Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2016 - 2 K 2265/14.F - abgeändert. Der Beschluss
Sanktionsausschusses der Beklagten vom 24. Juni 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten
gesamten Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Beschluss
Sanktionsausschusses der Beklagten. Die Beklagte ist eine Terminbörse mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie verfügt über eine vollelektronische Handelsplattform für den Abschluss von Geschäften. Randnummer 2 Die Klägerin, die ihren Sitz in Chicago hat, ist im Handel mit Terminkontrakten im Futures-Markt für Aktienindizes und für festverzinsliche Wertpapiere sowie für Energie- und Agrarprodukte tätig. Sie ist zugelassener Handelsteilnehmer bei der Beklagten. Die Klägerin wurde im Jahr 2010 u. a. von Herrn A... gegründet, der - nach Angaben der Klägerin - seine Handelsaktivitäten vollständig manuell ausführt. Inzwischen ist Herr A... alleiniger Eigentümer der Klägerin. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
Herrn A... am
Handels an der Börse sicherstellen sollten, denn er habe an den verfahrensgegenständlichen Handelstagen den Untersagungstatbestand
O) erfüllt. Nach dieser Vorschrift sei es einem Börsenteilnehmer u. a. untersagt, bei der Eingabe von Aufträgen bzw. Quotes in das System der Eurex-Börsen fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an der Eurex gehandelten Produkten zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis bzw. ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung
Handels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspreche. Der Sanktionsausschuss schilderte sodann das nach seiner Ansicht sanktionswürdige Verhalten der Klägerin und bezog sich dabei auch auf Feststellungen der Handelsüberwachungsstelle. Randnummer 6 Auf den am
O lägen nicht vor. Für die Auslegung dieser Vorschrift dürfe nicht auf § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (a. F.) abgestellt werden. Während § 20a WpHG (a. F.) die bloße Eignung zur Beeinflussung von Angebot, Nachfrage und Preis ausreichen lasse, bedürfe es nach dem Wortlaut
O für die Annahme eines Verstoßes gegen die Marktintegrität
tatsächlichen Eintritts einer Marktbeeinflussung. Aus den Ermittlungen der Beklagten ergebe sich keine irreführende Beeinflussung von Angebot und Nachfrage
Preises der Produkte durch die Klägerin. Es fehlten jegliche Informationen darüber, ob und wie durch die getätigten oder gelöschten Orders
Herrn A... eine Beeinflussung i. S.
O erfolgt sei. Die reine Veränderung der Orderlage stelle noch keine Beeinflussung von Angebot oder Nachfrage dar. Überdies liege auch kein die Marktintegrität verletzendes Verhalten der Klägerin vor. Herr A... handele üblicherweise mit einer oder mehreren Unterkategorien von achtzehn unterschiedlichen Futures-Produkten an sieben verschiedenen Börsen. Die von Herrn A... gehandelten Unterkategorien basierten auf erkennbaren Wechselwirkungen in der Preisentwicklung. Für alle durch ihn eingestellten Orders habe Herr A... zum Zeitpunkt
Einstellens ein tatsächliches Handels- und Ausführungsinteresse gehabt. Da er allerdings fortlaufend auf die sich ändernden Marktbedingungen reagiere, könne es passieren, dass er - um Risiken zu reduzieren oder um eine Handelschance wahrzunehmen - innerhalb von Bruchteilen einer Sekunde eine Entscheidung darüber treffen müsse, ob eine Order zu löschen oder ob er von einem Käufer zu einem Verkäufer werden müsse. Der Beschluss
Sanktionsausschusses verletze auch das Gebot
rechtlichen Gehörs und sei nicht ausreichend begründet worden. Die Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2014 seien teilweise überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung größtenteils nicht abgewogen worden. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, die Entscheidung
Sanktionsausschusses der Beklagten vom
Herrn A... an den in Rede stehenden Handelstagen wiesen die typischen Merkmale eines sog. Layerings bzw. Spoofings auf. Randnummer 11 Durch Urteil vom
Urteils
Verwaltungsgerichts zugelassen. Randnummer 13 Die Klägerin ist der Ansicht, der für sie handelnde Herr A... habe entgegen der Annahme
Verwaltungsgerichts nicht gegen § 17 Satz 2 BörsO verstoßen. Der Bericht der Handelsüberwachungsstelle enthalte weder die Marktpreisentwicklungen korrelierender Produkte (auch nicht an der eigenen Börse) noch die Betrachtung der Marktpreisbildung
jeweiligen Produktes an anderen Börsen, die Auswirkungen auf Handel und Preisbildung an der Börse der Beklagten sowie der Handelsentscheidung der Klägerin gehabt hätten. Herr A... folge den Impulsen und Marktbewegungen aus verschiedenen Futures-Börsen weltweit. Sobald andere Marktteilnehmer den Preis für eines der Produkte korrigiere, passe Herr A... seine Handelsaktivitäten dieser Marktreaktion an. Die Entscheidung der Klägerin, von der Käufer-Seite auf die Verkäufer-Seite zu wechseln, beruhe ausschließlich auf der schnellen Analyse und Verarbeitung von Informationen, die im Wesentlichen von anderen Handelsplätzen als der Börse der Beklagten kämen. Jegliche Orders der Klägerin hätten der jeweiligen Marktlage unter Berücksichtigung der anderen Börsenplätze entsprochen und hätten auch die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse wiedergegeben. Das schnelle Wechseln von der Käufer-Seite auf die Verkäufer-Seite entspreche den Besonderheiten
Hochfrequenzhandels und im Übrigen der allgemeinen Strategie von algorithmischen Händlern in elektronischen Märkten. Zwischen Kauf und Verkauf eines Finanzinstruments lägen oft nur wenige Sekundenbruchteile; auch sei im Hochfrequenzhandel eine sehr hohe Anzahl von untertägig erteilten Aufträgen und Stornierungen typisch. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, das Urteil
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2016 - 2 K 2265/14.F - abzuändern und den Beschluss
Sanktionsausschusses vom 24. Juni 2014 aufzuheben. Randnummer 15 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Sie ist der Auffassung, der Beschluss
Sanktionsausschusses weise keine Verfahrensfehler auf. Im Übrigen entspreche er auch den materiell-rechtlichen Voraussetzungen. Eine Berücksichtigung der Marktpreisentwicklung
bei den streitgegenständlichen Orders betroffenen Produkts an anderen Börsen scheide schon
halb aus, weil diese Produkte nur und ausschließlich an der Eurex gehandelt würden. Ob es aufgrund
Handelsgebarens der Klägerin zu einer „Anomalie“ bei den Preisen gekommen sei, sei unerheblich. Maßgeblich sei die Auswirkung auf das Handelsverhalten anderer Handelsteilnehmer. Für die Frage der Marktmanipulation sei nicht die Größe einer Order im Vergleich zur durchschnittlichen Ordergröße aussagekräftig. Signale für mögliche Marktmanipulationen seien vielmehr u. a. das Einreichen mehrerer oder großer Handelsaufträge, oftmals entfernt von einer Seite
Auftragsbuchs, um auf der anderen Seite
Auftragsbuches einen Handel durchzuführen; sobald der Handel stattgefunden habe, würden die manipulativen Aufträge entfernt (einfaches Layering und Spoofing). Randnummer 17 Am 24. September 2018 hat der Senat einen Beweisbeschluss (Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens) erlassen. Wegen
Inhalts dieses Beschlusses wird auf Bl. 1160 - 1162 der Gerichtsakte verwiesen. Nachdem die Beteiligten keine Einigung über die Person
Sachverständigen erzielen konnten, hat der Senat mit Beschluss vom 18. Juli 2019 Herrn G... zum Sachverständigen bestellt. Nach Zugang
schriftlichen Gutachtens vom
Beweisbeschlusses einzugehen, sich mit der Stellungnahme eines seitens der Klägerin vorgelegten Privatgutachtens auseinanderzusetzen und sich dazu zu erklären, dass sich die Einschätzungen
Handelsverhaltens der Klägerin vom
Inhalts
Gutachtens vom 5. Mai 2020 wird auf Bl. 1687 - 1737 und wegen der ergänzenden Stellungnahme
Sachverständigen G... vom 18. September 2020 wird auf Bl. 2158 - 2164 der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 18 Die Klägerin ist der Auffassung, dem Gutachten
Sachverständigen lasse sich nicht entnehmen, dass die Handelsaktivitäten
Herrn A... allein dazu gedient hätten, anderen Handelsteilnehmern ein Interesse vorzutäuschen, welches sie zum Erhöhen
ursprünglichen Preislimits habe animieren sollen und tatsächlich auch animiert habe. Die Beklagte geht davon aus, im Gutachten
Sachverständigen G... vom 5. Mai 2020 sei nachvollziehbar belegt worden, dass der Händler A... mit seinem Handelsgebaren andere Handelsteilnehmer getäuscht habe, dass diese anderen Handelsteilnehmer auf die erhöhten Volumina
Händlers A... reagiert und so dem Händler A... zu besseren Ausführungen seiner jeweils gegenläufigen Aufträge verholfen hätten. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (12 Bände sowie 1 Band als Sammelakte für Anlagen, den das Verwaltungsgericht angelegt hat) und 3 von der Beklagten eingereichte Ordner. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Berufung ist zulässig und begründet. Auf die Berufung der Klägerin ist das Urteil
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main abzuändern und der Beschluss
Sanktionsausschusses vom 24. Juni 2014 aufzuheben. Randnummer 21 Bedenken an der Zulässigkeit der Berufung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Berufung ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hätte entsprechend der Klage den Beschluss
Sanktionsausschusses vom 24. Juni 2014 aufheben müssen, da dieser rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung
Senats handelt es sich bei einem Beschluss
Sanktionsausschusses um einen Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO statthaft ist (vgl. zuletzt Urteil vom 6. Februar 2020 - 6 A 2758/16 -, juris Rn. 67 ), was sich mittelbar auch § 22 Abs. 3 BörsG entnehmen lässt („In Streitigkeiten wegen der Entscheidungen
Sanktionsausschusses nach Absatz 2 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Erhebung einer Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.“). Die erhobene Anfechtungsklage wahrte die Frist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO; sonstige Bedenken an der Zulässigkeit der Anfechtungsklage bestehen nicht. Randnummer 22 Der Senat geht weder davon aus, dass der Beschluss vom 24. Juni 2014 nicht ausreichend begründet gewesen ist i. S.
VfG , noch dass der Klägerin das rechtliche Gehör versagt worden ist. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die von der Klägerin erhobenen Behauptungen zu Äußerungen bzw. Handlungen von Mitarbeitern der Börsenaufsicht und der Handelsüberwachungsstelle im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen Anlass sein könnten, Zweifel an der Objektivität, der Neutralität und der Fairness
Verfahrens
Sanktionsausschusses zu wecken. All dies bedarf aber nicht der näheren Prüfung und Darlegung, denn der Beschluss
Sanktionsausschusses erweist sich als ermessensfehlerhaft. Randnummer 23 Nach der Rechtsprechung
Senats ist maßgeblich für die Rechtmäßigkeit
Sanktionsbeschlusses die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Verhängung der Ordnungsgelder (Urteil vom
Handels an der Börse oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen. Zu den börsenrechtlichen Vorschriften i. S.
G gehört auch § 17 Satz 2 BörsO. Nach § 17 Satz 2 BörsO in der am 24. Juni 2014 und in der Zeit
der Klägerin angelasteten Handelsgebarens geltenden Fassung ist es zwecks Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Terminhandels einem Börsenteilnehmer oder mehreren in Absprache handelnden Börsenteilnehmern untersagt, bei dem Abschluss von Geschäften an den Eurex-Börsen oder der Eingabe von Aufträgen beziehungsweise Quotes in das System der Eurex-Börsen, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung
Handels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht. Entsprechend dem eindeutigen Wortlaut
O kommt diese Vorschrift nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aufträge in das System der Eurex-Börsen eingegeben werden, die geeignet sind, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis bzw. ein künstliches Preisniveau herbeizuführen. Der Senat hat in dem schon genannten Urteil vom 6. Februar 2020 Stellung zum Verständnis
O der Frankfurter Wertpapierbörse in der Fassung vom 24. März 2011 (FWB 2011) in Abgrenzung zu § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (a. F.) genommen. § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 untersagt einem Handelsteilnehmer, bei der Eingabe von Orders, der Eingabe von indikativen Quotes, der Eingabe von verbindlichen Quotes und der Eingabe von Geschäften in die Börsen-EDV, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen, ohne dass dies einer gängigen Marktpraxis in Einklang mit der ordnungsgemäßen Durchführung
Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften entspricht. Im Urteil vom 6. Februar 2020 hat der Senat ausgeführt (zitiert nach juris Rn. 113 ff.): „Die bloße Geeignetheit eingestellter Verkaufsorders zur Beeinflussung
Börsenpreises reicht nach dem Wortlaut
O FWB 2011 und auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Vorschriften zur Marktintegrität in der Börsenordnung der Beklagten nicht aus. Nach der Vorinstanz ist die tatsächliche Beeinflussung
Preises nicht erforderlich. Zur näheren Bestimmung
O FWB 2011 könne auf § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG zurückgegriffen werden, da diese Vorschrift genauso wie § 117 Satz 2 der Börsenordnung der Beklagten zum Schutz der Marktintegrität die handelsgestützte Marktmanipulation verbiete und die Beklagte sich bei der Fassung
Mai 2014 - 2 K 2672/12 F . -, juris; VG Frankfurt am Main, Urteile vom
Angebots, der Nachfrage oder
Preises von gehandelten Wertpapieren oder der Herbeiführung eines nicht marktgerechten Preises bzw. eines künstlichen Preisniveaus verlangt. Eine Geeignetheit reicht danach gerade nicht aus. Keiner Erörterung bedarf in diesem Zusammenhang, ob die Heranziehung der Grundsätze
HG a.F. betreffend die Auslegung
konkreten Merkmals „irreführend“ in § 117 Satz 2 BörsO FWB 2011 zutreffend ist, wofür einiges spricht, weil beide Vorschriften (§ 117 BörsO FWB 2011 dabei nur für die Frankfurter Börse) die Marktintegrität schützen. Denn dies kann jedenfalls nicht dazu führen, entgegen dem klaren Wortlaut
O 2011 auch bei Bejahung
Merkmals „irreführend“ vom Erfordernis einer tatsächlichen Beeinflussung
(Börsen)Preises abzusehen. Eine solche Auslegung verbieten die Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Sanktionsnorm. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen. Ausgehend von dem Wortlaut
O FWB 2011 reichte es demnach nicht aus, wenn die eingegebenen Orders in die Börsen-EDV lediglich geeignet waren, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von gehandelten Wertpapieren zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen.“ Randnummer 24 Hieran ist auch bei der Anwendung
O festzuhalten, da der Wortlaut dieser Vorschrift weitgehend dem
O FWB 2011 entspricht. Dass § 17 Satz 2 BörsO im vorstehenden Sinne anzuwenden ist, wird auch belegt durch die am 16. November 2015 in Kraft getretene Änderung
O, in der ausdrücklich (nur noch) darauf abgestellt wird, dass das Handelsgebaren „geeignet“ sein muss, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten zu beeinflussen oder einen nicht marktgerechten Preis oder ein künstliches Preisniveau herbeizuführen (§ 17 Abs. 4 BörsO neu). In der mündlichen Verhandlung hat der Bevollmächtigte der Beklagten die Ansicht vertreten, die beiden Alternativen
O ergäben nur dann Sinn, wenn man bei der Alternative 1 eine Eignung zur Beeinflussung genügen lasse. Weshalb die 2. Alternative
O („oder einen nicht marktgerechten Preis beziehungsweise ein künstliches Preisniveau herbeizuführen“) keinen Sinn ergeben soll, wenn man bei der 1. Alternative („untersagt […] bei der Eingabe von Aufträgen […] in das System der Eurex-Börsen, fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten zu beeinflussen“) verlangt, dass die Beeinflussung von Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten tatsächlich eingetreten ist, erschließt sich nicht. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a. F., an den § 17 Satz 2 BörsO mit Ausnahme
Merkmals der Geeignetheit angelehnt ist, sieht - wie auch § 17 Satz 2 BörsO in der Voraussetzung der Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus - ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das alternativ neben den anderen in der Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmalen steht (so auch § 17 Abs. 4 BörsO neu). Die genannten Vorschriften gehen mithin davon aus, dass eine fehlerhafte oder irreführende Beeinflussung von Angebot, Nachfrage oder Preis auch dann gegeben sein kann, wenn dies nicht dazu führt, dass ein künstliches Preisniveau herbeigeführt wird. Dem steht auch nicht die Richtlinie 2003/06/EG
Europäischen Parlaments und
Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) entgegen. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf diese Richtlinie ausgeführt, § 17 Satz 2 BörsO müsse wegen
Vorrangs
Unionsrechts entsprechend dem Wortlaut
HG (a. F.) ausgelegt werden. Dem ist nicht zu folgen. Der Begründung
Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 18. Januar 2002 zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung
Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz) lässt sich entnehmen, dass die Einfügung
HG der „Umsetzung“ der zum damaligen Zeitpunkt geplanten Richtlinie über den Marktmissbrauch dienen sollte (BT-Drs. 14/8017 S. 89). Eine Anpassung
HG a. F. entsprechend den Vorgaben der Missbrauchsrichtlinie erfolgte dann durch das Gesetz zur Verbesserung
Anlegerschutzes vom
strafbewehrten § 20a WpHG a. F. (vgl. § 39 Abs. 1 Nr. 1 und § 38 Abs. 2 WpHG a. F.) jedenfalls getan. Ist die Bundesrepublik Deutschland mithin Art. 5 Richtlinie 2003/6/EG nachgekommen, so kann aus dieser Richtlinie keine Verpflichtung der Börsen entnommen werden, eine (weitere) Vorschrift zu erlassen, die § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a. F. entspricht. Der Bevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang auf den Erwägungsgrund 25 der Richtlinie 2003/6/EG verwiesen. Dieser Erwägungsgrund befasst sich mit den modernen Kommunikationsmitteln und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung. Gedacht werden könnte aber an den Erwägungsgrund 27 der Richtlinie. Dort heißt es u. a., die Betreiber von Märkten sollten an der Vorbeugung gegen Marktmissbrauch mitwirken und strukturelle Vorkehrungen zur Vorbeugung gegen Marktmanipulationspraktiken und zu deren Aufdeckung treffen. Schon dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes lässt sich keine Verpflichtung der Betreiber von Märkten entnehmen, Vorschriften zu erlassen, die etwa dem § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG a. F. entsprechen. Aus der Richtlinie 2003/6/EG ergibt sich mithin keine Verpflichtung, den eindeutigen Wortlaut
O dahingehend auszulegen, dass bereits eine Geeignetheit i. S.
HG a. F. für die Anwendung
O ausreicht. Überdies ist zu beachten, dass die Auslegung einer Vorschrift, die eine Sanktionierung eröffnet, dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen muss. Der Senat hat im Urteil vom 6. Februar 2020 (a. a. O., juris Rn. 111) in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt: „Eine andere Auslegung verbietet der Bestimmtheitsgrundsatz. Die Sanktionierung von Zuwiderhandlungen stellt besondere Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Vorschriften, deren Missachtung dem Handelsteilnehmer zum Vorwurf gemacht wird. Die Auferlegung einer Sanktion wegen
Verstoßes gegen börsenrechtliche Vorschriften setzt voraus, dass sich aus der börsenrechtlichen Vorschrift oder aus ergänzenden oder präzisierenden Bestimmungen oder Anordnungen das von dem Handelsteilnehmer geforderte Verhalten eindeutig ergibt.“ Randnummer 25 Eine Auslegung
O dahingehend, dass - entgegen dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift - eine Geeignetheit i. S.
HG a. F. ausreicht, um die Vorschrift anzuwenden, würde dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht gerecht. Der Sanktionsausschuss ist auch ausweislich der Begründung
Beschlusses vom 24. Juni 2014 nicht davon ausgegangen, dass der Tatbestand
O schon erfüllt sei, wenn das Handelsgebaren geeignet sei, die in der Vorschrift genannten Folgen auszulösen. Auf Seite 5
Beschlusses heißt es: „Dass Herr A. irreführend durch sein Handelsgebaren Angebot und Nachfrage und damit den Preis beeinflusst und ein künstliches Preisniveau herbeigeführt hat, ergibt sich aus den Ermittlungen der HÜSt.“ Randnummer 26 Aus dem wörtlich zitierten Satz
Beschlusses ergibt sich, dass der Sanktionsausschuss auch davon ausgegangen ist, dass Herr A... tatsächlich ein künstliches Preisniveau herbeigeführt hat. Dies wird bestätigt durch folgende Ausführungen
Sanktionsausschusses: „Der Vorwurf der Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus wird erhärtet durch die Auswertung
Zahlenmaterials wie sie sich auf Seite 99 der Verfahrensakte (wie oben dargestellt) ergibt.“ (S. 6
Beschlusses) „Die Höhe der Ausführungsquoten erklärt sich durch den von Herrn A. künstlich günstig erzeugten Preis.“ (S. 9
Beschlusses) Randnummer 27 Der Senat lässt offen, ob Herr A... fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten beeinflusst hat, denn jedenfalls ist davon auszugehen, dass Herr A... in den Zeiten, die ihm jeweils durch den Sanktionsausschuss zur Last gelegt werden, kein künstliches Preisniveau i. S.
O tatsächlich herbeigeführt hat. Der Sanktionsausschuss geht - wie sich den oben wörtlich wiedergegebenen Sätzen entnehmen lässt - im Falle der Klägerin nicht - was gemäß § 17 Satz 2 BörsO für die Anwendung der Norm ausreichend gewesen wäre - davon aus, dass die Herbeiführung eines künstlichen Preisniveaus alternativ zu den übrigen Voraussetzungen
O gegeben ist, sondern kumulativ. Die Entscheidung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BörsG steht im Ermessen
Sanktionsausschusses. Geht der Sanktionsausschuss bei seiner Entscheidung davon aus, dass Herr A... durch sein Handelsgebaren irreführend Angebot und Nachfrage und damit den Preis beeinflusst und ein künstliches Preisniveau herbeigeführt hat, so ist die Entscheidung nur dann ermessensgerecht, wenn sämtliche der aus Sicht
Sanktionsausschuss gegebenen Voraussetzungen
O tatsächlich vorliegen, denn ein im Ermessen stehender Verwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht (Kopp/Schenke, VwGO,
ursprünglichen Preislimits animieren sollte. Wie sich dem Wortlaut
O entnehmen lässt, führt die Eingabe von Aufträgen, die fehlerhaft oder irreführend Angebot, Nachfrage oder Preis von an den Eurex-Börsen gehandelten Produkten beeinflussen, nicht automatisch dazu, dass hierdurch auch ein künstliches Preisniveau herbeigeführt wird. Ein künstliches Preisniveau ist gegeben, wenn es die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse oder den marktgerechten Preis verfehlt, weil es sich nicht mehr als Ergebnis eines unbeeinflussten Marktprozesses darstellen lässt (Vogel, in: Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl. 2012, § 20a Rn. 151; Fleischer, in: Fuchs, WpHG, 2. Aufl. 2016, § 20a Rn. 48; Stoll, in: Kölner Kommentar zum WpHG, 2. Aufl. 2014, § 20a Rn. 226). Finden sich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Handelsgebaren
Herrn A... Preise, die von anderen Handelsteilnehmern ausgelöst wurden und den von Herrn A... eingegebenen Preisen entsprechen, so kann schwerlich davon gesprochen werden, die Klägerin bzw. Herr A... habe ein künstliches Preisniveau herbeigeführt. Dass durch die Klägerin bzw. Herrn A... in den in Rede stehenden Zeiträumen ein künstliches Preisniveau herbeigeführt wurde, lässt sich auch nicht den Feststellungen der Handelsüberwachungsstelle entnehmen. Die Handelsüberwachungsstelle kommt in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2013 (S. 31) an die Geschäftsführung der Beklagten, das diese zum Anlass genommen hat, den Vorgang an den Sanktionsausschuss abzugeben und auf das der Sanktionsbeschluss auch immer wieder verweist, zu dem Ergebnis, in dem Handelsverhalten der Klägerin werde ein Verstoß gegen § 17 BörsO gesehen. Es seien irreführende Signale für Angebot und Nachfrage gegeben durch das Einstellen von Orders, ohne erkennbares Handelsinteresse im Umfang der Ordereinstellungen zu haben. Dass das Handelsgebaren
Herrn A... daneben ein künstliches Preisniveau herbeigeführt hätte, hat die Handelsüberwachungsstelle nicht festgestellt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
Börsenhandels nach Maßgabe der börsenrechtlichen Vorschriften […].“ Randnummer 29 Diese Ausführungen („jedenfalls“) sprechen dafür, dass auch die Beklagte hinsichtlich
Vorhandenseins
Tatbestandsmerkmals „künstliches Preisniveau herbeizuführen“ im Falle der Klägerin zumindest Zweifel hat. Aus dem Gutachten
Sachverständigen G... ergibt sich, dass Herr A... in den in Rede stehenden Zeiträumen kein künstliches Preisniveau herbeigeführt hat. Den vom Sachverständigen gefertigten Tabellen zu den jeweiligen Handelsaktivitäten
Herrn A... lässt sich Folgendes entnehmen: a. Handelsaktivität vom 29. August 2012 mit dem Produkt E... Um 13:43:48.270 Uhr bot ein anderer Handelsteilnehmer auf der Bid-Seite einen Auftrag zu einem Preis von 6965 an. Um 13:44:18.050 Uhr gab Herr A... für das Produkt E... auf der Bid-Seite einmal 9 (zum Preis von 6964,5) und einmal 2 Orders (zum Preis von 6964) ein. Zu diesem Zeitpunkt waren es die höchsten Gebote. Um 13:44:18.780 Uhr befand sich dann auf der Ask-Seite ein Angebot
Herrn A... (zum Preis von 6965) mit einem Volumen von 5 Kontrakten. Daraufhin gab ein anderer Teilnehmer einen Kaufauftrag von 6965 für 1 Kontrakt ein, so dass es zu einer Ausführung von 1 E... kam. Herr A... löschte sodann die verbleibenden 4 E... auf der Ask-Seite. Angesichts
Umstandes, dass Herr A... 5 Kontrakte zum Preis von 6965 zum Verkauf anbot, der bereits um 13:43:48.270 Uhr von einem anderen Teilnehmer zu diesem Preis akzeptiert worden wäre und dann später um 13:44:18.220 Uhr zu diesem Preis auch akzeptiert wurde, steht fest, dass Herr A... am
Auftragsbuchs ein Angebot zu einem Preis von 146,
Sanktionsausschusses lässt sich noch entnehmen (S. 92 - 91), dass Herr A... um 13:35:33.390 Uhr, um 13:35:33.520 Uhr und 13:35:34.280 Uhr auf der Bid-Seite Angebote zu einem Preis von jeweils 146,03 eingegeben hatte, die auch ausgeführt wurden. Um 13:35:34.580 Uhr befand sich auf der Ask-Seite noch ein Angebot
Herrn A... mit einem Volumen von 340 zu einem Preis von 146,05. Berücksichtigt man, dass um 13:35:03.170 Uhr bereits eine Eingabe zum Preis von 146,04 und eine Eingabe von 146,03 auf der Bid-Seite
Orderbuchs vorhanden war, und um 13:35:31.410 Uhr auf der Ask-Seite ein Angebot zum Preis von 146,03, so steht fest, dass Herr A... durch Eingabe eines Ask-Preises von 146,04 und 146,05 tatsächlich kein künstliches Preisniveau herbeiführte. c. Handelsaktivität am 15. April 2013 mit dem Produkt D... Um 13:34:23.210 Uhr befanden sich auf der Bid-Seite
Orderbuchs Aufträge
Herrn A... zu einem Preis von 126,
Herrn A... zum Preis von 126,
Gerichts fest, dass Herr A... tatsächlich kein künstliches Preisniveau herbeiführte. d. Handelsaktivität am
Herrn A.... Um 13:02:33.146 Uhr hatte Herr A... auf der Bid-Seite einen Auftrag zum Preis von 2753 und zwei Aufträge zum Preis von 2751. Gleichzeitig befanden sich auf der Ask-Seite 2 Aufträge
Herrn A... zum Preis von
Beklagtenvertreters ist das Gericht weder berechtigt noch verpflichtet, die „Rechtsgrundlage auszuwechseln“, indem - entgegen der Ansicht
Sanktionsausschusses - nicht auf das Tatbestandsmerkmal Herbeiführen eines künstlichen Preisniveaus abgestellt wird. Nach der Rechtsprechung
Bundesverwaltungsgerichts erstreckt sich die durch § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO begründete Pflicht zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig bzw. rechtswidrig ist, darauf, alle rechtlichen Begründungen und Tatsachen zu berücksichtigen, die die angefochtene Entscheidung zu rechtfertigen vermögen. Dies schließt die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe und Tatsachen ein, die die Verwaltungsbehörde zur Begründung
angefochtenen Bescheids nicht angeführt hat (Urteil vom
Beschlusses vom 24. Juni 2014 eindeutig, dass der Sanktionsausschuss die von ihm ausgesprochenen Sanktionen auch auf den Vorwurf gestützt hat, die Klägerin bzw. Herr A... habe ein künstliches Preisniveau herbeigeführt. Dem in der mündlichen Verhandlung erfolgten Vortrag
Beklagtenbevollmächtigten, der Sanktionsausschuss habe seine Ermessenserwägungen nicht auf die 2. Alternative
O gestützt, ist daher nicht zu folgen. Randnummer 31 Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsanträgen der Beklagten war nicht zu folgen. Soweit die Beklagte beantragt hat, den Sachverständigen G... zu einer mündlichen Verhandlung zu laden, falls der Senat die Tatbestandsvoraussetzungen
O nicht für gegeben erachtet, und den Sachverständigen dahingehend zu befragen, ob die Voraussetzungen der 1. Alternative
O vorliegen (vgl. § 397 Abs. 1 und 2, § 402 ZPO i. V. m. § 98 VwGO), musste dem nicht nachgekommen werden. Der Beschluss
Sanktionsausschusses ist - wie sich den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt -
halb aufzuheben, weil der Sanktionsausschuss zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Klägerin bzw. Herr A... habe ein künstliches Preisniveau herbeigeführt. Ob der Klägerin daneben auch zu Recht der Vorwurf gemacht werden durfte, sie habe gegen § 17 Satz 2 Alternative 1 BörsO verstoßen, ist für den Ausgang
Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung. Dies gilt auch für den hilfsweise gestellten Antrag, ein „Obergutachten“ einzuholen zu den Tatsachenfragen aus dem Beweisbeschluss vom
Beklagtenvertreters im Schriftsatz vom 7. Januar 2021 eine förmliche Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einholen. Ob das Handelsgebaren der Klägerin als Layering und Spoofing zu werten ist, ist für den Ausgang
Berufungsverfahrens nicht von Bedeutung. Entsprechend dem angefochtenen Sanktionsbeschluss muss unabhängig davon feststehen, dass die Klägerin auch ein künstliches Preisniveau herbeigeführt hat. Dies ist aber - ausweislich der obigen Ausführungen - nicht der Fall. Aus diesem Grund musste der Senat auch nicht den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Leiter der Handelsüberwachungsstelle, Herrn Kuhlmann, dazu anhören, ob der Vorwurf der Klägerin, der Sachverständige G... habe seine Feststellungen zum Vorliegen einer Marktmanipulation nicht auf einer ausreichenden Datengrundlage getroffen, zutrifft. Randnummer 33 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 34 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO. Randnummer 35 Die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision und hier insbesondere
GO liegen nicht vor. Das Verständnis
O in Abgrenzung zu § 20a WpHG a. F. ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmungen, so dass es an einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 132 Rn. 10). Beschluss Der Wert
Streitgegenstandes wird - unter entsprechender Abänderung
Beschlusses
Verwaltungsgerichts vom
1 GKG sind einerseits Aufwendungen, die zur Feststellung, Sicherung, Durchsetzung oder Abwehr
Anspruchs erbracht werden, wie etwa Reisekosten, Verdienstausfall, Gutachterkosten, Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens, Mahnkosten, Inkassogebühren, andererseits Aufwendungen im Zusammenhang mit dem dem Anspruch zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, wie etwa Aufwendungen für eine Hinterlegung, eine Versteigerung, die Versendung der verkauften Ware, die Beurkundung
Kaufvertrags über ein Grundstück und
sen Auflassung sowie für die erfolglose Inanspruchnahme
Hauptschuldners bei nachfolgender Klage gegen den Bürgen (so Schindler, in: BeckOK Kostenrecht, § 43 GKG Rn. 9 - Stand
1 GKG entspricht, ebenfalls in diesem Sinne: Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO,
Sanktionsausschusses im Beschluss vom 24. Juni 2014 festgesetzte Gebühr gehört nicht zu den Kosten in diesem Sinne, da sie allein dazu dient, die Klägerin mit dem durch das Sanktionsverfahren ausgelösten Verwaltungsaufwand kostenmäßig zu belasten und die Beklagte entsprechend kostenmäßig zu entlasten. Hiernach ist der Streitwert für das Berufungsverfahren und - insoweit gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG unter entsprechender Änderung
erstinstanzlichen Beschlusses - auch für das Klageverfahren auf 94.000,- € festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000901
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