Einstandspflicht der Betriebsausfallversicherung Anmerkung Die Entscheidung ist anfechtbar. Verfahrensgang vorgehend LG Hanau, 12. Januar 2021, 9 O 1121/20, Urteil Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche aus eine Betriebsschließungsversicherung. Die Klägerin betreibt eine Gaststätte in XXX. Sie unterhält bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine verbundene Sachversicherung, die eine Betriebsschließungsversicherung gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz umfasst. Dieser liegen die Zusatzbedingungen ZBSV 08 für die Betriebsschließungsversicherung zu Grunde, für deren Inhalt auf die Anlage K5 verwiesen wird. Versichert sind unter anderem Nachteile aus einer behördlich angeordneten Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 2 Ziff. 1 ZBSV 08 ), welche unter § 2 Ziffer 2 ZBSV 08 nach der Einleitung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“ im Einzelnen aufgelistet werden. Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin Betriebsausfallansprüche infolge des ersten durch die Corona-Pandemie bedingten „Lockdowns“, der aufgrund behördlicher Anordnung ab 18.3.2020 zu einer Schließung des Betriebs der Klägerin führte. Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin die Erstattung eines Ertragsausfalls i.H.v. 6018,40 € für den Zeitraum 18.3.2020 bis 16.4.2020 (30 Tage). Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei angesichts der Betriebsschließung aufgrund der Corona-Pandemie zur Leistung verpflichtet. Es handele sich um eine meldepflichtige Krankheit bzw. einen meldepflichtigen Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen, der Aufzählung unter § 2 Ziffer 2 ZBSV 08, komme kein abschließender Charakter zu. Es sei eine allgemeine Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz anzunehmen. Aufgrund der vollständigen Schließung des Restaurantbetriebs seien der Klägerin für den Zeitraum vom 18.3.2020 bis 16.4.2020 Ertragsausfälle in Höhe von 6018,40 € entstanden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.018,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.11.2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 546,50 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet eine vollständige Betriebsschließung der Klägerin, Lieferservice sei weiterhin möglich gewesen. Sie verneint einen bestimmungsgemäßen Versicherungsfall. Zum einen liege keine zielgerichtete und einzelfallbezogene Schließung des Betriebs der Klägerin vor, sondern ein das gesamte Bundesgebiet umfassender „Lockdown“. Des Weiteren sei der Katalog der meldepflichtigen Krankheiten in den Versicherungsbedingungen, der Covid-19 nicht enthält, abschließend, so dass lediglich die dort enumerativ aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsschutz einbezogen sein. Eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz sei nicht anzunehmen, zumal das Corona-Virus auch in das Infektionsschutzgesetz erst zum 23.5.2020 aufgenommen worden sei. Die Beklagte bestreitet zudem die geltend gemachte Anspruchshöhe. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 1 VVG, § 2 Ziffern 1, 2 ZBSV 08 i.V.m. dem geschlossenen Versicherungsvertrag auf Versicherungsleistungen zum Ausgleich der durch die infolge der Corona-Pandemie verfügten Betriebsschließung zu. Nach Auslegung der hier zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen handelt es sich im vorliegenden Fall bei den dargelegten Folgen nicht um ein versichertes Risiko. Der Versicherungsumfang wird in § 2 Ziffern 1 und 2 ZBSV 08 definiert. Danach fällt eine Betriebsschließung wegen des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 nicht unter den vertraglichen Versicherungsschutz. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung entsprechend den Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse auszulegen, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest sowie vollständig unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges würdigt. Dabei kommt es auf den betreffenden Versicherungszweig an. Spricht der Versicherungsvertrag üblicherweise einen bestimmten Personenkreis an, so kommt es auf die Verständnismöglichkeiten und Interessen der Mitglieder dieses Personenkreises an. Betriebsschließungsversicherungen werden üblicherweise von gewerblich tätigen Versicherungsnehmern abgeschlossen, weshalb man von den Inhabern oder Geschäftsführern jeweils entsprechende kaufmännische Kenntnisse und Sorgfalt bei dem Durchlesen eines Vertragsformulars erwarten kann. Im Regelfall besitzen die Inhaber oder Geschäftsführer dieser Betriebe allerdings keine vertieften Kenntnisse medizinischer oder rechtlicher Art im Zusammenhang mit dem Inhalt des Infektionsschutzgesetzes (LG München I, Urteil vom 01. Oktober 2020 – 12 O 5895/20 –, Rn. 63 - 65, juris). Maßgeblich für die Auslegung ist daher in erster Linie der Klauselwortlaut sowie in zeitlicher Hinsicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Gemessen an diesen Voraussetzungen ergibt sich für die Auslegung der von der Beklagten verwendeten Versicherungsbedingungen kein Anspruch der Klägerseite. Der Anwendung der Klausel steht allerdings nicht entgegen, dass die Anordnungen im Zuge einer Pandemie von internationalem Ausmaß getroffen wurden. Unter § 2 Ziffer 1 der Versicherungsbedingungen ist festgelegt, dass der Versicherer u.a. Entschädigung leistet, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Ausbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Dieser Wortlaut ist nicht begrenzt auf konkrete aus dem versicherten Betrieb resultierende Gefahren, es genügt eine behördliche Anordnung zur Verhinderung und Verbreitung meldepflichtiger Krankheiten. Einschränkungen, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln müsste, oder dass die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung haben müsse, finden sich im Wortlaut nicht. Eine andere Beurteilung rechtfertigt es auch nicht, dass sich die Parteien einen derartigen Fall, wie er bei dem streitgegenständlichen Lockdown eingetreten ist, bei Abschluss der Versicherung aller Wahrscheinlichkeit nach nicht vorstellen konnten. Zwar hätte die Versicherung einen solchen Fall - wenn sie ihn bedacht hätte - möglicherweise in die Prämie eingepreist oder einen Risikoausschluss vereinbart. Allein, dass keine der Vertragsparteien mit derartigen Umständen rechnet, ist aber kein Grund die Klausel so auszulegen, dass sie insoweit zu Lasten des Versicherungsnehmers geht (LG Mannheim, Urteil vom 29. April 2020 – 11 O 66/20 –, Rn. 38, juris). Vielmehr gehen verbleibende Zweifel nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders, also der beklagten Versicherung. Es fehlt vorliegend aber deshalb an einem Versicherungsfall, weil die durch das Corona-Virus ausgelöste Krankheit bzw. das Corona-Virus nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten und Erregern im Sinne der Bedingungen zählt. Ob die COVID-19-Erkrankung oder das Corona-Virus (Sars-Cov2) eine Krankheit oder einen Erreger im Sinne der Bedingungen darstellt, ist anhand von § 2 Ziff. 2 ZBSV 08 zu beurteilen. Danach sind meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger „im Sinne dieser Zusatzbedingungen…die folgenden im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, worauf eine in 2 Kategorien,
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