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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 SF 24/18 EK SF Urteil

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Kassel unter dem Aktenzeichen S 5 SF 55/15 E geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 480

§ 198Nr.

10, Rn. 45). Für eine solche strukturelle Überlastung spricht vor allem der handschriftliche Vermerk der zuständigen Richterin in der Akte, in welchem auf eine Klagewelle, die zahlreichen anhängigen Verfahren einschließlich Eilverfahren und den Umzug des Gerichts verwiesen wird, also Gesichtspunkte, die, wenn sie zu einer mehrjährigen Überlänge von Nebenverfahren führen, auf eine allgemein unzureichende Personalausstattung oder Organisation hinweisen. Der aus einer solchen strukturellen und deshalb generellen Vernachlässigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit resultierende individuelle Grundrechtsverstoß wiegt besonders schwer (vgl. BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -

§ 198Nr. 3 Rd

Nr 34 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R –,

§ 198Nr.

10, Rn. 44 - 45). Alle diese Gründe sprechen maßgeblich dagegen, eine bloße Feststellung der Überlänge ausreichen zu lassen, um das jahrelange Warten des Klägers auf eine endgültige Entscheidung über seine kostenrechtlichen Ansprüche und die damit verbundenen Enttäuschungen wenigstens teilweise wiedergutzumachen. b) Nach Auffassung des Senates erscheint vorliegend die Annahme eines zu entschädigenden Nachteils in einem geringen Ausmaß als gerechtfertigt. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt der Richtwert einer Entschädigung regelmäßig 100,00 Euro monatlich. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht jedoch einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Der Senat macht von dem in § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG eingeräumten Ermessen Gebrauch und setzt den monatlichen Betrag auf 20,00 Euro fest. Gegen eine Entschädigung in Höhe des Richtwertes von 100,00 Euro monatlich spricht die Bindungswirkung des klägerischen Antrages. Der rechtskundig vertretene Kläger hat sein Begehren auf die Entschädigung in Höhe von 20,00 Euro monatlich ab Erhebung der Verzögerungsrüge bis zum Abschluss des Verfahrens begrenzt. Aufgrund des aus § 123 SGG folgenden Verfahrensgrundsatzes „ne ultra petita“ darf das Gericht daher nicht mehr zusprechen als gewollt ist (Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar,

  1. Aufl. 2020, § 123 Rn. 4). Aus dem Antrag geht hervor, dass eine Entschädigungssumme von 480,00 Euro begehrt wird. Gegen eine Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro monatlich spricht neben der Antragstellung des Klägers, dass im Ausgangsverfahrens die Festsetzung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 904,40 Euro begehrt worden ist. Eine Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro monatlich ergäbe bei 38 Monaten einen Betrag von 3.800,00 Euro. Dieser würde den Streitwert des Ausgangsverfahrens um ein Vielfaches übersteigen. Daher erscheint es dem Senat vom Ergebnis her unbillig, eine ungekürzte Entschädigungspauschale von 100,00 Euro monatlich zu bejahen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erscheint dem Senat ein Entschädigungsbetrag von 20,00 Euro pro Monat der Verzögerung als angemessen, womit dem Kläger aufgrund der Begrenzungswirkung seines Antrages nach § 123 SGG eine Entschädigung von 480,00 Euro zuzusprechen ist. Dieser Betrag entspricht etwas mehr als der Hälfte des Streitwerts des Ausgangsverfahrens als Entschädigung, was dem Senat als ausreichend und angemessen erscheint und der Bedeutung des Kostenfestsetzungsverfahren für den Kläger hinreichend Rechnung trägt. Der Senat hält in diesem spezifischen Einzelfall aufgrund der Dauer des Verfahrens die beantragte Entschädigung für angemessen. Hierbei wurde berücksichtigt, dass das klägerische Verhalten keine Ursache für die Verfahrensdauer setzte. Die Festsetzung erfolgt in Kenntnis der Entscheidungen LSG Mecklenburg-Vorpommern vom
  2. Juni 2016 (L 12 SF 9/14 EK AS) und vom
  3. Februar 2020 (L 12 SF 39/17 EK AS). Anders als in den dort entschiedenen Sachverhalten wurden im Ausgangsverfahren nicht nur Bagatellbeträge verfolgt noch stehen im hiesigen Verfahren allein Interessen des Prozessbevollmächtigten in Streit: Immerhin war der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten gegenüber durch den Anwaltsvertrag verpflichtet; zudem gewinnt ab einer gewissen Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens auch sein Interesse daran Gewicht, dass sein Bevollmächtigter möglicherweise auch in Zukunft wieder bereit ist, entsprechende Mandate zu übernehmen. Aus diesen Gründen hält der Senat eine Entschädigung von 20 Euro für angemessen.
  4. Der vom Kläger geltend gemachte Verzinsungsanspruch besteht als Anspruch auf Prozesszinsen Höhe von 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 94 Satz 2 SGG ab Rechtshängigkeit (BSG, Urteil vom
  5. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R –,

§ 198Nr.

5, Rn. 54; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R –,

§ 198Nr.

10, Rn. 48) und nicht ab Erhebung der Verzögerungsrüge. Der Zinsanspruch folgt aus entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 1, § 291 Satz 1 BGB. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch besteht nicht, insoweit war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001033

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