Zur Wirksamkeit eines Widerspruchs gegen einen vor Jahren abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag Anmerkung Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden. Verfahrensgang vorgehend LG Wiesbaden,
(2)Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt die Widerspruchsfrist erst zu laufen, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die in § 5a Abs. 1 VVG a.F. bezeichneten Unterlagen - also die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen nach § 10a VAG - vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass die Klägerin formell die relevanten Dokumente erhalten hat, ist unstreitig. Die Klägerin beanstandet insoweit allerdings, dass die Verbraucherinformationen materiell ungenügend/unzureichend seien und setzt fehlerhafte/ungenügende Verbraucherinformationen mit fehlenden Informationen gleich. Ob und in welchem Umfang die hier verfahrensgegenständlichen, mehrseitigen Informationen zu Überschussermittlung und Überschussbeteiligung den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere in Zusammenschau mit den Geschäfteberichten, auf die ausdrücklich verwiesen wird, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Die Klägerin hat nämlich selbst dann kein (eigenständiges) Widerspruchsrecht, wenn die Informationen zur Überschussermittlung und Überschussbeteiligung intransparent und ungenügend wären. Die Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist nicht mit der Unvollständigkeit der Unterlagen im Sinne von §5a VVG gleichzusetzen (BGH, Urteil vom
- September 2007 - IV ZR 321/05 -, juris; BGH, Urteil vom
- Oktober 2005, IV ZR 162/03, juris mwN). Für den Fall einer Unwirksamkeit von Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die §§ 306, 307 BGB heranzuziehen, nicht aber ein (eigenständiges) Widerspruchsrecht aus § 5a VVG aF begründet. Die Klauseln zur Überschussbeteiligung unterliegen grundsätzlich der AGB-rechtlichen Klauselkontrolle (BGH, Urteil vom
- Januar 2016, IV ZR 38/14, juris). Ein (eigenständiges) Widerspruchsrecht wegen inhaltlich ungenügender Verbraucherinformationen lässt sich auch nicht aus einer Unterscheidung zwischen Allgemeinen Versicherungsbedingungen im engeren Sinne und den Verbraucherinformationen nach § 10a VVG herleiten. Für eine solche Unterscheidung bietet das Gesetz keine Grundlage. Insbesondere die hier verfahrensgegenständliche Vertragsgestaltung, bei der die Informationen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erteilt werden und ein vorangestellter „Index“ auf die maßgebliche Fundstelle verweist, belegt, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bestandteil der Verbraucherinformation sind, und zwar der wesentliche, den Inhalt des Vertrages regelnde Teil. Die Verbraucherinformationen zur Überschussbeteiligung, zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versicherung und zum Ausmaß der garantierten Leistungen ist typischer und notwendiger, weil die Hauptleistungspflicht des Versicherers betreffender Inhalt der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Solche den Vertragsinhalt betreffenden Verbraucherinformationen unterliegen demnach hinsichtlich der Transparenz der Klauselkontrolle nach AGB-Recht, d.h. sie unterliegen der Kontrolle, ob sie dem Transparenzgebot genügen. Sofern man entsprechend der klägerischen Rechtsansicht insbesondere die Teile der Verbraucherinformationen, die sich auf die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung beziehen, für unwirksam halten sollte, bliebe der Inhalt des Versicherungsvertrages ungeachtet dessen bestimmbar und könnten im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die sich aus der Unwirksamkeit der Klauseln ergebenden Lücken durch eine ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden. Nach § 306 Absatz 2 BGB treten dabei an die Stelle der unwirksamen Klauseln die gesetzlichen Regelungen. Das durch den Transparenzmangel verursachte Informationsdefizit des Versicherungsnehmers bei der Produktwahl führt nicht dazu, die Vertragsergänzung durch ein Widerspruchsrecht in entsprechender Anwendung von § 5a VVG auszuschalten (BGH, Urteil vom
- Oktober 2005, IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297-324 und juris). Einem Widerspruchsrecht, das den Vertrag insgesamt beträfe, steht § 306 Abs. 1 BGB entgegen, wonach der Vertrag bei Unwirksamkeit einer Klausel im Übrigen wirksam bleibt. Zu beachten ist in diesem Kontext zudem, dass eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen aufgrund von Intransparenz ohnehin nicht gleichbedeutend ist mit der Wirksamkeit des praktizierten Systems, beispielsweise des Versicherers bei der Verteilung der Überschüsse. C. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin grundsätzlich von einem aufgrund nicht ordnungsgemäßer Belehrung fortbestehenden Widerspruchsrecht ausgehen würde, würde das der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen, weil ein etwaiges Widerspruchsrecht zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerspruchserklärung verwirkt und seine Ausübung rechtsmissbräuchlich wäre (§ 242 BGB). Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete, vorliegend also die Beklagte, bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten, vorliegend der Klägerin, entnehmen durfte, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Dabei ist im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung zu berücksichtigen, dass der Verpflichtete, also der Versicherer, aufgrund der Tatsache dass er die Situation durch die fehlerhafte Belehrung selbst herbeigeführt hat, nur beschränkt schutzwürdig erscheint (BGH, Urteil vom
- Juni 2016, IV ZR 343/15, VersR 2016, 973 mwN). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst Recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände, die nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, was von den Umständen des Einzelfalls abhängt (BGH, Urteil vom
- Mai 2016, IV ZR 334/15, r+s 2016, 339; BGH, Urt. v. 01.06.2016, IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Zu derartigen Umständen, kann der Umstand gehören, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, sofern ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung besteht, oder in Fällen einer mehrfachen Abtretung (BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Unter Berücksichtigung dieses Rechtsrahmen ist vorliegend - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit der Belehrung - jedenfalls eine Verwirkung des Widerspruchsrechts anzunehmen, wobei neben der Länge der Vertragsdurchführung (Zeitmoment) zu berücksichtigen ist, dass vier Jahre nach Abschluss des Vertrages eine Bedingungsanpassung erfolgte, durch die der Klägerin die steuerliche Förderung der Beiträge gesichert werden sollte. Eine Anpassung der Versicherungsbedingungen setzt notwendiger Weise einen bestehenden und für wirksam erachteten Versicherungsvertrag voraus. Zwischen dieser ausschließlich den Interessen und Bedürfnissen der Klägerin dienenden Vertragsanpassung und der Ausübung des Widerspruchsrechts liegt zudem ein Zeitraum von weiteren vier Jahren. Wenngleich ein bloßes jahrelanges vertragstreues Verhalten grundsätzlich nicht für die Annahme einer Verwirkung ausreicht, kommt einer langjährigen Vertragstreue nach zwischenzeitlicher auf Wunsch und Betreiben des Versicherungsnehmers erfolgten Vertragsänderung/Bedingungsanpassung ein vertragsbestätigender Charakter, bezogen auf den modifizierten Vertrag, zu. Durch diese Bedingungsanpassung im Jahr 2010 in Verbindung mit dem weiteren Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts erweckte die Klägerin bei der Beklagten den Eindruck, mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden zu sein. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Rentenversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel keine Vertragsänderung vornehmen und das nachträglich geänderte Vertragsverhältnis über einen Zeitraum von vier Jahren hinweg beanstandungsfrei weiter vollziehen. Zudem hat die Klägerin im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Versicherungsvertrag Steuervorteile geltend gemacht und genutzt. Mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles ist daher ein etwaiger klägerischer Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB unabhängig von etwaigen Wirksamkeitszweifeln nach dem Policen-Modell geschlossener Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. und unabhängig von der Frage der Ordnungsmäßigkeit der Widerspruchsbelehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin ausgeschlossen. D. Ebenso wenig steht der Klägerin der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Auskunft bzw. Rechenschaftslegung und hieraus folgende Zahlung zu. Ob und in welchem Umfang etwaige klägerische Auskunftsansprüche möglicherweise bereits infolge Erfüllung erloschen sind, bedarf keiner abschließenden Klärung, da die geltend gemachten Auskunftsansprüche hier bereits deshalb ausscheiden, weil keinerlei Zahlungsansprüche der Klägerin bestehen. Dies gilt im Übrigen auch, wenn und soweit der Widerspruch in eine Kündigung umgedeutet (§ 140 BGB) werden könnte, da eine etwaige Kündigung jedenfalls nicht zu den verfahrensgegenständlichen Zahlungsansprüchen führen würde. Der Klägerin stünde gegen die Beklagte auch dann kein Zahlungsanspruch auf Auszahlung des angesparten Versicherungskapitals zu, wenn man den Widerspruch als Kündigung des Versicherungsvertrages auslegen würde, da eine Kapitalisierung nach den verfahrensgegenständlichen Vertragsbedingungen ausgeschlossen ist. Eine Kündigung würde daher weder ganz noch teilweise einen Anspruch der Klägerin auf die von ihr begehrte Einmalzahlung begründen, da die Parteien mit der Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen AVB vereinbarten, dass der Klägerin im Fall einer Kündigung kein Rückkaufswert zustehen soll und das angesammelte Guthaben vor dem vereinbarten Rentenbeginn weder in Form einer Kapitalsumme noch in Form einer Rente ausgezahlt werden kann. Diese einen Rückkaufswert bzw. eine Kapitalisierung ausschließende Vereinbarung ist wirksam, zumal der maßgebliche Klauselinhalt klar und verständlich ist. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung. Als Basisrenten-Vertrag gewährt die verfahrensgegenständliche Versicherung nach dem Vorbild der gesetzlichen Rentenversicherung nur Rentenansprüche und keine Ansprüche auf Kapitalleistungen, d.h. es handelt sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vertrag seiner Konzeption nach nicht um ein kapitalbildendes Versorgungsinstrument. Die sich daraus ergebenden Einschränkungen hinsichtlich Vererblichkeit, Übertragbarkeit, Beleihbarkeit, Veräußerbarkeit und Kapitalisierbarkeit sind normativ im Wesentlichen vorgegeben durch die maßgeblichen steuerrechtlichen Anforderungen betreffend die staatliche Förderung. E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da die Berufung ohne Erfolg blieb, hat die Klägerin die Kosten zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001036