Streitwert für Verstoß gegen Öko-VO Leitsatz Bei Verstößen gegen §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 1b) VO (EG) Nr. 834/2007 (ÖkoVO) sind sowohl erhebliche Verbraucherinteressen als auch die Interessen der Mitbewerber betroffen, die sich rechtstreu verhalten, weshalb regelmäßig nicht von einem unterdurchschnittlichen Angriffsfaktor ausgegangen werden kann. Anmerkung Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Darmstadt, 23. Februar 2021, 18 O 8/21, Beschluss Tenor Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Der Streitwert wird auf 20.000,- € festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. 1. Nach § 51 Abs. 2 GKG ist der Streitwert entsprechend der sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Entscheidend ist bei Unterlassungsanträgen das Interesse des Klägers bzw. Antragstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße, das maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für die Träger der maßgeblichen Interessen, bestimmt wird (BGH, Beschluss vom 15.9.2016 - I ZR 24/16 = GRUR 2017, 212 - Finanzsanierung). Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt der Streitwertangabe des Anspruchsstellers zu Beginn des Verfahrens eine indizielle Bedeutung für das tatsächlich verfolgte Interesse zu (vgl. Beschluss vom 3.11.2011 - 6 W 65/10 = WRP 2017, 719). 2. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift den Streitwert mit 50.000,- € für die Hauptsache und 33.000,- € für das Eilverfahren angegeben. Auch in der Abmahnung wurde ein Streitwert von 50.000,- € angegeben. Mit vorprozessualem Schreiben vom 11.1.2021 hat sie allerdings dargelegt, dass sie sich als Entgegenkommen für die „schnelle Kooperation“ der Antragsgegnerin vorstellen könne, auch einen Gegenstandswert von 20.000,- € anzusetzen (Bl. 68 d.A.). Das spricht dafür, dass dieser Wert das Interesse der Antragstellerin an der Unterlassung der angegriffenen Handlungen jedenfalls insoweit ausreichend widerspiegelt, als der Eilrechtsschutz in Rede steht. 3. Eine weitere Herabsetzung des Streitwerts kam nicht in Betracht. Der Vortrag der Antragsgegnerin zur angemessenen Streitwerthöhe ist uneinheitlich. Während sie mit Schriftsatz vom 19.2.2021 noch einen Streitwert von 10.000,- bis 15.000,- € für angemessen erachtete, hat sie mit der Beschwerde eine Herabsetzung auf 5.000,- € beantragt. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erscheint der von der Antragstellerin vorprozessual angegebene Streitwert von 20.000,- € nicht übersetzt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.