Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 17.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.07.2017 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers als Insolvenzverwalter eines Schiffsfonds gegen den Beklagten als Kommanditisten wegen Rückzahlung von Ausschüttungen. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Az. 67b IN 18/13, zum Insolvenzverwalter der Fonds Nr. (Insolvenzschuldnerin) ernannt. Die Insolvenzschuldnerin war am in das Handelsregister eingetragen worden und betrieb zwei Containerschiffe. Der Beklagte war als Kommanditist an der Insolvenzschuldnerin mit einer Hafteinlage von 50.000,- Euro beteiligt. Er erhielt in den Jahren 2004 bis 2008 insgesamt 24.500,- Euro an Ausschüttungen von der Insolvenzschuldnerin ausbezahlt (Tabelle Bl. 28 d. A.). Das Kapitalkonto des Beklagten war durch diese Entnahmen und zugewiesene Verluste unter den Betrag der von ihm übernommenen Hafteinlage herabgemindert. Der Beklagte führte im Rahmen eines Sanierungsverfahrens 7.500,- Euro an die Insolvenzschuldnerin zurück. Der Kläger beantragt nach Erlass eines am 30.12.2016 an den Beklagten zugestellten Mahnbescheids und Widerspruch durch den Beklagten vom 09.01.2017 nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Gießen am 27.06.2017, wo die Akten am 03.07.2017 eingegangen sind, mit Anspruchsbegründungsschrift vom 21.02.2018: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 17.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet das Bestehen der mit der Tabellenstatistik (Anlage K 2) dargestellten Gläubigerforderungen. Er bestreitet den vorgetragenen Erlös aus dem Verkauf der beiden Containerschiffe und einen hierauf bezogenen Forderungsausfall. Der Beklagte behauptet, es bestehe Masseunzulänglichkeit im Rechtssinne und ist insofern der Ansicht, die Einziehung von Forderungen durch den Kläger sei nicht mehr zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung von 17.000,- Euro gemäß § 171 Abs. 2 HGB i.V.m. § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB verlangen. Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger übt für die Gesellschaftsgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter aus, § 171 Abs. 2 HGB, § 93 InsO. Gemäß § 172 Abs. 4 HGB gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt während sein Kapitalanteil durch Verluste oder Entnahmen unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist. So ist es hier. Der Beklagte ist Kommanditist der Insolvenzschuldnerin, wie sich aus dem in seiner Richtigkeit nicht angegriffenen Handelsregisterauszug vom 22.09.2014 (Anlage K 3, Bl. 35 f. d. A.) ergibt. Seine Hafteinlage von 50.000,- Euro hatte der Beklagte zu keinem Zeitpunkt voll eingezahlt. Ausweislich der Tabelle über die Entwicklung seines Kapitalkontos (Anlage K 4, Bl. 37 d. A.) hat er zwar in den Jahren 2003 und 2004 15.000,- Euro bzw. 35.000,- Euro eingezahlt, allerdings wurde ihm bereits 2003 ein anteiliger Verlust von 4.966,68 Euro zugewiesen und im Jahr 2004 ein Betrag von 5.000,- Euro entnommen, was sich als teilweise Rückzahlung der geleisteten Einlage darstellt. Diese und weitere Auszahlungen an den Beklagten erfolgten nicht aus entnahmefähigen Gewinnen der Insolvenzschuldnerin sondern gewinnunabhängig, was sich daraus ergibt, dass in den Jahren 2004, 2005 und 2008 anteilige Verluste auf dem Kapitalkonto des Klägers verbucht wurden, gleichwohl aber Auszahlungen erfolgten. Gläubigerforderungen gegen die Insolvenzschuldnerin, für die der Beklagte nach den vorstehenden Ausführungen haftet, sind gegeben. Der Kläger hat hinreichend zu dem Bestehen von Forderungen im Sinne des § 38 InsO vorgetragen. Insbesondere genügt die Vorlage einer Tabellenübersicht zur Substantiierung des Vortrages hinsichtlich der bestehenden Gläubigerforderungen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2019 – 5 U 105/18). Seiner Darlegungslast für das Bestehen dieser Forderungen ist der Kläger durch die Vorlage einer zuletzt aktualisierten tabellarischen Forderungsaufstellung (Anlagen K 2, Bl. 31 ff. d. A.; K 5, Bl. 226 ff. d. A.) hinreichend nachgekommen. Der Umstand, dass die darin enthaltenen Einträge auf Forderungsanmeldungen zurückgehen, ist ebenso als unstreitig zu behandeln, wie die Feststellung der Forderungen. Zur Erhebung von Widersprüchen im Prüftermin (§ 178 InsO) hat der Beklagte nicht vorgetragen, obwohl ihm dies aufgrund seiner Informations- und Auskunftsrechte möglich gewesen wäre. Danach ist unter anderem noch eine Forderung der mit 6.567.659,06 Euro für den Ausfall festgestellt worden, was gemäß § 52 InsO zu ihrer Berücksichtigung in voller Höhe führt. Nachdem dies durch den Kläger dargelegt wurde, ist das Bestreiten der Gläubigerforderungen unbeachtlich, da dem Beklagten diese Einwendung aufgrund der Wirkungen der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle nach § 129 Abs. 1 HGB, § 61 Abs. 2 HGB abgeschnitten ist. Die Schuldnerin könnte sich mit dieser Einwendung gegen ihre Inanspruchnahme nicht zur Wehr setzen. Die Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle hat für den Insolvenzverwalter und die Gläubiger gemäß § 178 Abs. 3 InsO die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (BGH, Urteil vom
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