← Deutschland

Hessisches Finanzgericht 9. Einzelrichter 9 K 1720/18 Gerichtsbescheid Die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde erstreckt sich auch auf die Angabe des

Obsah (6)§§ 34§ 355§ 3§ 178§ 182§ 110

Orientierungssatz Die Beweiskraft einer Zustellungsurkunde erstreckt sich auch auf die Angabe des Zustellers, dass er das zuzustellende Schriftstück einem Familienangehörigen des Adressaten in der Woh

§§ 34

, 69, 191 AO vom 25.11.2013 aufzuheben, die Einspruchsentscheidung vom 08.11.2018 zur Aufrechterhaltung des Haftungsbescheides vom 25.11.2013 wegen Steuerrückständen der Firma A

§§ 34

, 69, 191 AO vom 25.11.2013 aufzuheben, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Zustellungsurkunde handele es sich um eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der von ihr belegten Tatsachen erbringe. Demnach sei eine förmliche Zustellung des Haftungsbescheides am 26.11.2013 erfolgt. Der Beweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde erfordere den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren gewesen. Die behauptete Amtspflichtverletzung liege nicht vor. Im Zeitpunkt des Schreibens vom 17.12.2013 sei eine erneute Übersendung des Bescheides nicht erforderlich erschienen, da nach Aktenlage eine Kenntnisnahme des Klägers in der noch laufenden Einspruchsfrist als möglich erschienen habe. Dem Gericht hat ein Sonderband für Haftung vorgelegen. Entscheidungsgründe 1. Die Klage ist aus formellen Gründen unbegründet, weil der angegriffene Haftungsbescheid bestandskräftig ist (vgl. nur Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.04.2011 - III B 207/10, BFH/NV 2011, 1184). a)

§ 355Abs.

1 Satz 1 AO ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Der Haftungsbescheid wurde von dem Beklagten nicht durch einfache Post übermittelt, sondern förmlich durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt. Diese Zustellung auf behördliche Anordnung hin erlaubt § 122 Abs. 5 Satz 1 AO ausdrücklich; die Zustellung richtet sich

Satz 2 dieser Vorschrift nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes --VwZG--.

§ 3Abs. 2 Satz 1 Vw

ZG gelten für die Ausführung einer Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde die §§ 177-182 Zivilprozessordnung --ZPO-- entsprechend.

§ 178Abs.

1 Nr. 1 Fall 1 ZPO kann für den Fall, dass die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird, das Schriftstück in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen zugestellt werden. Nicht zulässig ist hingegen die Zustellung an einen im gleichen Haus, aber in einer getrennten Wohnung lebenden Familienangehörigen (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.1994 - VIII R 45/92, BStBl. II 1994, 603 zu § 181 ZPO a.F.). Die über den Zustellungsvorgang angefertigte Zustellungsurkunde begründet

§ 182Abs.

1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Diese Beweiskraft reicht so weit, wie gewährleistet ist, dass der zur Beurkundung berufene Zusteller die Tatsachen selbst verwirklicht oder aufgrund eigener Wahrnehmungen zutreffend festgestellt hat; außerhalb dieses Bereichs liegende Umstände werden nicht erfasst (vgl. Schwarz in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand Juli 2017, § 3 VwZG, Rn. 129).

§ 182Abs.

1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 2 ZPO ist der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zulässig. Hierfür ist allerdings der volle Gegenbeweis in der Weise erforderlich, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 24.04.2007 - VIII B 249/05, BFH/NV 2007, 1465).

  1. b)In Ansehung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der Haftungsbescheid dem Kläger am 26.11.2013 bekanntgegeben wurde. Der Zusteller hat auf der Zustellungsurkunde vom 26.11.2013 vermerkt, dass er das Schriftstück übergeben habe, und zwar – unter der Zustellanschrift –, weil er den Adressaten in der Wohnung nicht erreicht habe, dort einem erwachsenen Familienangehörigen, nämlich Herrn B. Der Zusteller hat also in der Zustellungsurkunde festgehalten, dass er Herrn B in der Wohnung des Klägers („dort“) angetroffen habe. Diese Tatsache war der eigenen Wahrnehmung des Zustellers zugänglich, sodass sie Teil der Beweiswirkung der Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO ist (so implizit auch BFH-Urteil vom 25.01.1994 - VIII R 45/92, BStBl. II 1994, 603). Der Vortrag des Klägers ist nicht geeignet, diese Beweiswirkung vollständig zu entkräften. Die Möglichkeit, dass die Zustellungsurkunde vom 26.11.2013 die in ihr bezeugten Tatsachen richtig wiedergibt, ist nach Auffassung des Gerichts noch nicht einmal erschüttert, geschweige denn ausgeschlossen. Der Vortrag des Klägers, dass der Haftungsbescheid nicht in seiner Wohnung, sondern in der Wohnung seines Vaters übergeben worden sei, ist durch nichts belegt. Die vom Kläger angebotene Parteieinvernahme ist zur Führung eines Gegenbeweises nicht zulässig (vgl. Schwarz, a.a.O., Rn. 131 unter Hinweis auf § 445 Abs. 2 ZPO). Die beantragte Inaugenscheinnahme und die Einholung eines Sachverständigengutachtens können in keiner Weise zur Aufklärung der Frage beitragen, ob der Haftungsbescheid seinerzeit in der Wohnung des Klägers oder in der Wohnung seines Vaters übergeben wurde; sie sind mithin als Beweismittel absolut untauglich (vgl. dazu Herbert, in: Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 76 Rn. 31 m.w.N.).
  2. c)Die Einspruchsfrist gegen den Haftungsbescheid endete demnach am 27.12.2013. Innerhalb dieser Frist ging beim Beklagten kein Einspruch des Klägers ein. In dem Schreiben des Klägers vom 02.12.2013 kann ein solcher nicht gesehen werden, da jedwede Bezugnahme auf den Haftungsbescheid vom 25.11.2013 fehlt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht weiter streitig.
  3. d)Der Beklagte hat auch zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Eine solche ist

§ 110Abs.

1 Satz 1 AO auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Nach § 110 Abs. 3 AO kann jedoch nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Die Wiedereinsetzung wurde hier erstmals im Oktober 2018 beantragt; die Frist des § 110 Abs. 3 AO war folglich schon lange abgelaufen. Ein Fall von höherer Gewalt liegt nicht vor. Zwar wird unter diesen Begriff auch ein treuwidriges Verhalten der Finanzbehörde gefasst (vgl. Bruns, in: Gosch, AO/FGO, Stand September 2017, § 110 AO Rn. 95 m.w.N.). Ein solches ist hier aber nicht ersichtlich. Auf das Schreiben des Klägers vom 02.12.2013 hin hatte ihm der Beklagte noch während der laufenden Einspruchsfrist mitgeteilt, dass ein Haftungsbescheid erlassen worden sei. Wenn der Kläger, wie er nun behauptet, den Haftungsbescheid nicht erhalten haben will, ist nicht nachvollziehbar, wieso er auf dieses Schreiben des Beklagten nicht reagierte. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, seinem Schreiben vom 17.12.2013 den Haftungsbescheid beizufügen, da er aufgrund der Zustellungsurkunde davon ausgehen durfte, dass der Haftungsbescheid dem Kläger wirksam bekanntgegeben wurde. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001048

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.