das Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens beim Landgericht Stadt1 (Az. …/19) auszusetzen, ist die Klägerin entgegengetreten. Sie hat gemeint, die Aussetzung widerspreche der Natur des Urkundenprozesses, diesbezüglich sei eine Ausnahme lediglich für den hier nicht gegebenen Sonderfall anerkannt, dass die Gefahr widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen infolge doppelter Prozessaufrechnung bestehe, die Beklagte könne ein etwaiges ihr günstiges rechtskräftiges Erkenntnis im Parallelrechtstreit zudem im hiesigen Nachverfahren durchsetzen. Außerdem habe die Klage umgekehrten Rubrums jedenfalls in Bezug auf den Side Letter I keine Aussicht auf Erfolg, der Streitgegenstand der vorliegenden Leistungsklage umfasse auch denjenigen der späteren negativen Feststellungsklage, die folglich an der Rechtshängigkeit der hiesigen Klage im Urkundenprozess scheitere, abgesehen davon, dass der (negativen) Feststellungsklage das besondere Feststellungsinteresse fehle, weil über den Vertragsstrafenanspruch vorliegend rechtskräftig entschieden werde, so dass die Feststellungsklage nicht mehr geeignet sei, die Gefahr einer Inanspruchnahme durch die hiesige Klägerin zu beseitigen. Vielmehr sei die Aussetzung des Parallelprozesses bis zum Nachverfahren hiesigen Urkundsverfahrens geboten und hernach die Verbindung beider Rechtstreite im Nachverfahren zweckmäßig. Mit Beschluss vom
auszuübende Ermessen stets auf den konkreten Fall zu beziehen habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom
) eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Gemäß § 148
kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Anordnung steht im Ermessen des Gerichts, nachdem dieses - noch ohne ein Ermessen - festgestellt hat, dass die erforderliche Abhängigkeit (Vorgreiflichkeit) vorliegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom
) sowie die Schlüssigkeit des Klagebegehrens einerseits und die mangelnde Erheblichkeit der Einwendungen der Beklagten in vorliegendem Verfahrensabschnitt des Urkundenprozesses andererseits. Die Beklagte dürfte den ihr obliegenden Beweis für die Kollusion der bei Abschluss der Vereinbarungen auf Kläger- und Beklagtenseite handelnden Personen, also insbesondere das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit, namentlich Absichten und Motive der Handelnden, nicht mit Urkunden belegt oder insoweit den Beweis dieser in § 592
nicht erwähnten Tatsachen mit dem Antrag auf Parteivernehmung (§ 595 Abs. 2
), der sich auf die Vernehmung des Gegners zu beziehen hat (§ 445 Abs. 1
), nicht angetreten haben (§ 598
), wobei sie hierzu auch nicht verpflichtet ist, weil ihr, nachdem sie dem Anspruch widersprochen hat (§ 599 Abs.1
) im Nachverfahren (§ 600 Abs. 1
) nicht erhobene Einwendungen ebenso wie solche, die im Urkundenprozess als unstatthaft zurückgewiesen werden sollten, verbleiben (Greger in Zöller,
, 33. Aufl. 2020, § 600, Rn. 11 ff). Denn nur unter dieser Voraussetzung kommt die Vorgreiflichkeit des Parallelprozesses in Betracht, die zu verneinen wäre, wenn ohne Rücksicht auf dessen Ergebnis die Klage vorliegend als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen werden könnte. Wäre demgegenüber der von der Beklagten erhobene Einwand liquide, könnte er also mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln geführt werden und würde er bereits im Urkundenprozess den Klageanspruch zu Fall bringen, wozu sich das Landgericht (noch) nicht geäußert hat, besteht die Gefahr widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen gleichermaßen, weil auch in diesem Fall die Entscheidungen des Landgerichts vorliegend und die Entscheidung im Parallelprozess zur Wirksamkeit der Vereinbarungen divergieren könnten. Wenn vorliegend ein Vorbehaltsurteil erlassen werden oder das Landgericht den Einwand der Beklagten für liquide halten sollte, besteht echte Vorgreiflichkeit des im Parallelprozess (negativ) festzustellenden Rechtsverhältnisses, dessen Entscheidung hätte also nicht lediglich Einfluss auf die vorliegend zu treffende Entscheidung. Denn eine materiell rechtskräftige Entscheidung im Parallelprozess würde das Gericht im vorliegenden Verfahren binden, weil die Vorfrage des nach Ansicht der Beklagten auszusetzenden Prozesses beantwortet wird. Die Klägerin kann demgegenüber nicht einwenden, der Streitgegenstand der vorliegenden Leistungsklage umfasse auch denjenigen der späteren negativen Feststellungsklage, letztere sei daher unzulässig. Denn vorliegend wird über das präjudizielle Rechtsverhältnis - (Un-)Wirksamkeit der maßgeblichen Vereinbarungen - gerade nicht rechtskräftig entschieden (§ 322 Abs. 1
), weil lediglich ein einzelner Anspruch aus dem vorgreiflichen Rechtverhältnis den Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2
) bildet, nicht hingegen die Anspruchsgrundlage, weshalb diesbezügliche Ausführungen an der Rechtskraft nicht teilhaben und in einem Folgeprozess nicht binden (vgl. BGH, Urteil vom
eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über die Aussetzung überschritten hat. Es kann die angegriffene Entscheidung nur auf etwaigen Missbrauch des Ermessens überprüfen, das heißt darauf, ob sich das Erstgericht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, während das Beschwerdegericht nicht befugt ist, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 8 W 55/06 -, Rn. 4, juris). Das Beschwerdegericht hat daher den Entscheidungsspielraum des Erstgerichts zu achten, weshalb seiner Prüfung lediglich unterliegt, ob das Erstgericht die Grenzen des ihm durch § 148
eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über die Aussetzung überschritten oder sein Ermessen womöglich missbraucht hat, sich also von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom
, aaO, § 148, Rn. 4), bis zum Vorbehaltsurteil sei eine Aussetzung mit der Eilbedürftigkeit dieses Verfahrens nicht vereinbar (vgl. MüKoZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016,
OK
/Wendtland, 35. Ed. 1.1.2020,
3) oder eine Aussetzung komme grundsätzlich in Urkundsverfahren nicht in Betracht (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020,
2). Ebenfalls nicht verkannt hat das Landgericht, dass dies nicht ausnahmslos gilt und allgemein, was die Beklagte selbst geltend macht, auf Fälle der Gefahr widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen verwiesen. Es hat diesbezüglich, das ist der Beschwerde zuzugeben, als Anwendungsfall allein die doppelte Prozessaufrechnung in den Blick genommen, die allerdings auch in der Kommentierung als (einziger) Beispielsfall unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes für die Gefahr widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen (Versäumnisurteil vom 08. Januar 2004 - III ZR 401/02 -, Rn. 12, juris) genannt wird (MüKoZPO/Fritsche, aaO. in Fn. 6; BeckOK
/Wendtland, aaO.). Wenn auch nicht entscheidend ist, in welcher Ausgestaltung der Rechtskraftkonflikt auftreten mag, weil die diesbezügliche Gefahr schlechterdings ausreicht (so der BGH aaO. und OLG München, Beschluss vom 22.08.2002 - 14 W 150/02, JurBüro 2003, 154), so ist eine andere Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden als ermessensfehlerfrei nur die Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, angesehen werden kann. Der Senat verneint diese Frage. Denn auch wenn man mit der Beschwerde davon ausgeht, dass im Urkundenprozess die allgemeinen Verfahrensgrundsätze gelten, ist zu berücksichtigen, dass die besondere Natur des Urkundenprozesses und der mit der Verfahrensart verfolgte Zweck die Aussetzung bei Vorliegen besonderer Umstände nur ausnahmsweise als angemessen erscheinen lassen kann (so ausdrücklich OLG München, aaO.) oder zu erwägen sei (so BGH, aaO., Rn. 13). Ein Zwang zur Aussetzung im Sinne einer Reduzierung des Ermessens auf Null wird - soweit ersichtlich - auch von Vertretern der Ansicht, dass im Urkundenprozess die Aussetzung nicht grundsätzlich unzulässig sei, nicht postuliert. Insoweit ist zu berücksichtigen - Abweichendes zeigt die Beschwerde nicht auf - dass der Entscheidungs- bzw. Rechtkraftkonflikt vorliegend mit der Besonderheit zusammenhängt, dass die Beklagte womöglich den Beweis der Sittenwidrigkeit nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln antreten oder führen kann und sie stattdessen allein die Möglichkeit sieht, über eine Aussetzung des Verfahrens den Erlass eines ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Vorbehaltsurteils zu verhindern. Die Beklagte ist daher im Ansatz in der Position eines jeden mit einer Urkundsklage konfrontierten Beklagten, der womöglich zunächst zu Unrecht zu einer Leistung verurteilt wird, die Klärung dieser Frage aber erst im Nachverfahren erreichen kann. Auf diese Vergleichbarkeit hat das Landgericht, wenn auch quasi mittels einer missverständlichen “erst recht Argumentation“ abgestellt, wenn es in seiner Entscheidung den Aspekt berücksichtigt hat, dass der Aussetzungsgrund von der Beklagten nachträglich geschaffen worden sei. Die Etablierung des Urkundenprozesses als besondere Verfahrensart mit besonderen Regeln und dem Ziel, dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen schnell, wenn auch nur vorläufig einen Titel zu verschaffen, beinhaltet von Vornherein die Möglichkeit der sachlich- rechtlichen Unrichtigkeit der Entscheidung oder der missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser Verfahrensart. Das ist in die Abwägung, ob bei drohendem Rechtkraftkonflikt auszusetzen ist, ebenso mit einzubeziehen wie die mögliche Verfahrensverzögerung oder Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 05. August 2013 - 1 BvR 2965/10 -, Rn. 20, juris). Denn nicht zu verkennen ist, dass der Parallelprozess, der von Vornherein im ordentlichen Verfahren geführt wird, erwartbar noch anhängig sein wird, wenn - der Erlass eines Vorbehaltsurteils vorausgesetzt - vorliegendes Verfahren in das Stadium des Nachverfahrens tritt. Letztlich greift das Argument der Beklagten, das Landgericht habe sein Ermessen nicht auf den zu entscheidenden konkreten Fall bezogen, nicht durch, weil es die abstrakte Gefahr der “Verschleppung“, auf den Streitfall übertragen und auch insoweit die Gefahr bejaht und deshalb davon abgesehen hat, den Urkundenrechtstreit auszusetzen. Das ist nicht als sachwidrig zu qualifizieren, weil Gründe denkbar sind, aus denen es im Parallelprozess entweder überhaupt nicht zu einem Urteil oder nicht zu einem Sachurteil kommt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 08. Januar 2004 - III ZR 401/02 -, Rn. 11, juris), was ebenfalls dafür spricht, die Entscheidung, das Verfahren im derzeitigen Stadium nicht auszusetzen, nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Es sei nur angemerkt, dass den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss nicht entnommen werden kann, dass es die Aussetzung des Verfahrens schlechterdings, also auch für das Nachverfahren, verneint. In Betracht kommt zudem nach Übergang in das Nachverfahren, die Verfahren gemäß § 147
zu verbinden (BGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 75/00 -, BGHZ 149, 222-230, Rn. 26). Damit ist die Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs. 1
ergebenden Kostenfolge (GKG KV 1812 (Festgebühr)) zurückzuweisen. Die Frage, ob in einem Fall drohender Entscheidungsdivergenz das Ermessen auf Null reduziert und allein die Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, ermessensfehlerfrei ist, ist über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung und - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich entschieden. Damit ist die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000912
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.