der vom Amtsgericht bemühten Protokollbehauptung hätten die Kläger stets nur auf eine ordnungsgemäße Verwaltung gedrängt, wozu gerade nicht die Einberufung durch einen Unbefugten gehöre. Selbst wenn man den Beschluss zu TOP 1 trotz der zugleich erfolgten Mitteilung „Die Eigentümerversammlung wurde ordnungsgemäß und fristgerecht mit Einladung vom 30. Mai 2018 einberufen“ als Hinweis auf den Einberufungsmangel ansehen wolle, sei dieser jedenfalls zu spät erfolgt, denn er habe all diejenigen nicht mehr erreichen können, die der Versammlung ferngeblieben seien. Im Übrigen wird hinsichtlich des Vortrages in der Berufungsinstanz auf die Berufungsbegründungsschrift vom 02.12.2019 (Bl. 370 ff.) und den Schriftsatz vom 20.07.2020 Bezug genommen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angegriffenen Urteils vollumfänglich
den erstinstanzlichen Anträgen der Kläger zu erkennen, also auch die in der Eigentümerversammlung vom 29.06.2018 unter TOP 8, TOP 9 und TOP 12 gefassten Beschlüsse für ungültig zu erklären sowie die unter TOP 4 und 5 gefassten Beschlüsse (nicht nur teilweise, sondern) insgesamt für ungültig zu erklären. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen die mit der Berufung angegriffene teilweise Klageabweisung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Feststellung des Landgerichts Köln im Urteil vom 08.12.2011, wonach Ladungsmängel formelle Beschlussmängel und als solche nur dann beachtlich sind, wenn die Beschlussfassung auf ihnen beruht, gelte auch für den Fall, dass die Teilungserklärung eine nicht vom Verwalter einberufene Versammlung als beschlussunfähig ansieht. Denn Mängel in der Beschlussfähigkeit führten nicht zur Nichtigkeit, sondern sie machten die gefassten Beschlüsse lediglich anfechtbar. Der Ladungsmangel und auch das Problem der Beschlussfähigkeit seien den Eigentümer vor Beschlussfassung bekannt gewesen, weswegen sie auch explizit einen Beschluss über die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Versammlung gefasst hätten. Das Amtsgericht habe diesen zu Recht als nicht nichtig angesehen, aus dem Beschluss folge, dass sowohl der Ladungsmangel als auch die fehlende Beschlussfähigkeit für die danach einstimmig gefassten Beschlüsse nicht kausal gewesen seien. Wegen des weiteren Vortrages in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 27.01.2020 (Bl. 417 ff.) verwiesen. Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 17.08.2020 lag der Kammer vor. Im Übrigen wird ergänzend hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollumfänglich Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts, soweit verfahrensgegenständlich, ist auch begründet. Die mit der Berufung angegriffene (Teil-)Klageabweisung vermag keinen Bestand zu haben. Vielmehr widersprechen auch die noch streitgegenständlichen Beschlüsse zu TOP 8, TOP 9 und TOP 12 sowie die vom Amtsgericht nur teilweise für ungültig erklärten Beschlüsse zu TOP 4 und TOP 5 in ihrer Gesamtheit ordnungsgemäßer Verwaltung. Die streitgegenständliche Versammlung vom 29.06.2018 wurde unstreitig durch eine zur Einberufung nicht berechtigte Person einberufen, da die Bestellungszeit des Einberufenden als Verwalter zum Zeitpunkt der Einberufung bereits ein knappes halbes Jahr abgelaufen war. Die Versammlung war daher aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 18 der Teilungserklärung beschlussunfähig, da es sich – was ebenso unstreitig ist – nicht um eine Universalversammlung handelte. Diese in der Teilungserklärung angeordnete Beschlussunfähigkeit macht die vorliegend streitgegenständlichen Beschlüsse anfechtbar, ohne dass es – wie bei einem Verstoß gegen § 24 Abs. 1, 3 WEG – auf die Frage ankäme, ob sich der Beschlussmangel auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat. Denn anders als § 24 Abs. 1, 3 WEG, die keine spezielle Rechtsfolge für Verstöße vorsehen, wurde vorliegend in der Teilungserklärung gerade eine dezidierte Regelung getroffen, die kein Kausalitätserfordernis vorsieht und in die auch kein Kausalitätserfordernis hineingelesen werden kann. Im Einzelnen:
1 WEG ist die Versammlung der Wohnungseigentümer von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden (§ 24 Abs. 3 WEG). Verstöße gegen diese gesetzlichen Vorgaben werden allgemein der Gruppe der sog. formellen Beschlussmängel zugeordnet (siehe nur: Kümmel/Vandenhouten, in: Niedenführ/dies., WEG,
den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (siehe nur: BGH, Urteil vom 10.11.2017, Az.: V ZR 184/16 = NJW 2018, 1309; Urteil vom 16.11.2012, Az.: V ZR 9/12 = ZWE 2013, 29). Abweichungen von der gesetzlichen Verteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Kosten müssen dabei klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgehen (BGH, Urteil vom 10.11.2017, Az.: V ZR 184/16 = NJW 2018, 1309). Auf dieser Grundlage ist mit Blick auf die hier maßgeblichen Regelungen der Teilungserklärung zunächst festzuhalten, dass sie unter „Verwalter“ jeweils nur den wirksam bestellten und damit amtierenden Verwalter meinen. Dies gilt nicht nur gleichermaßen bei § 24 WEG – bei Ablauf der Bestellungszeit des Verwalters ist er nicht mehr zur Einberufung befugt (Kümmel/Vandenhouten, in: Niedenführ/dies., WEG,
dem insoweit unmissverständlichen Wortlaut der Teilungserklärung in diesem Fall „ beschlußunfähig, soweit es sich nicht um eine Universalversammlung handelt “. Hiermit unterscheidet sich die gegenständliche Regelung der Teilungserklärung vom Gesetz oder anderen Teilungserklärungen, die für einen Verstoß gegen § 24 Abs. 1, 3 WEG keine spezielle Rechtsfolge vorsehen. Vielmehr greift beim Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe in § 24 Abs. 1, 3 WEG die allgemeine Regel des § 23 Abs. 3 WEG, wonach Beschlüsse, die nicht zur Nichtigkeit führen, lediglich anfechtbar, aber bis zur rechtskräftigen Ungültigkeitserklärung gültig ist. Gleiches gilt bei Teilungserklärungen, die vielfach solche dem Gesetz entsprechende Ordnungsvorschriften enthalten, aber hierfür oftmals keine spezielle Rechtsfolge vorsehen. Hierdurch lässt das Gesetz ebenso wie an dieser Stelle undifferenzierte Teilungserklärungen zugleich Raum für die Frage, welche Konsequenzen ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 WEG (oder andere Normen, die das Zustandekommen und nicht den Regelungsinhalt eines Beschlusses betreffen) hat und unter welchen Voraussetzungen der Verstoß zur Ungültigkeitserklärung der gleichwohl gefassten Beschlüsse führt. Im Fall des § 24 Abs. 1 WEG ist auch die Frage der Einberufungsbefugnis gerade nicht – wie vorliegend in der Teilungserklärung – mit der Beschlussunfähigkeit verknüpft, sondern die Beschlussfähigkeit findet ihre gesonderte Regelung in § 25 Abs. 3 WEG. Hiervon unterscheidet sich der vorliegende Fall in mehrfacher Hinsicht. Die hier gegenständliche Teilungserklärung beschränkt sich nicht nur auf die engere Fassung der Ordnungsvorschriften des § 24 Abs. 1, Abs. 3 WEG. Vielmehr sieht die Teilungserklärung auch für den Fall einer nicht durch den Verwalter einberufenen Versammlung gerade eine spezielle Rechtsfolge mit Rückausnahme vor. All diese vom Gesetz abweichenden Regelungen sind wirksam, da sie klar und eindeutig aus der Teilungserklärung hervorgehen und die in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen des § 24 WEG allesamt abdingbar sind (Kümmel/Vandenhouten, in: Niedenführ/dies., WEG,
der Teilungserklärung indes nur durch einstimmigen Beschluss aller Gemeinschafter möglich ist. Der Vortrag der Berufungsbeklagten ist an dieser Stelle im Übrigen auch widersprüchlich: So ist noch mit der Klageerwiderung vorgetragen worden, die Beklagten hätten zu TOP 1 keinen willentlichen Beschluss zur Beschlussfähigkeit gefasst. Demgegenüber heißt es nun in der Berufungserwiderung, dass den Eigentümern das Problem der Beschlussfähigkeit vor Fassung der Beschlüsse bewusst gewesen sei, weswegen sie auch explizit einen Beschluss über die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Versammlung gefasst hätten. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich hierbei hinsichtlich des auch nicht näher ausgeführten Bewusstseins vor Beschlussfassung um neuen und
ZPO präkludierten Vortrag erst in der Berufungsinstanz handelt, macht der nunmehr erfolgte Vortrag gerade die durch TOP 1 beabsichtigte Umgehung der in der Teilungserklärung vorgesehenen Rechtsfolge deutlich. Selbst wenn man indes die Fehlerfolgenlehre vorliegend in Ansatz brächte und eine Kausalität des Einberufungsmangels einforderte, rechtfertigte dies keine andere Entscheidung. So wird die Kausalität bei Vorliegen eines formellen Fehlers widerlegbar vermutet und die Anfechtungsgegner haben darzulegen und zu beweisen, dass der Fehler gerade folgenlos war (vgl. Riecke in Riecke/Schmidt, § 24, Rn. 13; Kümmel/Vandenhouten, in: Niedenführ/ders., WEG,
der Beschlussfassung stattfindet, weder sachliche Einwände gegen den Beschluss darlegt noch andeutet, warum und in welcher Weise er in der Eigentümerversammlung versucht hätte, andere Beschlüsse herbeizuführen, ist davon auszugehen, dass er solche Gründe auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht hatte und daher die anderen Wohnungseigentümer inhaltlich in ihrer Meinung nicht hätte beeinflussen können. Dies ist aber vorliegend gerade nicht der Fall. Vielmehr haben die Kläger im Rahmen ihrer Anfechtungsklage neben dem Einberufungsmangel auch umfangreich aus ihrer Sicht bestehende inhaltliche Mängel aufgezeigt. Ob dies zutreffend ist und hierin ein Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung liegt, ist mit Blick auf die Kausalität des Einberufungsmangels nicht zu prüfen. Vielmehr ist aufgrund der Vermutungswirkung der Kausalität und deren fehlender Widerlegung durch die Beklagten von einer Kausalität des formellen Mangels für den Beschluss auszugehen (vgl. ebenso BGH, Urteil vom 14.02.2020, V ZR 159/19, Rn. 18). Dass die Kläger ihre Argumente sämtlich bereits vor der Versammlung bekannt gegeben hätten, wurde erstmals konkret mit Schriftsatz vom 17.08.2020 behauptet und war daher nicht zu berücksichtigen (§ 531 ZPO). Den Berufungsklägern kann in diesem Zusammenhang auch nicht der Einwand des widersprüchlichen oder gar rechtsmissbräuchlichen Handelns entgegengehalten und eine Berufung auf die in der Teilungserklärung vorgesehene Rechtsfolge der Beschlussunfähigkeit oder die – entsprechend der soeben erfolgten Ausführungen vorliegend jedenfalls hilfsweise zu ihren Gunsten greifende – Kausalitätsvermutung versagt werden. Die Kläger haben in hinreichender Weise behauptet, sie wären bei der Einberufung durch einen Befugten auf der Versammlung vertreten gewesen und hätten auf den Meinungsbildungsprozess Einfluss genommen. Soweit das Amtsgericht hieran anknüpfend und mit Blick auf die in der Versammlungsniederschrift genannten Schreiben eine Widersprüchlichkeit damit zu begründen versucht, dass die Kläger mit Beschlussfassungen gerechnet hätten, aber gleichwohl der Versammlung ferngeblieben bzw. keinen Vertreter beauftragt hätten, so fußt die entsprechende Argumentation schon nicht auf diesbezüglichem Vorbringen der Parteien, sondern auf dem vom Gericht offenbar eigeninitiativ herangezogenen Inhalt der Versammlungsniederschrift („…ausweislich des insoweit nicht angegriffenen Protokolltextes der Versammlung vom 29.06.2018“). Ungeachtet dessen vermag dieser vom Amtsgericht herangezogene Protokollinhalt aus Sicht der Kammer kein widersprüchliches oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten zu belegen, auf Grund dessen den Berufungsklägern die Geltendmachung des Einberufungsmangels und der hieraus folgenden Beschlussunfähigkeit verwehrt sein könnte. So liegt es zunächst nicht im Verantwortungsbereich der Berufungskläger, dass der Bestellungszeitraum des Verwalters abgelaufen war, ohne dass man für eine nahtlose Anschlussbestellung gesorgt hatte. Dieser Umstand ist vielmehr zuvörderst der Hausverwaltung zuzuschreiben, die – neben der Gesamtheit aller Eigentümer – für insoweit geordnete Verhältnisse hätte sorgen müssen. Zwar mögen sich die Berufungskläger mit den drei in der Niederschrift genannten Schreiben vom 14., 19. und 29.6.2018, deren genauer Inhalt indes unbekannt ist, an den nicht mehr bestellten Verwalter gewandt haben und insbesondere einen Instandhaltungsstau moniert haben. Dieser Umstand lässt die Anfechtung der Beschlüsse unter Berufung auf den Einberufungsmangel und die hiermit einhergehende Beschlussunfähigkeit indes nicht widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich erscheinen. Vielmehr hatte Herr ..., der als faktischer Verwalter agierte, mit der zuvor erfolgten Einladung zur streitgegenständlichen Versammlung einen äußeren Anlass für die Schreiben gegeben. Ob in den drei Schreiben der Einberufungsmangel thematisiert wurde, ist unbekannt. Hinzu kommt, dass die Berufungskläger mit ihren inhaltlich nicht genau bekannten Schreiben gemäß der Niederschrift auch auf eine „ordnungsgemäße Verwaltung“ gedrungen und ausweislich des weiteren Protokollinhalts bereits vorab angekündigt hatten, „sämtliche für den 29.6.2018 in Aussicht genommenen Beschlüsse, sollten sie gefasst werden, gegebenenfalls mit Ausnahme der Beschlussfassung zu Top 6 (Verwalterbestellung) im Wege einer Beschlussanfechtungsklage anzugreifen und gerichtlich für ungültig erklären zu lassen.“ Insoweit kann ihnen nun die Umsetzung dieser Klagedrohung nicht zum Vorwurf gemacht und in der Sache für sie eine Pflicht zur Anwesenheit/Vertretung auf der durch einen Unbefugten einberufenen Versammlung statuiert werden, zumal die Beschlussunfähigkeit gerade in der Teilungserklärung als Rechtsfolge vorgesehen ist und man dieser Rechtsfolge – ob vor dem Hintergrund der Schreiben der Kläger, sei dahingestellt – seitens der Beklagten durch die Beschlussfassung zu TOP 1 gerade in unzulässiger Weise begegnen wollte. Soweit die Berufungserwiderung darauf abhebt, dass auch Mängel in der Beschlussfähigkeit gefasste Beschlüsse lediglich anfechtbar machten, geht dieser Einwand im vorliegenden Fall fehl. Zum einen wurden und werden hier die Beschlüsse gerade angefochten. In der Sache dürfte die Berufungserwiderung indes auf ein auch im Falle der Beschlussunfähigkeit zu beachtendes und
ihrer Auffassung nicht erfülltes Kausalitätserfordernis abstellen, indem sie den formellen Beschlussfehler des Einberufungsmangels mit dem weiteren formellen Beschlussfehler der Beschlussfähigkeit verknüpft. Dies vermag aber in Ansehung der Teilungserklärung aus mehreren Gründen ebenfalls nicht zu überzeugen: Zwar werden auch Verstöße gegen § 25 Abs. 3 WEG wiederum als formeller Beschlussmangel eingeordnet (Kümmel/Vandenhouten, in: Niedenführ/dies., WEG, 12. Aufl. 2017, § 25 Rn. 21; Kümmel, ZMR 2014, 763, 768).
3 WEG ist die Versammlung der Wohnungseigentümer beschlussfähig, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten. Ist eine Versammlung nicht gemäß § 25 Abs. 4 WEG beschlussfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein, die – worauf bei der Einberufung hinzuweisen ist – ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile beschlussfähig ist (§ 25 Abs. 4 WEG). Diese gesetzlichen Regelungen wurden vorliegend an
folgender Stelle ebenfalls in § 18 der Teilungserklärung übernommen, da es hier im weiteren Verlauf heißt „ Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Tausendstelanteile vertreten ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der Verwalter eine zweite Versammlung mit dem gleichen Gegenstand einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Anteile beschlußfähig. In der Einladung ist hierauf besonders hinzuweisen. “ Vorliegend kann indes entgegen des Ansinnens der Berufungserwiderung und der Auffassung im Schriftsatzes vom 17.08.2020 nicht der Schluss gezogen werden, dass damit aufgrund des Einberufungsmangels eben der formelle Beschlussmangel der Beschlussfähigkeit i.S.d. § 25 Abs. 3 WEG in Rede steht, für den im Allgemeinen ebenfalls eine Kausalität gefordert wird. Die Kammer stellt überhaupt nicht in Abrede, dass bei Fehlern der Beschlussfähigkeit i.S.d. § 25 Abs. 3 WEG die formelle Fehlerfolgenlehre und damit ein Kausalitätserfordernis Platz greift, worauf nunmehr auch der Schriftsatz vom 17.08.2020 durch entsprechende Zitate aus der Kommentarliteratur abhebt. Vorliegend geht es allerdings nicht um einen Fehler i.S.d. § 25 Abs. 3 WEG und die Frage der (positiven) Beschlussfähigkeit, die Gegenstand der angeführten Kommentarstellen sind. Vielmehr ergibt die Auslegung der Teilungserklärung – wie ausgeführt – gerade, dass mit der angeordneten Beschlussunfähigkeit gerade eine unmittelbare und endgültige Fehlerfolge für den Einberufungsmangel vorgesehen ist. Die Teilungserklärung sieht bei einer nicht durch den Verwalter erfolgenden Einberufung die Beschlussunfähigkeit vor, die nur im Fall einer Universalversammlung nicht gegeben sein soll. Hiermit unterscheidet sich die Rechtsfolge nicht nur durch ihre negative Formulierung (beschluss un fähig) von § 25 Abs. 3 WEG und der entsprechenden Regelung in der Teilungserklärung zur (positiven) Beschlussfähigkeit, zumal diese Regelungen zur (positiven) Beschlussfähigkeit in der Teilungserklärung erst in einem
folgenden Absatz erfolgen. Maßgeblich kommt hinzu, dass die jeweilige Beschluss(-un-)fähigkeit
Maßgabe der Teilungserklärung auch jeweils an ein völlig unterschiedliches Quorum anknüpft. Während die angeordnete Beschluss un fähigkeit im Falle einer nicht durch den Verwalter einberufenen Versammlung nur dann nicht gegeben ist, wenn es sich um eine Universalversammlung handelt, liegt Beschlussfähigkeit im Übrigen bereits ab Erscheinen der Hälfte der Anteile vor. Hieraus wird deutlich, dass beide Regelungen unterschiedliche Fragen/Situationen betreffen und sich auch entgegen der mit Schriftsatz vom 17.08.2020 geäußerten Auffassung der Beklagtenseite gerade nicht widersprechen. Auf die allgemeine Regelung zur (positiven) Beschlussfähigkeit kommt es nicht an, wenn die insoweit speziellere Regelung zur Beschluss un fähigkeit bei Einberufung durch andere Personen als den Verwalter greift. Die Kammer vermag vor diesem Hintergrund auch keine Widersprüchlichkeit der Teilungserklärung zu erkennen. Nur wenn die Beschlussfähigkeit i.S.d. § 25 Abs. 3 WEG bzw. der entsprechenden Regelung in der Teilungserklärung in Rede steht, mag auf die Fehlerfolgenlehre bei formellen Beschlussmängeln und ein Kausalitätserfordernis abgestellt werden. Vorliegend geht es indes bei der Beschlussunfähigkeit gerade um die speziell vorgesehene Rechtsfolge des Einberufungsmangels und nicht um einen hiervon unabhängig zu betrachtenden neuen formellen Beschlussfehler mangelnder positiver Beschlussfähigkeit i.S.d. § 25 Abs. 3 WEG. Letztere ist vorliegend zwar auch gesondert im Zusammenhang mit der Wirksamkeit von Vollmachten gerügt, diese von der Beschlussunfähigkeit zu trennende Frage kann hier indes dahinstehen, da die Versammlung bereits beschlussunfähig war. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass sämtliche Beschlüsse – sofern noch verfahrensgegenständlich – daran leiden, dass die streitgegenständliche Versammlung
ausdrücklicher Anordnung der Teilungserklärung beschlussunfähig war. Mangels Kausalitätserfordernis waren die noch streitgegenständlichen Beschlüsse auf die Berufung für ungültig zu erklären. Den Parteivertretern war auf ihren jeweiligen Antrag hin kein Schriftsatznachlass zu gewähren, da die entscheidungserheblichen Fragen allesamt rechtlicher Natur (Auslegung des § 18 der Teilungserklärung) sind, mit den Parteien im Rahmen der Berufungsverhandlung ausführlich erörtert wurden und bereits von Anfang an Gegenstand des klägerischen Vorbringens sowie des Verfahrens waren. Die rechtlichen Argumente im Schriftsatz vom 17.08.2020, der der Kammer vorlag, wurden zur Kenntnis genommen. Der Schriftsatz vom 20.07.2020 der Berufungsklägerseite enthält insoweit keinen neuen Vortrag entscheidungserheblicher Art, so dass es auch vor diesem Hintergrund keiner Gewährung eines Schriftsatznachlasses für den Berufungsbeklagtenvertreter bedurfte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, da das Rechtsmittel erfolgt hatte. Für eine anderweitige Kostenentscheidung
2 WEG, die im pflichtgemäßen Ermessen der Kammer steht („kann“), war vorliegend schon deswegen kein Raum, weil kein grob fahrlässiges Handeln des Verwalters erkennbar ist. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob auf § 18 der Teilungserklärung und den Einberufungsmangel die Fehlerfolgenlehre bei formellen Beschlussfehlern anwendbar ist, um eine Rechtsfrage, die hier bereits vom Vordergericht anderweitig beurteilt wurde als nunmehr von der Kammer. Mit dem Beschluss zu TOP 1 war offensichtlich eine Heilung des Einberufungsmangels und eine Ausräumung der vermuteten Fehlerkausalität bezweckt, was in anderen Fällen durchaus möglich ist und worauf das Amtsgericht seine anderweitige Ansicht u.a. gestützt hat. Vor diesem Hintergrund kann dem Verwalter mit Blick auf den Einberufungsmangel auch dann keine grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden, auch wenn dieser Mangel letztlich auf dem versäumten Bemühen um rechtzeitige Wiederbestellung beruht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht ersichtlich, da es sich insbesondere um eine Frage der Auslegung der Gemeinschaftsordnung in einem speziellen Einzelfall handelt. Der Streitwert war
1 GKG festzusetzen, wobei zugleich über die noch offene Streitwertbeschwerde vom 14.09.2019 gegen die amtsgerichtliche Festsetzung durch Beschluss vom 15.08.2019 zu entscheiden war. Soweit das Amtsgericht insoweit bislang trotz Aufforderung der Kammer keine Abhilfe-/Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, hindert dies die Kammer nicht, nunmehr mit Abschluss des Berufungsverfahrens neben dem Streitwert für das Berufungsverfahren auch den Wert für die I. Instanz festzusetzen (vgl. § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG). Vielmehr ist eine Nichtabhilfeentscheidung keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts (siehe OLG Hamm, Beschl. v. 23.2.2010 – 3 Ws 301/09.).
1 S. 1 GKG ist der Streitwert auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen, wobei er
1 S. 2 GKG das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten darf. Vor diesem Hintergrund waren folgende Werte festzusetzen: TOP 1 (Beschlussfähigkeit): Bei TOP 1 handelte es sich zwar gerade nicht um einen bloßen Geschäftsordnungsbeschluss, sondern um den Versuch, die
der Teilungserklärung angeordnete Beschlussunfähigkeit für die vorliegende Versammlung abzubedingen bzw. die Kausalität des Einberufungsmangels auszuräumen. Dies bedeutet indes nicht, dass das Interesse der Parteien damit durch die Streitwertsumme aller weiteren gefassten Beschlüsse gebildet wird. Vielmehr ist das Interesse an der Durchführung einer beschlussfähigen Versammlung als solches heranzuziehen, welches die Kammer in Übereinstimmung mit der Wertsetzung seitens des Amtsgerichts mit 10.000,- Euro bewertet. TOP 3 (Hausgeldabrechnungen 2017): Mit der Beschwerde wird zu Recht gerügt, dass neben den ausweislich der Abrechnung auf die Kläger entfallenden Summe der Ausgaben (4.520,29 €) auch ihre Zuführung zur Rücklage i.H.v. 2.025,- € und 166,68 € zu berücksichtigen ist (so auch: LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 09.08.2018, Az.: 2/13 T 73/18), so dass sich ein einfaches klägerisches Interesse von 6.711,97 € und damit ein auf 33.559,85 € (fünffaches Klägerinteresse) beschränkter Streitwert ergibt. TOP 4 (Entlastungen): Die vom Amtsgericht festgesetzten Werte – TOP 4a (Entlastung Beirat) i.H.v. 1.000,- € und TOP 4b (Entlastung Verwalter) i.H.v. 500,- € – wurden von der Beschwerde nicht angegriffen und sind auch
Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Im Berufungsverfahren wertmäßig gegenständlich war nur noch die Entlastung des Beirates mit dem vorgenannten Wert von 1.000,- €. TOP 5 (Wirtschaftsplan 2018): Bei einer vorgesehenen monatlichen Vorauszahlung i.H.v. 559,- € ergibt sich für die Kläger eine jährliche Summe von 6.713,- € und damit ein auf 33.540,- € (fünffaches Klägerinteresse) beschränkter Streitwert, wobei das Amtsgericht bei Ausweisung des Streitwertes von 6.713,- € schlicht die von ihm ausgewiesene Multiplikation übersehen hat. Dieser Betrag liegt unter dem hälftigen Volumen des Wirtschaftsplans i.H.v. 38.025,- €. Ein höherer Wert ist auch angesichts der Fortgeltungsklausel nicht veranlasst (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 20.12.2017, Az.: 318 S 15/17). Das Amtsgericht hat nur den als wertmäßig geringfügig einzustufenden Aspekt, dass Guthaben bei der kommenden Hausgeldabrechnung berücksichtigt werden rechtskräftig für ungültig erklärt, so dass für die Berufungsinstanz der volle Streitwert anzusetzen war. TOP 7 (Erneuerung Außentreppen) und TOP 8 (Sanierung Abwassersystem): Die vom Amtsgericht festgesetzten Werte – TOP 7 i.H.v. 5.000,- € und TOP 8 i.H.v. 3.750,- € – wurden von der Beschwerde nicht angegriffen und sind auch
Auffassung der Kammer nicht von Amts wegen zu beanstanden. TOP 9 (Sanierung Außenfassade): Der Anteil der Kläger (81/1000) an den Kosten der Firma Bös (29.986,81 €) beträgt 2.428,93 €. Hinzu kommt noch das klägerische Interesse an der angefochtenen Berechtigung, dass Herr Gei und andere Eigentümer auf eigene Kosten eine fachmännische Wärmedämmung an ihrem Gebäude (Haus) anbringen dürfen. Dieses Interesse konzentriert sich vor allem auf eine optische Beeinträchtigung und ist
Auffassung der Kammer pro Haus mit 500,- Euro (bei 11 übrigen Häusern damit mit 5.500,- Euro) zu bewerten, so dass ich ein einfaches Klägerinteresse von 7.928,93 Euro und hiermit ein Streitwert von 39.644,65 Euro ergibt. TOP 12 (Verlängerung des Verwaltervertrages / Verwalterbestellung): Bei einer Vertrags-/Bestellungszeit von 36 Monaten und 12 Einheiten sowie einem Preis von 26,50 € (zzgl. MwSt) pro Einheit ergibt sich zunächst ein Gesamtstreitwert von 13.623,12 €. Der Streitwert ist indes auf das Fünffache des Klägerinteresse i.H.v. 1.135,26 € (36 x 26,50 + MwSt x 5) und damit auf 5.676,30 € beschränkt (Niedenführ, in: ders./Vandenhouten, WEG, 12. Aufl. 2017, § 49a GKG Rn. 34). Obgleich der vom Amtsgericht festgesetzte Wert i.H.v. 6.812,64 € nicht angegriffen wurde, war der Streitwert von Amts wegen abzuändern. In die mitgeteilte beabsichtigte Streitwertfestsetzung ist versehentlich nur das einfache Klägerinteresse (1.135,26 €) statt des fünffachen Klägerinteresses (5.676,30 €) eingeflossen, so dass sich die nunmehr festgesetzten Werte insoweit um 4.541,04 € in Vergleich zu den mitgeteilten Werten erhöhen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000931
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