gehend SG Frankfurt,
dem Sozialgericht Frankfurt am Main (S 9 AS 369/14) durch den Gerichtsbescheid vom 26. März 2019 wirksam beendet ist. II. Die Beteiligten haben einander auch im Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
dem Sozialgericht in einem berufungsfähigen Verfahren, in dem ein Gerichtsbescheid ergangen ist. In dem Verfahren S 9 AS 369/14 wandte der Kläger sich gegen die Versagung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) gem. § 66 SGB I (fehlende Mitwirkung) für den Zeitraum vom
dem Sozialgericht aufrechterhalten. Er hat
getragen, es sei aus § 105 SGG nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung nur stattfinden könne, wenn keine Berufungsmöglichkeit bestehe. Auch in der ersten Instanz sei ihm rechtliches Gehör in Form einer mündlichen Verhandlung zu gewähren. Mit Beschluss vom
, der als Urteil wirkt. Der Gerichtsbescheid dient der Entlastung der Gerichte in einfach gelagerten Fällen und sieht in diesen Fällen ausdrücklich entweder die Möglichkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung oder der Berufung
. Der Kläger kann eine mündliche Verhandlung in der ersten Instanz in einem durch Gerichtsbescheid bereits beendeten, berufungsfähigen Verfahren nicht durch einen unzulässigen Rechtsbehelf erzwingen“. Gegen den ihm am
dem Sozialgericht anstrebt. Nach seiner Auffassung schließt die Möglichkeit der Berufung nicht die Zulässigkeit eines Antrages auf mündliche Verhandlung aus. Die
aussetzungen einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hätten nicht
gelegen, denn der Rechtssache komme schon wegen der vollständigen Versagung von Leistungen im streitigen Zeitraum grundsätzliche Bedeutung zu. Der Kläger beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
bringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht eingelegt (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Zwar hätte das Sozialgericht nach zutreffender Auffassung über den Antrag des Klägers auf mündliche Verhandlung durch Urteil und nicht durch Beschluss entscheiden müssen, denn für eine Verwerfungskompetenz des Sozialgerichts analog § 158 Satz 2 SGG fehlt die Rechtsgrundlage und einer Analogiebildung steht § 125 SGG entgegen, wonach das Sozialgericht über die Klage durch Urteil entscheidet, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist nämlich ein Rechtsbehelf, der dazu führt, dass das Gericht – ebenso wie in anderen Fällen des Wiederauflebens der Rechtshängigkeit – nochmals mit der Klage befasst ist, weshalb § 125 SGG Anwendung findet (so: B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Komm.
14 m.w.N.). Der Antrag des Klägers auf Durchführung der mündlichen Verhandlung kann auch nicht in eine (rechtzeitige) Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom
15b, 15c und § 151 Rn. 11a m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. August 2014, L 13 AS 3162/14, Juris Rn. 18). Der Senat entscheidet in einem derartigen Fall trotz der Statthaftigkeit der eingelegten Beschwerde in korrekter Form durch Urteil, schon weil im Fall der korrekten Entscheidung des Sozialgerichts durch Urteil der weitere Instanzenweg zumindest durch Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des erkennenden Senats eröffnet wäre, wohingegen ein Beschluss des Senats nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden könnte (so zutreffend: Leitherer, a.a.O.,
14a m.w.N.). Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Beschluss des Sozialgerichts ist in der Sache nicht zu beanstanden. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht statthaft, denn gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 SGG kann mündliche Verhandlung nur beantragt werden, wenn die Berufung nicht gegeben ist. Im
liegenden Fall war die Berufung ohne besondere Zulassung statthaft, worüber der Kläger auch zutreffend belehrt worden ist, denn streitig war der Leistungsbezug in voller Höhe für mehr als einen Monat, nachdem der Kläger unmittelbar
her Leistungen i.H.v. 784,40 € monatlich bezogen hatte. Damit war die Wertgrenze für die Statthaftigkeit der Berufung i.H.v. mehr als 750 € gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG überschritten, denn aus dem
bringen des Klägers ist nicht ersichtlich, dass er etwa wegen Erzielens von Einkommen oder aus anderen Gründen einen geringeren Leistungsbetrag als bisher geltend gemacht hätte. Der Rechtsauffassung des Klägers, ihm sei aus Gründen des rechtlichen Gehörs eine mündliche Verhandlung in jeder Instanz zu ermöglichen, ist rechtsirrig. Übergeordneter Normzweck des § 105 SGG ist die Beschleunigung des Verfahrens, wobei die Regelungen des § 105 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 SGG ein faires Verfahren i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK sicherstellen sollen. Dem Recht auf ein faires Verfahren wird aber bereits dann genüge getan, wenn im gesamten Instanzenzug die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewährleistet ist, wenn der Kläger hierauf nicht verzichtet. Nach Erlass eines Gerichtsbescheides steht den Beteiligten das Recht zu, entweder mündliche Verhandlung
dem Sozialgericht zu beantragen oder Berufung einzulegen, über die das Landessozialgericht nur mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden darf (so zutreffend: Burkiczak, a.a.O., § 105 Rn. 16 m.w.N.). Hingegen können die Beteiligten nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in jeder einzelnen Instanz erzwingen, zumal das Recht auf ein faires Verfahren den nationalen Gesetzgeber schon nicht zur Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit mit mehreren Instanzen zwingt. Aus diesem Grund ist der Antrag auf mündliche Verhandlung nur statthaft, wenn die Berufung weder zulassungsfrei möglich ist noch vom Sozialgericht zugelassen wurde (so zutreffend: B. Schmidt, a.a.O., § 105 Rn. 2 und 15 m.w.N.). Nach allem ist der Rechtsstreit
dem Sozialgericht durch den Gerichtsbescheid vom 26. März 2019 wirksam beendet, was klarstellend in Ergänzung des angegriffenen Beschlusses des Sozialgerichts festzustellen war, denn Streitgegenstand dieses Verfahrens ist die Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid (so zutreffend: B. Schmidt, a.a.O., § 105 Rn. 24), während die Statthaftigkeit des Antrages auf mündliche Verhandlung nur eine
frage betrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Revision war mangels Zulassungsgründen i.S.d. § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen, denn die streitige Rechtsfrage, ob ein Sozialgericht einen unstatthaften Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 2 S. 2 SGG durch Beschluss oder nur durch Urteil ablehnen kann, ist im Ergebnis nicht entscheidungserheblich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000981
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