LG 5 GLTV, hilfsweise LG 4 GLTV begehrte Definition eines Hochregallagers in Hessen
9 Nr. 17 HBO wegen des Tätigkeitsbeispiels "Gabelstaplerfahrer im Hochregallager" in LG 5 GLTV Verfahrensgang vorgehend ArbG Wiesbaden,
dem Scanvorgang alle notwendigen Informationen zu dem Artikel an. Die Beklagte betreibt in ihrem Betrieb ein Lagerverwaltungssystem (LVS). Im Betrieb der Beklagten wird eine Mindesthaltbarkeitsdatenkontrolle durchgeführt. Diese wird von den Mitarbeitern im Rahmen der Warenverräumung
dem Prinzip „First In – First Out“ durchgeführt oder auf Anweisung der Führungskräfte. Dabei wird die zuletzt gelieferte Ware hinter die vorrätige Ware geräumt. Darüber hinaus werden Kunden der Beklagten von den die Ware verräumenden Mitarbeitern Auskünfte erteilt. Inwieweit eine Kundenberatung oder Kundenbetreuung durch diese Mitarbeiter stattfindet, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ist am xx.xx.1959 geboren und seit dem 1. März 2002 bei der Beklagten in deren Betrieb in A beschäftigt. Der Kläger verfügt über die Fahrerlaubnis für motorisch angetriebene Flurförderzeuge im innerbetrieblichen Werkverkehr (vgl. Bl. 71 d.A.). Ihm ist
erfolgreicher Teilnahme an einem Fortbildungsseminar des Deutschen Weininstituts der Titel „anerkannter Berater für Deutschen Wein“ verliehen (Bl. 73 d.A.). Der Kläger ist ausgebildeter Restaurantfachmann. Grundlage der Tätigkeit des Klägers ist der am
Lohngruppe 5 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Hessen zu vergüten und die sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenz
zuzahlen;
der Lohngruppe 4 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Hessen zu vergüten und die sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenzen
zuzahlen;
kurzer Einarbeitung ausgeführt werden könnten. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das PDA Gerät könne von den Mitarbeitern bereits
kurzer Vorführung eingesetzt werden. Sie hat behauptet, bei der auch vom Kläger ausgeübten „Kundenbetreuung“ gehe es in erster Linie darum, den Kunden beim Auffinden der Ware im Markt zur Verfügung zu stehen. Eine dezidierte Beratung werde von Kunden weder erwartet, noch finde sie statt. Sie hat gemeint, es sei unerheblich, dass der Kläger besondere Fachkenntnisse in der Weinfachkunde habe, weil er in der Süßwarenabteilung eingesetzt sei und im Übrigen berate er keine Kunden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger vorgelegten Aufzeichnungen seien nicht
vollziehbar, der Zeitraum der Aufzeichnungen sei zu kurz bemessen und die Angaben seien auch nicht schlüssig. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes und wegen des vollständigen Vortrages der Parteien in der ersten Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom
Den Tätigkeitsbeispielen komme
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Bedeutung dann zu, wenn sie nur einmal in einer Lohn- oder Gehaltsgruppe erschienen. In diesen Fällen sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien für die Beispieltätigkeit annähmen, dass sie die allgemeinen Merkmale erfülle. Es gelte der allgemeine Grundsatz, dass bei Erfüllung eines konkreten Tätigkeitsbeispiels auch die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale als erfüllt anzusehen seien. Auf die allgemeinen Merkmale müsse wieder dann zurückgegriffen werden, wenn die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst werde. Soweit die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale unbestimmte Rechtsbegriffe enthielten, seien die Tätigkeitsbeispiele im Rahmen der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe als Richtlinie für die Bewertung mit zu berücksichtigen. Der Kläger trage für das Vorliegen der Voraussetzungen der jeweiligen Lohngruppe die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage habe diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zuließen, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfülle. Berufe sich der Kläger auf ein Heraushebungsmerkmal, so habe er nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Vielmehr müsse er Tatsachen darlegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 5 GLTV. Die Berufung des Klägers auf das Tätigkeitsbeispiel der Lohngruppe 5 GLTV „Gabelstaplerfahrer im Hochregallager“ verfange nicht, weil bei der Beklagten kein Hochregallager im Sinne des GLTV existiere, denn die Regale bei der Beklagten seien unstreitig lediglich 510 cm hoch. Mit dem einfachen Bestreiten der Behauptung der Beklagten, ein Hochregal beginne erst ab 12 m Höhe - diese Höhe werde im Übrigen auch durch das Internetportal „Wikipedia“ angegeben - habe der Kläger der ihm obliegenden Darlegungslast nicht genügt. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 4 GLTV, denn er verrichte nicht überwiegend Tätigkeiten, die in die Lohngruppe 4 GLTV einzugruppieren seien, da er
seinem eigenen Vortrag Tätigkeiten des Tätigkeitsbeispiels der Lohngruppe 4 GLTV „Gabelstaplerfahrer“ nur zu 42 % seiner Tätigkeit ausübe. Die Tätigkeit des Gabelstaplerfahrers gebe seiner Tätigkeit auch nicht das Gepräge. Die insoweit pauschale Behauptung des Klägers genüge der ihm obliegenden Darlegungslast nicht. Der Kläger habe darlegen müssen, inwieweit die anderen Tätigkeiten von so untergeordneter Bedeutung seien, dass diese in der Gesamtbetrachtung zurücktreten müssten. Der Kläger habe bereits nicht alle von ihm ausgeführten Tätigkeiten und auch nur drei kurze Zeiträume benannt. Es sei vom Vortrag der Beklagten auszugehen, dass die prägende Tätigkeit des Klägers das Verräumen von Waren sei und der Gabelstapler hierbei jeweils unterstützend eingesetzt werde. Die zu den Akten gereichten handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers seien nicht ausreichend, weil bereits die bloße Bezugnahme auf ein Anlagenkonvolut einen konkreten Sachvortrag nicht ersetzen könne. Der Kläger habe weder hinreichend konkretisiert, auf welchen Teil des Konvolutes er Bezug nehmen wolle, noch was sich genau aus diesem ergeben solle. Es handele sich um eine unzulässige Bezugnahme. Anlagen könnten lediglich zur Erläuterung oder Belegung schriftsätzlichen Vortrages dienen, diesen aber nicht ersetzen. Konkrete Darlegungen hätten vielmehr entsprechend § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG iVm. § 130 Nr. 3 ZPO schriftsätzlich zu erfolgen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus umfangreichen Anlagen zu Schriftsätzen die Inhalte herauszusuchen, die geeignet sein könnten, den Vortrag einer Partei schlüssig oder erheblich werden zu lassen. Die Behauptung des Klägers, das Gabelstaplerfahren, die Kundenbetreuung und die Lebensmittelkontrolle mittels PDA mache im Durchschnitt mehr als 50 % seiner Gesamttätigkeit aus, sei für die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 GLTV nicht ausreichend, denn jedenfalls die Lebensmittelkontrolle mittels PDA erfordere weder Fertigkeiten und Kenntnisse, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung erworben würden, noch sei das Tätigkeitsbeispiel „Lagerarbeiter mit speziellen Fachkenntnissen“ erfüllt, Denn der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, sondern lediglich pauschal behauptet, spezielle Fachkenntnisse zu besitzen. Es habe konkreter Darlegungen des Klägers bedurft, welche konkreten speziellen Fachkenntnisse er besitze bzw. welche konkreten Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Lohngruppe 4 GLTV, die über eine kurze Einarbeitung hinausgehen, erforderlich seien, um den PDA einzusetzen. Daher könne dahinstehen, ob die Tätigkeiten der Kundenbetreuung der Lohngruppe 4 GLTV zuzuordnen sein. Zudem habe der Kläger keine genaue prozentuale Verteilung der Tätigkeiten Kundenbetreuung und Lebensmittelkontrolle mittels PDA vorgenommen. Daher sei es für die Kammer nicht ersichtlich, ob die Tätigkeiten des Gabelstaplerfahrens und der Kundenbetreuung zusammengerechnet mehr als 50 % ausmachten und damit überwögen oder nicht. Das Arbeitsgericht hat angenommen, der Hilfsantrag zu 2. sei gegenstandslos. Werde im Rahmen einer Klage im Hauptantrag die Feststellung der Vergütungsverpflichtung
einer höheren Vergütungsgruppe gestellt und sei die niedrigere Vergütungsgruppe als ein Weniger im gestellten Hauptantrag notwendigerweise enthalten, sei die Stellung eines Hilfsantrages nicht geboten. Der Hilfsantrag zu
fristgerecht beantragter und bis zum
einer Anlernzeit weit hinaus. Der Kläger behauptet, er sei regelmäßig auch in der Kundenbetreuung, insbesondere auch als Weinberater bei der Beklagten, tätig. Zum Beweis für diese Behauptung bezieht er sich auf ein der Berufungsbegründung beigefügtes Anlagenkonvolut. Er meint, die von ihm durchgeführte Kundenberatung stelle mithin eine Tätigkeit dar, die nicht mit einschlägigen Kenntnissen einer Anlernzeit entsprechend der Lohngruppe 3 GLTV durchgeführt werden könne. Vielmehr stelle sie eine Tätigkeit dar, die im Sinne der Lohngruppe 5 GLTV eine größere Verantwortung einfordere, jedoch zumindest Fertigkeiten und Kenntnisse erfordere, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine abgeschlossene Ausbildung erworben würden. Er meint, um Kunden gut beraten zu können, benötige er gute Sortimentskenntnisse des Lagers der Beklagten. Seine besondere Verantwortung rühre in der Kundenberatung daher, dass sich eine schlechte oder falsche Beratung zu Lasten der Beklagten auswirken könne. Ein Kunde der schlecht oder falsch beraten worden sei, werde die Beklagte voraussichtlich nicht mehr aufsuchen. lnsofern erfordere die Kundenberatung Kenntnisse, die über das genannte Anforderungsprofil der Lohngruppe 3 GLTV weit hinausreichten. Dies gelte ebenfalls für den Umgang mit dem PDA. Solche Kenntnisse könnten von einem einfachen Lagerarbeiter mit Anlernzeit
Lohngruppe 3 GLTV nicht erwartet werden. Der Kläger meint, das Arbeitsgericht habe sich nicht mit der Frage befasst, ob er Arbeiten der Lohngruppe 5 GLTV ausübe, die größere Verantwortung erforderten. Der Kläger meint, er habe mit der Kundenberatung, der Tätigkeit mittels PDA und der MHD-Kontrolle sowie dem Gabelstaplerfahren mit Regalen, die bis 510 cm hoch seien, Tätigkeiten dargelegt, die verantwortungsvoll im Sinne der Lohngruppe 5 GLTV seien. Damit habe sich das Arbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Den Verweis auf das Internetportal „Wikipedia“ hinsichtlich der Höhe, ab der ein Hochregal beginne, halte er für nicht ausreichend. Er behauptet, ein Regal mit 510 cm Höhe auf das noch mehrere Meter hoch aufgestapelt werden könne, erfülle die Voraussetzung eines Hochregals. Der Kläger meint, dass das Gabelstaplerfahren seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gebe. Er habe im Sinne der Lohngruppe 4 GLTV dargetan, dass er zu mehr als 50% seiner Gesamttätigkeit Arbeiten verrichte, die Fertigkeiten und Kenntnisse erforderten, die in praktischer Tätigkeit erworben worden seien. Aus den als Beweis vorgelegten handschriftlichen Ausführungen habe er die Prozentzahl seiner entsprechenden Tätigkeiten herausgefiltert und dem Arbeitsgericht schriftsätzlich vorgetragen. Sein Vortrag sei daher schlüssig und erheblich. Er meint, es sei auch zulässig, hierbei Referenzzeiträume auszuwählen, die seinen regelmäßigen Tätigkeiten in anderen Wochen entsprächen. Er meint, bei ausreichender Beweiswürdigung ergebe sich, dass die von ihm ausgeübten Tätigkeiten jedenfalls der Lohngruppe 4 GLTV zugerechnet werden müssten. Seine handschriftlichen Aufzeichnungen habe er aus dem Zeitraum
Lohngruppe 5 des Gehalts- und Lohntarifvertrages für den Groß- und Außenhandel in Hessen zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie meint, sofern der Kläger sich auf ein Heraushebungsmerkmal berufe, so habe er nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen, vielmehr habe er auch die Tatsachen darzulegen, die einen wertenden Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermögliche. Daran fehle es. Sie hält an ihrer Behauptung fest, dass sie im Markt in A kein Hochregallager unterhalte. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass er 50 % der Arbeiten der Lohngruppe 4 GLTV verrichte, meint die Beklagte,
dem eigenen Vortrag verrichte der Kläger Gabelstaplerfahrertätigkeiten nur zu 27% und dies auch nur über einen kurzen Zeitraum. Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass diese Tätigkeit die Gesamttätigkeit des Klägers insgesamt nicht präge. Zudem nenne der Kläger nicht alle von ihm ausgeführten Tätigkeiten. Sie behauptet, die prägende Tätigkeit des Klägers sei das Verräumen von Waren, bei der der Gabelstapler lediglich als Hilfsgerät eingesetzt werde. Auch aus den handschriftlichen Aufzeichnungen des Klägers ergebe sich nicht anderes. Durch die bloße Bezugnahme auf das Anlagenkonvolut habe der Kläger weder hinreichend konkretisiert, auf welchen Teil des Konvolutes er Bezug nehme, noch was sich genau aus diesem ergebe. Sie ist der Meinung, die Lebensmittelkontrolle mittels PDA erfordere weder Fertigkeiten und Kenntnisse, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende Ausbildung erworben werden, noch sei das Tätigkeitsbeispiel „Lagerarbeiter mit speziellen Fachkenntnissen“ erfüllt.
wie vor sei nicht ersichtlich, welche konkreten speziellen Fachkenntnisse der Kläger besitze bzw. welche konkreten Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Lohngruppe 4 GLTV der Kläger habe. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung (Bl. 144 ff. d.A.) nebst Anlagenkonvolut, die Schriftsätze des Klägers vom
Lohngruppe 5 GLTV und auch nicht
Lohngruppe 4 GLTV. Er hat seine geltend gemachten Ansprüche insgesamt nicht hinreichend schlüssig begründet. Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen, § 313 Abs. 3 ZPO. I. Der Antrag des Klägers ist nunmehr in der zuletzt gestellten Form zulässig. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts handelte es sich nicht unbesehen um einen allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsantrag, denn er enthielt neben der begehrten Vergütungsfeststellung auch einen auf Feststellung einer
zahlungsverpflichtung gerichteten Teil. Diesen hat der Kläger nunmehr im Berufungsrechtszug zurückgenommen und der Antrag ist nun als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig
1 ZPO. II. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 GLTV erfüllt der Kläger nicht. Die einschlägigen tariflichen Bestimmungen lauten – soweit für die Berufung von Belang – auszugsweise wie folgt: § 3 GLTV enthält die Lohntabelle. Diese lautet auszugsweise wie folgt: Lohngruppe 2 Arbeiten, die ohne besondere Arbeitskenntnisse
kurzer Einarbeitung ausgeführt werden. Tätigkeitsbeispiele: - Platzarbeiter/in - Lagerarbeiter/in - Hafenarbeiter/in - Beifahrer/in - Packer/in Lohngruppe 3 Arbeiten, die mit einschlägigen Kenntnissen
einer Anlernzeit ausgeführt werden. Tätigkeitsbeispiele: - Platzarbeiter/in - Lagerarbeiter/in - Hafenarbeiter/in - Beifahrer/in - Packer/in - Kommissionierer/in Lohngruppe 4 Arbeiten, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung erworben wurden. Tätigkeitsbeispiele: - Kraftfahrer/innen, die Kraftfahrzeuge der Führerscheinklasse 3 fahren - Lagerarbeiter/in mit speziellen Fachkenntnissen - Handelsfachpacker/in - Kundendiensthelfer/in - Montagehelfer/in - Gabelstaplerfahrer/in Lohngruppe 5 Tätigkeiten der Lohngruppe 4, die größere Verantwortung erfordern. Tätigkeitsbeispiele: - Kraftfahrer/innen, die Kraftfahrzeuge der Führerscheinklasse 2 fahren - Kranführer/in - Handelsfachpacker/in - Gabelstaplerfahrer im Hochregallager § 7 MTV – Allgemeine Gehalts- und Lohnbestimmungen - lautet auszugsweise: 1. Die Arbeitnehmer/innen werden gemäß ihrer Ausbildung und/oder Tätigkeit unter Mitbestimmung des Betriebsrates in Gehalts- und Lohngruppen eingestuft, für die in einem gesonderten Gehalts- und Lohntarifvertrag die Höhe der Mindestentgelte festgelegt wird. 2. Für die Einreihung in eine Beschäftigungsgruppe ist in erster Linie der Oberbegriff, nicht die Berufsbezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des/der Arbeitnehmer/in maßgebend. Dabei ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten. … 3. Übt ein/e Arbeitnehmer/in mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedenen Gehalts- bzw. Lohngruppen zutreffen, so ist er/sie in die Gehalts- bzw. Lohngruppe einzugruppieren, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht oder seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt. Für solche Tätigkeiten, die in ihren Merkmalen zu höheren Gehalts bzw. Lohngruppen gehören und durch die Eingruppierung gemäß Satz 1 nicht ausgeglichen werden, ist eine angemessene Vergütung als Ausgleich zu zahlen. 4. …. 1. Der Kläger kann sich – unabhängig davon, ob er regelmäßig mehrere Tätigkeiten ausübt und seine Tätigkeit des Fahrens von Gabelstaplern überwiegt oder das Fahren von Gabelstaplern seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt, § 7 Ziffer 3 Satz 1 MTV - für sein Begehren nicht auf das Tätigkeitsbeispiel „Gabelstaplerfahrer im Hochregallager“ in § 3 Lohngruppe 5 GLTV stützen.
der die Eingruppierung lediglich anhand der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale erfolgen soll. Eine solche Einschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus § 7 Ziffer 2 GLTV. Danach erfolgt die Einreihung der Arbeitnehmer in eine Beschäftigungsgruppe in erster Linie
Maßgabe des Oberbegriffs und der ausgeübten Tätigkeit. Eine Eingruppierung allein anhand der Oberbegriffe ergibt sich daraus nicht. Die Formulierung lässt vielmehr die vom Grundsatz her verbindliche Festlegung der Tätigkeitsbeispiele unberührt.
Ziffer 2 Satz 2 GLTV ist dabei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu beachten. Danach legen die jeweils genannten Beispiele grundsätzlich fest, welche konkreten Tätigkeiten
dem Verständnis der Tarifvertragsparteien die jeweiligen Bewertungskriterien erfüllen. c) Ebenso zutreffend ist das Arbeitsgericht wegen der vom Kläger begehrten Eingruppierung in die Lohngruppe 5 GLTV davon ausgegangen, dass der Kläger sich nicht mit Erfolg auf das Tätigkeitsbeispiel „Gabelstaplerfahrer im Hochregallager“ berufen kann, denn die Beklagte unterhält im Einsatzbetrieb des Klägers in A kein Hochregallager, sondern lediglich ein Regallager mit einer Höhe von 510 cm. Dies ist kein Hochregallager. Eines Rückgriffs auf Angaben in dem Internetportal „Wikipedia“ bedarf es zur Entscheidungsfindung nicht nur nicht, sie verbietet sich
Auffassung der Berufungskammer. aa) Gemäß § 2 Abs. 9 Nr. 17 HBO gehört ein Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m zu den Sonderbauten. Ein solches Regallager ist ein Hochregallager. Das ergibt sich aus dem Gesetzesentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Neufassung der Hessischen Bauordnung und zur Änderung landesplanungs- und straßenrechtlicher Vorschriften vom 7. November 2017 (Drucksache 19/5379).
dessen Begründung zu § 2 Abs. 9 Nr. 17 HBO wurde entsprechend der Musterbauordnung vom 1. November 2002 (zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13. Mai 2016) der Sonderbau in Form von Hochregallagern nunmehr dahingehend präzisiert, dass die bisherige Einschränkung „ausgenommen in selbst tragenden Gebäuden“ entfalle, weil von Hochregallagern generell eine besondere Gefahr ausgehe, welche im Regelfall nur durch besondere anlagentechnische Brandschutzmaßnahmen beherrschbar sei und daher Hochregallager auch in selbsttragenden Gebäuden generell zu Sonderbauten erklärt würden (Druckache 19/5379, Seite 70).
Lohngruppe 4 GLTV verrichtet entsprechend dem tarifvertraglichen Hervorhebungsmerkmal heraushebt. Der Tatsachenvortrag muss erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der Grundtätigkeit eines Arbeitnehmers heraushebt, der Arbeiten verrichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung erworben wurden und einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (BAG 27. August 2008 - 4 AZR 484/07 – Rz. 19 mwN.). b) Einen wertenden Vergleich lässt der Vortrag des dafür darlegungs- und beweispflichtigen Klägers vermissen. Dabei kann es dahinstehen, ob und wie Einzeltätigkeiten zusammengefasst werden. Denn ihm steht
seinem Vortrag bei jeder denkbaren Zusammenfassung die geltend gemachte Eingruppierung
der Lohngruppe 5 GLTV nicht zu. aa) Der Kläger übt zwar Gabelstaplertätigkeiten iSd. Tätigkeitsbeispiels der Lohngruppe 4 GLTV aus und es ist an dieser Stelle nicht entscheidungserheblich, ob der die Tätigkeit als eine von mehreren überwiegend ausübt oder diese Tätigkeit seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt. Es fehlt aber an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen Vergleich zwischen der (Normal-)Tätigkeit eines Arbeitnehmers, der Arbeiten verrichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung erworben wurden und derjenigen mit den herausgehobenen Tätigkeitsmerkmalen ermöglichen.
Alt. MTV kommt es für die zutreffende Eingruppierung des Klägers auf dessen überwiegend ausgeübte Tätigkeit an, d.h. ob er während mehr als der Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausübt, die ein Tätigkeitsmerkmal der von ihm für sich beanspruchten Lohngruppe 4 GLTV erfüllen. aa) Soweit der Kläger meint, er habe erstinstanzlich dargetan und unter Beweis gestellt, dass das Gabelstaplerfahren seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt und behauptet, das sei die Tätigkeit, die er als Einzeltätigkeit überwiegend ausübe und auf seine handschriftlichen Aufzeichnungen über den Zeitraum vom
Alt. MTV kommt es für die zutreffende Eingruppierung des Klägers darauf an, ob die Gabelstaplerfahrertätigkeit – als Tätigkeitsbeispiel der Lohngruppe 4 GLTV – seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt. aa) Das „Gepräge“ einer Tätigkeit ist
Ziffer 3 MTV nur dann maßgebend, wenn bei verschiedenen Teiltätigkeiten, die unterschiedlichen Tarifgruppen zugeordnet sind, eine zeitlich nicht überwiegende (Teil-)Tätigkeit gleichwohl für die Bewertung der gesamten Tätigkeit eines Arbeitnehmers ihr „Gepräge“ gibt (vgl. BAG 13. November 2013 - 4 ABR 16/12 - Rz. 41; zum Begriff krit. BAG 27. Januar 1982 - 4 AZR 435/79 - ). bb)
Auffassung der Berufungskammer liegt es auch vorliegend – wie in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu § 7 Abs. 3 Manteltarifvertrag für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken (BAG 27. Januar 1982 – 4 AZR 435/79 – Rz. 32) - nahe, aus der Reihenfolge und der Alternative in § 7 Ziffer 3 Satz 1 MTV zu schließen, dass für die Eingruppierung zunächst die überwiegend ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend sein soll und es nur dann auf die geprägegebende Tätigkeit ankommt, wenn der Arbeitnehmer keine Tätigkeit überwiegend ausübt, sondern nur mehrere Teiltätigkeiten, von denen keine für sich allein überwiegt. Damit könnte im Sinne der zweiten Alternative des § 7 Ziffer 3 Satz 1 MTV diejenige Teiltätigkeit als geprägegebend angesehen werden, die aus den anderen Teiltätigkeiten herausragt. Da § 7 Ziffer 3 Satz 1 MTV in seiner ersten Alternative dem zeitlichen Element („überwiegend“) für die Eingruppierung die entscheidende Bedeutung zumisst, könnte dies auch dafür sprechen, die herausragende Teiltätigkeit ihrerseits
dem zeitlichen Moment zu bestimmen und demgemäß unter mehreren Teiltätigkeiten, von denen keine überwiegt, diejenige Tätigkeit als herausragend anzusehen, die gegenüber den anderen Teiltätigkeiten den größten Teil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers in Anspruch nimmt. Unabhängig davon, dass dies auch ein, nicht ohne weiteres als sachgerecht anzusehendes Ergebnis
sich ziehen könnte (vgl. BAG 27. Januar 1982 – 4 AZR 435/79 – Rz. 32), hat der Kläger seine Einzeltätigkeiten
ihrem jeweiligen zeitlichen Umfang bereits nicht hinreichend dargelegt. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen welchen zeitlichen Anteil an seiner Gesamtarbeitszeit seine einzelnen Tätigkeiten neben dem Gabelstaplerfahren (Arbeiten mit dem LVS, Gap-Check, Mindesthalsbarkeitsdatenkontrolle mittels PDA, sowie die Annahme von Bestellungen von Kunden, sowohl telefonisch als auch im Markt, Kundenbetreuung, Kundenberatung) haben. Er fasst vielmehr Angaben zusammen und addiert diese zu einem Anteil von mehr als 50% seiner Gesamtarbeitszeit. 2. Der Kläger kann sich für sein Begehren nicht auf das Tätigkeitsbeispiel „Lagerarbeiter mit speziellen Fachkenntnissen“ in § 3 Lohngruppe 4 GLTV stützen, denn der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass er über spezielle Fachkenntnisse verfügt und nicht dargelegt, dass die Tätigkeit des „Lagerarbeiters mit speziellen Fachkenntnissen“ seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht oder seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt, § 7 Ziffer 3 Satz 1 MTV. Vielmehr vertritt der Kläger selbst die Auffassung, dass das Gabelstaplerfahren seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht und seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt. 3. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf ein anderes Tätigkeitsbeispiel in § 3 Lohngruppe 4 GLTV stützen. Dafür, dass er als Kraftfahrer, Handelsfachpacker Kundendiensthelfer oder Montagehelfer tätig ist, hat er nichts vorgetragen und es sind insoweit auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich. 4. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des Oberbegriffs der Lohngruppe 4 GLTV. Dies gilt unabhängig davon, ob er regelmäßig mehrere Tätigkeiten ausübt und ob und welche seiner mehreren Tätigkeiten überwiegt oder ob und welche seiner Tätigkeiten seiner Tätigkeit insgesamt das Gepräge gibt, § 7 Ziffer 3 Satz 1 MTV. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er Arbeiten verrichtet, die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, die in praktischer Tätigkeit oder durch eine entsprechende abgeschlossene Ausbildung erworben wurden.
Lohngruppe 3 GLTV könne der Umgang mit dem Scanner nicht erwartet werden. C) Die Kosten seines erfolglos eingelegten Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs.1 ZPO. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000947
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.