i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO. 2. In der Sache hat sie jedoch ganz überwiegend keinen Erfolg. a) Das Amtsgericht hat die Strafaussetzung zur Bewährung zu Recht widerrufen. Gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
widerruft das Gericht die Aussetzung der Jugendstrafe, wenn der Jugendliche bzw. Heranwachsende in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Verurteilte ist in der Bewährungszeit in zwei Fällen erneut straffällig geworden. Hierdurch hat der Angeklagte gezeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Die ursprünglich günstige Prognose ist entfallen. Dies gilt auch angesichts des Zeitablaufs seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilungen. Umstände, die ein Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung nach § 26 Abs. 2
rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Dass die Geldauflagen mittlerweile vollständig erfüllt sind, rechtfertigt vor dem Hintergrund der beiden vorgenannten neuen Straftaten sowie der positiven Drogenscreenings kein Absehen vom Widerruf der Strafaussetzung. Eine Verlängerung der Bewährungszeit ist nicht ausreichend. b) Die auf die Geldauflagen geleisteten Zahlungen sind gemäß § 26 Abs. 3 S. 2
anzurechnen. Da das Amtsgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung von Zahlungen bis lediglich zum 02.07.2020 ausgegangen ist, ausweislich der mit der sofortigen Beschwerde vorgelegten Kontoauszügen indes auch nach diesem Zeitpunkt noch Zahlungen erfolgt sind, ist die Anrechnung anzupassen auf zwei Monate und zwei Wochen. c) Weiter ist der vollstreckte zweiwöchige Ungehorsamsarrest auf die Jugendstrafe analog §§ 26 Abs. 3 S. 3, 52a S. 1
anzurechnen. Nach § 26 Abs. 3 S. 3
wird Jugendarrest, der nach § 16a
verhängt wurde, in dem Umfang, in dem er verbüßt wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet. In der Literatur ist umstritten, ob hiernach ebenfalls Ungehorsamsarrest i.S.v. §§ 23 Abs. 1 S. 4, 11 Abs. 3, 15 Abs. 3 S. 2
angerechnet werden kann oder sogar muss. Rechtsprechung zu dieser Frage existiert – soweit ersichtlich – nicht. Teilweise wird die Möglichkeit einer Anrechnung verneint und dies damit begründet, dass der Ungehorsamsarrest keine Strafe i.S.v. Art. 103 Abs. 3 GG darstelle und seine Vollstreckung auch nicht die zugrunde liegende Weisung oder Auflage ersetze (BeckOK
/ Nehring , 20. Ed. 1.2.2021,
32 f.). Demgegenüber wird die Anrechnung überwiegend für möglich oder sogar zwingend erachtet (Ostendorf/ Ostendorf ,
, 10. Aufl. 2016,
18; Eisenberg/ Kölbel ,
, 22. Aufl. 2021,
26; Meier /Rössner/Trüg/Wulf,
, 2. Aufl. 2014,
13; Diemer/Schatz/ Sonnen ,
, 8. Aufl. 2020, § 26a Rn. 20). Zur Begründung wird u. a. angeführt, dass dies dem Einheitsprinzip entspreche (so Eisenberg/ Kölbel ,
, 22. Aufl. 2021,
26) und dass eine Analogie zu § 26 Abs. 3 S. 3
und § 52a
angezeigt sei (so Ostendorf/ Ostendorf ,
, 10. Aufl. 2016,
18). Die Kammer schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Zwar ist in § 26 Abs. 3 S. 3
lediglich die Anrechnung des Arrestes i.S.v. § 16a
(sog. Warnschussarrest) geregelt, doch rechtfertigt die vergleichbare Interessenlage eine analoge Anwendung auf den Ungehorsamsarrest. § 26 Abs. 3 S. 3
ist gemeinsam mit § 16a
durch das Gesetz zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten vom 04.09.2012 (BGBl. I S. 1854) eingeführt worden. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte mit der Anrechnung, bei der nur auf den neuen § 16a
abgestellt wurde, Bedenken im Hinblick auf eine Doppelbestrafung oder Überschreitung des Schuldmaßes durch den Jugendarrest neben der Jugendstrafe entgegengetreten werden (BT-Drs. 17/9389, S. 14). Zwar stellt der Ungehorsamsarrest keine Strafe für die Tat dar, sondern dient der Durchsetzung der richterlichen Weisung ( BVerfG , NJW 1989, 2529), doch geht er mittelbar auf die Tat zurück. Der Vergleich zu § 52a
stützt dies. Danach sind Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung, die der Angeklagte aus Anlass einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, erlitten hat, auf die Jugendstrafe anzurechnen, soweit nicht erzieherische Gründe entgegenstehen. Der „Anlass“ wird dabei weit verstanden (vgl. BVerfG , NStZ 2000, 277, 278; Eisenberg/ Kölbel ,
, 22. Aufl. 2021,
5, § 52 Rn. 8 f.). Die Nichtanrechnung des Ungehorsamsarrestes könnte im Einzelfall wie beim ebenso bis zu vierwöchigen Warnschussarrest zu einer übermäßigen Gesamtsanktionierung führen. Vor dem Hintergrund des dem Jugendstrafrecht zugrunde liegenden Erziehungsgedankens (§ 2 Abs. 1 S. 2
) und des darin wurzelnden Einheitsprinzips (dazu Eisenberg/ Kölbel ,
, 22. Aufl. 2021,
R 177/09, BeckRS 2009, 15992 Rn. 2) erscheint die Anrechnung des Ungehorsamsarrestes auf die Jugendstrafe in der Regel geboten. Erzieherische Gründe, die es analog § 52a S. 2
ausnahmsweise rechtfertigen könnten, von der Anrechnung abzusehen, sind vorliegend nicht gegeben. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001094
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