stets die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen umfassend zu prüfen hat und Familiengerichten in Sorgerechtsverfahren die Frage der elterlichen Sorge insgesamt als einheitlicher unteilbarer Verfahrensgegenstand anfällt, kann auch die Zulässigkeit der erst im Beschwerdeverfahren gestellten, über die Anordnung oder die Ablehnung des paritätischen Wechselmodells hinausgehenden Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bejaht werden. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, auch die wechselseitigen Anträge auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind unbegründet. Dabei geht der Senat, nachdem der Kindesvater das Wechselmodell nicht mehr im Rahmen einer Umgangsregelung, sondern im Rahmen einer Sorgeregelung begehrt, nicht mehr davon aus, dass Entscheidungsmaßstab § 1696 Abs. 1
(Änderung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs zum Umgangsrecht aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen) ist. Dieser strengere Maßstab wäre zugrunde zu legen, wenn mit dem Bundesgerichtshof (Beschluss vom 01.02.2017 -XII ZB 601/15-, juris; Beschluss vom 27.11.2019 -XII ZB 512/18-, juris) davon ausgegangen würde, dass ein paritätisches Wechselmodell als Umgangsregelung angeordnet werden kann. Das hat der Kindesvater bis zum Beschluss des Senates vom 16.11.2020, in dem diese Frage noch offengelassen wurde, getan. Nach der vom Senat vertretenen Auffassung, nach der die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als eine Regelung des Sorgerechts anzusehen ist (s.o.), kann aber § 1696 Abs. 1
nicht unmittelbar zur Anwendung kommen, weil bislang eine sorgerechtliche Regelung nicht vorliegt. Vielmehr ist gemäß §§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1697 a
diejenige Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Gleichwohl ist festzuhalten, dass die Kindeseltern sich nach ihrer Trennung auf einen gewöhnlichen Aufenthalt As bei der Kindesmutter (mit Umgangsrecht des Vaters) geeinigt und dies auch so gelebt haben und mit der vom Kindesvater begehrten Ausübung eines paritätischen Wechselmodells der gerichtlich gebilligte Umgangsvergleich obsolet würde, weshalb der Zweck des strengeren Maßstabes des § 1696 Abs. 1
, nämlich Schutz der Kontinuität zur Erhaltung stabiler Lebensverhältnisse für das Kind, weiter Berücksichtigung finden kann. Daher treffen die Ausführungen des Senates im Beschluss vom 16.11.2020 auch dann zu, wenn „nur“ der Maßstab des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1697 a
zugrunde gelegt wird. In dem genannten Beschluss heißt es wie folgt: „Der Wille des Kindes erfordert die Anordnung eines Wechselmodells im vorliegenden Fall nicht. Zwar hat A auch gegenüber der Verfahrensbeiständin in einem Gespräch vom 14.07.2020 (während eines Umgangsaufenthalts beim Vater) geäußert, er wolle bei jedem Elternteil „gleich viel“ und je „´ne Woche“ sein. Der Senat bezweifelt aber, dass der erst sechsjährige Junge hierbei tatsächlich die Vorstellung einer mathematischen Gleichheit hatte. Bereits die Beschreibung der bisherigen Umgangsausübung durch A gegenüber der Verfahrensbeiständin gemäß deren Bericht vom 21.08.2020 wich von der tatsächlichen Übung ab, was dafürspricht, dass das Zeitempfinden des Kindes völlig altersentsprechend ist und damit weit weniger ausgeprägt, als der Kindesvater vermutet. Die „Wunschfrage“ der Verfahrensbeiständin beantwortete das Kind dahingehend, mehr bei Papa sein zu können. Dies äußerte A auch in seiner richterlichen Anhörung und er konkretisierte den Wunsch sinngemäß dahingehend, dass er in der Woche der kurzen Umgangszeiten nicht nur donnerstags, sondern etwas länger, nämlich bis Samstag beim Papa sein wolle, so dass die Rückkehr zur Mutter einen Tag später erfolgt. Dem Wunsch nach Verlängerung des „Kurzumgangs“ hat das Amtsgericht entsprochen, indem es den Beginn dieses Umganges um einen Tag nach vorn auf Mittwoch nach Schulschluss verlegt hat - die von A formulierte Verlegung des Umgangsendes um einen Tag auf Samstag hätte zur Folge gehabt, dass die Kindesmutter nie ein vollständiges Wochenende mit A hätte verbringen können, was diese, vom Vater akzeptiert, nachvollziehbar abgelehnt hatte. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass das vom Vater gewünschte Wechselmodell dem Kindeswohl besser entspricht als die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung, die zweifellos geeignet ist, die bestehende enge Vater-Sohn-Bindung aufrechtzuerhalten. Der Kindesvater begehrt mit seiner Beschwerde die Vorverlegung des Beginns der wöchentlichen Umgangskontakte auf jeweils Mittwoch 8.00 Uhr. Um diese Zeit ist A in der Schule, der Kindesvater selbst ist nach seiner Planung jedenfalls dann, wenn das Infektionsgeschehen es zulässt, während des laufenden Semesters noch in Stadt
26) Nicht selten wünschen sich befragte Kinder eine hälftige Betreuung durch ihre Eltern. Sie haben meist ein ausgeprägtes Fairnessbedürfnis und wollen deshalb möglichst hälftig bei jedem Elternteil leben. Wenn sie aber gefragt werden, wie das konkrete Arrangement gelebt werden sollte, schlagen die Kinder meist kein Wechselmodell vor. Sie wägen dann durchweg ihre zeitliche Verfügbarkeit, ihre Aktivitäten, ihre schulischen Verpflichtungen, ihre Freizeitaktivitäten ab, aber auch die Zeit und Aktivitäten, die sie bei den Eltern erwarten können (Salzgeber, Das Wechselmodell, NZFam 2014, 921). Der Umstand, dass sich A gegenüber der Verfahrensbeiständin und in der richterlichen Anhörung ebenfalls dahingehend geäußert hat, dass alles so bleiben könne, wie es ist (nur die Eltern sollten sich nicht mehr streiten), lässt darüber hinaus einen Vorrang des vom Vater begehrten Wechselmodells aus Kindessicht nicht erkennen. Es mag sein, dass A die Gespräche über den Umfang der Kontakte mit dem Vater mit für ihn fremden Personen mittlerweile einfach leid ist. Die Beilegung des elterlichen Streits scheint ihm jedoch wichtiger als ein etwas längerer Aufenthalt im väterlichen Haushalt. Ausschlaggebend für die Auffassung des Senates, dass vorliegend derzeit keine Anordnung des Wechselmodells in Betracht kommt, ist aber, dass die vom Antragsteller behauptete und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 1.2.
entfällt) sowie den nachehelichen Unterhalt, die Bezugsberechtigung für das Kindergeld und die dem anderen Elternteil zu leistende Ausgleichszahlung und auf die melderechtlichen Verhältnisse. Steuer- und Sozialrecht und das Unterhaltsvorschussgesetz legen das Residenzmodell zugrunde. Klare gesetzliche Regelungen zum Wechselmodell existieren nicht, weshalb die rechtliche Situation vielfach als reformbedürftig bezeichnet wird (MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl. 2020 Rn. 38,
OGK/M. Gerlach, 1.2.2021,
41; Kischkel in ZRP 2020, 202). Auch wenn der Kindesvater nach eigenen Angaben mit dem vorliegenden Verfahren keinerlei finanziellen Interessen verfolgt, werden künftige Diskussionen um die Unterhaltspflichten kaum zu vermeiden sein; der Kindesvater hat die Mutter bereits darauf hingewiesen, dass sie sich auch im Hinblick auf die Ehegattenunterhaltsregelung auf ein Erwerbsleben konzentrieren muss, welches ihren Lebensunterhalt sicherstellt. Der Senat ist aufgrund der Geschehnisse um den erfolgten Umzug nicht davon überzeugt, dass in derzeit absehbarer Zeit eine Vertrauensbasis und eine hinreichende Kommunikationsfähigkeit hinsichtlich der regelungsbedürftigen Angelegenheiten der Eltern erlangt werden kann, zumal die Anordnung des Wechselmodells grundsätzlich ungeeignet ist, die im Konflikt befangenen Eltern dadurch zu einem harmonischen Zusammenwirken in der Betreuung und Erziehung des Kindes zu veranlassen (BGH, Beschluss vom 27. November 2019 - XII ZB 512/18 -, Rn. 24, juris). Dabei übersieht der Senat nicht, dass die Eltern grundsätzlich die Erziehungskompetenz des jeweils anderen Elternteils nicht in Frage stellen und die drei gemeinsamen Kinder im Alltag offenbar ohne Probleme und ohne größere Diskussionen der Eltern zwischen deren Haushalten wechseln können und sich bei beiden Elternteilen wohl fühlen. Allerdings ist bei den älteren Kindern, der bald volljährigen B und dem 16-jährigen C, eine grundsätzliche Zuordnung des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt und steht aktuell auch nicht in Frage. Regelungsbedarf besteht in absehbarer Zukunft also nicht. Ebenso besteht tatsächlicher Betreuungsbedarf für die älteren Geschwister As nicht mehr, beide sind weitaus besser als der im Grundschulalter befindliche A in der Lage, eigenständige Entscheidungen zu treffen und die Folgen abzuwägen. Entgegen der Ausführungen im Schriftsatz der Kindesvatervertreterin vom 16.03.2021 hat auch das Jugendamt nicht für die Anordnung des Wechselmodells und für den Fall, dass dieses nicht angeordnet wird, für einen Aufenthalt beim Vater plädiert. Vielmehr hat es im Bericht vom 08.02.2021 als Lösung eine ausgeweitete Umgangsregelung in Richtung des Vaters gesehen bzw. eine Einigung (Hervorhebung durch Uz.) auf ein Wechselmodell und dies mit den Äußerungen von A begründet. Die rechtlichen Folgen eines solchen Modells und die Schwierigkeiten, die mit einer gerichtlichen Anordnung auftreten können, wurden hierbei in den Berichten weniger in den Blick genommen. Erst recht ist A selbst nicht in der Lage, die zukünftigen Auswirkungen einer solchen Betreuungsregelung zu erfassen. Mit Schreiben vom 03.03.3021 hat das Jugendamt überdies mitgeteilt, keine Einwände gegen die Ablehnung eines Wechselmodells (und gegen die Ablehnung eines „Sorgerechtsentzugs“) zu haben. Die Verfahrensbeiständin, deren Aufgabe es ist, das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen, hat im Beschwerdeverfahren nach nochmaliger Anhörung As mitgeteilt, dass sie weiterhin die erstinstanzliche Entscheidung, die dem Vorschlag der Verfahrensbeiständin entsprach, als kindeswohldienlich ansieht. Dem Wunsch As, mehr Zeit mit seinem Vater zu verbringen, ist das Amtsgericht durch seine wohldurchdachte und zum großen Teil durchaus auf Einvernehmen der Kindeseltern beruhenden Entscheidung vom 01.10.2020 nachgekommen. Wie die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters zu Recht ausführt, befindet sich A mittlerweile in einem Loyalitätskonflikt, der auch in der richterlichen Anhörung deutlich wurde. As mehrfach gegenüber der Verfahrensbeiständin und in der richterlichen Anhörung geäußerter Wunsch ist es, dass die Eltern „sich wieder mögen“, also nicht mehr streiten. Die Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen der Mutter ist nicht der geeignete Weg dorthin, lässt vielmehr wegen der aufgezeigten Folgewirkungen eine weitere Konfliktbelastung der Eltern erwarten. Dem Bedürfnis As nach einem gerechten Ergebnis kann auch ohne Anordnung eines Wechselmodells Rechnung getragen werden. Es ist nach Auffassung der Unterzeichnerin durchaus möglich, A kindgerecht zu erklären, dass die Gleichwertigkeit der Elternschaft und Gerechtigkeit unter diesen nicht von der Anzahl der Betreuungsstunden abhängt und dass die vom Amtsgericht getroffene Umgangsregelung eine angemessene, die Interessen aller Beteiligten berücksichtigende Entscheidung darstellt. Deren Akzeptanz durch den Vater insbesondere auch im Gespräch mit A kann maßgeblich dazu beitragen, dessen Loyalitätskonflikt zu beseitigen. Die Anordnung einer Begutachtung „zur Ermittlung des wahren Kindeswillens“ (Schriftsatz vom 08.02.2021) kommt derzeit nicht in Betracht. Der Kindeswille ist nur ein Entscheidungskriterium und im vorliegenden Fall aus den oben genannten Gründen nicht ausschlaggebend. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der offenbar nur gegenüber dem Kindesvater unmissverständlich geäußerte Wunsch des erst sechsjährigen Kindes nach paritätischer Betreuung tatsächlich autonom gebildet wurde oder den projizierten Vaterwillen darstellt. Mit der vorliegenden Entscheidung ist die künftige Ausübung eines Wechselmodells für A nicht ausgeschlossen, sondern kann als Projekt für die folgenden Jahre angestrebt werden. Insbesondere könnte das durch die amtsgerichtliche Entscheidung erweiterte Umgangsrecht von den Eltern dazu genutzt werden, gegenseitig Vertrauen aufzubauen und vermehrt Belange As auf Augenhöhe und mit Verständnis für die Interessen des anderen Elternteils zu beraten. Es spricht auch nichts dagegen, im Einzelfall den Umgang flexibler zu gestalten und auf die jeweiligen beruflichen Bedürfnisse abzustimmen, solange zwischen den Eltern Einvernehmen hierüber besteht. Soweit dann noch die mit der Ausübung eines paritätischen Wechselmodells verbundenen rechtlichen Auswirkungen (s.o.) einvernehmlich geklärt werden können, ist das vom Vater begehrte Betreuungsmodell erneut zu überprüfen - allerdings anhand des Kindeswohlmaßstabes, nicht anhand eines unvollständigen, da nur auf reinen Zeitintervallen beruhenden Gerechtigkeitsmodus oder anhand allgemeinpolitischer Erwägungen. Bis dahin kann das vom Kindesvater angestrebte und anerkennenswerte Rollenvorbild auch im Rahmen des bestehenden umfangreichen Umgangs tatsächlich gelebt werden. Mit der Zurückweisung der Beschwerde und der Zurückweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechtsantrages des Vaters steht fest, dass es bei der Umgangsregelung des Amtsgerichts bleibt. Damit ist notwendig verbunden, dass der gewöhnliche Aufenthalt As bei der Mutter ist. Der Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts und Übertragung auf die Kindesmutter bedarf es daher nach Ansicht des Senates nicht mehr, zumal das Recht zur Aufenthaltsbestimmung über die Befugnis, den Lebensmittelpunkt von A innerhalb des Wohnortes und der näheren Umgebung zu entscheiden, hinausgeht. Der Senat teilt insoweit die Einschätzung des Jugendamtes in seinem Bericht vom 08.02.2021, dass die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil zu einem Machtgefälle zwischen den Eltern führen würde, was zu Lasten des Kindeswohls das ohnehin durch fehlendes Vertrauen und mangelnde Kommunikation belastete Verhältnis noch verschlechtern könnte. Eine Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts entspräche daher dem Kindeswohl nicht am besten. Erkennbar wurde der Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch die Kindesmutter auch als Antwort auf den entsprechenden Antrag des Kindesvaters gestellt, der nun erfolglos bleibt. Es kann daher uneingeschränkt bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben, weshalb auch der Aufenthaltsbestimmungsrechtsantrag der Kindesmutter zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Wertfestsetzung folgt aus §§ 40 Abs.1, 45 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamGKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001008
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