dem Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III), wegen Arbeitsaufgabe infolge Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch einen Altersteilzeitvertrag und beansprucht noch ALG vom
Abschluss des Vertrages beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte erkundigt, ob diese Auffassung richtig sei. Erst dann habe er erfahren, dass er bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren erhebliche Abschläge in Kauf nehmen müsse. Die Renten müssten inzwischen versteuert werden, die anhaltende Niedrigzinsphase wirke sich erheblich auf die Versorgungsbezüge aus und die Beiträge der privaten Krankenversicherung seien deutlich gestiegen. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Sperrzeitbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2015 zurück. Der Kläger habe durch den Abschluss des ATZ-Vertrages sein Arbeitsverhältnis gelöst und damit seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Ein wichtiger Grund hierfür liege nicht vor. Sinn und Zweck des ATZ-Gesetzes sei der nahtlose Übergang von der Altersteilzeit in den Rentenbezug. Entscheide sich der Arbeitnehmer dazu, sich
Vertragsende doch wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, liege gerade das Verhalten vor, das mit einer Sperrzeit belegt werden solle. Etwas anderes gelte nur, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und der Abwägung der Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden könne. Die dagegen am 15.05.2016 bei dem Sozialgericht Wiesbaden erhobene Klage hat der Kläger u. a. damit begründet, durch die im Jahr 2012 beschlossene Heraufsetzung des Rentenalters müsse er nun bei einem Großteil seiner Altersbezüge statt mit einer Kürzung von nur 24 x 0,3 %, d.h. mit 7,2% Abschlag, nunmehr mit einer Kürzung von 28 x 0,3 %, d.h. mit 8,4 % Abschlag, rechnen. Somit habe er u.a. deshalb einen wichtigen Grund für den Abschluss des ATZ-Vertrages gehabt. Das ALG sei ihm daher ohne Sperrzeit mit ungekürzter Anspruchsdauer für 720 Tage zu bewilligen gewesen. Mit Änderungsbescheiden vom
1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit , wenn sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
1 Satz 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat ( Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ). Der Kläger hat durch den Abschluss des Altersteilzeit vertrages sein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes umgewandelt. Mit Abschluss des Vertrag s am 19.12.2006 hat er sich bewusst mit Wirkung zum 31.05.2015 von seinem Beschäftigungsverhältnis gelöst. Der Kläger hat seine Arbeitslosigkeit auch grob fahrlässig herbeigeführt, da er bei Abschluss des Aufhebungsvertrages keine Aussicht auf ein Anschlussarbeitsverhältnis hatte (BSG v. 13.08.1986, 7 Rar 1/ 86). Er hat die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebliche Beschäftigungslosigkeit ( BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 7 AL 14/99 R ; v. 25.04.2002 - B 11 AL 65/01 R ) zum 31.05.2015 bewusst in Kauf genommen. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund im Sinne der gesetzlichen Regelungen, der den Eintritt einer Sperrzeit verhindert. Das Institut der Sperrzeit dient dazu, Manipulationen des in der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risikos entgegenzuwirken. Die Versichertengemeinschaft soll typisierend gegen Risikofälle geschützt werden, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat bzw. die durch ein Zusammenwirken von Arbeitgeber und Arbeitnehmer entstehen (BSG 84, 225, 230). Über das Vorliegen eines wichtigen Grunds ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht
den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein ( BSG, Urteil vom 14.09.2010 - B 7 AL 33/09 R ; v. 02.05.2012 - B 11 AL 6/11 R ). Für die Beurteilung des wichtigen Grundes ist hierbei auf den Zeitpunkt des Lösungstatbestandes abzustellen, vorliegend den Abschluss des Vertrages vom 19.12.2006. Ein wichtiger Grund ist vorliegend nicht
gewiesen. Ein solcher ist anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer bei Abschluss einer Altersteizeitvereinbarung beabsichtigt hatte,
deren Ende nahtlos aus dem Arbeitsleben auszuscheiden ( BSG, Urteil vom 21.07.2009 – B 7 AL 6/08 R ). Dies ergibt sich unter Berücksichtigung der Überlegungen des Gesetzgebers zur Einführung der Altersteilzeit . Regelungsziel war es, die Praxis der Frühverrentung durch eine sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand ( Altersteilzeitarbeit ) abzulösen (BR-Drs. 208/96, S. 1, 22). Einem Arbeitnehmer, der sich entsprechend dieser Gesetzesintention verhält, ist der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht vorzuwerfen. Dem Ziel des Altersteilzeitgesetzes , eine Nahtlosigkeit zwischen der Altersteilzeitbeschäftigung und dem Rentenbeginn - ohne den Zwischenschritt der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug durch die Bundesagentur für Arbeit - zu erreichen, kann nur Rechnung getragen werden, wenn
der Altersteilzei t auch tatsächlich nahtlos eine Rente beantragt werden sollte (BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R). Für die Prognose ist unter anderem von Bedeutung, von welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer bei Abschluss des ATZ-Vertrages ausgegangen ist. Die Beurteilung seines künftigen Verhaltens ist damit abhängig von der rentenrechtlichen Situation und davon, ob beziehungsweise wie der Arbeitnehmer diese unter Berücksichtigung welcher Kenntnisse beziehungsweise
fragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat (vgl. BSG, a. a. O., Rd. 14). Ferner kann sich ein wichtiger Grund daraus ergeben, dass dem Arbeitnehmer, wenn er nicht die entsprechende Vereinbarung mit dem vormaligen Arbeitgeber getroffen hätte, eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte ( BSG, Urteil vom 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R). Vorliegend gibt es aber weder
weise dafür, dass der Kläger bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 19.12.2006 tatsächlich die Absicht hatte, am 31.05.2015 aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, um Altersrente in Anspruch zu nehmen, noch finden sich Anhaltspunkte, die bei prognostischer Betrachtung eine entsprechende Annahme stützen würden. Das Vorbringen des Klägers, aufgrund des Hinausschiebens des Rentenalters von 65 auf 67 Jahren erhöhe sich für einen wesentlichen Teil seiner Rentenbezüge die Höhe der Abschläge für die Inanspruchnahme der Versorgung mit 63 Jahren von 7,2 % auf 8,4 %, stützt diese Annahme nicht. Die Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages noch im Jahr 2006 verhinderte für den vor 1955 geborenen Kläger aufgrund der Übergangsregelung des § 235 Abs. 2 S. 3 SGB VI die Anhebung des Rentenalters in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies war dem Kläger zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bewusst. Er erkundigte sich jedoch
seinen Angaben nicht darüber, wie sich die Anhebung des Rentenalters auf seine übrigen Versorgungsbestandteile auswirken würde und ob dort - wie in der gesetzlichen Rentenversicherung - die Schwerbehinderung des Klägers eine abschlagsfreien Rente bzw. die Inanspruchnahme von Versorgungsbezügen bereits mit 63 Jahren ermögliche. Der Kläger hat Ansprüche aus der Versorgung der Rechtsanwälte, aus einem berufsständischen Versorgungswerk aus dem Bankenbereich sowie aus einer betrieblichen Altersversorgung und weiteren Zusatzversorgungen. Über die zu erwartende Höhe der Ansprüche aus diesen fünf Versorgungsverträgen holte der Kläger sich vor Abschluss des Altersteilzeitvertrages keine konkrete Auskunft ein. Erst drei Jahre
Abschluss des Altersteilzeitvertrages erkundigte er sich beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte, ob aufgrund seiner Schwerbehinderung eine abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren möglich ist. Zum Zeitpunkt der Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses hat der Kläger keine konkrete Prognose getroffen, wie hoch seine späteren Rentenbezüge bzw. seine Versorgung ausfallen würden. Eine Verschlechterung einer solchen Prognose ist damit nicht eingetreten. Es ist ohnehin fraglich, ob seine Versorgung mit Vollendung des 63. Lebensjahres tatsächlich geringer ausgefallen würde, als ihm dies im Jahr 2006 prognostiziert worden wäre. Denn seit 2006 gab es auch deutliche Steigerungen in der Rentenhöhe. Eine allgemeine Verschlechterung der finanziellen Lage des Klägers aufgrund der niedrigen Zinsen, der Erhöhung seiner Krankenversicherungsbeiträge und der Besteuerung der Renten musste der Kläger bei der Entscheidung über den Abschluss des Altersteilzeitvertrages einkalkulieren. Da der Kläger sich über die konkret zu erwartende Höhe seiner Versorgungsbezüge keine Kenntnis verschafft hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er es bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages nicht auch in Betracht gezogen hat, die Zeit bis zur Inanspruchnahme seiner Versorgungsbezüge mit dem Bezug von Alg zu überbrücken. Andere wichtige Gründe, wie die Drohung mit einer rechtmäßigen, betriebsbedingten Kündigung zum selben Beendigungszeitpunkt sieht das Gericht nicht. Eine konkrete Drohung mit einer Kündigung vor Abschluss des Vertrages lag
dem eigenen Vortrag des Klägers nicht vor. Das Gericht konnte deshalb von der Vernehmung der vom Kläger benannten Zeugen, welche die damaligen Umstände im Unternehmen bestätigen sollten, absehen. Der Kläger hat angegeben, ihm sei - ebenso wie anderen Mitarbeitern, die hierfür in Betracht kamen - schriftlich das Angebot eines Altersteilzeitvertrages gemacht worden, ohne dass zuvor ein Personalgespräch stattgefunden habe. Der Grund für den Kläger, den Vertrag abzuschließen, war nicht die Androhung einer Kündigung sondern die Befürchtung, das sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation befindende Unternehmen könne in Insolvenz geraten. Ein Insolvenzrisiko war aber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages nicht so konkret, dass der Kläger davon ausgehen konnte, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers beendet werden würde. Der Kläger hat
Abschluss des Altersteilzeitvertrages noch jahrelang im Unternehmen gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis endete - wie geplant - erst etwa 8 1/2 Jahre
Unterzeichnung des Altersteilzeitvertrages. Auch die Verschlechterung seiner Position im Unternehmen, d.h. die Degradierung von der Position des Niederlassungsleiters mit Gesamtprokura zum Transaktionsmanager mit Handlungsvollmacht, stellen keinen wichtigen Grund dar, zu Lasten der Versichertengemeinschaft das Beschäftigungsverhältnis ohne Aussicht auf einen Anschlussarbeitsvertrag zu beenden. Es mag für den Kläger die richtige und objektiv
vollziehbare Entscheidung gewesen sein, sein Beschäftigungsverhältnis für einen Zeitraum von mehr als acht Jahren abzusichern. Ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitregelung liegt indes nicht vor. Den Beginn und die Dauer der Sperrzeit hat die Beklagte zutreffend festgestellt. Die Sperrzeit beginnt gemäß § 159 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag
dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet hat. Im Falle eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell beginnt die Sperrzeit erst mit dem Ende der Freistellungsphase (Bayerisches LSG v. 02.12.2015 - L 10 AL 52/15; Karmanski in Brand, SGB III, 7. Auflage, § 159 Rn. 139), denn maßgebliches Ereignis ist der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit (BSG, Urteil vom 21.07.2009 – B 7 AL 6/08 R). Die Dauer der Sperrzeit beträgt gemäß § 159 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 SGB III zwölf Wochen. Die Sperrzeit war nicht wegen einer besonderen Härte gemäß § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III auf sechs Wochen zu verkürzen. Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn
den Gesamtumständen des Einzelfalles der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist Anhaltspunkte hierfür sieht das Gericht nicht. Der Kläger konnte sich frei entscheiden, mit 63 in Rente zu gehen und wegen des vorzeitigen Rentenbezugs bei den Versorgungswerken bzw. Zusatzversorgungen Abschläge in Kauf zu nehmen - die gesetzliche Rente stand ihm bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei zu. Er hat die Alternative gewählt, sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Damit hat er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, unter Berücksichtigung der festgestellten Sperrzeit und einer Anspruchsminderung. Er kann aber einen Großteil der Zeit bis zum Bezug einer abschlagsfreien Rentenversorgung überbrücken. Diese beiden Alternativen hätte der Kläger als Rechtsanwalt bereits bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages erkennen können bzw. er hätte sich entsprechende Auskünfte einholen können. Die Minderung der Anspruchsdauer um 180 Tage (ein Viertel der Anspruchsdauer) folgt aus § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III . Hierbei handelt es sich um eine Rechtsfolge der Sperrzeit . Der Anspruch auf Arbeitslosengeld mindert sich um die Anzahl der Tage einer Sperrzeit ; in den Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zusteht“. Gegen das ihm am 21. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. November 2016 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt, mit der Begründung, er habe bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages am 19. Dezember 2006 die Absicht gehabt, unmittelbar
Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am
weis seiner beim Abschluss des ATZ-Vertrages am 19. Dezember 2006 bestehenden Absicht,
Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zum
Klageerhebung (hier: 15. Mai 2015) ergeht, Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er
Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Dies ist hier der Fall, wobei der letzte Änderungsbescheid vom 8. Juli 2015 zwar erst ab 1. September 2015 und damit
Ende der Sperrzeit beginnt, aber mit dem Leistungsende am
1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt
1 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Alt. 1 SGB III vor - nur dieser Tatbestand kommt hier in Betracht -, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die Sperrzeit beginnt
2 Satz 1 SGB III mit dem Tag
dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also in Anwendung des Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Kläger das Beschäftigungsverhältnis dadurch gelöst hat, dass er mit seiner Arbeitgeberin im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung das unbefristete Arbeitsverhältnis in ein befristetes umgewandelt hat. Dadurch ist er
dem Ende der Freistellungsphase zum 1. Juni 2015 - wegen der bis dahin bestehenden Bindungen nicht aber schon vorher - beschäftigungslos geworden. Der Kläger hat seine Arbeitslosigkeit auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, führt er seine Arbeitslosigkeit jedenfalls dann grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (vgl. BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 Rn. 14; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 23, Rn.15). Solche konkreten Aussichten bestanden unzweifelhaft nicht. Doch kann sich der Kläger für sein Verhalten auf einen wichtigen Grund berufen.
der ständigen Rechtsprechung des BSG ist über das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Diese soll die Versichertengemeinschaft vor Risikofällen schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat; eine Sperrzeit soll nur eintreten, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden kann. Dies ist nicht
den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss vielmehr objektiv gegeben sein (BSG vom 14.9.2010 - B 7 AL 33/09 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 21 Rn. 12; BSG vom 2.5.2012 - B 11 AL 6/11 R - BSGE 111, 1 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 23, Rn. 17; Voelzke, NZS 2005, 281, 285; Eicher, SGb 2005, 553, 555). Dabei hat der wichtige Grund nicht nur die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern gerade auch den konkreten Zeitpunkt der Beendigung zu umfassen (BSG vom 17.10.2002 - B 7 AL 136/01 R - SozR 3-4300 § 144 Nr. 12 S 34; BSG vom 17.11.2005 - B 11a/11 AL 49/04 R - SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 Rn. 17). Im Falle der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag hat der 7. Senat des BSG mit Urteil vom 21.7.2009 (B 7 AL 6/08 R - BSGE 104, 90 = SozR 4-4300 § 144 Nr. 18) diese Rechtsprechung konkretisiert. Ein Arbeitnehmer kann sich auf einen wichtigen Grund berufen, wenn er bei Abschluss der Vereinbarung beabsichtigt, nahtlos von der Freistellungsphase der Altersteilzeit in den Rentenbezug zu wechseln, und eine entsprechende Annahme prognostisch gerechtfertigt ist. Die Beurteilung des künftigen Verhaltens des Arbeitnehmers ist dabei abhängig von der rentenrechtlichen Situation und davon, ob bzw. wie er diese unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und
fragen bei sachkundigen Stellen eingeschätzt hat. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Altersteilzeit das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue, sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen. Es war das erklärte Ziel des Gesetzgebers, der Frühverrentungspraxis unter Nutzung des damals rechtlich möglichen vorgezogenen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken und die Sozialversicherung - insbesondere die Arbeitslosenversicherung - durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten (vgl. BR-Drucks 208/96, S 1, 22 f). Vor diesem Hintergrund kann einem Arbeitnehmer, der sich dieser Gesetzesintention entsprechend verhält und
der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug wechseln will, der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nicht vorgeworfen werden, wenn prognostisch, gestützt auf objektive Umstände, von einem solchen Willen zum direkten Übergang auszugehen war (BSG, Urteil vom
träglich – wie hier – zurückgenommen wurden. Wie das BSG in der bereits zuvor zitierten Entscheidung (a.a.O. Rn. 19 ff) ausgeführt hat, ist die Absicht, bei Abschluss des Altersteilzeitvertrages
dem Ende der Altersteilzeit aus dem Arbeitsleben auszuscheiden und sich nicht erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, objektiv ausreichend belegt, wenn sich der Leistungsempfänger bereits vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung bei einer Rentenstelle über die Möglichkeit des objektiv möglichen vorgezogenen Rentenbezugs mit einem Rentenabschlag sowie die zu erwartende Rentenhöhe informiert hat. Nichts anderes kann gelten, wenn ein solcher Antrag – wie hier – rechtzeitig gestellt wurde und der Kläger, wie er glaubhaft versichert, über die Höhe der zu erwartenden Versorgungsleistungen bzw. Anwartschaften ohnehin regelmäßig unterrichtet wurde. Ob die in seinem Schreiben vom 18. Februar 2014 an die Beklagte zum Ausdruck kommende zwischenzeitliche Entscheidung des Klägers, sich entgegen seiner früheren Absicht dennoch arbeitslos zu melden, den Rentenbeginn hinauszuschieben und (erst) ab 1. Juni 2017 Rente bzw. Versorgungsleistungen in Anspruch zu nehmen, auf den
träglich eingetretenen Minderungen sowohl in der gesetzlichen Rentenversicherung (durch Anhebung der Regelaltersgrenze auf das
1 SGB III erfüllte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Frage, ob zur Beurteilung des Willens des beteiligten Arbeitnehmers bei Abschluss eines ATZ-Vertrages auch auf erst
Vertragsschluss eingetretene Tatsachen abgestellt werden kann, grundsätzliche Bedeutung beimisst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001200
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