Behandlungsfehler im Rahmen einer durchgeführten Chiropraktik Leitsatz Zum Nachweis der Kausalität einer durchgeführten Chiropraktik für einen Bandscheibenvorfall bei bestehender Vorschädigung. Orientierungssatz Da ein Behandlungsfehler der Beklagten nicht ersichtlich ist, können die Beschwerden der Klägerin auch auf die Vorschädigung der Wirbelsäule in diesem Segment zurückzuführen sein. Die Klägerin trägt jedenfalls die Beweislast dafür, dass die Manual-Therapie der Beklagten dafür ursächlich gewesen ist. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird in Abänderung des Beschlusses vom 11.01.2005 auf EUR 20.112,97 festgesetzt (Schmerzensgeld EUR 16.000,-, Zahlungsantrag EUR 1.112,97 und Feststellungs-Antrag EUR 3.000,-). Tatbestand Die Parteien streiten über Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus Arztbehandlung. Die Beklagten zu 1) und zu 2) betreiben eine orthopädische Gemeinschaftspraxis in Hochheim am Main. Diese Praxis wurde 2004 unter Zusammenlegung der beiden früheren Einzelpraxen zu einer Gemeinschaftspraxis unter Einschluss eines weiteren Gesellschafters. Die Klägerin, die bereits im Jahre 1998 eine Bandscheibenoperation im Segment L4/L5 erlitt, ist seit mehreren Jahren Patientin der Beklagten zu 1) und zu 2). Am 28.01.04 stellte sie sich in der Praxis der Beklagten zu 1) und zu 2) mit der Angabe spezifischer Rückenschmerzen vor. An diesem Tag erfolgte eine chiropraktische Behandlung im Bereich des Kreuz-Darmbeingelenkes bei der Klägerin. In den folgenden Wochen erhielt sie aufgrund starker Schmerzen seitens der Beklagten zu 1) und zu 2) mehrfach schmerzstillende Spritzen sowie chiropraktische Behandlungen. Wegen anhaltender Beschwerden erhielt die Klägerin am 17.05.2004 die Überweisung in die XXXklinik Mainz. Vom 28.05.2004 bis 11.06.2004 erfolgte eine stationäre Behandlung im XXX Krankenhaus Mainz. In diesem Zeitraum fand eine weitere Operation aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Segment L4/L5 links statt. Im Anschluss daran befand sich die Klägerin vom 11.06.2004 bis 02.07.2004 zur Rehabilitation in der Reha-Klinik XXX in Wiesbaden. Am 05.07.2004 fand bei den Beklagten zu 1) und 2) eine Wiedervorstellung statt. Bei der durchgeführten Untersuchung wurden eine reizlose Operationsnarbe sowie eine Fußheberparese links festgestellt. In der Folgezeit erhielt die Klägerin von den Beklagten zu 1) und zu 2) weitere Verordnungen für Medikamente und Krankengymnastik. Die Klägerin behauptet, die Beklagten zu 1) und zu 2) hätten sie am 28.01.2004 und im Zeitraum vom 04.02.2004 bis 04.05.2004 fehlerhaft medizinisch behandelt. Der Beklagte zu 1) habe sie vor der Behandlung am 28.01.2004 nicht über medizinische Risiken aufgeklärt; auf Grund der Behandlungen sei es zu einer Knochenabsplitterung im Segment L4/L5/S1 gekommen. Bei Kenntnis der Risiken hätte sie nie zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 21.12.2004, 7.04., 29.04., 13.06., 11.07., 29.11.2005 und 17.02.2006 (Bl.1 ff., 36 ff., 72 ff., 81, 93 f., 103 ff., 127 ff. d.A.) nebst Anlagen im Anlagenband Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen,
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