EMRK schützenswerten Lebensgemeinschaft ist nicht die auf dem Papier erklärte Sorge für ein Kind, sondern die tatsächlich gelebte. 5. Bei der Frage, ob auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Nachholung des Visumverfahrens zumutbar ist, sind die Anforderungen von Art.
Sind kleine Kinder von der Ausreise des Ausländers betroffen, kann auch eine kurzfristige Trennung unzumutbar sein.
Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, der Voraussetzung für die Gewährung von Eilrechtsschutz ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, verneint. Randnummer 5 Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO bedarf es im Unterschied zum Hauptsacheverfahren einer qualifizierten Dringlichkeit des Begehrens. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung bedarf einer besonderen Rechtfertigung, die nur bejaht werden kann, wenn eine Maßnahme objektiv konkret bevorsteht, die geeignet ist, durch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung eines dem Antragsteller zustehenden Rechts unmöglich zu machen, zumindest jedoch wesentlich zu erschweren bzw. einen formalen Erfolg im Hauptsacheverfahren faktisch weitgehend zu entwerten (vgl. Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar,
EMRK vom Inland aus betreiben zu dürfen sowie darauf, dass in seinem Fall der oben genannte Regelfall durchbrochen wird. Der Antragsteller weist dabei zutreffend darauf hin, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. deren Sicherung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG nur vom Inland aus möglich ist, da sie voraussetzt, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist, was im Fall seiner Ausreise nicht mehr der Fall wäre. Randnummer 10 Der Antragsteller begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Sicherung des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG bzw. der Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG vom Inland aus. Nach Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Duldung mit Bescheid vom
G ergibt. Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht hat unberücksichtigt gelassen, dass von dem Grundsatz, wonach jeder Ausländer, dem kein vorläufiges Bleibe- oder Aufenthaltsrecht nach § 81 AufenthG zusteht, das auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtete Verfahren vom Ausland aus zu betreiben hat, Ausnahmen bereits im Aufenthaltsgesetz vorgesehen und im Fall des Antragstellers einschlägig sind. Randnummer 15 Art.
EMRK stellen in Fällen wie dem vorliegenden ein rechtliches Abschiebungshindernis dar, das auch Ermessenentscheidungen der Ausländerbehörde bindet. Dass die Durchsetzung der Ausreisepflicht in Fällen wie dem vorliegenden mit Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK unvereinbar sein kann, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt und hat auch für den vorliegenden Fall zu gelten (vgl. hierzu insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2009 - 11 S 2990/08 -, juris Rdnr. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 06.08.2008 - 9 CE 08.781 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 08.12.2008 - 8 LA 72/08 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 24.07.2020 - 3 D 1437/20 -, juris). Randnummer 16 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt (BVerfGE 51, 386 <396 f.>; 76, 1 <47>; 80, 81 <93>). Das Grundgesetz überantwortet die Entscheidung, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Fremden der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt (vgl. BVerfGE 76, 1 <47 f., 51 f.>; 80, 81 <92>). Dem Ziel der Begrenzung des Zuzugs von Ausländern darf von Verfassungs wegen erhebliches Gewicht beigemessen werden (vgl. BVerfGE 76, 1 <68>). Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen und angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG allerdings nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (vgl. BVerfGE 76, 1 <42 f.>), wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00 -, juris). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG gilt zunächst und zuvörderst der Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft. Die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder findet in der Familie und der elterlichen Erziehung eine wesentliche Grundlage. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>). Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm wegen der Beziehungen zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris Rdnr. 22; vgl. auch BVerfGE 80, 81 <95> zur Erwachsenenadoption). Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris). Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95>; BVerfG, Beschluss vom 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, juris). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.03.1997 - 2 BvR 260/97 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99 -, juris). Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lässt sich nicht allein quantitativ nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2002 - 2 BvR 231/00 -, juris; vgl. insgesamt BVerfG, Beschluss vom 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris). Randnummer 17 Dem Antragsteller steht ein sicherungsfähiger Anspruch auf vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung gem. § 60a Abs. 2 AufenthG zu, der mit dem sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG korrespondiert. Randnummer 18 Denn der Antragsteller hat das Vorliegen eines aus Art.
EMRK herrührenden rechtlichen Abschiebungshindernisses hinreichend glaubhaft gemacht. Randnummer 19 Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Randnummer 20 Ausweislich der eingereichten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers sowie der Kindsmutter Frau C lebt er seit der Geburt der Tochter C am
EMRK schützenswerten Lebensgemeinschaft nicht die auf dem Papier erklärte Sorge für ein Kind, sondern die tatsächlich gelebte, die hier hinreichend glaubhaft gemacht ist. Die gegebenenfalls bestehenden Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Aufenthaltsorte des Antragstellers sind durch die nunmehr eingereichten eidesstattlichen Versicherungen ausgeräumt. Nicht nachvollziehbar ist schließlich, warum die Aussagen der Kindsmutter von Seiten des Verwaltungsgerichts als nicht vertrauenswürdig eingestuft wurden. Auch insoweit überspannt das Verwaltungsgericht die Anforderungen an den Nachweis einer familiären Lebensgemeinschaft im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Randnummer 29 Die familiäre Lebenssituation des Antragstellers ist dadurch gekennzeichnet, dass er mit seiner Lebensgefährtin, die berufstätig ist, dem gemeinsamen Kind C sowie dem Kind D, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zusammenlebt. Vor Beginn der Pandemie war die Lebensgefährtin des Antragstellers berufsbedingt von 09.00 Uhr bis 16.00 Uhr abwesend (Bl. 73 Gerichtsakte), nach Ausbruch der Pandemie arbeitet sie nur noch abends im Rahmen einer Nebentätigkeit (Bl. 196 Gerichtsakte), so dass auf den Antragsteller ein wesentlicher Teil der Versorgung der Kinder entfällt, die von ihm ausweislich der übereinstimmenden eidesstattlichen Versicherungen auch wahrgenommen wird. Randnummer 30 Der Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aus Art.
EMRK steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller zugemutet werden könnte, das Bundesgebiet zur Durchführung eines Visumverfahrens, gerichtet auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 36 Abs. 2 AufenthG, zu verlassen. Denn die Durchführung eines Visumverfahrens stellt sich als unzumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. AufenthG dar. Randnummer 31 Bei der Frage, ob auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar ist, sind die Anforderungen von Art.
G besondere Umstände des Einzelfalls voraussetzt, in deren Folge die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar ist, macht die Vorschrift einerseits das erhebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung des Verfahrens deutlich, andererseits aber auch, dass die Einhaltung des Visumverfahrens kein Selbstzweck ist (vgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthG - GK-AufenthG -, 2015, § 5 Rdnr. 134 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2006 - 18 B 1767/06 -, juris). Ein besonderer Umstand gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG liegt dann vor, wenn sich der Ausländer oder die Ausländerin in einer Sondersituation befindet, die sich signifikant von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. Die gedankliche Prüfung hat vom Normalfall der Nachholung des Visumverfahrens auszugehen und diesen als unproblematisch zu begreifen, auch wenn damit für den Betroffenen regelmäßig Probleme verbunden sein werden. Deren typische Umstände (Kosten, Mühen, Zeitaufwand, vorübergehende Trennung von Angehörigen und Freunden) sind als allgemein bekannte Unannehmlichkeiten einer Aus- und Wiedereinreise vom Gesetzgeber als zumutbar vorausgesetzt; diese gesetzgeberische Entscheidung, die er unproblematisch im Rahmen seines Gestaltungsspielraums treffen konnte, darf nicht bereits gedanklich mit einem Makel behaftet werden (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 5 Rdnr. 137 m.w.N.). Randnummer 32 Vor diesem Hintergrund erfordert die Zumutbarkeitsprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG eine Güterabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind die legitimen Interessen (z. B. wirtschaftliche Interessen, Interesse an der Aufrechterhaltung der Familieneinheit) des Ausländers oder der Ausländerin gegen das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens abzuwägen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 5 Rdnr. 138 ff.), wobei die Wirkungen der Grundrechte, insbesondere der Schutz von Bindungen des Ausländers im Inland durch Art. 6 Absätze 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK als höherrangigem Recht beachtet werden müssen. Dem ausreisepflichtigen Familienmitglied ist danach ein auch nur vorübergehendes Verlassen des Bundesgebietes dann nicht zuzumuten, wenn einer der Angehörigen aufgrund individueller Besonderheiten wie etwa Krankheit oder Pflegebedürftigkeit mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen ist oder wenn die Betreuung von Kindern im Fall der Ausreise nicht gesichert wäre. Sind kleine Kinder von der Ausreise des Ausländers betroffen, kann auch eine kurzfristige Trennung unzumutbar sein, da kleine Kinder den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren. Dabei ist es Aufgabe des Tatsachengerichts, eine Vorstellung davon zu entwickeln, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet und welcher Trennungszeitraum realistisch zu erwarten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rdnr. 33; vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 5 Rdnr. 140 ff.). Randnummer 33 Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Durchführung des Visumverfahrens im Fall des Antragstellers nach den oben gemachten Ausführungen zum Vorliegen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses aus Art.
G. Randnummer 34 Ausweislich der Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra vom August 2020 ist davon ausgehen, dass die Bearbeitungsdauer eines Visumverfahrens mehrere Monate beträgt. Diese Laufzeiten dürften sich in Anbetracht der nach wie vor alle Lebensbereiche beherrschenden Pandemie eher noch verlängert haben. Randnummer 35 Unter Berücksichtigung der besonderen familiären Situation des Antragstellers ist eine sich mehrere Monate hinziehende Abwesenheit des Antragstellers, die zudem die Berufstätigkeit seiner Lebensgefährtin, die Möglichkeit der Lebensunterhaltssicherung der Familie und damit den geordneten Nachzug des Antragstellers in Frage stellt, nicht hinnehmbar; aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art.
EMRK) kann keinem Mitglied der Patchworkfamilie eine Ausreise nach Ghana zugemutet werden. Randnummer 36 Das deutsche Kind D lebt nicht nur mit seiner Mutter und dem Antragsteller in einer schützenswerten Lebensgemeinschaft, sondern pflegt auch zu seinem leiblichen Vater, Herrn ... G, ausweislich dessen eidesstattlicher Versicherung (Bl. 342 Gerichtsakte) eine regelmäßige Beziehung. Dem deutschen Kind D kann weder angetragen werden, das Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Mutter, dem Antragsteller und dessen Tochter C zu verlassen noch - soweit es im Bundesgebiet verbleiben sollte, was jedoch mangels Betreuungsmöglichkeiten nicht durchführbar sein dürfte - die über Monate währende Trennung von seiner Mutter hinzunehmen. Würde der Antragsteller allein, oder gemeinsam mit seinem Kind C das Bundesgebiet verlassen, würde dies in die durch Art.
EMRK geschützte Rechtsposition des Kindes C entweder durch Trennung von seiner Mutter oder von dem Antragsteller eingreifen und zudem die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Antragsteller vom Ausland aus aller Voraussicht nach zunichtemachen, da bei Wegfall seiner Familienleistungen seine Lebensgefährtin einer Erwerbstätigkeit nicht mehr würde nachgehen können. Randnummer 37 Von der fehlenden Lebensunterhaltssicherung kann im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden, wobei bei der Ausübung des Ermessens die besondere familiäre Lebenssituation des Antragstellers, die Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit sowie die pandemiebedingt beschränkte Arbeitsmöglichkeit seiner Lebensgefährtin einzustellen ist. Randnummer 38 Hinsichtlich eines sicherungsfähigen Rechts auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG weist der Senat abschließend darauf hin, dass im Fall des Antragstellers überwiegend viel für das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte spricht. Randnummer 39 Der Begriff der außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Bei der Anwendung der Definition der außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG ist der Einfluss von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK auf das deutsche Ausländerrecht zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2016 - 2 BvR 748/13 -, juris Rdnr. 13; BVerwG, Beschluss vom 25.06.1997 - 1 B 236.96 -, juris Rdnr. 8). Im Fall von Patchwork-Familien sind, insbesondere wenn ein deutsches Familienmitglied mitbetroffen ist, die sich daraus ergebenden Besonderheiten zu beachten. Dabei drängt die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa, weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 <93>; vom 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1 <46 ff.>; vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 -, AuAS 2013, 160; vom 10.05.2008 - 2 BvR 588/08 -, InfAuslR 2008, 347 und vom 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05 -, InfAuslR 2006, 320). Die Besonderheiten, die sich aus einer als "Patchwork-Familie" bezeichneten familiären Konstellation ergeben, müssen sorgfältig ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Auch die außerhalb der "Patchwork-Familie" stehenden leiblichen Elternteile der minderjährigen Familienangehörigen sind in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013 - 1 C 15.12 -, juris Rdnr. 15). Führt eine behördlich verfügte Aufenthaltsbeendigung eines Antragstellers dazu, dass entweder das deutsche Kind die Bundesrepublik Deutschland zusammen mit der gesamten Familiengemeinschaft verlassen muss oder dass verfassungsrechtlich geschützte familiäre Bindungen zwischen den Mitgliedern der „Patchwork-Familie“ beeinträchtigt oder zerstört würden, ist dies im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 8 EMRK besonders zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.07.2013, a.a.O., Rdnr. 18). Randnummer 40 Nach alledem ist der Beschwerde auch hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren stattzugeben. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 42 Bei der Festsetzung des Streitwertes folgt der Senat der Vorinstanz (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -). Randnummer 43 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000891
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