10, Rn. 45). Für eine solche strukturelle Überlastung spricht vor allem der handschriftliche Vermerk der zuständigen Richterin Parallelverfahren, in welchen auf eine Klagewelle, die zahlreichen anhängigen Verfahren einschließlich Eilverfahren und den Umzug des Gerichts verwiesen wurde¸ also Gesichtspunkte, die, wenn sie zu einer mehrjährigen Überlänge von Nebenverfahren führen, auf eine allgemein unzureichende Personalausstattung oder Organisation hinweisen. Der aus einer solchen strukturellen und deshalb generellen Vernachlässigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit resultierende individuelle Grundrechtsverstoß wiegt besonders schwer (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -
Nr 34 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R –,
10, Rn. 44 - 45). Alle diese Gründe sprechen maßgeblich dagegen, eine bloße Feststellung der Überlänge ausreichen zu lassen, um das jahrelange Warten des Klägers auf eine endgültige Entscheidung über seine kostenrechtlichen Ansprüche und die damit verbundenen Enttäuschungen wenigstens teilweise wiedergutzumachen. b) Nach Auffassung des Senates erscheint vorliegend die Annahme eines zu entschädigenden Nachteils in einem geringen Ausmaß als gerechtfertigt. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt der Richtwert einer Entschädigung regelmäßig 100,00 Euro monatlich. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht jedoch einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Der Senat macht von dem in § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG eingeräumten Ermessen Gebrauch und setzt den monatlichen Betrag auf 20,00 Euro fest. Gegen eine Entschädigung in Höhe des Richtwertes von 100,00 Euro monatlich spricht die Bindungswirkung des klägerischen Antrages. Der rechtskundig vertretene Kläger hat sein Begehren auf die Entschädigung in Höhe von 20,00 Euro monatlich ab Erhebung der Verzögerungsrüge bis zum Abschluss des Verfahrens begrenzt. Aufgrund des aus § 123 SGG folgenden Verfahrensgrundsatzes „ne ultra petita“ darf das Gericht daher nicht mehr zusprechen als gewollt ist (Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar,
5, Rn. 54; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R –,
10, Rn. 48) und nicht ab Erhebung der Verzögerungsrüge. Der Zinsanspruch folgt aus entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 1, § 291 Satz 1 BGB. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch besteht nicht, insoweit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001011
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