gehend Hessisches Landessozialgericht, 18. November 2020, L 6 AS 611/18, Urteil
gehend BSG Kassel, 30. April 2021, B 14 AS 11/21 B, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit von Oktober bis Dezember
Deutschland gekommen, der Kläger zu 2.) ist am 6. September 2015 aus Bulgarien zu seiner Familie
Deutschland
gekommen. Die Kläger beantragten am 21. Oktober 2015 beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ihren Angaben zufolge, wurden sie zuvor von der Mutter der Klägerin zu 1.) aufgenommen und mit Lebensmitteln versorgt. Mit Bescheid vom 13. November 2015 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen
dem SGB II ab, da sich das Aufenthaltsrecht der Kläger allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe und sie gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen seien. Der Kläger zu 2.) legte dem Beklagten einen Arbeitsvertrag mit der Firma E. Dienstleistungen vor. Danach sollte er ab dem
der betrieblichen Einteilung richten, die monatliche Bruttovergütung sollte 455 € betragen.
Vorlage einer Lohnbescheinigung bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 3. Februar 2016 ergänzend Leistungen
dem SGB II für die Zeit vom
A-Stadt verzogen. Den gegen den Ablehnungsbescheid vom
Aktenlage sei dies auch die einzig schlüssige Begründung, um den Aufenthalt der Kläger in Deutschland im Rahmen des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügigG/EU) für die Zeit vor dem
G/EU. Wegen der geänderten Verhältnisse sei der Leistungsausschluss entfallen und es seien Leistungen ab
dem sie hier waren, hätten sie Arbeit gesucht, damit sie auf eigenen Füßen stehen können. Sie berufen sich auf das Bundesverfassungsgericht und die Menschenwürde. Die Kläger seien zu ihren Eltern hierher
gezogen, demnach hätten sie u.a. auch ein anderes Aufenthaltsrecht etc. jura novit curia.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei das Existenzminimum sicher zu stellen, in welcher Form auch immer, z.B. als Darlehen, Lebensmittelgutschein. Es gehe um die Menschenwürde, die unantastbar sei. Zudem habe der Kläger zu 2.) einen Arbeitsvertrag ab dem
dem SGB II. Darüber hinaus sei die Einreise nicht nur zur Arbeitssuche erfolgt, sondern auch zu den Eltern der Klägerin zu 1.). Zu ihnen seien die Kläger gezogen, bis sie eine eigene Wohnung gefunden hatten. Ansprüche bestünden danach ab Oktober 2015. Sie seien nicht ausschließlich zur Arbeitssuche eingereist, sondern als Familiennachzug zu den Eltern. Zudem sei der Einzug aus einem anderen EU-Land erfolgt, sodass der Leistungsausschluss für die ersten drei Monate nicht greife. Zudem seien sie bereits seit August da gewesen.
der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 6 Grundgesetz sei die Familie zu schützen. Die Bescheide des Beklagten seien rechtswidrig, weil sie sich nur darauf stützten, dass die Einreise zum Zweck der Arbeitssuche erfolgt sei und dies nicht korrekt sei. Für den Feststellungsantrag liege das Feststellungsinteresse vor, da die Menschenwürde betroffen und Grundrechte verletzt worden seien. Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil der Beklagte nicht einsehe, dass das gegenwärtige Existenzminimum sicherzustellen sei,
dem Bundesverfassungsgericht, in welcher Form und durch wen auch immer. Die Kläger hätten ein ideelles Interesse und ein Rehabilitationsinteresse, weil in ihre Grundrechte eingegriffen worden sei und nicht rechtzeitig die menschenwürdigen gegenwärtigen Existenzsicherungsleistungen erbracht worden seien. Sie hätten auch ein wirtschaftlichen Interesse, weil die Bevollmächtigte als Rechtsanwältin habe eingeschaltet werden müssen und ihnen ein Schaden und Kosten entstanden seien. Ihnen selbst sei ein Schaden dadurch entstanden, dass sie monatelang kein Geld bekommen hätten. Die Kläger beantragen, 1. den Bescheid des Beklagten vom 13. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern Leistungen
dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu zahlen, hilfsweise als Darlehen.
seiner Ansicht, die Voraussetzungen für eine Gewährung von Leistungen
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bei dem hier maßgebenden Sachverhalt nicht vorlägen. Im streitigen Zeitraum vom
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -SGB II- (1.) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch -SGB XII- (2.). I. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG), aber in der Sache unbegründet. (1.) Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Leistungen
dem SGB II. Die Kläger zu 1.) und 2.) erfüllen zwar die Leistungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II, unterlagen jedoch zunächst dem Leistungsausschluss
1 S. 2 Nr. 1 SGB II und dann dem Leistungsausschluss
1 S. 2 Nr. 2 SGB II, der EU-Ausländer umfasst, die weder über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung noch über ein Aufenthaltsrecht verfügen. Diesem Leistungsausschluss stehen nicht das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA), noch das Recht der Europäischen Union (EU) oder das Grundgesetz (GG) entgegen. Im Hinblick auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober bis Dezember 2015 kommt § 7 SGB II in der Fassung vom
1 S. 1 SGB II.
1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II sind bei den Klägern zu 1.) und 2.) unstreitig erfüllt. Die Kläger, die bulgarische Staatsbürger sind, haben seit
dem SGB II gewährt, dafür war es erforderlich, dass sie selbst nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügten. Mangels anderer Anhaltspunkte wird davon ausgegangen, dass auch bereits ab Oktober 2015 Hilfebedürftigkeit der Kläger bestand. (b) Die Kläger unterfallen jedoch dem Leistungsausschluss
1 S. 2 SGB II. Für die ersten drei Monate
ihrer Einreise sind die Kläger gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II a.F. von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen. Danach sind Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des FreizügigkeitsG/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts von Leistungen
dem SGB II ausgenommen. Für die Klägerin zu 1.) und ihren Sohn den Kläger zu 3.), die am 6. August 2015
Deutschland eingereist sind, umfasst dieser Leistungsausschluss den 3-Monats-Zeitraum bis
Deutschland eingereist sind und nicht direkt aus ihrem Heimatland Bulgarien. Die gesetzliche Regelung unterscheidet insoweit nicht zwischen der Einreise aus dem ursprünglichen Herkunftsland oder aus einem anderen europäischen Land, sondern stellt allein auf den Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und die Zugehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsstaat ab. Die Klägerin zu 1.) war im Jahr 2015 weder als Arbeitnehmerin noch als Selbständige in der Bundesrepublik Deutschland tätig, auch liegen die Voraussetzungen der Fortwirkung für Arbeitnehmer und selbständig Erwerbstätige
G/EU) bei ihr nicht vor. Für den Kläger zu 2.), der am 6. September 2015 aus seinem Heimatland Bulgarien
Deutschland eingereist ist, umfasst der Leistungsausschluss den 3-Monats-Zeitraum bis
G/EU bei ihm nicht vor. Der Kläger zu 2.) sollte zwar bei der Firma E. Dienstleistungen ab
der Rechtsprechung des EUGH erfüllt die Arbeitnehmereigenschaft, wer eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, was gestützt auf objektive Kriterien und in der Gesamtbetrachtung aller Umstände, die die Art der in Rede stehenden Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen, festzustellen sind (EuGH, Urteil vom 6. November 2003 – C 413/01 - Rs. Ninni-Orasche; EUGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - C-46/12 -). Um Arbeitnehmer zu sein, muss die betreffende Person während einer bestimmten Zeit für einen anderen
dessen Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Auch wenn die Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs
einhelliger Ansicht weit auszulegen sind, kann als Arbeitnehmer dennoch nur angesehen werden, wer eine „tatsächliche und echte“ Tätigkeit ausübt, die nicht einen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt (vgl. BSG, Urteil vom
dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen
dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Der Kläger zu 2.) hat jedoch im November und Dezember 2015 weder eine Arbeitsleistung erbracht, noch eine Vergütung erhalten, er hat also keine „tatsächliche und echte" Tätigkeit ausgeübt, aufgrund der er als Arbeitnehmer anzusehen wäre. (c) Auch für die verbleibende Zeit
Ablauf des 3-Monats-Zeitraums – für die Kläger zu 1.) und 3.) ab
dem SGB II, da insoweit ein Leistungsausschluss
1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F vorlag. Danach sind Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen von Leistungen
dem SGB II ausgeschlossen. Über diese wortwörtlich geregelten Fälle hinaus umfasst der Leistungsausschluss
1 S. 2 SGB II erst recht die Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (EU-Ausländer) und nicht über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung
dem FreizügG/EU oder ein Aufenthaltsrecht
dem AufenthG verfügen (BSG, Urteil vom 20. Januar 2016, -B 14 AS 35/15 R-, in juris, Rdn. 24, m.w.N.).
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass einerseits EU-Ausländer, die z.B. über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung zur Arbeitsuche verfügen, von Leistungen
dem SGB II, die auch der Integration in den Arbeitsmarkt dienen sollen, ausgeschlossen sind, andererseits aber EU-Ausländer, die ohne Bereitschaft zu arbeiten oder ohne Aussicht auf Arbeit, also ohne materielle Freizügigkeitsberechtigung, und ohne ausreichende eigene finanzielle Mittel sich in Deutschland aufhalten, Leistungen
dem SGB II zu erbringen sind. Von den materiellen Freizügigkeitsberechtigungen
dem FreizügG/EU zu unterscheiden ist die generelle Freizügigkeitsvermutung für EU-Ausländer, für deren rechtmäßige Einreise
Deutschland ein gültiger Pass genügt (§ 2 Abs. 5 FreizügG/EU). Aufgrund der generellen Freizügigkeitsvermutung muss der Aufenthalt eines EU-Ausländers zumindest solange als rechtmäßig angesehen werden, bis die zuständige Ausländerbehörde das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts aufgrund von § 5 Abs. 4 FreizügG/EU bzw. der Missbrauchstatbestände in § 2 Abs. 7 FreizügG/EU festgestellt und damit
G/EU die sofortige Ausreisepflicht begründet hat (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2017, -B 14 AS 31/16 R-, in juris, Rdn. 23, m.w.N.). Diese generelle Freizügigkeitsvermutung allein eröffnet indes weder einen Zugang zu Leistungen
dem SGB II noch steht sie dem Ausschluss von Leistungen
dem SGB II entgegen. Auf eine materielle Freizügigkeitsberechtigung
dem FreizügigG/EU, die nicht von diesem Leistungsausschluss umfasst ist, oder ein Aufenthaltsrecht
dem AufenthG, das eine Ausnahme von dem Leistungsausschluss zu rechtfertigen vermag, können sich die Kläger im streitigen Zeitraum nicht berufen. Eine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung
G/EU lag nicht vor. Die Klägerin zu 1.) hat keine Arbeitstätigkeit ausgeübt. Auch der Kläger zu 2.) ist, wie oben bereits ausgeführt, nicht als Arbeitnehmer anzusehen, da er in der Zeit bis zum 31. Dezember 2015 weder eine Arbeitstätigkeit erbracht hat noch Arbeitslohn erhalten hat. Insoweit fehlt es an einem „tatsächlichen und echten“ Arbeitsverhältnis. Aus einem nicht vollzogenen Vertrag können keine Rechte, insbesondere kein Aufenthaltsrecht, hergeleitet werden. Auch eine Freizügigkeitsberechtigung für selbständig Erwerbstätige
G/EU liegt nicht vor, da die Kläger nicht selbständig tätig waren. Die Kläger waren auch keine Empfänger von Dienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 FreizügG/EU) und hatten kein Daueraufenthaltsrecht erworben (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 FreizügG/EU), sie hielten sich weder bereits 5 noch 3 Jahre in Deutschland auf, sondern waren vielmehr erst wenige Wochen zuvor eingereist. Aufgrund ihrer Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II a.F. scheidet auch eine Freizügigkeitsberechtigung als nicht Erwerbstätige
G/EU aus. Auch ein Aufenthaltsrecht
dem Aufenthaltsgesetz, insbesondere vermittels der Günstigkeitsregelung in § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU, das eine Ausnahme vom Leistungsausschluss
1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. zu rechtfertigen vermag, ist nicht ersichtlich. Den Klägern steht auch kein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige zu.
G/EU sind Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Eltern bzw. Schwiegereltern stehen selbst im Leistungsbezug bei dem Beklagten und verfügen nicht über ausreichend Krankenversicherungsschutz und Existenzmittel, um ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (§ 4 FreizügG/EU), auch können sie die Kläger nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU unterhalten.
der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU sind Familienangehörige Verwandte in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Die in Absatz 2 Nr. 2 genannten Verwandten haben also nur ein Aufenthaltsrecht, solange ihnen Unterhalt gewährt wird (EuGH, Urteil vom
haltige Unterstützung handelte, ergibt sich auch daraus, dass die Kläger bereits wenige Wochen
ihrer Ankunft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Beklagten beantragt haben und zwar ohne Anrechnung von Unterhaltsleistungen durch Verwandte. Es liegt hier auch kein Verstoß gegen Art. 6 Grundgesetz (GG) vor.
1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Pflege und Erziehung der Kinder sind
Abs. 2 das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EUGRC hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation. Im Rahmen der Rechtsprechung zu den vorgenannten Vorschriften ist es anerkannt, dass ein Verstoß gegen den Schutz von Ehe und Familie, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dann nicht gegeben ist, wenn eine Familienzusammenführung im Ausland möglich und zumutbar ist.
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist eine solche Familienzusammenführung im Ausland grundsätzlich zumutbar, wenn das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist (EGMR, Urteil vom
A-Stadt gezogen. Letztendlich können sich die Kläger nicht auf ein Aufenthaltsrecht aus einem „anderen“ Grund als „allein aus dem Zweck der Arbeitsuche“ im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. berufen. Das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 EFA steht diesem Leistungsausschluss
1 S. 2 SGB II a.F. nicht entgegen. Denn das EFA ist weder
seinem sachlichen (zur Nichtanwendbarkeit des EFA im Rahmen des SGB II aufgrund des von Deutschland erklärten Vorbehalts vgl. BSG Urteil vom 3. Dezember 2015 - B 4 AS 43/15 R -, in juris) noch
seinem persönlichen Anwendungsbereich einschlägig, weil die Kläger bulgarische Staatsangehörige sind und Bulgarien kein Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist. Mit EU-Recht ist dieser Leistungsausschluss der Kläger
GH vom
dem SGB II als besondere beitragsunabhängige Geldleistungen i.S. des Art. 70 VO (EG) Nr. 883/2004 und als „Sozialhilfe“ i.S. des Art. 24 As. 2 RL 2004/38/EG eingeordnet werden, stehen Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b RL 2004/38 EG und Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen,
der Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (einschließlich ihrer Familienangehörigen) vom Bezug dieser Leistungen ausgeschlossen werden, sofern diesen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat kein Aufenthaltsrecht
der RL 2004/38/EG zusteht. Gleiches gilt für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten (einschließlich ihrer Familienangehörigen), die
Deutschland eingereist sind, um Arbeit zu suchen, wenn sie nicht Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder ihnen dieser Status erhalten geblieben ist. (2.) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gegenüber dem Beigeladenen.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30. August 2017, - B 14 As 31/16 R -, in juris, Rdn. 32 ff., m.w.N.) steht der Anwendbarkeit des SGB XII auf die Kläger nicht § 21 Satz 1 SGB XII entgegen. Danach knüpft die „Systemabgrenzung“ zwischen SGB II und SGB XII zwar grundsätzlich an das Kriterium der Erwerbsfähigkeit an, kann hierauf jedoch nicht reduziert werden. § 21 S. 1 SGB XII und § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II sollen (ergänzende) Leistungen für den Lebensunterhalt
dem SGB XII für Leistungsberechtigte
dem SGB II ausschließen. Existenzsichernde Leistungen können nur
dem einen oder dem anderen der beiden Leistungssysteme beansprucht werden. Von den leistungsberechtigten Personen i.S. des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. sind die in § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. genannten Personen indes „ausgenommen“. Sie sind keine Leistungsberechtigten
dem SGB II i.S. des § 21 S. 1 SGB XII und nicht
dem SGB II dem Grunde
leistungsberechtigt. Ihren Zugang zu Leistungen für den Lebensunterhalt
dem SGB XII sperrt deshalb nicht die Regelung des § 21 S. 1 SGB XII, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob die betreffenden Personen erwerbsfähig
Deshalb steht auch hier die vorliegende Erwerbsfähigkeit der Kläger zu 1.) und 2.) einem Leistungsanspruch
dem SGB XII nicht entgegen. (a) Die Kläger unterlagen im SGB XII jedoch dem Leistungsausschluss
3 S. 1 SGB XII a.F. Für den von den Klägern für Oktober bis Dezember 2015 geltend gemachten Anspruch ist § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII noch in dieser, im streitigen Zeitraum geltenden Fassung anzuwenden, weil es an einer hiervon abweichenden Regelung fehlt (Geltungszeitraumprinzip, vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2017, -B 14 AS 31/16 R-, in juris, Rdn. 41, m.w.N.). Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie eingereist sind, um im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 SGB XII a.F. Sozialhilfe zu erlangen. Hierfür wäre Voraussetzung, dass der Zweck, Sozialhilfe zu erlangen, den Einreiseentschluss geprägt hätte. Ein solcher finaler Zusammenhang kann den Klägern nicht zweifelsfrei unterstellt werden, zumal der Kläger zu 2.) sich schon bald
der Einreise um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hat. Doch sind ebenso wie
1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F.
3 S. 1 Alt. 2 SGB XII a.F. EU-Ausländer, die weder über eine materielle Freizügigkeitsberechtigung
dem FreizügG/EU, die nicht von diesem Leistungsausschluss umfasst ist, noch ein Aufenthaltsrecht
dem AufenthG verfügen, vom Anspruch auf Sozialhilfe ausgeschlossen (vgl. BSG, a.a.O., Rdn. 42, m.w.N.). Auch dieser Ausschluss vom Anspruch auf Sozialhilfe ist mit dem EU-Recht vereinbar; hier gilt nichts anderes wie zum Leistungsausschluss im SGB II. Das EFA steht diesem Leistungsausschluss schon deshalb nicht entgegen, weil die Kläger bulgarische Staatsangehörige sind und Bulgarien kein Unterzeichnerstaat dieses Abkommens ist (vgl. BSG, a.a.O., Rdn. 43, m.w.N.). (b) Deshalb käme allenfalls ein Leistungsanspruch
1 S. 3 SGB XII a.F. in Betracht. § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII a.F. beinhaltet seinem Wortlaut
nur einen Ausschluss von einem Anspruch auf Sozialhilfe i.S. des § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII a.F., nicht aber von im Wege des Ermessens zu leistender Sozialhilfe, wie sie § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII vorsieht.
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (u.a. Urteil vom 30. August 2017, -B 14 AS 31/16 R-, in juris, Rdn. 45) kommen aufgrund der Ermessensregelung in § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII a.F. für vom Leistungsausschluss
3 S. 1 SGB XII a.F. erfasste Personen auch die Leistungen
dem SGB XII in Betracht, auf die für nicht vom Leistungsausschluss erfasste Personen ein Anspruch
1 S. 1 SGB XII besteht. An dieser Rechtsprechung hält das Bundessozialgericht trotz erheblicher Kritik weiterhin fest (vgl. BSG, a.a.O, Rdn. 46). Das aufgezeigte Verständnis des systematischen Verhältnisses von § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII a.F. zu § 23 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB XII, das den Zugang zu den Leistungen
dem SGB XII, insbesondere der Hilfe zum Lebensunterhalt, eröffnet, wird getragen und ist angezeigt in einer verfassungsrechtlichen Perspektive durch das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG bei einem tatsächlichen Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland, gegen den ausländerbehördliche Maßnahmen nicht ergriffen werden, sondern dessen Aufenthalt faktisch geduldet wird. Das Bundessozialgericht geht davon aus, dass das Ermessen dem Grunde und der Höhe
auf Null reduziert ist, wenn sich der Aufenthalt eines Klägers
sechs Monaten tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland verfestigt hat (vgl. BSG, a.a.O., Rdn. 52). Zu einer solchen Verfestigung ihres Aufenthalts in Deutschland war es im streitgegenständlichen Zeitraum für die Kläger des hier zu entscheidenden Verfahrens jedoch noch nicht gekommen. Die am
1 S. 3 SGB XII kann „Im Übrigen“ (d.h. wenn ein Leistungsanspruch
1 S. 1 SGB XII nicht besteht) Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Es handelt sich hierbei um eine Ermessensleistung die tatbestandlich voraussetzt, dass eine Leistungserbringung im konkreten Fall auch in Ansehung von Sinn und Zweck eines bestimmten, grundsätzlich eingreifenden Leistungsausschlusses gerechtfertigt ist. Hierfür genügt sozialhilferechtlich ein im Einzelfall bestehender Bedarf alleine nicht, weil dieser ohnehin für jede Hilfe vorausgesetzt wird und deshalb nicht die besondere Rechtfertigung für die Leistung ersetzen kann. Deshalb müssen besondere Umstände hinzukommen, die es darüber hinaus gerechtfertigt erscheinen lassen, dass entgegen der Regel des § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII weitergehende Hilfen geleistet werden. Besondere Umstände, die – gegebenenfalls erst kumulativ – den Einzelfall begründen und eine Ermessensentscheidung
sich ziehen, können insbesondere der aufenthaltsrechtliche Status des Ausländers, sein Alter, die familiäre Situation, (
haltige) Auswirkungen auf Angehörige, eine Behinderung, die Ursache für den Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit, die Folgen des Sozialhilfebezugs für Ausländer, die Art, Umfang und Dringlichkeit des zu deckenden Bedarfs und schließlich auch die prognostische Dauer des Sozialhilfebezugs (Folgekosten) sein (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2017, -L 3 AS 280/16-, in juris, Rdn. 71, m.w.N.). Angesichts des gesetzlich ausdrücklich geregelten Leistungsausschlusses für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und deren Familienangehörige, des Sinn und Zwecks dieser Regelung, einer „Einwanderung in die Sozialsysteme“ unter Ausnutzung der Möglichkeiten, die die Freizügigkeit für EU-Bürger innerhalb des EU-Binnenmarktes bietet, entgegenzuwirken und der sich aus den Gesetzesmaterialien klar ergebenden Intention des Gesetzgebers, einen solchen Leistungsausschluss sicherzustellen, kann den Ermessensleistungen
1 S. 3 SGB XII a.F. in diesem Zusammenhang allenfalls ein Ausnahmecharakter beigemessen werden, um von dem grundsätzlich geltenden Leistungsausschluss abzuweichen (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2017, -L 3 AS 280/16-, in juris, Rdn. 72, m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind indes keine Anhaltspunkte für besondere Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich,
denen im konkreten Einzelfall eine Gewährung von Sozialhilfe trotz des gesetzlich ausdrücklich geregelten Leistungsausschlusses
1 S. 2 Nr. 2 SGB II a.F. bzw. gleichlautend für das Recht der Sozialhilfe in § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII a.F., ausnahmsweise gerechtfertigt sein könnte. Die Kläger waren erst kurze Zeit in Deutschland, der damals 5 Jahre alte Kläger zu 3.) hat noch keine Schule besucht, die Kläger zu 1.) und 3.) haben mehrere Jahre in Großbritannien getrennt von der Familie gelebt, und leben auch nun (in A-Stadt) wieder von den Eltern der Klägerin zu 1.) getrennt, besondere Gründe für das Erfordernis einer räumlichen Nähe zu Familienangehörigen im streitgegenständlichen Zeitraum sind nicht dargelegt oder sonst ersichtlich. Familiäre oder soziale Hemmnisse gegen eine Rückkehr
Bulgarien oder Groß-Britannien sind nicht ersichtlich. Die Kläger hätten unproblematisch in ihr Heimatland bzw. das Land ihres letzten Aufenthaltes zurückkehren können. Für die Rückkehr hätten ihnen Überbrückungsleistungen gewährt werden können, solche sind jedoch nicht beantragt und begehrt worden und waren deshalb auch nicht streitgegenständlich. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen dem Leistungsausschluss der Kläger
1 S. 2 SGB II a.F. und § 23 SGB XII a.F. nicht entgegen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zu dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit dem Schutz der Würde des Menschen entschieden, dass dann, wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter zu erlangen sind, der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10; 1 BvL 2/11, in juris). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in dieser grundsätzlichen Definition des sich aus Art. 1 Abs. 1 GGergebenden Anspruches auf die Sicherung des Existenzminimums die Hilfe Dritter als vorrangig angesehen. Zwar darf diese Hilfe Dritter nicht rein freiwillig, sondern muss durch einen Anspruch des Hilfebedürftigen gesichert sein. Dies ist jedoch bei durch andere Staaten der Europäischen Union für ihre Staatsbürger gewährleisteten Hilfen der Fall. Insoweit entspricht der in §§ 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II und § 21 S. 1 SGB XII geregelte
rang des deutschen Sozialleistungssystems gegenüber dem des Herkunftslandes der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (so auch SG Dortmund, Beschluss vom
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eindeutig nicht angenommen. Dementsprechend ist der tatsächliche beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
1 Nr. 4 SGB II und §§ 23 Abs. 1 S. 1 und 24 Abs. 1 S. 1 SGB XII in der Regel Voraussetzung für den Empfang existenzsichernder Leistungen, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. II. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) ist der auf Feststellung gerichtete Klageantrag bereits unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist in § 55 SGG geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen eine Feststellungsklage zulässig ist. Einer dieser Fälle liegt hier jedoch nicht vor. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage. Eine Feststellungsklage kann nicht begehrt werden, soweit die Kläger ihre Rechte auch durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Auflage 2017, § 55 Rdn. 19). Die Frage, ob die Nichtleistung des Beklagten rechtmäßig oder rechtswidrig war, ist Gegenstand der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Rahmen des Klageantrags zu 1.), darüber hinaus besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage. Im Übrigen ist der Klageantrag zu 2.) aber auch unbegründet. Da den Klägern für den streitgegenständlichen Zeitraum – wie ausgeführt – materiell-rechtlich kein Leistungsanspruch gegen den Beklagten zusteht (und damit auch kein Anspruch auf einen Vorschuss), vermag auch der Feststellungsantrag keinen Erfolg zu haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001182
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.