Auf den hierauf vom Jugendamt gestellten Eilantrag, die Zustimmung der Kindesmutter für die Einzelfallhilfe zu ersetzen, hat das Amtsgericht Termin auf den 31.03.2021 anberaumt und die Kindesmutter, das Jugendamt sowie die betroffene Jugendliche angehört. Einen Verfahrensbeistand für Y hat es nicht bestellt. Y hat sich vehement gegen einen Verbleib im Haushalt der Mutter ausgesprochen und angegeben, mit Hilfe ihres Onkels eine eigene Wohnung gefunden zu haben. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31.03.2021 Bezug genommen (Bl. 8 d. A.). Mit dem angefochtenen Beschluss, der der Kindesmutter am 07.04.2021 zugestellt worden ist, hat das Amtsgericht der Kindesmutter
, 1666 a BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII entzogen und auf das Jugendamt als Pfleger übertragen. Hiergegen wendet sich die Kindesmutter mit ihrer am 20.04.2021 zunächst ohne anwaltliche Vertretung erhobenen Beschwerde. Sie macht u. a. geltend, dass ihre Tochter sich bei der Anhörung in einem pathologischen körperlichen und seelischen Zustand befunden habe und das Gericht die Anhörung mit stark emotionalen Herausforderungen für eine Minderjährige zugelassen habe. Sie geht von einer Beeinflussung durch Dritte aus und vermutet, dass die Mitarbeiterin des Jugendamts die Tante väterlicherseits persönlich kennt. Mit Schriftsatz vom 28.04.2021 führt ihr Verfahrensbevollmächtigter aus, dass Y bereits vor dem Tod des Vaters in den Haushalt der Mutter zurückgekehrt sei, die sich um das Wohl der Tochter gesorgt und sie täglich zur Schule gebracht und wieder abgeholt habe. Die Angaben der Jugendlichen in der Anhörung habe deren betreuender Psychologe kaum fassen können. Das Jugendamt verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die
FG statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter hat insoweit vorläufigen Erfolg, als die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des zugrunde liegenden Verfahrens
FG an das Familiengericht zurückzuverweisen ist, weil die notwendige Bestellung eines Verfahrensbeistands unterblieben ist. Es liegt noch keine abschließende Entscheidung in der Sache vor, weil das Amtsgericht es entgegen § 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG verfahrensfehlerhaft versäumt hat, einen Verfahrensbeistand zu bestellen und diesen am Verfahren zu beteiligen. Zieht das Gericht einen
FG notwendig am Verfahren zu Beteiligenden fehlerhaft nicht hinzu, ist diesem gegenüber noch keine Entscheidung in der Sache getroffen worden (Senat, Beschluss vom 17.03.2021 - 6 UF 22/21 -, juris m. w. N.). Das ist insbesondere auch dann der Fall, wenn die gesetzlich notwendige Bestellung eines Verfahrensbeistands unterblieben ist (OLG Hamm, FamRZ 2018, 456; OLG Rostock, FamRZ 2014, 2020, OLG Brandenburg, FamRB 2012, 343).
FG ist die Bestellung eines Verfahrensbeistands in Verfahren nach §§ 1666, 1666 BGB in der Regel erforderlich, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge in Betracht kommt.
FG sind als Beteiligte diejenigen hinzuzuziehen, die auf Grund des FamFG von Amts wegen zu beteiligen sind.
FG wird der Verfahrensbeistand durch seine Bestellung zum Verfahren hinzugezogen. Das Amtsgericht hätte im vorliegenden Verfahren einen Verfahrensbeistand für Y bestellen müssen. Verfahren nach §§ 1666 und 1666a BGB können erhebliche Auswirkungen auf den Lebensweg eines Kindes haben insbesondere, weil - wie hier - der Vorwurf des Fehlverhaltens eines Elternteils im Raum steht. In solchen Konfliktsituationen ist das Kind auf die Unterstützung durch eine dritte unabhängige Person angewiesen (vgl. Schlünder, in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder,
FG zu begründen. Die angefochtene Entscheidung war daher einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Eines besonderen Antrags bedurfte es hierfür nicht. Im Rahmen der erneut zu treffenden Entscheidung hat das Amtsgericht auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt im Übrigen aus § 20 FamGKG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 40 Abs. 1, 49, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG in der seit 01.01.2021 geltenden Fassung. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass das Jugendamt
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII die Jugendliche auf deren Bitte erneut in Obhut nehmen kann, bis die Entscheidung des Familiengerichts nach ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens mit Bestellung eines Verfahrensbeistands vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001137
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.