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Hessisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 SF 21/19 EK AS Urteil EK § 198 Abs 2 GKG

EK Leitsatz 1. Bei dem PKH-Festsetzungsverfahren handelt es sich im ein Gerichtsverfahren nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG. 2. Für die Entscheidung, ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, sind aktive

§ 198Nr.

10, Rn. 45). Für eine solche strukturelle Überlastung spricht die Mitteilung der Urkundsbeamtin vom

  1. Juni 2018, wonach der PKH-Festsetzungsantrag aktuell nicht bearbeitet werde. Der aus einer solchen strukturellen und deshalb generellen Vernachlässigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit resultierende individuelle Grundrechtsverstoß wiegt besonders schwer (vgl. BSG, Urteil vom
  2. September 2014 - B 10 ÜG 2/13 R -

§ 198Nr. 3 Rd

Nr 34 m.w.N.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R –,

§ 198Nr.

10, Rn. 44 - 45). Alle diese Gründe sprechen maßgeblich dagegen, eine bloße Feststellung der Überlänge ausreichen zu lassen, um das monatelange Warten des Klägers auf eine endgültige Entscheidung über seine kostenrechtlichen Ansprüche und die damit verbundenen Enttäuschungen wenigstens teilweise wiedergutzumachen. b) Nach Auffassung des Senates erscheint vorliegend die Annahme eines zu entschädigenden Nachteils in einem geringen Ausmaß als gerechtfertigt. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt der Richtwert einer Entschädigung regelmäßig 100,00 Euro monatlich. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kann das Gericht jedoch einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig ist. Der Senat macht von dem in § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG eingeräumten Ermessen Gebrauch und setzt den monatlichen Betrag auf 20,00 Euro fest. Gegen eine Entschädigung in Höhe des Richtwertes von 100,00 Euro monatlich spricht die Bindungswirkung des klägerischen Antrages. Der rechtskundig vertretene Kläger hat sein Begehren auf die Entschädigung in Höhe von 20,00 Euro monatlich ab Erhebung der Verzögerungsrüge bis zum Abschluss des Verfahrens begrenzt. Aufgrund des aus § 123 SGG folgenden Verfahrensgrundsatzes „ne ultra petita“ darf das Gericht daher nicht mehr zusprechen als gewollt ist (Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar,

  1. Aufl. 2020, § 123 Rn. 4). Gegen eine Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro monatlich spricht neben der Antragstellung des Klägers, dass im Ausgangsverfahren die Festsetzung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 912,84 Euro begehrt worden. Eine Entschädigung in Höhe von 100,00 Euro monatlich ergäbe bei elf Monaten einen Betrag von 1.100,00 Euro. Der Streitwert des Ausgangsverfahrens und der Betrag der Entschädigung stehen diesbezüglich nicht im Verhältnis. Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe dazu dient den mittellosen Bürger Waffengleichheit zu gewähren, indem die Anwaltskosten aus Steuermitteln gewährt werden. Eine Verschleppung der PKH-Festsetzung kann bewirken, dass Anwälte als Organe der Rechtspflege sich von der Vertretung mittelloser Bürger abwenden, weil die Festsetzung der Gebühren verspätet erfolgt. Denn zutreffend hat der Kläger dargelegt, dass Selbständige darauf angewiesen sind, dass Rechnungen zeitnah beglichen werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erscheint dem Senat ein Entschädigungsbetrag von 20,00 Euro pro Monat der Verzögerung als angemessen, womit dem Kläger eine Entschädigung von 220,00 Euro für elf Monate zuzusprechen ist. Dieser Betrag erscheint dem Senat als ausreichend und angemessen, weil er zum einen dafür entschädigt, dass der Antrag unbearbeitet blieb - wie sich auch dem Schreiben der Urkundsbeamtin vom
  2. Juni 2018 gegenüber dem Beklagten ergibt - und zum anderen der Bedeutung des Kostenfestsetzungsverfahren für den Kläger hinreichend Rechnung trägt. Da der Kläger eine Entschädigung für 15 Monate begehrt, war die Klage darüber hinaus abzuweisen.
  3. Der vom Kläger geltend gemachte Verzinsungsanspruch besteht als Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 94 Satz 2 SGG ab Rechtshängigkeit (BSG, Urteil vom
  4. September 2014 – B 10 ÜG 2/14 R –,

§ 198Nr.

5, Rn. 54; BSG, Urteil vom 12. Februar 2015 – B 10 ÜG 7/14 R –,

§ 198Nr.

10, Rn. 48) und nicht ab Erhebung der Verzögerungsrüge. Der Zinsanspruch folgt aus entsprechender Anwendung des § 288 Abs. 1, § 291 Satz 1 BGB. Ein darüber hinausgehender Zinsanspruch besteht nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001101

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