist.
- b)Aber auch wenn der Inhalt der Rechtsbeziehung zwischen der D und der Beklagten nach dem Rahmenvertrag darauf hindeutet, dass dieser Rechtsbeziehung ein Werkvertrag zugrunde lag/liegt, kommt es auf die ausdrückliche Vereinbarung nicht entscheidend an. Denn die tatsächliche Durchführung des formulierten Rahmenvertrages ist –jedenfalls in Bezug auf die Klägerin- mit Wissen und Billigung der Vertragsparteien D und der Beklagten von den ausdrücklichen Vereinbarungen im Rahmenvertrag abgewichen.
- aa)Die Klägerin hat vom Beginn ihrer Tätigkeit am 22. Februar 2014 an, Aufgaben als „Unterkunftsverwalterin“ ausgeübt, die vom Leistungsumfang des Rahmenvertrages nicht umfasst waren. Wie bereits ausgeführt –B. II. 2.
- a)
- aa)der Entscheidungsgründe- ist der Gegenstand des Rahmenvertrages zwischen D und der Beklagten die IT-Beratung durch D. Im Bereich der IT-Beratung bei der Beklagten ist die Klägerin unstreitig zu keinem Zeitpunkt tätig geworden. Sie ist weder gemäß ihrem Arbeitsvertrag mit D als IT-Spezialistin bei G noch bei der Beklagten tätig geworden. Vielmehr ist sie von Anfang an als „Unterkunftsverwalterin“ in den Räumlichkeiten der Beklagten tätig geworden. Die von ihr dabei ausgeübte Tätigkeit kann dem Bereich der IT-Beratung bei der Beklagten auch nicht im Ansatz zugeordnet werden. Denn im Hinblick auf die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit ist unstreitig, dass zu ihren Aufgaben gehörte, in den Räumen der Beklagten im I in A im ersten und dritten Stock, für die Mitarbeiter der Beklagten, das Essen zu planen, Zutaten zu kaufen, das Essen zuzubereiten und auszugeben. Ferner hatte sie Wäsche zu waschen, Reinigungsarbeiten und einige Verwaltungsarbeiten durchzuführen sowie 2-3 Wochen im Jahr VIP-Gäste der Beklagten zu betreuen. Sie hatte über die Kosten Buch zu führen und an Herrn J über die Kostenpositionen zu berichten. Wobei Herr J zum damaligen Zeitpunkt bei der Beklagten für die Abwicklung von Kosten zuständig gewesen ist. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Unterkunftsverwalterin hat die Klägerin jeweils am Ende einer Woche per Mail den Essensplan für die nächste Woche über Herrn J an Mitarbeiter der Beklagten weitergeleitet, wobei sie Wünsche der Mitarbeiter der Beklagten berücksichtigt hat. Sie hat jedenfalls von Mo. bis Fr. jeweils 10:00 bis 16:00 Uhr als „Unterkunftsverwalterin" gearbeitet und Arbeitsanweisungen zumindest von Herrn C erhalten.
- bb)Diese tatsächliche Beschäftigung der Klägerin und damit die abweichende praktische Durchführung des Rahmenvertrages ist mit Wissen und Billigung der Vertragsparteien D und der Beklagten erfolgt. Insbesondere kennen die zum Vertragsschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut im Rahmenvertrag abweichende Vertragspraxis. Den Rahmenvertrag haben für D Hr. C und für die Beklagte Hr. B unterzeichnet. Beide haben von der tatsächlichen Durchführung des Vertrages ab Februar 2014 Kenntnis erlangt. aaa) Herr C hat von der tatsächlichen Durchführung des Vertrages bereits deshalb Kenntnis erlangt, weil er selbst –so behauptet es auch die Beklagte- der Klägerin beginnend ab Februar 2014 Weisungen erteilt hat. Unterstellt, er hat diese Weisungen –wie die Beklagte behauptet (ausschließlich)- als Geschäftsführer der D erteilt, dann hat er als Geschäftsführer der D Kenntnis davon erlangt, dass die Klägerin bei der Beklagten nicht auf Basis des Rahmenvertrages eingesetzt worden ist. Denn sie ist gerade nicht bei der Beklagten im Kontext der nach dem Rahmenvertrag vereinbarten IT-Beratung eingesetzt worden, sondern ausschließlich als „Unterkunftsverwalter“. Dies ist auch Herrn C bewusst gewesen. Gleichwohl hat er für die D der Klägerin sogar (die bewusst falsche) schriftliche Bestätigung vom 9. Juni 2016 erstellt, dass die Klägerin seit 22. Februar 2014 als IT-Spezialistin bei ihr beschäftigt sei (Anlage G3, Bl. 163 d.A.). Da Herr C seit 01. März 2014 zugleich in Personalunion auch Betriebsleiter der Beklagten und seit Ende 2014 / Anfang 2015 deren Prokurist ist, hat er seither zugleich als ein verantwortlicher Mitarbeiter der Beklagten Kenntnis, von der abweichenden praktischen Durchführung des Rahmenvertrages zwischen der Beklagten und D bbb) Darüber hinaus hat aber auch der Geschäftsführer B der Beklagten von der abweichenden tatsächlichen Durchführung des Rahmenvertrages Kenntnis erlangt. Dies ergibt sich aus zahlreichen Mails die an ihn oder zumindest auch an ihn gerichtet waren bzw. aus anderen Schriftstücken. Im Einzelnen: - Zu Beginn der Tätigkeit der Klägerin als „Unterkunftsverwalterin“ in den Räumlichkeiten der Beklagten hat Herr J mit Mail vom 24. Februar 2014 u. A. Herrn B unter dem Betreff: „J – F “ rahmenmäßig die Tätigkeiten der Klägerin und ihre wesentlichen Arbeitszeiten mitgeteilt. Schon aus diesem Schreiben wird klar, dass die Klägerin bei der Beklagten gerade nicht im Kontext der nach dem Rahmenvertrag vereinbarten IT-Beratung eingesetzt werden soll. Er hat geschrieben: „5. Arbeitszeit von Frau K (Essensvergabe & Reinigung) I> Arbeitszeit: - Essensvergabe in Firmenunterkunft (Mo. – Fr. 06 -14 Uhr) - Reinigung in Firmenunterkunft (Mo. und Do. um 14 -19 Uhr) (…) X Monatlicher Speiseplan wird am 25. Feb. den Mitarbeitern mitgeteilt Und die endgültige Speisekarte nach Erhebung der Mitarbeiterwünsche bis zum 28. Feb. festgelegt, in der darauffolgenden Woche mitgeteilt und danach angeboten. (…) X Frau K verwaltet die Essenskosten und Lebensmittelkosten: die Mitarbeiter fordern von ihr die Einkäufe ihres Bedarfs. -> Die Küche im 3. Stock der Firmenunterkunft wird am Wochenende geputzt und Essen ab 24. Feb. (Montag) vergeben. Ende“, Anlage G4, Bl. 164 d. A. - Herr C hat Herrn B mit Mail vom 05. März 2014 darüber informiert, dass „wir müssen in Sachen Vertrag über Unterkunftsverwaltung und Verwaltungssupport einen Entschluss fassen“. Weiter heißt es: „Unterkunftsverwaltung: wie ich in unserem Telefongespräch erwähnt habe, haben wir überlegt, dass wir einen Untervertrag mit der Frau J schließen (…) Also müssen wir über den 2. Vorschlag entscheiden, mit dem „D“ einen Vertrag zu schließen“ (Anlage G31, Bl. 191). Auch diese Mail zeigt, dass Herr B über den tatsächlichen Einsatz der Klägerin abweichend vom Rahmenvertrag von Anfang an im Bilde war. - In der Folgezeit hat Herr J monatlich den von der Klägerin erstellten Bericht über die Abrechnung der Lebensmittelkosten, an Herrn C und an Herrn B von Februar 2014 bis Juni 2017 weitergeleitet (Anlagen N52 bis N58, Anlagenband, Anlagenblock 3). Dabei hat Herr J die jeweilige Mail unterzeichnet mit „Deputy General Manager F “, so dass den Adressaten jedenfalls klar war, dass sich die Abrechnungen der Lebensmittekosten auf die Beklagte beziehen. Auch haben die Herren C und B die Berichte jeweils genehmigt. Dem entsprechenden Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 08. März 2019 ist die Beklagte jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten, damit ist unstreitig geworden, dass die Herren C und B die Berichte jeweils genehmigt haben. - Auch in einem Organigramm der Beklagten aus dem Jahr 2016 war die Klägerin als „Residence Support“ aufgeführt (Anlage M4, Bl. 77 d.A.). Dazu, dass Herr B davon keine Kenntnis hatte, hat die Beklagte nichts vorgetragen. - Mit Mail vom 02. Mai 2016 hat Herr C Herrn B die Umstände der Tätigkeit und Vergütung der Klägerin im Einzelnen erläutert. Insbesondere ist Herrn B nochmals erklärt worden, dass die Klägerin ein Arbeitsverhältnis mit D begründet hat und „im Februar 2014 (…) Frau K vermittels des stellvertretenden Generaldirektors Herrn J mit der Verwaltung der Unterkunft und Verpflegung, die von O gemacht worden ist, beauftragt. Mit März 2014 habe ich die Arbeit als Mitarbeiter von F im Zusammenhang mit dem bestehenden Vertrag ordentlich angefangen“ (Anlage M3, Bl. 73f d. A.). Auch wenn diese Mail an Herrn B unter der Mailadresse „P“ gerichtet war, so muss diesem dennoch bewusst gewesen sein, dass der Inhalt der Mail die Beklagte betrifft. Denn einerseits ist die Firma der Beklagten mehrfach in der Mail ausdrücklich genannt und zum anderen ist sie von Herrn C mit dem Zusatz „COO F “ und der Adresse der Beklagten versehen. ccc) Herr C und Herr B haben die vom Rahmenvertrag abweichende tatsächliche Durchführung des Vertrages zumindest auch gebilligt. Dies ergibt sich aus Sicht der Berufungskammer bereits daraus, dass sie trotz Kenntnis der abweichenden tatsächlichen Durchführung des Vertrages (siehe oben aaa) und bbb)) von Anfang an keinerlei Bemühungen unternommen haben, um für eine vertragsgemäße Beschäftigung der Klägerin zu sorgen und/oder den Rahmenvertrag abzuändern. Jedenfalls fehlt jegliches Vorbringen der Beklagten dazu.
- c)Darüber hinaus ist die Klägerin auch vollständig in den Betrieb der Beklagten eingegliedert worden. Sie hat unstreitig zeitlich weit überwiegend ihre Arbeitsleistung in den Räumen der Beklagten erbracht – bis auf die Einkäufe, Besorgungen und die Erstellung der Abrechnungen. Sie hat dort jedenfalls von Herrn C Weisungen erhalten. Auch der von der Klägerin im März 2016 geplante Urlaub ist von der Beklagten storniert worden. Insoweit hat die Klägerin den Mailverkehr mit Herrn J vom 01. bzw. 18. März 2016 vorgelegt, wonach Hr. J der Klägerin mitteilt, dass ihr angekündigter Urlaub wegen der Europareise des „Vizepräsident B (…) storniert worden ist“ (Anlage G27, Bl. 187 d.A.). Es kann dahinstehen, dass die Beklagte behauptet hat, Herr J sei gegenüber der Klägerin nicht weisungsbefugt. Denn jedenfalls hat auch Herr C, zugleich Betriebsleiter der Beklagten und Geschäftsführer der D- die Mail erhalten. Dass er dem Inhalt der Mail entgegengetreten ist, hat auch die Beklagte nicht behauptet. Für die vollständige Eingliederung der Klägerin spricht auch, dass sie jedenfalls am 08. Mai 2016 an einem gemeinsamen Betriebsessen der Beklagten teilgenommen hat (Anlage G 29, Bl. 189 d. A.).
- d)Angesichts des gefundenen Ergebnisses kann dahinstehen, ob die D über die betrieblichen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt, eine vertraglich vereinbarte Dienst- oder Werkleistung zu erbringen und den hierfür eingesetzten Erfüllungsgehilfen Weisungen zu erteilen. Zwar ist für die Abgrenzung, ob ein Dienst- oder Werkvertrag oder eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, auch auf die Unternehmensstruktur des Dienstleistungserbringers bzw. Werkunternehmers abzustellen. Denn das Unternehmen muss eine Struktur aufweisen, die ihm eine Tätigkeit ermöglicht, die über die bloße Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern hinausgeht und es in die Lage versetzt, die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen zu treffen. Fehlt es daran und ist zudem der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand derart unbestimmt, dass er erst durch Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt Arbeitnehmerüberlassung vor. Besteht die Leistung des Unternehmers auch in personeller Hinsicht nur darin, dass er einzelne Arbeitnehmer dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, ohne dass hierfür in relevantem Umfang Dispositionen oder Planungen erforderlich sind, fehlt es unter Umständen ganz an einer unternehmerischen Dienstleistung. Je weniger auch auf der personellen Seite eine eigene unternehmerische Initiative vorliegt, umso eher ist bei eingeschränkter unternehmerischer Sachverantwortung die Annahme naheliegend, dass es sich bei der vertraglichen Abrede tatsächlich um eine Arbeitnehmerüberlassung (so ausdrücklich BAG 27. Juni 2017 -9 AZR 133/16- Rn. 45, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Vorliegend spricht einiges dafür, dass die D für die Beklagte keine weiteren Dienstleistungen erbracht hat, jedenfalls haben die Parteien dazu nichts vorgetragen. Entsprechend kann auch nicht aus der Erbringung weiterer Dienstleistungen auf das Vorliegen entsprechender betrieblicher und organisatorischer Voraussetzungen bei der D geschlossen werden. Hierauf kommt es aber nicht an. III. Der für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag gestellte Hilfsantrag ist angefallen. Er ist jedenfalls unbegründet. 1. Es kann dahinstehen, ob der Hilfsantrag überhaupt zulässig ist. Daran bestehen Zweifel, weil die essentialia negotii des anzubietenden Arbeitsvertrages bereits nicht bestimmt sind. 2. Jedenfalls ist der Antrag die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages anzubieten, aufgrund dessen sie als IT-Spezialistin bei der Beklagten in A beschäftigt wird, unbegründet. Die Klägerin hat bereits keinen Anspruch auf Beschäftigung mit einer Tätigkeit als IT-Spezialistin.
- a)Wird zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer –wie vorliegend- infolge der gesetzlichen Fiktion gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG iVm. § 9 Nr. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis begründet, so werden in § 10 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AÜG wesentliche Vorgaben festgelegt. Hinsichtlich der Arbeitsaufgabe selbst finden sich darin keine ausdrücklichen Regelungen. Die Arbeitsaufgabe bestimmt sich im fingierten Arbeitsverhältnis danach, welche Tätigkeit der Arbeitnehmer bislang bereits erbracht hat (vgl. z.B. Schüren in: Schüren/Hamnann AÜG, 2018, § 10, Rn. 90; Ulrici in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2016, § 10 AÜG, Rn. 19). Dafür spricht auch der Gesetzeszweck des § 1 Abs. 1 AÜG, nämlich die Begründung einer Rechtsgrundlage für die tatsächlich erbrachten Dienste (so auch: Ulrici in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 2016, § 10 AÜG, Rn. 19).
- b)Ein Anspruch auf Beschäftigung mit einer Tätigkeit als IT-Spezialistin bei der Beklagten steht der Klägerin schon deshalb nicht zu, weil sie unstreitig während ihrer gesamten bisherigen Tätigkeit bei der Beklagten keinerlei IT-Tätigkeiten erbracht hat, insbesondere hat sie nicht als IT-Spezialistin bei der Beklagten gearbeitet. C. Angesichts unterschiedlicher Werte des Streitgegenstandes im arbeitsgerichtlichen Verfahren und im Berufungsverfahren, war die Verpflichtung zur Kostentragung für beide Instanzen zu trennen. Die Kostenentscheidung beruht für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz waren angesichts des etwa hälftigen Obsiegens bzw. Unterliegens gegeneinander aufzuheben. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens die Klägerin von den Kosten des Berufungsverfahrens ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen. Eine gesetzlich begründete Veranlassung zur Zulassung der Revision ist für beide Parteien nicht ersichtlich, § 72 Abs. 2 ArbGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000855