Nr 12; vergleiche zum Ganzen auch Hauck in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung Bd 1,
8, jeweils Rdnr. 24). Hieran fehlt es, wenn diese vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl. BSG SozR 3-2500 § 13 Nr 15 S 74 mwN; BSGE 98, 26=
NR 10; BSG
Nr 13 mwN), oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (ständige Rechtsprechung; vergleiche etwa BSG
Nr 29). Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat sich die begehrten Hörhilfen mit Überweisung der ausstehenden 3053,20 € am 25.4.2018 auf die Rechnung des Hörgeräteakustikers vom 19.4.2018 endgültig beschafft und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte bezüglich dieses Begehrens noch nicht befasst war. Vor diesem Hintergrund greifen die Ausführungen der Klägerin zu einem Anspruch auf Übernahme der Mehrkosten nach § 13 Abs. 3 a SGB V schon von vornherein nicht. Die Klage war dementsprechend abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Abschließend sieht sich das Gericht zu folgenden Ausführungen veranlasst: Die Klägerin, die wiederholt der Beklagten eine Verletzung der Wahrheitspflicht und darüber hinaus der Beklagten und dem Hörgeräteakustiker kollusives Zusammenwirken zu ihrem Nachteil vorgeworfen hat (vergleiche ihre Schriftsätze vom 14.5.2020 und 3.11.2020), hat in diesem Verfahren ihrerseits durch ihren teils widersprüchlichen, teils nicht glaubhaften Vortrag erhebliche Bedenken an der Einhaltung der Wahrheitspflicht, die selbstverständlich auch für sie gilt, hervorgerufen. So hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.9.2019 vorgetragen, sie habe beim Hörgeräteakustiker den Vordruck "Erklärung zur Versorgung mit Mehrkosten" erst unterschrieben, nachdem sich erwiesen habe, dass sie mit Hörgeräten zum Festbetrag nicht hinreichend versorgt gewesen wäre. Zu Recht hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4.10.2019 darauf hingewiesen, dass diese Aussage nur schwer nachvollziehbar ist angesichts der Tatsache, dass die Klägerin überhaupt gar keine Geräte zum Festbetrag getestet hat. An anderer Stelle hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14.5.2020 ausgeführt, der Hörgeräteakustiker hätte ihr die notwendigen Hörgeräte nicht ausgehändigt, solange sie die Mehrkostenerklärung nicht unterschrieben habe. Diesen Vortrag der Klägerin - der jedenfalls inhaltlich völlig von dem ihres Schriftsatzes vom 19.9.2019 abweicht - hält das Gericht vor dem Hintergrund der Auskunft des Hörgeräteakustikers D. vom 29.04.2020 für schlichtweg nicht glaubhaft. In dieser hat der Hörgeräteakustiker ausgeführt, dass er seinen Informationspflichten nachgekommen sei und die Klägerin umfassend und frühzeitig über die Möglichkeiten der aufzahlungsfreien Versorgung informiert habe. Die Klägerin habe diese Ausprobe abgelehnt und sich für eine Versorgung mit Mehrkosten entschieden. Dies korrespondiert auch mit der von ihr am 17.4.2018 unterzeichneten "Erklärung zur Versorgung mit Mehrkosten", in der angekreuzt wurde, dass eine Versorgung mit einem die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigenden Hörsystem aufgrund von Komfort gewünscht werde. Soweit die Klägerin darüber hinaus mehrfach ausgeführt hat, die Beklagte sei ihren gesteigerten Obhuts-und Informationspflichten (Schriftsatz vom 26.2.2019) nicht nachgekommen, hätte sich früher kümmern können und müssen und habe sie "ins offene Messer laufen lassen" (Schriftsatz vom 19.9.2019) weist das Gericht darauf hin, dass die Beklagte des vorliegenden Verfahrens überhaupt keine Möglichkeit hatte, der Klägerin im Vorfeld der Hörgeräteversorgung beratend zur Seite zu stehen, da die Klägerin zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte zum ersten Mal mit dem Anliegen befasst wurde, bereits mit den streitigen Hörgeräten versorgt war. Dem Gericht drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass die Klägerin von Anfang an auf eine bestimmte Versorgung, nämlich mit dem Hörgerätesystem "GN Resound Linx-3D 762" festgelegt war. Ersichtlich ist für das Gericht jedenfalls nicht, inwiefern es der Klägerin nicht möglich gewesen sein sollte, im Vorfeld der endgültigen Beschaffung am 25.04.2018 ihrerseits die beklagte Krankenkasse zu kontaktieren. Das Gericht stimmt den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 2.6.2020 zu, dass die Klägerin des vorliegenden Verfahrens immer wieder neue Argumente vorgebracht hat, um die bestehenden Tatsachen zu Ihren Gunsten zu erklären oder zu beeinflussen und zudem die Verantwortung ihres Handels immer wieder auf andere Akteure zu schieben versucht hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210000993
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