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OLG Frankfurt 5. Zivilsenat 5 W 10/20 Beschluss Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit im Urkundsprozess § 148 ZPO

Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit im Urkundsprozess Verfahrensgang vorgehend LG Frankfurt am Main, 31. Januar 2020, 3-14 O 15/19, Beschluss nachgehend BGH Karlsruhe, 9. März 2021, II ZB 16/20, auf Rec

das Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens beim Landgericht Stadt1 (Az. …/19) auszusetzen, ist die Klägerin entgegengetreten. Sie hat gemeint, die Aussetzung widerspreche der Natur des Urkundenprozesses, diesbezüglich sei eine Ausnahme lediglich für den hier nicht gegebenen Sonderfall anerkannt, dass die Gefahr widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen infolge doppelter Prozessaufrechnung bestehe, die Beklagte könne ein etwaiges ihr günstiges rechtskräftiges Erkenntnis im Parallelrechtstreit zudem im hiesigen Nachverfahren durchsetzen. Außerdem habe die Klage umgekehrten Rubrums jedenfalls in Bezug auf den Side Letter I keine Aussicht auf Erfolg, der Streitgegenstand der vorliegenden Leistungsklage umfasse auch denjenigen der späteren negativen Feststellungsklage, die folglich an der Rechtshängigkeit der hiesigen Klage im Urkundenprozess scheitere, abgesehen davon, dass der (negativen) Feststellungsklage das besondere Feststellungsinteresse fehle, weil über den Vertragsstrafenanspruch vorliegend rechtskräftig entschieden werde, so dass die Feststellungsklage nicht mehr geeignet sei, die Gefahr einer Inanspruchnahme durch die hiesige Klägerin zu beseitigen. Vielmehr sei die Aussetzung des Parallelprozesses bis zum Nachverfahren hiesigen Urkundsverfahrens geboten und hernach die Verbindung beider Rechtstreite im Nachverfahren zweckmäßig. Mit Beschluss vom

  1. Januar 2020 (Bl. 283 bis 285 d. A.) hat das Landgericht die Aussetzung abgelehnt und dies - zusammengefasst - dahin begründet, die Aussetzung im Urkundenverfahren sei nur ausnahmsweise gerechtfertigt, vorliegend indessen nicht, denn die Beklagte habe die Klage umgekehrten Rubrums erst mit Schriftsatz vom 29.11.2019 und damit nach Rechtshängigkeit und Terminierung des vorliegenden Verfahrens anhängig gemacht. Zwar sei die Frage des Bestehens der Vereinbarung, auf die die Klägerin ihre Forderung stützt, vorgreiflich für das hiesige Verfahren, indessen dürfe die Aussetzung eines Verfahrens keinesfalls der Prozessverschleppung Vorschub leisten; wollte man in einem Urkundenverfahren eine Aussetzung aufgrund eines durch den Beklagten nach Rechtshängigkeit des Urkundenverfahrens geschaffenen Aussetzungsgrundes zulassen, liefe das dem Zweck des Urkundenprozesses, dem Kläger zu ermöglichen, schneller als im ordentlichen Verfahren zu einem vollstreckbaren Titel zu gelangen, zuwider. Gegen den ihr am
  2. Februar 2020 zugestellten Beschluss hat die Beklagte eingehend am
  3. Februar 2020 sofortige Beschwerde erhoben mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Verfahrens am Landgericht Stadt1 (Az. …/19) begehrt. Die Beklagte macht geltend, die Ablehnung der Aussetzung werde vom Landgericht mit zwei inhaltlich unzutreffenden und sachwidrigen Argumenten begründet, zum Rechtskraftkonflikt konzentriere sich die Argumentation zu Unrecht auf die doppelte Prozessaufrechnung, während nach Ansicht des Bundesgerichtshofes und anderer Instanzgerichte die Aussetzung schon mit der Gefahr divergierender Entscheidungen zu begründen sei. Ebenso wenig sei der Beklagten eine Prozessverschleppung, die auch nicht festgestellt sei, anzulasten, vielmehr habe die durch die gegen sie gerichtete Klage überraschte Beklagte das Verfahren wesentlich gefördert, den zugrundeliegenden Sachverhalt unter erheblichem Kostenaufwand aufgeklärt und die umfangreiche und kostspielige Klage im Parallelverfahren so schnell wie möglich erhoben. Die Ablehnung einer Aussetzung unter Verweis auf eine angebliche abstrakte Gefahr der Prozessverschleppung verkenne zudem, dass sich das im Rahmen von § 148 Abs. 1

auszuübende Ermessen stets auf den konkreten Fall zu beziehen habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom

  1. Februar 2020 (Bl. 315 bis 323 d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom
  2. Februar 2020 (Bl. 327 d. A.) unter Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und nach Anbringung am
  3. Februar 2020 auch binnen der zweiwöchigen Notfrist nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung (§§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 Abs. 1, 2

) eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Gemäß § 148

kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreites oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Anordnung steht im Ermessen des Gerichts, nachdem dieses - noch ohne ein Ermessen - festgestellt hat, dass die erforderliche Abhängigkeit (Vorgreiflichkeit) vorliegt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom

  1. Dezember 2007 - 12 W 83/07 -, Rn. 4, juris). Auch das Beschwerdegericht hat uneingeschränkt zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  2. Dezember 2005 - II ZB 30/04 -, Rn. 6, juris). Den Aussetzungsgrund hat das Landgericht zutreffend bejaht. Die Frage, ob der Klägerin der im vorliegenden Urkundenprozess geltend gemachte Anspruch auf Vertragsstrafe zusteht, hängt davon ab, ob (u. a.) der Side Letter I in der Fassung der notariellen Urkunde des Notars B (UR-Nr. …/2017, Anlage K 7) wirksam ist oder nicht. Diese - in Ziffer 10.1 (Anl. K 6) bzw. 11.1 (Anl. K 7) jeweils vereinbarungsgemäß der Beurteilung nach deutschem Recht unterstellte - Frage bildet den Gegenstand des Parallelprozesses umgekehrten Rubrums, in dem die Beklagte (u.a.) die Feststellung begehrt, diese beiden Vereinbarungen der Streitparteien seien nichtig. Was das Landgericht nicht ausdrücklich ausführt, wovon es aber inzident und ebenfalls zutreffend ausgeht, ist die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses (§ 592

) sowie die Schlüssigkeit des Klagebegehrens einerseits und die mangelnde Erheblichkeit der Einwendungen der Beklagten in vorliegendem Verfahrensabschnitt des Urkundenprozesses andererseits. Die Beklagte dürfte den ihr obliegenden Beweis für die Kollusion der bei Abschluss der Vereinbarungen auf Kläger- und Beklagtenseite handelnden Personen, also insbesondere das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit, namentlich Absichten und Motive der Handelnden, nicht mit Urkunden belegt oder insoweit den Beweis dieser in § 592

nicht erwähnten Tatsachen mit dem Antrag auf Parteivernehmung (§ 595 Abs. 2

), der sich auf die Vernehmung des Gegners zu beziehen hat (§ 445 Abs. 1

), nicht angetreten haben (§ 598

), wobei sie hierzu auch nicht verpflichtet ist, weil ihr, nachdem sie dem Anspruch widersprochen hat (§ 599 Abs.1

) im Nachverfahren (§ 600 Abs. 1

) nicht erhobene Einwendungen ebenso wie solche, die im Urkundenprozess als unstatthaft zurückgewiesen werden sollten, verbleiben (Greger in Zöller,

, 33. Aufl. 2020, § 600, Rn. 11 ff). Denn nur unter dieser Voraussetzung kommt die Vorgreiflichkeit des Parallelprozesses in Betracht, die zu verneinen wäre, wenn ohne Rücksicht auf dessen Ergebnis die Klage vorliegend als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen werden könnte. Wäre demgegenüber der von der Beklagten erhobene Einwand liquide, könnte er also mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln geführt werden und würde er bereits im Urkundenprozess den Klageanspruch zu Fall bringen, wozu sich das Landgericht (noch) nicht geäußert hat, besteht die Gefahr widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen gleichermaßen, weil auch in diesem Fall die Entscheidungen des Landgerichts vorliegend und die Entscheidung im Parallelprozess zur Wirksamkeit der Vereinbarungen divergieren könnten. Wenn vorliegend ein Vorbehaltsurteil erlassen werden oder das Landgericht den Einwand der Beklagten für liquide halten sollte, besteht echte Vorgreiflichkeit des im Parallelprozess (negativ) festzustellenden Rechtsverhältnisses, dessen Entscheidung hätte also nicht lediglich Einfluss auf die vorliegend zu treffende Entscheidung. Denn eine materiell rechtskräftige Entscheidung im Parallelprozess würde das Gericht im vorliegenden Verfahren binden, weil die Vorfrage des nach Ansicht der Beklagten auszusetzenden Prozesses beantwortet wird. Die Klägerin kann demgegenüber nicht einwenden, der Streitgegenstand der vorliegenden Leistungsklage umfasse auch denjenigen der späteren negativen Feststellungsklage, letztere sei daher unzulässig. Denn vorliegend wird über das präjudizielle Rechtsverhältnis - (Un-)Wirksamkeit der maßgeblichen Vereinbarungen - gerade nicht rechtskräftig entschieden (§ 322 Abs. 1

), weil lediglich ein einzelner Anspruch aus dem vorgreiflichen Rechtverhältnis den Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2

) bildet, nicht hingegen die Anspruchsgrundlage, weshalb diesbezügliche Ausführungen an der Rechtskraft nicht teilhaben und in einem Folgeprozess nicht binden (vgl. BGH, Urteil vom

  1. Juni 2003 - I ZR 269/00 -, Rn. 23, juris; OLG Rostock, Urteil vom
  2. Oktober 2002 - 3 U 107/01 -, Rn. 41, juris; Greger in Zöller, aaO., vor § 322, Rn. 33, 35). Ebenso wenig verfängt das Argument, der (negativen) Feststellungsklage im Parallelprozess fehle das besondere Feststellungsinteresse, weil vorliegend über den Vertragsstrafenanspruch rechtskräftig entschieden werde, denn der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage ist ein anderer und umfassender. Liegen hiernach grundsätzlich die Voraussetzungen einer Aussetzung vor, steht die Entscheidung hierüber im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Der Prüfung des Beschwerdegerichts unterliegt lediglich, ob das Erstgericht die Grenzen des ihm durch § 148

eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über die Aussetzung überschritten hat. Es kann die angegriffene Entscheidung nur auf etwaigen Missbrauch des Ermessens überprüfen, das heißt darauf, ob sich das Erstgericht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, während das Beschwerdegericht nicht befugt ist, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 8 W 55/06 -, Rn. 4, juris). Das Beschwerdegericht hat daher den Entscheidungsspielraum des Erstgerichts zu achten, weshalb seiner Prüfung lediglich unterliegt, ob das Erstgericht die Grenzen des ihm durch § 148

eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens bei der Entscheidung über die Aussetzung überschritten oder sein Ermessen womöglich missbraucht hat, sich also von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. Landesarbeitsgericht Nürnberg, Beschluss vom

  1. Februar 2003 - 7 Ta 13/03 -, Rn. 8, juris). Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Landgerichts nicht als ermessensfehlerhaft zu qualifizieren. Das Landgericht hat alle für die zu treffende Entscheidung maßgeblichen Argumente in den Blick genommen, wenn auch seine Ausführungen teilweise verkürzt daherkommen und auf die in vorliegendem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung nicht in der vielleicht wünschenswerten Breite eingehen. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht auf die in der herangezogenen Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom
  2. Juni 2015 - I-1 U 2/15 -, Rn. 33, juris m. w. N.) referierte und der einschlägigen Kommentierung zu entnehmende Ansicht verwiesen, im Urkundenprozess dürfe das Gericht regelmäßig nicht aussetzen, weil die Verfahrensart einen Stillstand verbiete (vgl. Greger in Zöller,

, aaO, § 148, Rn. 4), bis zum Vorbehaltsurteil sei eine Aussetzung mit der Eilbedürftigkeit dieses Verfahrens nicht vereinbar (vgl. MüKoZPO/Fritsche, 5. Aufl. 2016,

§ 148Rn. 2; Beck

OK

/Wendtland, 35. Ed. 1.1.2020,

§ 148Rn.

3) oder eine Aussetzung komme grundsätzlich in Urkundsverfahren nicht in Betracht (vgl. Musielak/Voit/Stadler, 17. Aufl. 2020,

§ 148Rn.

2). Ebenfalls nicht verkannt hat das Landgericht, dass dies nicht ausnahmslos gilt und allgemein, was die Beklagte selbst geltend macht, auf Fälle der Gefahr widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen verwiesen. Es hat diesbezüglich, das ist der Beschwerde zuzugeben, als Anwendungsfall allein die doppelte Prozessaufrechnung in den Blick genommen, die allerdings auch in der Kommentierung als (einziger) Beispielsfall unter Bezug auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes für die Gefahr widersprechender rechtskräftiger Entscheidungen (Versäumnisurteil vom 08. Januar 2004 - III ZR 401/02 -, Rn. 12, juris) genannt wird (MüKoZPO/Fritsche, aaO. in Fn. 6; BeckOK

/Wendtland, aaO.). Wenn auch nicht entscheidend ist, in welcher Ausgestaltung der Rechtskraftkonflikt auftreten mag, weil die diesbezügliche Gefahr schlechterdings ausreicht (so der BGH aaO. und OLG München, Beschluss vom 22.08.2002 - 14 W 150/02, JurBüro 2003, 154), so ist eine andere Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden als ermessensfehlerfrei nur die Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, angesehen werden kann. Der Senat verneint diese Frage. Denn auch wenn man mit der Beschwerde davon ausgeht, dass im Urkundenprozess die allgemeinen Verfahrensgrundsätze gelten, ist zu berücksichtigen, dass die besondere Natur des Urkundenprozesses und der mit der Verfahrensart verfolgte Zweck die Aussetzung bei Vorliegen besonderer Umstände nur ausnahmsweise als angemessen erscheinen lassen kann (so ausdrücklich OLG München, aaO.) oder zu erwägen sei (so BGH, aaO., Rn. 13). Ein Zwang zur Aussetzung im Sinne einer Reduzierung des Ermessens auf Null wird - soweit ersichtlich - auch von Vertretern der Ansicht, dass im Urkundenprozess die Aussetzung nicht grundsätzlich unzulässig sei, nicht postuliert. Insoweit ist zu berücksichtigen - Abweichendes zeigt die Beschwerde nicht auf - dass der Entscheidungs- bzw. Rechtkraftkonflikt vorliegend mit der Besonderheit zusammenhängt, dass die Beklagte womöglich den Beweis der Sittenwidrigkeit nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln antreten oder führen kann und sie stattdessen allein die Möglichkeit sieht, über eine Aussetzung des Verfahrens den Erlass eines ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Vorbehaltsurteils zu verhindern. Die Beklagte ist daher im Ansatz in der Position eines jeden mit einer Urkundsklage konfrontierten Beklagten, der womöglich zunächst zu Unrecht zu einer Leistung verurteilt wird, die Klärung dieser Frage aber erst im Nachverfahren erreichen kann. Auf diese Vergleichbarkeit hat das Landgericht, wenn auch quasi mittels einer missverständlichen “erst recht Argumentation“ abgestellt, wenn es in seiner Entscheidung den Aspekt berücksichtigt hat, dass der Aussetzungsgrund von der Beklagten nachträglich geschaffen worden sei. Die Etablierung des Urkundenprozesses als besondere Verfahrensart mit besonderen Regeln und dem Ziel, dem Kläger unter bestimmten Voraussetzungen schnell, wenn auch nur vorläufig einen Titel zu verschaffen, beinhaltet von Vornherein die Möglichkeit der sachlich- rechtlichen Unrichtigkeit der Entscheidung oder der missbräuchlichen Inanspruchnahme dieser Verfahrensart. Das ist in die Abwägung, ob bei drohendem Rechtkraftkonflikt auszusetzen ist, ebenso mit einzubeziehen wie die mögliche Verfahrensverzögerung oder Gesichtspunkte der Verfahrensökonomie (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 05. August 2013 - 1 BvR 2965/10 -, Rn. 20, juris). Denn nicht zu verkennen ist, dass der Parallelprozess, der von Vornherein im ordentlichen Verfahren geführt wird, erwartbar noch anhängig sein wird, wenn - der Erlass eines Vorbehaltsurteils vorausgesetzt - vorliegendes Verfahren in das Stadium des Nachverfahrens tritt. Letztlich greift das Argument der Beklagten, das Landgericht habe sein Ermessen nicht auf den zu entscheidenden konkreten Fall bezogen, nicht durch, weil es die abstrakte Gefahr der “Verschleppung“, auf den Streitfall übertragen und auch insoweit die Gefahr bejaht und deshalb davon abgesehen hat, den Urkundenrechtstreit auszusetzen. Das ist nicht als sachwidrig zu qualifizieren, weil Gründe denkbar sind, aus denen es im Parallelprozess entweder überhaupt nicht zu einem Urteil oder nicht zu einem Sachurteil kommt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 08. Januar 2004 - III ZR 401/02 -, Rn. 11, juris), was ebenfalls dafür spricht, die Entscheidung, das Verfahren im derzeitigen Stadium nicht auszusetzen, nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden. Es sei nur angemerkt, dass den Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss nicht entnommen werden kann, dass es die Aussetzung des Verfahrens schlechterdings, also auch für das Nachverfahren, verneint. In Betracht kommt zudem nach Übergang in das Nachverfahren, die Verfahren gemäß § 147

zu verbinden (BGH, Urteil vom 28. November 2001 - VIII ZR 75/00 -, BGHZ 149, 222-230, Rn. 26). Damit ist die Beschwerde mit der sich aus § 97 Abs. 1

ergebenden Kostenfolge (GKG KV 1812 (Festgebühr)) zurückzuweisen. Die Frage, ob in einem Fall drohender Entscheidungsdivergenz das Ermessen auf Null reduziert und allein die Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, ermessensfehlerfrei ist, ist über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung und - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich entschieden. Damit ist die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

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