Aufgabe des fiktiven Schadensersatzes für sämtliche Ansprüche aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen Leitsatz 1. Es ist auch in Ansehung des Urteils des V. BGH-Senats vom 12.03.2021 (V ZR 33/19) daran festzuhalten, dass sich die vom VII. BGH-Senat mit Urteil vom 22.02.2018 in der Sache zutreffend und überzeugend erkannte Aufgabe der fiktiven Schadensabrechnung (VII ZR 46/17) nicht auf werkvertraglich begründete Schadensersatzansprüche aus §§ 631 ff., 280, 281 BGB beschränkt, sondern auf Schadensersatzansprüche jedweder Art, gleich, ob sie auf vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen im Sinne des § 241 BGB beruhen (gegen BGH Urteil vom 12.03.2021, V ZR 33/19). 2. Das gilt auch für fiktive Nutzungsausfallentschädigung oder die fiktive Abrechnung von Haushaltsführungsschäden. Erstattungsfähig sind hier wie auch sonst nur tatsächlich entstandene Kosten und Aufwand, den der Geschädigte gemäß Schätzung des Tatrichters nach § 287 ZPO in der Betrachtung ex ante gemessen am Maßstab eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in vergleichbarer Lage aufwenden würde (BGH Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, zitiert nach juris, dort Rn.8) mit der Maßgabe, dass der Schädiger das Prognoserisiko trägt. 3. Dem nunmehr auf konkrete Schadensabrechnung beschränkten Geschädigten ist bei beabsichtigter und noch nicht erfolgter Schadensbeseitigung das ihm nicht zumutbare Vorfinanzierungsrisiko zu nehmen. Er hat deshalb gegen den Schädiger unmittelbar aus §§ 249, 250 S.1, 242 BGB (nicht § 637 III BGB analog) Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses in Höhe der voraussichtlichen Kosten der Schadensbeseitigung, der, sobald diese abge¬schlossen wurde, gegenüber dem Schädiger abzurechnen ist, wobei ein nach Instandsetzung verbleibender merkantiler Minderwert stets als ersatzfähiger konkreter Schaden anzusehen ist. 4. Will der Geschädigte seinen Schaden nicht beheben lassen, ist er auf die Geltendmachung des Minderwertes der beschädigten Sache oder den Ausgleich seiner Vermögensminderung zu verweisen, die nach den Grundsätzen des Vermögensvergleichs vor und nach Schadenseintritt zu bestimmen ist. 5. Die Versagung der fiktiven Schadensberechnung besagt indes nur, dass der Geschädigte gegen den Schädiger eine fiktive Abrechnung nicht mehr einseitig durchsetzen kann. Den Parteien eines Rechtsstreits ist es aber im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis unbenommen, für das Gericht bindend durch einen unwiderruflichen Zwischenvergleich zu bestimmen, dass der streitgegenständliche Schaden, gleich auf welchem rechtlichen Grund er geltend gemacht wird, einheitlich nach den bislang jeweils geltenden Grundsätzen zur fiktiven Schadensberechnung der noch herrschenden Meinung abgerechnet werden soll. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten. Streitwert: € 5.966,11 Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 1) als Unfallgegner und Fahrer sowie Halter eines Pkw mit amtlichem Kennzeichen 1 sowie der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 04.03.2018 in […] im Einmündungsbereich […]straße […] Straße (Verteilerkreisel) ereignete. Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin eines [Fahrzeugtyp] mit amtlichem Kennzeichen 2, zum Unfallzeitpunkt gesteuert von ihrem Ehemann Zeugen A mit der Klägerin als Beifahrerin und weiteren Kindern. Der Beklagte zu 1) sei unmittelbar nach Einfahrt des klägerischen Pkw in die […] Straße auf diesen aufgefahren. Die Klägerin begehrt Ersatz der an dem [Fahrzeugtyp] entstandenen Schäden, die sie fiktiv auf Grundlage eines Kostenvoranschlages der B e.K. vom 19.03.2018 mit € 5.966,11 inkl. € 25 pauschale Kosten abrechnen will und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 290,12. Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine fiktive Schadensberechnung nicht mehr zulässig ist, es sei denn, die Parteien verständigen sich hierauf (Einzelheiten Bl.20 f. der Akte), zugestellt am 01.02.2021 (Bl.24 der Akte). Mit Hinweis vom 09.02.2021 hat das Gericht der Klägerin nochmals prozessleitende Hinweise gegeben (Bl.32 der Akte), zugestellt am 11.02.2021 (Bl.37 der Akte). Die Klägerin beharrt auf fiktiver Schadensabrechnung. Mit Schriftsatz vom 16.02.2021 hat die Klägerin einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt (Bl.43 [44] der Akte), die Beklagten mit Schriftsatz vom 20.04.2021 (Bl.48 der Akte). Mit Beschluss vom 03.05.2021 hat das Gericht gemäß § 128 II ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet, abschließende Schriftsatzfrist auf den 31.05.2021 und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 17.06.2021 bestimmt (Bl.53 der Akte), zugestellt an die Klägerin und die Beklagten jeweils am 04.05.2021 (Bl.61, 58 der Akte). Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 5.966,11 nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Zinssatz des § 247 BGB seit dem 13.10.2000 zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 290,12 nebst 5 Prozentpunkten an Zinsen über dem Zinssatz des § 247 BGB seit Zustellung zu zahlen. Die Beklagten bitten, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist der Höhe nach zum Hauptanspruch unschlüssig und deshalb insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten nach §§ 7, 18 StVG oder § 823 I BGB jeweils in Verbindung mit § 115 I 1 Nr.1 VVG auf fiktive Abrechnung des behaupteten Unfallschadens. Der für werk- und bauvertragliche Streitsachen zuständige VII. Senat des BGH hat mit Urteil vom 22.02.2018 1 BGH Urteil vom 22.02.2018 VII ZR 46/17, zitiert nach juris, dort insbes. Rn. 30 ff. VII ZR 46/17, zitiert nach juris, dort insbes. Rn. 30 ff. BGH Urteil vom 22.02.2018 VII ZR 46/17, zitiert nach juris, dort insbes. Rn. 30 ff. VII ZR 46/17, zitiert nach juris, dort insbes. Rn. 30 ff. seine bisherige Rechtsprechung, wonach ein Geschädigter im Rahmen des sogenannten kleinen Schadensersatzes seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage voraussichtlicher Mangelbeseitigungskosten abrechnen kann, aufgegeben, unter anderem weil dies zunehmend zu einer Überkompensation des Geschädigten führt. Erfasst sind alle ab dem 01.01.2002 geschlossenen Verträge. Auf eine Anfrage des V. BGH-Senats gemäß § 132 III GVG vom 13.03.2020, die unter anderem darauf gestützt wurde, dass insoweit eine unterschiedliche Behandlung von werk- und kaufvertraglichen Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen dogmatisch nicht begründbar sei, 2 BGH Beschluss vom 13.03.2020, V ZR 33/19, zitiert nach juris, dort Rn.20, 23. BGH Beschluss vom 13.03.2020, V ZR 33/19, zitiert nach juris, dort Rn.20, 23. hat der VII. BGH-Senat erklärt, dass er an dieser Rechtsprechung jedenfalls für das Werkvertragsrecht festhält. 3 BGH Beschluss vom 08.10.2020, VII ARZ 1/20, zitiert nach juris, dort Rn.18. BGH Beschluss vom 08.10.2020, VII ARZ 1/20, zitiert nach juris, dort Rn.18. Die Kammer schließt sich der Aufgabe des fiktiven Schadensersatzes ausdrücklich an. Überzeugend hat der VII. Zivilsenat zur Begründung seiner Kehrtwende darauf hingewiesen, dass eine Schadensbemessung nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht – vor allem im Baurecht – nicht mehr zutreffend abbildet und häufig zu einer nach allgemeinen (!) schadensrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu rechtfertigenden Überkompensation des Geschädigten führt, 4 BGH Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, zitiert nach juris, dort Rn.34 f. BGH Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, zitiert nach juris, dort Rn.34 f. mithin zu einer Bereicherung, die mit dem das gesamte Schadensersatzrecht prägenden Grundsatz der Restitution in Natura oder in Geld ohnedies nie wirklich in Einklang zu bringen war und es zunehmend weniger ist. Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des VII. BGH-Senats und ihm folgend weiterer Senate, dass dies eine Problematik sei, die sich ausschließlich auf die Besonderheiten des Werkvertragsrechts, insbesondere des Bau- und Planungsrechts, beschränke, 5 BGH Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, zitiert nach juris, dort Rn.71. BGH Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, zitiert nach juris, dort Rn.71. für alle sonstigen auf gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnissen beruhenden Schadensersatzansprüche aber abweichend zu beurteilen sei mit der Maßgabe, dass dem Geschädigten dort auch weiterhin die Möglichkeit der fiktiven Schadensberechnung an die Hand gegeben werden soll. 6 So aber u.a. BGH Urteil vom 12.03.2021, V ZR 33/19, zitiert nach juris, dort Rn.9 ff.; BGH Urteil vom 29.10.2019, VI ZR 45/19, zitiert nach juris, dort Rn.12, am fiktiven Schadensersatz festhaltend. So aber u.a. BGH Urteil vom 12.03.2021, V ZR 33/19, zitiert nach juris, dort Rn.9 ff.; BGH Urteil vom 29.10.2019, VI ZR 45/19, zitiert nach juris, dort Rn.12, am fiktiven Schadensersatz festhaltend. Die Kammer vertritt stattdessen mit der im Vordringen befindlichen Meinung 7 Vgl. Dr. Susanne Heinemeyer: „Ende der fiktiven Mangelbeseitigungskosten auch im Kaufrecht?“, in NJW 2018, 2441; Dr. Ulrike Picker, Anmerkung zum Urteil vom des BGH vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, in JZ 2018, 676; Reinhard Greger: „Das Geschäft mit dem Unfall - Kippt die fiktive Reparaturkostenabrechnung?“, in MDR 2019, R5-R6; Prof. Dr. Frank Peters, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, JR 2019, 331 [342], Volltext in juris. Vgl. Dr. Susanne Heinemeyer: „Ende der fiktiven Mangelbeseitigungskosten auch im Kaufrecht?“, in NJW 2018, 2441; Dr. Ulrike Picker, Anmerkung zum Urteil vom des BGH vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, in JZ 2018, 676; Reinhard Greger: „Das Geschäft mit dem Unfall - Kippt die fiktive Reparaturkostenabrechnung?“, in MDR 2019, R5-R6; Prof. Dr. Frank Peters, Anmerkung zum Urteil des BGH vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, JR 2019, 331 [342], Volltext in juris. in nunmehr bereits ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die Aufgabe der fiktiven Schadensabrechnung auf jedwede Art von Schadenersatzansprüchen zu übertragen ist, die, soweit sie auf vertraglich begründeten Schuldverhältnissen beruhen, auf nach dem 01.01.2002 geschlossenen Verträgen und, soweit sie auf gesetzlichen Schuldverhältnissen wie etwa unerlaubter Handlung begründet sind, auf einem ab dem 01.01.2002 eingetretenen Schadensereignis beruhen 8 Vgl. Landgericht Darmstadt Urteil vom 20.03.2019, 23 O 132/17 , zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; Urteil vom 24.10.2018, 23 O 356/17 , zitiert nach juris, dort Rn.22 ff.; Landgericht Darmstadt Urteil vom 05.09.2018, 23 O 386/17 ; Landgericht Darmstadt Urteil vom 15.06.2018, 8 O 134/16 , zitiert nach juris; siehe auch jurisPK-Rüßmann, BGB, derzeit aktuelle Aufl., § 249 Rn.24.2) Vgl. Landgericht Darmstadt Urteil vom 20.03.2019, 23 O 132/17, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; Urteil vom 24.10.2018, 23 O 356/17, zitiert nach juris, dort Rn.22 ff.; Landgericht Darmstadt Urteil vom 05.09.2018, 23 O 386/17; Landgericht Darmstadt Urteil vom 15.06.2018, 8 O 134/16, zitiert nach juris; siehe auch jurisPK-Rüßmann, BGB, derzeit aktuelle Aufl., § 249 Rn.24.2) . Zutreffend wird in der Literatur gerade im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des VII. Senats von der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Berlin Dr. Ulrike Picker in einer Anmerkung zum Urteil des VII. Senats gefordert, das schadensersatzrechtliche Regime nach der Kehrtwende dieses Senats nunmehr einer grundlegenden dogmatischen Neujustierung zu unterziehen und die im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung zunehmend ausgeuferten Wucherungen zurückzuschneiden mit der Maßgabe, dass nach dem das Schadensersatzrecht der §§ 249 ff. BGB prägenden Grundsatz der Restitution die Ersatzfähigkeit fiktiver Mangelbeseitigungs- oder sonstiger Restitutionskosten generell auszuschließen sind. 9 Dr. Ulrike Picker, Anmerkung zu BGH VII ZR 46/17, JZ 2018, S.676 ff. [680]; so im Erg. auch Landgericht Darmstadt Urteil vom 20.03.2019, 23 O 132/17 , zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; 15.06.2018, 8 O 134/16 , zitiert nach juris, dort Rn.17 f. Dr. Ulrike Picker, Anmerkung zu BGH VII ZR 46/17, JZ 2018, S.676 ff. [680]; so im Erg. auch Landgericht Darmstadt Urteil vom 20.03.2019, 23 O 132/17, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; 15.06.2018, 8 O 134/16, zitiert nach juris, dort Rn.17 f. Der hier vertretenen Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch das OLG Frankfurt am Main insoweit teilweise angeschlossen, als es auch im Rahmen kaufrechtlicher Gewährleistung keine fiktive Schadensberechnung mehr geben soll. 10 10 OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.01.2019, 29 U 183/17 , zitiert nach juris, dort Rn.66 ff. [71 ff.]; im Erg. ebenso Landgericht Ravensburg, BeckRS 2018, 37613. OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.01.2019, 29 U 183/17, zitiert nach juris, dort Rn.66 ff. [71 ff.]; im Erg. ebenso Landgericht Ravensburg, BeckRS 2018, 37613. Damit zeichnet sich ab, dass zumindest auch alle anderen sich aus einem schuldrechtlichen Synallagma im engeren und weiteren Sinn herleitenden Schadensersatzansprüche erfasst werden. Was für das Kaufrecht gilt, muss dann zwangsläufig auch etwa für Miet- und Pachtrecht sowie Haftung aus §§ 311 II. 241 II BGB (cic) und aus §§ 280 I, 241 II BGB (pVV) gelten. Auch für das Mietrecht ist eine den fiktiven Schadensersatz ablehnende Meinung im Vordringen. 11 11 Lehmann-Richter, NZM 2018, 315, 316 f.; Richter in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., § 538 BGB Rn. 136; Mäsch, JuS 2019, 907, 909; ausführlich und ablehnend Riehm, NZM 2019, 273, 277 ff.; vgl. auch Amtsgericht Blankenese, Urteil vom 12. Juni 2019 - 531 C 60/17, juris Rn. 62 bis 64. Lehmann-Richter, NZM 2018, 315, 316 f.; Richter in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 14. Aufl., § 538 BGB Rn. 136; Mäsch, JuS 2019, 907, 909; ausführlich und ablehnend Riehm, NZM 2019, 273, 277 ff.; vgl. auch Amtsgericht Blankenese, Urteil vom 12. Juni 2019 - 531 C 60/17, juris Rn. 62 bis 64. Insgesamt hat sich eine wohl bereits überwiegende Meinung dahin gebildet, dass die vom VII. BGH-Senat entschiedene Aufgabe des fiktiven Schadensersatzes zumindest auch auf andere Vertragstypen des besonderen Schuldrechts zu übertragen ist. 12 OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.01.2019, 29 U 183/17 , zitiert nach juris, dort Rn.66 ff. [71 ff.]; Landgericht Darmstadt Urteil vom 15.06.2018, 8 O 134/16 , zitiert nach juris, dort Rn.18; Rodemann, ZfBR 2018, 320 [322 f.]; Heinemeyer, NJW 2018, 2441 [2444]; Picker, JZ 2018, 676; Peters, JR 2019, 331 [342]; Retzlaff, BauR 2019, 871 [876 f.]; Mohr, JZ 2019, 917 [923 f.]; Mäsch, JuS 2018, 907 [909]; Lotz, JuS 2019, 749 [752]. OLG Frankfurt am Main Urteil vom 21.01.2019, 29 U 183/17, zitiert nach juris, dort Rn.66 ff. [71 ff.]; Landgericht Darmstadt Urteil vom 15.06.2018, 8 O 134/16, zitiert nach juris, dort Rn.18; Rodemann, ZfBR 2018, 320 [322 f.]; Heinemeyer, NJW 2018, 2441 [2444]; Picker, JZ 2018, 676; Peters, JR 2019, 331 [342]; Retzlaff, BauR 2019, 871 [876 f.]; Mohr, JZ 2019, 917 [923 f.]; Mäsch, JuS 2018, 907 [909]; Lotz, JuS 2019, 749 [752]. Dass diese Auffassung vorzugswürdig ist, mag ein einfaches Beispiel verdeutlichen: Der Käufer erwirbt von einem Bauträger ein Grundstück, der darauf nach Baubeschreibung eine Immobilie zu errichten hat. Es kommt zu Mängeln und schließlich zur Entstehung eines Schadensersatzanspruchs des Käufers. Derartige Verträge unterliegen nach herrschender Meinung jedenfalls insoweit den Bestimmungen des Werkvertragsrechts. Diesem Käufer wäre nun nach der Rechtsprechung der VII. BGH-Senats die vermeintliche Segnung der fiktiven Schadensabrechnung aus der Hand geschlagen und seine Dispositionsfreiheit beschränkt. Erwirbt der gleiche Käufer von einem Verkäufer das gleiche Grundstück mit einer identischen Bestandsimmobilie, treten sodann die gleichen Mängel auf und erwächst dem Käufer nunmehr wiederum ein Schadensersatzanspruch, greifen jetzt kaufrechtliche Bestimmungen mit der Folge, dass dieser Käufer seinen Schaden schlussendlich wieder fiktiv abrechnen kann und man ihm eine Dispositionsfreiheit zubilligt, die man ihm sonst bei Anwendung von Werkvertragsrecht versagt. Eine solche Differenzierung ist rechtsdogmatisch nicht überzeugend zu begründen. Allgemein streitet das Sachargument der Vermeidung von Überkompensation gegen fiktive Schadensabrechnung jedweder Art, gleich, aus welchem rechtlichen Grund sich der Anspruch schlussendlich herleitet. Die zur Festhaltung am fiktiven Schadensersatz herangezogene Begründung, es gehe darum, die Dispositionsfreiheit des Geschädigten zu wahren und ihm deshalb ein Wahlrecht zwischen fiktiver oder konkreter Schadensberechnung zuzubilligen, die in dieser Allgemeinheit im Gesetz gar keine Stütze findet, da sie der VII. BGH-Senat sonst nicht hätte übergehen dürfen, erschöpft sich tatsächlich in den gesetzlich bereitgehaltenen Kompensationsmöglichkeiten der Naturalrestitution durch Wiederherstellung des schadensfreien Zustandes oder durch Ausgleich des Wertverlustes, den die beschädigte Sache oder das beeinträchtigte Vermögen durch das Schadensereignis erleidet, allerdings nur bis hin zur Schwelle der Überkompensation, weil ab diesem Punkt die Verpflichtung des Geschädigten aus § 254 BGB zur Schadensminderung oder –geringhaltung greift. Legt man bei dieser Sachlage einmal den Maßstab einer lebensnahen Betrachtungsweise an, wird ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter ohnedies nur dann auf die fiktive Schadensabrechnung zurückgreifen, wenn er dadurch einen über die konkrete Schadensbeseitigung hinausgehenden Vermögensvorteil erlangen kann, der vom Grundsatz der Naturalrestitution an sich freilich nicht mehr gedeckt ist. Ein solches Interesse ist daher nicht schutzwürdig, weil es auf eine schadensübergreifende Bereicherung hinausläuft, die das Schadensersatzrecht gerade nicht will. Gesteht man stattdessen dem Geschädigten grundsätzlich, wofür die Kammer eintritt, zur Abfederung des Risikos der Vorfinanzierung einen abrechnungspflichtigen Vorschussanspruch gegen den Schädiger zu, ist schlechterdings kein Sachargument mehr ersichtlich, das ein Festhalten am fiktiven Schadensersatz rechtfertigen könnte. Nach Auffassung der Kammer ist diese Erkenntnis auch bei den anderen BGH-Senaten, die den fiktiven Schadensersatz noch verteidigen, zunehmend gereift. Es wird aber, ohne dass die Festhaltung am fiktiven Schadensersatz einmal mit tragfähigen Argumenten unterlegt würde, versucht, dieses richterrechtlich einst begründete Institut durch punktuelle Korrekturen zu retten. In diese Kategorie fällt nach hier vertretener Auffassung auch die vom VI. Zivilsenat mit Urteil vom 23.02.2010 auf die Grundsätze der Schadenminderungspflicht gestützte Rechtsprechung, wonach bei fiktiver Abrechnung von Fahrzeugschäden nach einem Unfall der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen auf die Abrechnungssätze eines nicht markengebundenen Fachbetriebes verwiesen werden kann. 13 BGH Urteil vom 23.02.2020, VI ZR 91/09, zitiert nach juris, dort Rn.8. BGH Urteil vom 23.02.2020, VI ZR 91/09, zitiert nach juris, dort Rn.8. Der BGH argumentiert dort mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit und führt die durch § 249 II 1 BGB gezogenen Grenzen an. Die Zielsetzung ist klar. Der BGH bemüht sich um eine Begrenzung der in den Sachverständigengutachten enthaltenen Kalkulationsberechnungen, die EDV-gestützt ganz überwiegend auf Herstellerpreise und –empfehlungen abstellen, die in der Reparaturpraxis so nicht einmal von den markengebundenen Fachwerkstätten umgesetzt werden und überdies auch den Austausch von Teilen und Komponenten empfehlen, die gar nicht beschädigt sind, was in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen der Hersteller dient und die von der Solidargemeinschaft der Haftpflichtversicherer und ihrer Versicherungsnehmer aufzubringenden Kosten nach oben treibt. Tatsächlich vermengt der BGH hier aber die äußerst großzügigen Grundsätze der fiktiven Schadensberechnung mit Elementen der konkreten Schadensberechnung, indem er für einzelne Rechnungsposten einer fiktiven und damit per se rein hypothetischen Schadensberechnung das dogmatisch unscharfe Kriterium der „Erforderlichkeit“ im Sinne von „Wirtschaftlichkeit“ bemüht. Gänzlich unpraktikabel und für die Instanzgerichte wie auch die rechtssuchenden Parteien über Gebühr belastend wird dieser Ansatz schließlich, wenn der BGH dazu, aus seiner Sicht konsequent, die Beweislast für die angebliche Gleichwertigkeit des günstigeren Referenzbetriebes dem Schädiger zuweist, 14 BGH Urteil vom 23.02.2010, VI ZR 91/09, zitiert nach juris, dort Rn.9. BGH Urteil vom 23.02.2010, VI ZR 91/09, zitiert nach juris, dort Rn.9. ohne freilich einmal wenigstens anzudeuten, welche Referenzkriterien denn eigentlich maßgebend sein sollen. Hier wird – bei teilweise niedrigen Streitwerten und überschaubarem wirtschaftlichen Interesse der Parteien – eine weitere Front für Gutachterschlachten eröffnet, die auf vergleichende Qualitätsaudits zwischen markengebundenen und markenungebundenen Werkstätten hinauslaufen und deren Kosten zumeist in keinem wirtschaftlichen Verhältnis mehr zum Streitwert stehen. Gänzlich ungeklärt ist schließlich auch die Frage, ob und inwieweit die auserkorenen Referenzbetriebe überhaupt verpflichtet sind, derartige Qualitätsaudits in ihren Betrieben zu dulden, die schließlich tiefe Einblicke in betriebsinterne Verfahrensabläufe und technische Ausstattungen erlauben und an deren Geheimhaltung ein objektives Interesse besteht. Diese Problematik stellt sich nicht, wenn es bei konkreter Schadensabwicklung um die der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO unterliegende Frage geht, ob der Geschädigte seinen Aufwand für erforderlich halten durfte. Grundsätzlich kommt es nämlich bei konkreter Schadensabrechnung nicht in erster Linie darauf an, ob die vom Geschädigten aufgewendeten Kosten bei Betrachtung ex post objektiv angemessen im Sinne von marktüblich waren, sondern im Rahmen gebotener Einzelfallbetrachtung ex ante darauf, ob sie der Geschädigte aus der objektiven Sicht eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in vergleichbarer Lage aufwenden würde. 15 BGH Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, zitiert nach juris, dort Rn.8. BGH Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, zitiert nach juris, dort Rn.8. Das Prognoserisiko trägt dabei freilich der Schädiger, der durch seinen Eingriff in geschützte Rechtsgüter diese Sachlage überhaupt erst ausgelöst hat und deshalb entstehende Kosten selbst dann zu erstatten hat, wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass sie nicht in vollem Umfang erforderlich waren. 16 jurisPK-Rüßmann, BGB, derzeit aktuelle Aufl., § 249 Rn.94 m.N. jurisPK-Rüßmann, BGB, derzeit aktuelle Aufl., § 249 Rn.94 m.N. Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt vom Geschädigten ferner nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte. Denn in letzterem Fall wird der Geschädigte nicht selten Verzichte üben oder Anstrengungen machen, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligationsmäßig darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann. Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs darf auch im Rahmen von § 249 II 2 BGB nicht das Grundanliegen der Norm aus den Augen verloren werden, wonach dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Daher braucht sich der Geschädigte etwa auch bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zur Kompensation eines konkreten Nutzungsausfallschadens nur auf den ihm in seiner Lage ohne weiteres offenstehenden Markt zu begeben. 17 17 BGH Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, zitiert nach juris, dort Rn.8. BGH Urteil vom 07.05.1996, VI ZR 138/95, zitiert nach juris, dort Rn.8. Nichts anderes kann für die Wahl der Reparaturwerkstatt gelten. Indem der VI. Zivilsenat das an sich der konkreten Schadensabrechnung vorbehaltene Kriterium der Erforderlichkeit nunmehr auf die fiktive Schadensberechnung erstreckt, weist er dem Geschädigten unter Abkehr der dazu entwickelten Grundsätze schlussendlich doch das Werkstatt- und Prognoserisiko zu, wenn damit faktisch verlangt wird, dass der Geschädigte eine markengebundene Werkstatt nur in Anspruch nehmen darf, wenn er keine günstigere und gleichwertige ungebundene Markenwerkstatt findet. Auch dies zeigt, dass Versuche, der einer fiktiven Schadensabrechnung inhärenten Überkompensation punktuell entgegen zu wirken, zu keinem stringenten und befriedigendem Ergebnis führen, das gegenüber einer Aufgabe dieses Instituts bei gleichzeitiger Anpassung der konkreten Schadensabrechnung vorzugswürdig wäre. Es muss daher allgemein der Grundsatz gelten, dass derjenige, der Mängel bzw. Schäden nicht beseitigen lässt und sich mit der eingetreten Situation abfinden will, eben auch keinen Vermögensschaden in Höhe von lediglich fiktiven Aufwendungen hat. 18 BGH Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, zitiert nach juris, dort Rn.32. BGH Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17, zitiert nach juris, dort Rn.32. Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der für das Kaufrecht zuständige V. BGH-Senat mit Urteil vom 12.03.2021 für kaufrechtlich begründete Schadensersatzansprüche an der Möglichkeit des fiktiven Schadensersatzes festhalten und dem Werkvertragsrecht insoweit dem VII. BGH-Senat folgend einen Sonderstatus zubilligen will. 19 BGH Urteil vom 12.03.2021, V ZR 33/19, zitiert nach juris, dort Rn.8 f. BGH Urteil vom 12.03.2021, V ZR 33/19, zitiert nach juris, dort Rn.8 f. Diese Auffassung kommt nicht nur überraschend. Die Kammer vermag ihr auch in der Sache nicht zu folgen. Überraschend ist diese Entscheidung deshalb, weil der V. BGH-Senat in der gleichen Rechtssache zunächst mit Vorlagebeschluss vom 13.03.2020 an den VII. BGH-Senat herangetreten ist und ausgeführt hat: 20 BGH Vorlagebeschluss vom 13.03.2020, V ZR 33/19, zitiert nach juris, dort Rn.21-23, 29, BGH Vorlagebeschluss vom 13.03.2020, V ZR 33/19, zitiert nach juris, dort Rn.21-23, 29, „Aus Sicht des V. Zivilsenats kann weder der V. noch der VIII. Zivilsenat an der bisherigen kaufrechtlichen Rechtsprechung festhalten, ohne im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG von der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats abzuweichen (vgl. Tenor unter 1.).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.