2 Nr. 1 BGB vorsieht, noch wird dem Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt, von dem Verbraucher den Erwerb des Vertragsgegenstandes zu verlangen,
2 Nr. 2 BGB vorsieht, noch hat der Verbraucher bei Vertragsablauf für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen,
2 Nr. 3 BGB vorsieht. Der streitgegenständliche Leasingvertrag fällt somit nicht in den Schutzbereich dieser Bestimmung. Der Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeuges erfolgte nämlich nicht durch den Kläger, sondern durch die Beklagte. Für eine Anwendbarkeit der Bestimmung des § 506 BGB ist es insoweit entscheidend, ob die Vollamortisation durch den Erwerb des Leasingobjekts oder durch die Garantie eines bestimmten Restwertes eintritt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht auch keine planwidrige Gesetzeslücke, so dass auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 506 BGB auf den Kilometer-Leasingvertrag nicht in Betracht kommt. Insoweit kann auch nicht auf die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 1998 (veröffentlicht in NJW 1998, 1637) zurückgegriffen werden, da in dieser Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt wird, dass der Begriff des Finanzierungs- Leasingvertrages im Verbraucherkreditgesetz nicht definiert wurde, denn der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB dies geändert und dem mit der Erfassung der entsprechenden Leasingverträge unter dieser Vorschrift Rechnung getragen. Die Beklagte hat dem Kläger auch die gesetzlich erforderlichen Unterlagen bereitgestellt,
3 Satz 1 BGB i.V.m. § 356 b BGB vorsieht. Insoweit hat die Beklagte dem Kläger die von ihm als Anlage K 1 in der Klageschrift vorgelegte Vertragsabschrift nach Vertragsabschluss ausgehändigt. Dabei ist eine Unterschrift bei dieser Abschrift nicht erforderlich, wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat (vgl. BT – Drucksache 16/1611643, Seite 80). Der streitgegenständliche Leasingvertrag mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält auch in hinreichender und korrekter Weise die vollständigen Pflichtangaben. So wird etwa die Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes korrekt dargestellt. Weiterer als der dort genannten Angaben bedurfte es nicht, insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Verzugszins im Laufe der Zeit steigen und fallen kann. Insbesondere reichen die von der Beklagten gemachten Angaben aus, um dem Kläger vor Augen zu führen, was ihm bei verspäteten oder ausbleibenden Zahlungen drohen kann, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Verzugszinssatz und seine Änderungsmöglichkeiten nach dem deutschen Recht ohnehin gesetzlich gemäß §§ 288 Abs. 1, 247 BGB festgelegt sind. Die Beklagte hat die auch nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB anzugebene zuständige Aufsichtsbehörde zutreffend angegeben, wie sich aus dem in Fotokopie als Anlage B 1 vorgelegten Leasingvertrag ergibt. Die Beklagte hat auch,
1 Nr. 5 EGBGB erfordert, in hinreichend transparenter und korrekter Form das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages angegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien einen Leasingvertrag mit einer festen Laufzeit abgeschlossen haben und infolge dessen dem Kläger ohnehin ein ordentliches Kündigungsrecht nicht zusteht. Im Übrigen ist auch auf das immer bestehende außerordentliche Kündigungsrecht im Leasingvertrag unter Ziffer XIIII. hingewiesen worden. Dabei war es auch nicht erforderlich, die Vorschrift des § 314 BGB ausdrücklich zu nennen. In Angesicht dessen, dass die Beklagte das einzuhaltende Kündigungsverfahren verständlich dargestellt hat. Im Übrigen wurde auch auf das Kündigungsrecht des Klägers nach § 314 BGB im Leasingvertrag selber unter der Ziffer X.8.2 hingewiesen. Auch auf die nach Artikel 247 § 7 Nr. 4 EGBGB erforderlichen Angaben zu außergerichtlichen Beschwerdeverfahren hat die Beklagte in hinreichender Form gemacht, insbesondere sind in der entsprechenden Regelung im Leasingvertrag alle Pflichtangaben enthalten, ein Mehr an Angaben verlangt Artikel 247 § 7 Nr. 4 EGBGB nicht. Der wirksamen Belehrung über das Widerrufsrecht steht auch nicht entgegen, dass in der Widerrufsinformation der im Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung pro Tag zu zahlende Zinsbetrag in Euro 0,00 angeben wird. Diese Angabe ist weder widersprüchlich, noch im Verstoß gegen Artikel 247 § 6 Abs. 2 Nr. 1 u. 2, § 12 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB. Die Belehrung als solche ist eindeutig und zweifelsfrei. Im Übrigen wirkt sie sich auch zugunsten des Klägers aus und nicht zuletzt steht es der Beklagten auch frei, im Falle eines wirksamen Widerrufs auf Sollzinsen zu verzichten, so dass die Angabe eines Zinsbetrages mit 0,00 Euro auch zutreffend ist und auch nicht verwirrend. In Anbetracht dessen, dass es sich bei dieser Zahlenangabe um eine exakte Zahlenangabe handelt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf EUR 20.782,56 festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich an dem vom Kläger bei Klageeinreichung angegebenen Interesse. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000860
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