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Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat 4 A 742/20.Z Beschluss Baurechts - Baugestaltungssatzung - großflächige Werbetafel § 7 HGO, § 3 HessKBekV,

Baurechts - Baugestaltungssatzung - großflächige Werbetafel Leitsatz Für eine Baugestaltungssatzung, der als Anlage zwei Kartenausschnitte beigefügt sind, besteht keine Verpflichtung zur Bekanntmachun

§ 124Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO), noch besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (

§ 124Abs. 2 Nr. 2 Vw

GO), noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (

§ 124Abs. 2 Nr. 3 Vw

GO) erkennen. Randnummer 11 Der

§ 124Abs. 2 Nr. 1 Vw

GO ist gegeben, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der Beteiligte, der die Zulassung des Rechtsmittels begehrt, einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Verwaltungsgerichtshof die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung - unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung - nicht aufdrängt (st. Rspr., vgl. z. B.: Hessischer VGH, Beschlüsse vom 12.Oktober 2012 - 4 A 620/12.Z -;

  1. April 2015, - 4 A 1957/13.Z -, juris Rdnr. 2 ; und
  2. Oktober 2015, - 4 A 1517/13.Z -, juris Rdnr. 4 ). Die nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel verlangt dabei, dass die Antragsbegründung in konkreter und substantiierter Auseinandersetzung mit der Normauslegung oder -anwendung bzw. der Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts Gesichtspunkte für deren Fehlerhaftigkeit und damit für die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufzeigt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO,
  3. Aufl. 2019, § 124a Rdnr. 52). Bei der Prüfung ernstlicher Zweifel ist das Gericht grundsätzlich auf die in dem Zulassungsantrag dargelegten Gründe beschränkt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 124a Rdnr. 50). Randnummer 12 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind zunächst nicht deswegen begründet, weil das Verwaltungsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat, die Baugestaltungssatzung der Beigeladenen vom
  4. April 20 19 (im Folgenden: Satzung) habe die Baugestaltungssatzung vom
  5. März 20 19 ersetzt. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss dies auf die Richtigkeit der Entscheidung gehabt haben könnte, handelt es sich offenbar lediglich um einen Schreibfehler, denn die abgelöste Baugestaltungssatzung datierte vom
  6. März 20 09 . Randnummer 13 Ähnliches gilt für den Einwand, § 1 der Satzung weise zwar einen Absatz „1)“ auf, nicht aber einen Absatz „2)“, was Zweifel daran wecke, ob die bekanntgemachte Version dem Willen des Gemeinderats entspreche. Zwar ist anerkannt, dass die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Satzungsnorm nicht erfüllt sind, wenn die Norm nicht mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Wortlaut bekannt gemacht wird bzw. die bekannt gemachte Norm so nicht beschlossen worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
  7. Januar 2004 - 8 CN 1.02 -, juris Rdnr. 33). Bei dem von der Klägerin geäußerten Zweifel handelt es sich jedoch lediglich um eine vage Vermutung, gegen deren Richtigkeit schon der Umstand spricht, dass bereits die abgelöste Fassung der Baugestaltungssatzung vom
  8. März 2009 die beschriebene Ungenauigkeit enthielt (vgl. Blatt 80, 82 der Behördenakte - BA -). Randnummer 14 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen nicht deswegen, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Unrecht von der Wirksamkeit des § 10 Abs. 2 der Satzung ausgegangen wäre. Randnummer 15 Entgegen der von der Klägerin geäußerten Auffassung sind formelle Mängel der Satzung nicht ersichtlich. Die Satzung wurde ordnungsgemäß bekannt gemacht und ausgefertigt. § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Beigeladenen ist auf die Satzung nicht anwendbar. Diese Vorschrift entspricht dem Wortlaut des § 3 der Hessischen Kommunalen Bekanntmachungsverordnung (HessKBekV) und sieht für Karten, Plänen oder Zeichnungen die Bekanntmachung durch öffentliche Auslegung vor. Insoweit wird eine Sonderregelung für umfangreiche und detailreiche Dokumente getroffen, für die schon rein tatsächlich nur die Bekanntmachung durch Auslegung in Betracht kommt (Dünchheim in Dietlein/Ogorek, Kommunalrecht Hessen, § 7 HGO Rdnr. 15). Diese Bekanntmachungsart kommt somit nur in Betracht, wenn die Pläne oder Unterlagen ihrer Natur nach so umfangreich sind, dass die amtliche Bekanntmachung in der Zeitung fast nicht möglich ist, namentlich für Bauleitpläne oder den Gemeindehaushalt (Bennemann in Rauber u.a., HGO,
  9. Auflage 2017, § 7 Rdnr. 4.4.; Dreßler, in Schneider/Dreßler, HGO, Stand Juli 2020, § 7 Rdnr. 36). In diesen Fällen ist anstelle der Bekanntmachung durch Veröffentlichung im amtlichen Verkündungsblatt die Auslegung als Bekanntmachungsform speziell erlaubt, denn diese stellt sich aus Sicht der Bürger, denen quasi das „Abholen“ des Bekanntmachungsinhalts zugemutet wird, als Erschwernis dar (Dreßler, a.a.O., Rdnr. 38). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Die Satzung ließ sich ohne Weiteres durch Abdruck im Amtsblatt der Marktgemeinde Burghaun veröffentlichen. Auch die als Anlage 1 und 2 der Satzung beigefügten Kartenausschnitte konnten - wie geschehen - abgedruckt werden, ohne dass deren Lesbarkeit oder Erkennbarkeit beeinträchtigt wurde (vgl. Blatt 208-210 der Gerichtsakte - GA -). Randnummer 16 Die Satzung wurde zudem ordnungsgemäß durch Unterschrift des Bürgermeisters auf dem Textteil der Originalurkunde, bei der Satzungstext und die Anlagen 1 und 2 miteinander verbunden sind, ausgefertigt (vgl. die von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom
  10. März 2021 übersandte Originalurkunde, Blatt 197 ff. GA). Selbst wenn man die Heftung durch Metallklammer und Siegelung auf der Rückseite des Dokuments nicht als eine körperlich „untrennbare Verbindung“ ansehen würde, bestünden aus Sicht des Senats keine durchgreifenden Zweifel an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung. Wenn eine Satzung aus mehreren Teilen, namentlich einen Textteil und einer Planzeichnung, besteht und diese nicht körperlich untrennbar verbunden sind, ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar grundsätzlich eine gesonderte Ausfertigung aller Teile nötig (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
  11. April 2003 - 1 N 01.2240 -, juris Rdnr. 17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  12. Mai 1990 - 5 S 3064/88 -, juris Rdnr. 22). Die Ausfertigung nur eines Teils genügt jedoch, wenn in diesem mit hinreichender Bestimmtheit auf den anderen Teil der Satzung Bezug genommen wird, so dass beide Teile durch eine „gedankliche Schnur“ verbunden sind (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
  13. März 2015 - 15 N 13.636 - juris Rdnr. 11). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist (VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Der Satzungstext verweist in § 10 Abs. 2 auf die Anlagen 1 und 2, die die „Bereiche der historischen Ortskerne“ der Ortsteile Burghaun und Hünhan kennzeichnen. Die Anlagen wiederum wiederholen in ihrer jeweiligen Überschrift diesen Satzungstext, so dass eine hinreichende Verbindung besteht. Randnummer 17 Auch in materieller Hinsicht begegnet § 10 Abs. 2 der Satzung keinen Zweifeln. Randnummer 18 Offenbleiben kann, ob der örtliche Geltungsbereich in § 1 der Satzung in der hier anzuwendenden Fassung vom
  14. April 2019 hinreichend bestimmt ist. Insoweit ist der Klägerin zwar darin zuzustimmen, dass unklar bleibt, was mit der Formulierung „in den planerisch dargestellten Bereichen“ gemeint ist, da eine planerische Darstellung des Geltungsbereichs ausweislich der von der Beigeladenen überlassenen Unterlagen und auch der Veröffentlichung auf der Internetseite der Beigeladenen (https://burghaun.ris-portal.de/80-satzungswesen) nicht beigefügt ist. Die als „Anlage 1 und 2“ beigefügten Kartenausschnitte können hiermit nicht in Bezug genommen sein, denn diese markieren lediglich die Geltungsbereiche für die historischen Ortskerne in den Ortsteilen Burghaun und Hünhan. Randnummer 19 Das würde jedoch nicht zu einer Gesamtnichtigkeit der Satzung führen. Denn ausgehend von der allgemeinen Regel des § 139 BGB, die auch bei der Frage der Gesamt- oder Teilnichtigkeit von Satzungen anwendbar ist, kommt es für die Frage, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit der Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt darauf an, ob die die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und ob hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschluss vom
  15. August 2009 - 9 B 40.08 -, juris Rdnr. 13; Urteil vom
  16. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rdnr. 19). Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Satzungsgeber bei Teilnichtigkeit von dem Verbot von Werbeanlagen mit Ausnahme solcher an der Stätte der Leistung gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung in den Bereichen der historischen Ortskerne gemäß Anlagen 1 und 2 absehen wollte. Zudem bliebe auch zumindest dieser Teil der Regelung als solcher sinnvoll. Der Mangel der Bestimmtheit würde diese Regelung auch nicht erfassen, denn insoweit wäre der Geltungsbereich durch die in Bezug genommenen Anlagen klar bestimmt. Randnummer 20 Die Rüge der Klägerin, § 10 Abs. 2 der Satzung verstoße gegen Art. 12 und 14 GG, indem sie sämtliche großflächigen Werbeanlagen für Fremdwerbung ohne Rücksicht auf den Gebietscharakter des jeweiligen Bereichs der Gemeinde ausschließe, greift nicht durch. Die Argumentation der Klägerin ist bereits insoweit unschlüssig, als sie von einem vollständigen Ausschluss großflächiger Fremdwerbung im Satzungsgebiet ausgeht (vgl. z.B. Seite 4, letzter Absatz, Seite 5, zweiter Absatz des Berufungszulassungsantrags = Blatt 147, 148 der GA). Hier wurde jedoch großflächige Fremdwerbung (über 3 m²) lediglich im Bereich der historischen Ortskerne ausgeschlossen. Randnummer 21 Die Klägerin macht weiter zusammengefasst geltend, dass ein nicht gerechtfertigter Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 3, 12 und 14 GG vorliege, da das Verbot von Werbeanlagen in der Satzung nicht aus ortsgestalterischen Gründen erforderlich sei, die Satzung keine Beschränkung auf besonders schützenwerte Bereiche des Ortsbildes vornehme und der Ausschluss auch kein geeignetes Mittel sei, um das mit der Satzung verfolgte Gestaltungsziel - das bereits nicht erkennbar sei - zu erreichen. Zudem fehle eine gestalterische Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung von Fremdwerbung und Werbung an der Stätte der Leistung. Ferner liege keine Begründung der Satzung vor. Die zum Teil sehr unterschiedliche bauliche Nutzung im Geltungsbereich der Satzung habe keine Berücksichtigung gefunden, obwohl sich im Geltungsbereich Gebiete befinden würden, die durch gewerbliche Nutzung geprägt seien, in denen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein generelles Verbot von Fremdwerbung über 3 m² unzulässig sei. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Kriterien die dort genannten Straßen bzw. Abschnitte von Straßen als schutzwürdig angesehen worden seien. Ein schützenswertes Erscheinungsbild sei nicht vorhanden. Randnummer 22 Das Verwaltungsgericht hat jedoch zu Recht angenommen, dass die von der Beigeladenen in § 10 Abs. 2 ihrer Baugestaltungssatzung getroffene Regelung nicht gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verstößt und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Randnummer 23 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören baugestalterische Regelungen über die Benutzung bebauter oder unbebauter Grundstücke zum Zwecke der Werbung zu den Vorschriften, durch welche Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinn des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden. Inhaltsbestimmung und Einschränkungen des Eigentums sind nach dieser Vorschrift nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie von ihrem geregelten Sachbereich her geboten und in ihrer Ausgestaltung selbst sachgerecht sind. Dabei muss die grundlegende Wertentscheidung des Grundgesetzes zu Gunsten eines sozial gebundenen Privateigentums und das daraus ableitbare Gebot an die rechtssetzende Gewalt berücksichtigt werden. Bei der Bestimmung des Eigentumsinhalts sind die Belange der Gemeinschaft und die privaten Interessen des Einzelnen in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerwG, Urteil vom
  17. Februar 1980 - IV C 95.76 -, juris Rdnr. 15). Randnummer 24 Das hier interessierende Verbot von großflächiger Fremdwerbung in den historischen Ortskernen der Ortsteile Burghaun und Hünhan genügt diesen Anforderungen. Randnummer 25 Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Klägerin örtliche Bauvorschriften zu ihrer Wirksamkeit keiner Begründung bedürfen und dass die Satzungsunterlagen den Abwägungsvorgang nicht erkennen lassen müssen (Hessischer VGH, Urteil vom
  18. Juni 1987 - III OE 168/82 -, juris Ls., HGZ 1988, 408; OVG Lüneburg, Urteil vom
  19. Februar 1982 - 1 A 231/80 -, juris Ls., JuS 1982, 946). Randnummer 26 Auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Regelung und deren sachgerechte Ausgestaltung ergeben sich keine Zweifel. Insoweit führt das Verwaltungsgericht in dem Urteil vom
  20. Januar 2020 teilweise unter Zitierung aus einer früheren Entscheidung aus, dass das mit einer Ortssatzung verfolgte baugestalterische Ziel, eine Beeinträchtigung des vorhandenen Charakters eines Baugebiets durch funktionswidrige Anlagen zu verhindern, ein beachtenswertes öffentliches Anliegen darstelle und positive Gestaltungsvorschriften in einer öffentlichen Bauordnung dann von der Satzungsermächtigung gedeckt seien, wenn mit ihnen mehr bezweckt werde als die unterschiedslose Erhaltung des gesamten vorhandenen Straßen- und Ortsbildes; ferner dass die in der Präambel niedergelegte Zielsetzung - den dörflichen Charakter der Ortsteile zu erhalten und wiederherzustellen - dem Zweck der Ermächtigungsnorm hinreichend Rechnung trage. Gegen diese Wertung macht die Klägerin keine substantiierten Einwände geltend. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts findet nicht statt, vielmehr beschränkt sich die Klägerin darauf, die Erforderlichkeit und Geeignetheit der Satzungsregelung zu verneinen. Randnummer 27 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG erkennbar, da eine Unterscheidung danach, ob eine großflächige Plakatwand an der Stätte der Leistung errichtet wird, ein geeignetes Unterscheidungskriterium im Hinblick auf Art. 3 GG darstellt. Die bauplanungsrechtlichen Anforderungen an Fremdwerbeanlagen und Eigenwerbeanlagen sind unterschiedlich. Während Anlagen der Fremdwerbung den allgemeinen planungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eigenständiger gewerblicher Nutzungen unterworfen sind, handelt es sich bei Anlagen der Eigenwerbung bauplanungsrechtlich um Nebenanlagen zu gewerblichen Betrieben im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Den Ansatz einer grundsätzlichen Differenzierung beim Ausschluss bzw. der Zulässigkeit bestimmter Arten von Werbeanlagen zwischen Eigen- und Fremdwerbeanlagen hält auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für sachgerecht (vgl. etwa Urteil vom
  21. Juni 1965 - BVerwG IV C 73.65 -, BVerwGE 21, 251 ff.; ebenso Hornmann, Kommentar zur HBO,
  22. Auflage 2019, § 91 Rdnr. 48, vgl. auch Hessischer VGH, Beschluss vom
  23. April 2021 – 4 A 3131/20.Z -, zur Veröffentlichung vorgesehen). Randnummer 28 Zwar macht die Klägerin zu Recht geltend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein generalisierendes Verbot bestimmter Werbeanlagen in bestimmten Baugebieten eine Entsprechung in einem Mindestmaß an Einheitlichkeit des Baugebietscharakters finden müsse, weshalb ein generelles Verbot großflächiger Werbetafeln in Mischgebieten für unzulässig angesehen wurde (BVerwG, Urteil vom
  24. April 1972 -IV C 11.69 - juris, Ls.). Das Gleiche gilt für Kerngebiete, weil auch sie durch eine Vielzahl unterschiedlicher Nutzungen, zu denen auch die gewerbliche Nutzung gehört, gekennzeichnet sind (BVerwG, Urteil vom
  25. März 1995 - 4 C 3.94 -, juris Rdnr. 24). Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung in dem angegriffenen Urteil auch nicht in Frage gestellt, sondern seine Entscheidung zutreffend darauf gestützt, dass die für eine generalisierende Werberegelung vorauszusetzende, den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 GG (und in gleicher Weise den Anforderungen des Art. 12 GG) Rechnung tragende Einheitlichkeit des zu schützenden Gebiets nicht nur durch eine Homogenität im Sinne der planungsrechtlichen Gebietseinteilung nach Maßgabe der Baunutzungsverordnung bewirkt werden kann, sondern auch durch eine historische und deswegen städtebaulich bedeutsame Prägung eines bestimmten Teilgebiets einer Gemeinde (BVerwG, Urteil vom
  26. März 1995, a.a.O.). Es ist weiter davon ausgegangen, dass die Beigeladene hier für ein bestimmtes Teilgebiet, in der das Vorhabengrundstück liegt, durch Ortssatzung zu einem Fremdwerbeausschluss befugt war, weil die Homogenität dieses Teilgebiets - trotz seiner Lage in einem faktischen Mischgebiet oder einer mischgebietsähnlichen Gemengelage - durch seine historische und deswegen städtebaulich bedeutsame Prägung bewirkt sei. An der Begründung des Verwaltungsgerichts, die Inaugenscheinnahme des Vorhabengrundstücks und seiner Umgebung vom
  27. November 2019 habe ergeben, dass im optischen Wirkungsbereich der geplanten Werbeanlage ein homogenes Orts- und Straßenbild erhalten sei, das der von der Satzungsgeberin aus nachvollziehbaren Gründen für schützenswert erachteten Bebauung dörflicher Prägung in regionaltypischer Bauweise entspreche, legt die Klägerin ernstliche Zweifel nicht hinreichend dar. Insoweit führt sie lediglich aus, es liege kein weitgehend homogenes Orts- und Straßenbild vor, und es seien keine ortsgestalterischen Elemente erkennbar, die den vollständigen Ausschluss von Fremdwerbeanlagen über 3 m² fordern würden. Zudem handele es sich nicht um einen historischen Altstadtbereich. Damit setzt sie lediglich ihre eigenen Wertungen anstelle der Wertung des Satzungsgebers und der Feststellungen des Verwaltungsgerichts, was für die Darlegung ernstlicher Zweifel nicht ausreicht. Die Klägerin setzt sich insoweit nicht mit der ausführlich dargelegten Einschätzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 13, 14 des Urteils) zum Vorhabengrundstück und seiner Umgebung auseinander. Randnummer 29 Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist aufgrund des Zulassungsvorbringens nicht feststellbar. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist (Hessischer VGH, Beschluss vom
  28. Juni 2013 - 7 A 418/12.Z -, juris Rdnr. 33 ). Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Entsprechende substantiierte Ausführungen sind diesem nicht zu entnehmen; es erschöpft sich vielmehr in der Behauptung, das Verfahren weise einen besonderen Schwierigkeitsgrad auf, der durch die aufgeworfenen Abgrenzungsfragen verdeutlicht werde. Randnummer 30 Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (

§ 124Abs. 2 Nr. 3 Vw

GO). Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die (auch) für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom

  1. Juni 2015 - 3 A 938/14.Z -, juris Rdnr. 3 ; Beschluss vom
  2. Juli 2014 - 3 A 893/14.Z -, juris Rdnr. 21 ). Eine derartige Rechtsfrage wirft die Klägerin nicht auf. Die von ihr als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete notwendige Klarstellung der Anwendung des Rechts kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in dem oben dargestellten Sinn nicht begründen. Die sich in diesem Verfahren stellenden Rechtsfragen sind - wie dargestellt - obergerichtlich bereits geklärt. Randnummer 31 Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie sich in diesem Verfahren nicht (wirksam) beteiligt hat. Randnummer 32 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Randnummer 33 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000883

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