← Deutschland

LG Frankfurt 23.. Zivilkammer 2-23 O 243/18 Urteil

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorl

§ 437BGB stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) nicht zu.

Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte zu 1) aus § 437 BGB sind bereits verjährt.

§§ 311, 241 Abs.

2 BGB stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) nicht zu.

§§ 311, 241 Abs.

2 BGB sind dem Kläger seitens der Leasinggeberin nicht abgetreten worden. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, welcher Prospekt und welche Preisliste für den Kauf seitens der Leasinggeberin von Relevanz gewesen sein sollte. Insofern fehlt es an jeglichen substantiierten Vortrag des Klägers.

Delikt stehen dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) nicht zu.

Delikt sind dem Kläger nicht abgetreten worden. Im Übrigen werden solche Ansprüche seitens des Klägers auch nicht behauptet. V. Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 2) unzulässig. Dem Klageantrag zu 2) fehlt bereits das erforderliche Feststellungsinteresse, da der Kläger nicht in ausreichender Weise dargelegt hat, dass ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist. Ist Gegenstand der Feststellungsklage nämlich ein reiner Vermögensschaden, erfordert deren Zulässigkeit, dass der Kläger die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts substantiiert darlegt (BGH, Urt. v. 24.1.2006, XI ZR 384/03, juris Rn. 27; Zöller/Greger, ZPO,

  1. A. 2018, § 256 Rn. 9). Dagegen besteht ein Feststellungsinteresse für einen Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens regelmäßig dann nicht, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urt. v. 10.7.2014, IX ZR 197/12, juris Rn. 11). Der Kläger muss deshalb schon für die Zulässigkeit der Klage eine Vermögensgefährdung, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert darlegen (vgl. Greger in: Zöller, ZPO,
  2. Auflage 2020, § 256 Rn. 9; BGH, NJW 2006, S. 830; OLG Hamm, NJW-RR 2013, S. 38). Diesen Voraussetzungen ist der Kläger vorliegend nicht gerecht geworden. Er behauptet lediglich pauschal Steuernachforderungen ausgesetzt zu sein und mit Reparaturkosten (auch Inspektionskosten, Kosten der Hauptuntersuchung) zu rechnen. Es wird nicht ansatzweise substantiiert dargelegt welche Steuernachforderungen in seinem Fall als Leasingnehmer zu erwarten sind. Im Zeitpunkt der Klageerhebung war nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch nicht zu erwarten, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weitere Aufwendungen für Reparaturen usw. anfallen werden, die der Kläger im Rahmen der nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution von der Beklagten zu 2) grundsätzlich ersetzt verlangen kann. Zum Zeitpunkt der Klagerhebung war der Leasingvertrag bereits beendet. Soweit die Klägerseite vorträgt, dass der Inhalt möglicher Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) unklar sei, so kann dem nicht gefolgt werden, da der Kläger im nachfolgenden höchsthilfsweise gestellten Antrag zu 2) einen konkreten Antrag stellt. Der Kläger konnte seine Schadensersatzansprüche, die auf das negative Interesse gerichtet sind, vollständig beziffern. VI. Die Klage ist hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrages zu 2) unzulässig. Aufgrund der Unzulässigkeit des Feststellungsantrages zu 2) greift die den hilfsweise gestellten Antrag zu 2) zugrundeliegende innerprozessuale Bedingung und es ist eine Entscheidung über ihn zu treffen. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2) ist aus den gleichen Gründen unzulässig, wie der Feststellungsantrag zu 2) VII. Aufgrund der Unzulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrages zu 2) greift die den höchsthilfsweise gestellten Hilfsanträgen 2) und 2a) zugrundeliegende innerprozessuale Bedingung und es ist eine Entscheidung über sie zu treffen.
  3. Der höchsthilfsweise gestellte Hilfsantrag zu 2) ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen aus §§ 826, 31 analog BGB. Ein solcher Anspruch deshalb aus, weil der von dem Kläger an die Beklagte zu 2) zu leistende Wertersatz für die gezogenen Nutzungsvorteile der Höhe nach den von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen entspricht. Hinsichtlich der behaupteten Ablösesumme ist kein Verhalten der Beklagten zu 2) kausal geworden. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger gegen die Beklagte im Hinblick auf den am 31.07.2014/14.08.2014 abgeschlossenen Leasingvertrag überhaupt dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch in Bezug auf die Schäden zusteht, die aus der behaupteten Manipulation, resultieren. Es kann dahinstehen, ob das streitgegenständliche Pkw über eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 verfügte. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 2) Kenntnis von dieser behaupteten Manipulation hatte, obwohl der Motor unstreitig von der ……AG hergestellt wurde. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob behauptete Manipulation der Beklagten zu 2) kausal für die Entscheidung des Klägers war, den streitgegenständlichen Leasingvertrag abzuschließen. Denn unabhängig hiervon hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen. Der Leasingnehmer kann grundsätzlich geltend machen, dass er bei Kenntnis darüber, dass das Leasingfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, den Leasingvertrag nicht abgeschlossen hätte und aufgrund des Abschlusses dieses ungewollten Leasingvertrags einen Schaden erlitten hat. Aus der Leasingbestätigung vom 14.08.2014 ergibt sich, dass die streitgegenständliche Leasingrate 1.038,87 EUR betrug. Unstreitig hat der Kläger lediglich 40 Leasingrate gezahlt. Ein möglicher Anspruch würde lediglich in Höhe von 41.554,80 EUR bestehen. Allerdings müsste sich der Kläger wegen der Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen (OLG Karlsruhe (
  4. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Diese sind hier genauso hoch wie die von dem Kläger an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen. Die anzurechnenden Nutzungsvorteile bei einem Leasingvertrag - anders als bei einem Kaufvertrag – errechnen sich nicht nach der zeitanteiligen linearen Wertminderung, also nach einem Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebrauch und der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer der Sache unter Berücksichtigung des Werts der Sache oder des Kaufpreises. Bei der Bemessung der durch die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ersparten Aufwendungen muss nämlich auf die hypothetische Situation abgestellt werden, dass der Käufer anderweitig eine gleichartige und gleichwertige Sache angeschafft und diese für dieselbe Zeitspanne in derselben Weise genutzt hätte (vgl. BGH, Urteil vom
  5. März 2006 - V ZR 51/05 -, juris Rn. 13 mwN). Da er in diesem Fall die anderweitig erworbene und in seinem Eigentum verbleibende Sache abgenutzt hätte, hat er infolge der Rückabwicklung des Kaufvertrages diese Abnutzung erspart, weshalb es gerechtfertigt ist, den Gebrauchsvorteil nach der Wertminderung zu berechnen, die die Sache durch die Abnutzung erfahren hat (OLG Karlsruhe (
  6. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Anders liegt der Fall aber bei der Bemessung von Gebrauchsvorteilen einer gemieteten Sache. Bei vermietbaren beweglichen Sachen wie Kraftfahrzeugen stellen sich Kauf und Miete in wirtschaftlicher Hinsicht als grundverschiedene Investitionsentscheidungen dar (BGH, Urteil vom
  7. März 2006 - V ZR 51/05 -, juris Rn. 13). Denn der Mietpreis enthält - anders als der Kaufpreis - einen hohen Anteil nicht unmittelbar gebrauchsbezogener Kosten. Deshalb bemisst sich die Höhe des Wertersatzes für Gebrauchsvorteile einer gemieteten Sache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach deren objektiven Mietwert, also dem für das genutzte oder für ein vergleichbares Objekt üblichen Mietzins (vgl. BGH, Urteil vom
  8. Oktober 1997 - XII ZR 142/95 -, juris Rn. 19 mwN; Urteil vom
  9. März 2006, aaO, Rn. 11 mwN; (OLG Karlsruhe (
  10. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Bei dem hier vorliegenden Leasingvertrag handelt es sich um ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis, weshalb es gerechtfertigt ist, die wegen der Nutzung des Fahrzeugs anzurechnenden Gebrauchsvorteile wie im Fall einer gemieteten Sache zu errechnen. Hierfür spricht auch, dass sich die von einem Leasingnehmer im Fall der Vorenthaltung der Leasingsache nach Vertragsbeendigung zu erbringende Nutzungsentschädigung gemäß § 546 a BGB der Höhe nach (ebenfalls) nach den vereinbarten Leasingraten richtet (vgl. BGH, Urteil vom
  11. März 1989 - VIII ZR 155/88 -, juris Rn. 20 mwN zu der Vorgängervorschrift des § 557 BGB; BeckOGK/Ziemßen, Stand: 1.10.2019, § 535 BGB, Rn. 1075 mwN; OLG Karlsruhe (
  12. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Damit bemisst sich die Höhe des von dem Kläger zu leistenden Wertersatzes für die gezogenen Nutzungsvorteile nach dem objektiven Leasingwert, also den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren. Mangels anderer Anhaltspunkte ist von der Marktüblichkeit der von dem Kläger und der Leasinggeberin für die 48-monatige Vertragslaufzeit vereinbarten Leasinggebühren in Höhe von monatlich 1.038,87 EUR auszugehen. Gegenteiliges trägt Kläger nicht vor. Nach alldem entspricht der von dem Kläger für die Zeit von Januar 2015 bis April 2018 an die Beklagte zu 2) zu leistende Wertersatz für die gezogenen Nutzungsvorteile des hier betroffenen Fahrzeugs der Höhe nach den von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen von insgesamt 41.554,80 EUR, weshalb ein auf §§ 826, 31 analog BGB gestützter Schadensersatzanspruch ausscheidet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm behaupteten Ablösesumme in Höhe von 54.020,78 EUR. Bei Unterstellung der Richtigkeit der Angaben des Klägers würde unabhängig von der Frage des Wertersatzes für die Beklagte zu 2) ein solcher Anspruch bereits daran scheitern, dass das behauptete Verhalten der Beklagten zu 2) jedenfalls nicht kausal für die Zahlung der Ablösesumme war. Der Kläger kannte zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung alle von ihm behaupteten Umstände hinsichtlich der behaupteten Manipulation. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er zur Ablösung des Fahrzeuges verpflichtet war. Aus denselben Gründen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 analog BGB iVm § 263 StGB. Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 analog BGB iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007). Zum einen scheidet auch ein solcher Anspruch deshalb aus, weil der von dem Kläger an die Beklagte zu 2) zu leistende Wertersatz für die gezogenen Nutzungsvorteile der Höhe nach den von ihm an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen entspricht. Zum anderen handelt es sich bei Vorschriften der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 nicht um Schutzgesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB (so schon OLG Karlsruhe, Urteil vom
  13. Januar 2020 - 17 U 133/19 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; ebenso OLG Braunschweig, Urteil vom
  14. Februar 2019 - 7 U 134/17 -, juris Rn. 137 ff., OLG München, Beschluss vom
  15. August 2019 - 8 U 1449/19 -, juris Rn. 77 ff., jeweils mwN; OLG Celle, Beschlüsse vom
  16. Juli 2019 - 7 U 33/19 -, juris Rn. 39 ff., und vom
  17. Mai 2019 - 7 U 335/18 -, juris Rn. 39 ff.; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom
  18. Oktober 2019 - 13 U 721/19 - unter II.
  19. der Gründe und vom
  20. November 2019, nv; aA LG Augsburg, Urteil vom
  21. Januar 2018 - 082 O 4497/16 -, juris Rn. 132 ff.; OLG Karlsruhe (
  22. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Eine Rechtsnorm ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt, Zweck und Entstehungsgeschichte des Gesetzes und damit darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt hat. Dafür genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Andererseits soll der Kreis der Schutzgesetze nicht zu sehr erweitert werden. Es reicht deshalb nicht aus, dass der Individualschutz als Reflex einer Befolgung der Norm objektiv erreicht werden kann; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Für die Beurteilung, ob einer Vorschrift Schutzgesetzcharakter zukommt, ist in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs der Norm auch zu prüfen, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB zu knüpfen (BGH, Urteil vom
  23. Februar 2011 - I ZR 136/09 -, BGHZ 188, 326 Rn. 18 mwN). Das gilt auch und gerade für unionsrechtliche Normen (OLG Karlsruhe (
  24. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den o.g. Normen nicht um Schutzgesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB. Ausweislich der Erwägungsgründe

(1)bis
(4),
(27)der VO (EG) 715/2007 ist deren Ziel die Harmonisierung und Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen. An keiner Stelle ist angelegt oder gar ausgesprochen, dass der europäische Gesetzgeber dem einzelnen Verbraucher eines jeden Mitgliedsstaates die Rechtsmacht in die Hand geben wollte, mit Mitteln des Privatrechts gegen denjenigen vorzugehen, der in dieser Verordnung zur Umsetzung dieser Ziele geregelte Verbote übertritt und sein Rechtsinteresse beeinträchtigt. Die in Erwägungsgrund
(7)aufgestellte Korrelation der Emissionsgrenzwerte zu deren Auswirkungen auf die Märkte und die Wettbewerbsfähigkeit von Herstellern spricht vielmehr gegen einen entsprechenden Willen des europäischen Gesetzgebers (OLG Karlsruhe (
  1. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Hinsichtlich der die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (nachfolgend: RL 2007/46/EG) umsetzenden §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV gilt Entsprechendes. Aus den Erwägungsgründen
(2),
(4)und
(23)der RL 2007/46/EG ergibt sich erneut, dass deren Ziel allein „die Vollendung des Binnenmarktes durch die Einführung eines verbindlichen Systems gemeinschaftlicher Typgenehmigungen für alle Fahrzeugklassen“ ist. Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, finden darin keine Erwähnung. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des OLG Braunschweig in seinem Urteil vom
  1. Februar 2019 (7 U 134/17, juris Rn. 146 ff.) Bezug genommen werden (OLG Karlsruhe (
  2. Zivilsenat), Urteil vom 21.01.2020 - 17 U 2/19, BeckRS 2020, 519, beck-online). Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Zinsen.
  3. Der höchsthilfsweise gestellte Antrag zu 2a) ist unzulässig. Ein Feststellungsinteresse für die behaupteten „weiteren Schäden“ hat der Kläger nicht ansatzweise begründet. VIII. Aufgrund der Unzulässigkeit des höchsthilfsweise gestellten Hilfsantrages zu 2a) greift die den hilfsweise gestellten Antrag zu 2a) zugrundeliegende innerprozessuale Bedingung und es ist eine Entscheidung über ihn zu treffen. Der hilfsweise gestellte Antrag zu 2a) ist unzulässig. Ein Feststellungsinteresse für die behaupteten „weiteren Schäden“ hat der Kläger nicht ansatzweise begründet. IX. Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. X. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000935

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.