(2019)in die Entgeltgruppe P9 Fg. 2 eingruppiert und erhalten einen monatlichen Bruttolohn von 3.230,56 €, d.h. bei einer Vollzeitstelle einen Brutto-Stundenlohn von ca. 20,20 € (z.B. www.oeffentlicher-dienst.de). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, insbesondere weil ein umfassendes Weisungsrecht oder eine Eingliederung im Falle der Beigeladenen zu 1.) als gewichtige Kriterien nicht entgegenstehen, wertet der Senat die Vergütungshöhe vorliegend als zusätzliches Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Denn liegt das vereinbarte Honorar wie hier deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbar eingesetzten sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lässt es dadurch Eigenvorsorge zu, kann dies als ein weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit betrachtet werden (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2017, B 12 R 7/15 R). Hinzu kommt, dass die Beigeladene zu 1.) aufgrund § 5 des Beratervertrages rechtlich die Möglichkeit hat, Mehrleistungen mit einem Stundenhonorar von 55,- € zu berechnen, auch wenn sie bisher davon kein Gebrauch gemacht hat. Zu berücksichtigen ist schließlich, dass die Beigeladene zu 4.) der Beigeladenen zu 1.) für eine Tätigkeit, wie sie als Dienstleistung im Beratervertrag mit der Klägerin vereinbart war, Gründungszuschüsse für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit gewährt hat. In ihrem Antrag auf Gründungszuschuss hatte die Klägerin u.a. auch auf die beratende Tätigkeit im Hinblick auf die Vorschriften des IfSG und der HHygVO Bezug genommen. Auch wenn der Bescheid der Beigeladenen zu 4.) über die Gewährung eines Gründungszuschusses keine Bindungswirkung gegenüber der Beklagten entfaltet, und der Gewährung eines Existenzgründungszuschusses auch grundsätzlich keine Indizwirkung für eine selbstständige Tätigkeit zukommt (so Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Mai 2013 – L 5 R 863/12), vervollständigt sich für den Senat das Bild einer von Anfang geplanten selbstständigen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1.) - und zwar mit dem Inhalt, wie sie für die Klägerin erbracht wurde und wird. Entsprechend hatte die Beigeladene zu 4.) diese Tätigkeit auch als selbstständige Tätigkeit gefördert. Insgesamt überwiegen auch nach Auffassung des Senats die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit, so dass eine Sozialversicherungspflicht zu verneinen ist. Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
- April 2017 ist nicht zu beanstanden. Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Da Klägerin und Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind keine zu erstatten, da diese keine Anträge gestellt haben, § 154 Abs. 3 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat vermag keine grundsätzliche Bedeutung zu erkennen, da es auf die Verhältnisse des jeweiligen Einzelfalles ankommt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war endgültig auf 5.000 € festzusetzen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197a SGG. Danach ist ein Streitwert von 5.000,- € anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes, wie vorliegend, keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001030