folgend bezeichneten Informationen für den Vertrieb von Schwimmscheiben zur Verfügung zu stellen, sofern auf den zu dem Angebot hinterlegten Lichtbildern zu erkennen ist, dass
folgend wiedergegebenen Weise bei dem Angebot mit der ebay-Artikelnummer … vom 24.8.2018, das vom selben Verkäufer herrührt wie das mit Schreiben vom 25.6.2018 beanstandete Angebot mit der ebay-Artikelnummer …: (Von der Darstellung der Abbildungen wird abgesehen - die Red.) Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 2.274,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.9.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben zu 1/3 die Klägerin und zu 2/3 die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistungen vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe 110.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe I. Die Parteien streiten über die Verantwortlichkeit der Beklagten für Verstöße gegen Produktsicherheitsvorschriften. Die Klägerin stellt her und vertreibt Schwimmscheiben. Bei ihren mehrfarbigen Schwimmscheiben des Typs „X" handelt es sich um Oberarmschwimmhilfen, die aus permanent schwimmfähigem Material gefertigt und ergonomisch so gestaltet sind, dass durch den runden Armdurchlass und die darin befindliche, konzentrisch und in sechs Wellen verlaufende, elastische Innenmanschette eine optimale Arm- und Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Schwimmscheiben waren patentrechtlich geschützt. Der Schutz ist inzwischen abgelaufen. Die Schwimmscheiben werden mit der Marke der Klägerin, mit eingeprägten Sicherheitshinweisen, dem Namen und der vollständigen Anschrift der Klägerin sowie des CE-Kennzeichens versehen. Die Klägerin verkauft weltweit jährlich mehrere 100.000 Stück. Die Beklagte betreibt in Deutschland den Internetmarktplatz ebay.de. Ab Mitte Juni 2018 stellte die Klägerin fest, dass dort gewerbliche Drittverkäufer Schwimmscheiben/Schwimmhilfen chinesischer Herkunft anboten, die weder über eine Herstellerkennzeichnung noch eine CE Kennzeichnung noch eine EU- oder EG-Konformitätserklärung und Baumusterprüfbescheinigung verfügten. Sie beanstandete entsprechende Angebote gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 14.7., 25.6., 24.8., 30.8.2018 und 21.2.20019 (Anlagen K6, K8, K12, K15). Unter den mit Schreiben vom 24.8.2018 und 21.2.20019 beanstandeten Angeboten waren solche der Verkäufer „B“ und „C“. Die Klägerin führte hinsichtlich der mit Schreiben vom 21.2.2019 beanstandeten Schwimmscheiben einen Testkauf bei dem Verkäufer „C“ durch (Anlage K16). Die Klägerin ist der Auffassung, die fraglichen Angebote verstießen gegen Produktsicherheitsvorschriften und dürften von der Beklagten nicht auf ihrer Plattform veröffentlicht werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt. Bei den im Klageantrag abgebildeten Produkten sei allein anhand der Angebotsbeschreibung oder -bebilderung nicht erkennbar, ob sie gegen das Produktsicherheitsgesetz oder gegen die PSA-VO verstießen. Für eine Prüfungspflicht der Beklagten genüge es nicht, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits Angebote desselben Verkäufers beanstandet habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Im Berufungsverfahren wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Klägerin beantragt, das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.10.2019, Az.: 2-06 0 077/19, abzuändern und die Beklagte wie folgt zu verurteilen: 1. Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer verurteilt, es zu unterlassen den von ihr betriebenen Internet-Marktplatz ebay.de gewerblichen Verkäufern trotz eines vorherigen Hinweises auf das Fehlen der
folgend bezeichneten Informationen für den Vertrieb von Schwimmscheiben zur Verfügung zu stellen, sofern auf den zu dem Angebot hinterlegten Lichtbildern zu erkennen ist, dass
Anhang II Nummer 1.4 vorhanden ist, unter der auf die EU-Konformitätserklärung zugegriffen werden kann, wenn dies geschieht wie in der
folgend wiedergegebenen Weise bei dem Angebot mit der ebay-Artikelnummer … vom 24.08.2018, das vom selben Verkäufer herrührt wie das mit Schreiben vom 25.06.2018 beanstandete Angebot mit der ebay-Artikelnummer … oder bei dem Angebot vom 01.02.2019 mit der ebay-Artikelnummer …, das vom selben Verkäufer stammt wie das mit Schreiben vom 30.08.2018 beanstandete Ange-bot mit der ebay-Artikelnummer …, bezüglich derer darauf hingewiesen worden war, dass es die genannten Informationen nicht enthält: (Von der Darstellung der Abbildungen wird abgesehen - die Red.)
der VO (EU) 2016/425 vorgeschriebenen Kontaktdaten (a), das Anbringen der CE-Kennzeichnung (
Bay tätigen Drittanbietern, die dort Schwimmhilfen vertreiben, besteht ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis. Sie bieten austauschbare Leistungen an. b) Das Bereitstellen der Internetplattform durch die Beklagte für die angegriffenen Schwimmhilfen-Angebote stellt sich als geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar. Darunter ist jedes Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen oder fremden Unternehmens bei oder
einem Geschäftsabschluss zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Zweifellos fördert das Bereitstellen der Handelsplattform die Absatzinteressen der dort tätigen Anbieter. Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es auch nicht an dem „objektiven Zusammenhang“. Dieses Merkmal ist funktional zu verstehen und setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (st. Rspr., vgl. BGH WRP 2013, 1183 Rn 19 - Standardisierte Mandatsbearbeitung). Das Bereitstellen des Internet-Marktplatzes zielt darauf ab, den Absatz der von Dritten dort angebotenen Produkte zu fördern. Die Beklagte erwirtschaftet bei jedem Verkauf eine Verkaufsprovision. Durch die Angebote sollen auch geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer beeinflusst werden. Sie sollen zum Kauf bewegt werden. Der Annahme einer geschäftlichen Handlung steht nicht entgegen, dass Verantwortliche der Beklagten von den einzelnen Angeboten keine Kenntnis nehmen, da sie in einem automatisierten Verfahren veröffentlicht werden. Das Bereitstellen der Plattform stellt sich generell als Maßnahme der Absatzförderung zugunsten sämtlicher registrierter Verkäufer dar. c) Bei den Bestimmungen der Art. 4, 8 Abs. 4, 11 Abs. 2 VO (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (im Folgenden: PSA-VO) handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Sie sind dazu bestimmt, die Verantwortlichkeit der Wirtschaftsakteure entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette für die Konformität der PSA mit den Anforderungen der Verordnung zu regeln, um ein hohes Niveau beim Schutz öffentlicher Interessen wie der Gesundheit und Sicherheit sowie des Schutzes der Nutzer zu gewährleisten und einen fairen Wettbewerb auf dem Markt der Union sicherzustellen (Erwägungsgrund 11). Sie regeln damit das Marktverhalten im Interesse der Allgemeinheit und der Verbraucher, die zu den
SG enthaltenen Bestimmungen Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG dar. Sie dienen dem Schutz der Verbraucher, die davor bewahrt werden sollen, mit unsicheren Produkten in Berührung zu kommen (BGH, Urteil vom 12.1.2017 - I ZR 258/15 Rn 24 - Motivkontaktlinsen). Das gleiche gilt für § 7 Abs. 2 ProdSG. d) Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) dürfen
nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie der Verordnung entsprechen und nicht die Gesundheit oder Sicherheit von Personen gefährden. Aus der Verordnung ergeben sich - soweit hier von Interesse - folgende Anforderungen: aa) Die Hersteller müssen
6 ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und die Postanschrift angeben, an der sie kontaktiert werden können. Die Angaben müssen auf der PSA selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in beigefügten Unterlagen gemacht werden. bb)
1 muss eine EU-Konformitätserklärung vorliegen, aus der hervorgeht, dass die Erfüllung der anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen
Anhang II der Verordnung
gewiesen wurde. cc)
1, 2 ist vor dem Inverkehrbringen eine CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der PSA anzubringen. Falls die Art der PSA dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und den der PSA beigefügten Unterlagen angebracht. Für die CE-Kennzeichnung gelten
765/2008. dd) Händler müssen, bevor sie eine PSA auf dem Markt bereitstellen,
2 überprüfen, ob sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und ob ihr die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Zu den „erforderlichen Unterlagen“ gehört auch die EU-Konformitätserklärung. Sie müssen auch prüfen, ob der Hersteller die Anforderungen des Artikels 8 Abs. 6 erfüllt hat. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine PSA nicht mit den anwendbaren grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen
Anhang II übereinstimmt, stellt er diese erst auf dem Markt bereit, wenn ihre Konformität hergestellt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich daraus auch ein Verbot der Bereitstellung, sofern die formellen Anforderungen (Kennzeichnung) nicht erfüllt sind. Aus Art. 11 Abs. 2 PSA-VO kann nicht abgeleitet werden, dass die Bereitstellung erst dann unterbleiben muss, wenn der Händler konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die materiellen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten wurden. e) Mit den streitgegenständlichen Angeboten vom 24.8.2018 und vom 1.2.2019 wurde gegen die vorgenannten Bestimmungen verstoßen.
schau. Ein bildlich nahezu entsprechendes Angebot (eBay-Nr. …) des Anbieters „B“ hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten bereits mit Schreiben vom 25.6.2018 beanstandet (Anlage K8, dort Anlage 5). Ebenso wurden bei dem Angebot des Anbieters mit dem Account-Namen „C“ am 1.2.2019 unter Artikel-Nr. … Schwimmscheiben angeboten (Anlage K 15, dort Anlage 1), die weder über eine CE-Kennzeichnung noch eine Herstellerkennzeichnung verfügten und denen keine EU-Konformitätserklärung beigefügt war (LGU 4). Dies verifizierte die Klägerin bei einem Testkauf (Anlage K16). Ein ähnliches Angebot (eBay-Nr. …) des Anbieters „C“ hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten bereits mit Schreiben vom 30.8.2018 beanstandet (Anlage K12, dort Anlage 3).
2 PSA-VO jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von PSA zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit. Vorliegend stehen Angebote in Rede, die zum Kauf der entsprechenden Produkte auffordern. Die Klägerin hat anhand der Angebotsfotos und zum Teil auch durch Testkäufe festgestellt, dass die auf der Plattform angebotenen Produkte ohne die erforderliche Kennzeichnung geliefert, also „abgegeben“ werden. Dabei kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die gelieferten Produkte den in den Angeboten fotografisch abgebildeten Produkten entsprechen. Zumindest begründen die Angebote eine Erstbegehungsgefahr für die Abgabe der Schutzausrüstungen. f) Die streitgegenständlichen Angebote entsprechen auch nicht den Anforderungen, die an Händler
SG gestellt werden. aa) Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG hat der Händler dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf
SG insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen
SG entspricht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 ProdSG darf ein Produkt nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt diesen Anforderung entspricht, sind
SG insbesondere seine Aufmachung, seine Kennzeichnung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen zu berücksichtigen. bb) Bei den streitgegenständlichen Schwimmscheiben handelt es sich um Verbraucherprodukte im Sinne des § 2 Nr. 26 ProdSG. Dazu rechnen Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind. cc)
SG besteht eine Kennzeichnungspflicht zur Angabe des Namens und der Kontaktanschrift des Herstellers. Sie trifft allein den Hersteller, seinen Bevollmächtigten und den Einführer und nicht den Händler. Bei den Herstellerangaben handelt es sich jedoch um Informationen, die auch für die Sicherheit der Verbraucherprodukte von Bedeutung sind. Zum Beispiel können beim Käufer Fragen hinsichtlich Schadstoffen, Allergieverträglichkeit, Handhabung, etc. aufkommen, die nur der Hersteller beantworten kann. Demnach gehören diese Angaben auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung zu den Sicherheitsanforderungen, zu deren Einhaltung die Händler
SG mit der gebotenen Umsicht beizutragen haben, indem sie insbesondere keine Produkte liefern, von denen sie wissen oder bei denen sie anhand der ihnen vorliegenden Informationen hätten davon ausgehen müssen, dass sie diesen Anforderungen nicht genügen (BGH, Urteil vom 12.1.2017 - I ZR 258/15 Rn 18, 26, 32 - Motivkontaktlinsen). dd) Die Händler, die unter den Account-Namen „B“ und „C“ die im Antrag bezeichneten Produkte anboten, haben gegen ihre Verpflichtung aus § 6 Abs. 5 ProdSG verstoßen. Sie haben nicht dazu beigetragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Händler ist
SG jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers. Unter einem „Bereitstellen“ ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union zu verstehen (§ 2 Nr. 4 ProdSG). Die Personen, die die Angebote auf der Handelsplattform eingestellt haben, handelten mit der Absicht, die Produkte in Deutschland an Verbraucher auszuliefern. ee) Die unter den Account-Namen „B“ und „C“ tätigen Händler haben auch gegen ihre Verpflichtung aus § 7 Abs. 2 ProdSG verstoßen. Danach ist es verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl andere Rechtsvorschriften ihre Anbringung vorschreiben. Die CE-Kennzeichnung ist für die vorliegenden Produkte
1, 2 PSA-VO vorgeschrieben (vgl. oben). Sie muss
SG sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Auf den von der Klägerin testweise gekauften Produkten war keine CE-Kennzeichnung aufgebracht. Auf den Produktbildern der in gleicher Weise aufgemachten Angebote findet sich die CE-Kennzeichnung ebenfalls nicht. Da eine CE-Kennzeichnung aus Sicht der Verbraucher für die Qualität des angebotenen Produkts sprechen kann, wäre im Fall ihres Vorhandenseins zu erwarten gewesen, dass sie auf den Produktbildern zu sehen ist. Dies entspricht auch den Erfahrungen des Verkehrs, die der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann. Es spricht daher alles dafür, dass die angebotenen Produkte keine CE-Kennzeichnung aufweisen (§ 286 Abs. 1 ZPO).
den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen. Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH, Urteil vom 11.3.2004 - I ZR 304/01 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119Rn 31 - Internet-Versteigerung II; BGH Urteil vom 5.2.2015 - I ZR 240/12 = GRUR 2015, 485 Rn 35 - Kinderhochstühle im Internet III). bb) Die Beklagte erfüllte dadurch, dass sie Dritten die Internetplattform für deren Angebote und Versteigerungen zur Verfügung stellte, nicht selbst die Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes
SG, weil sie die rechtsverletzende Ware nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12.7.2011 - C-324/09 = GRUR 2011, 1025Rn 101 ff. - L'Oréal/eBay - zum Markenrecht). Sie ist auch nicht selbst Händlerin im Sinne der §§ 6 Abs. 5, 2 Nr. 12 ProdSG, da sie nicht in den Besitz der Ware gelangt, diese nicht selbst bereitstellt und damit nicht Teil der Lieferkette ist. Sie wirkt auch nicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Dritten bei den Verstößen zusammen, wenn sie ihnen über ihre Internetplattform die Möglichkeit zur Abgabe eigener Angebote eröffnet. Die Angebote werden in einem automatisierten Verfahren ohne vorherige Kenntnisnahme der Beklagten eingestellt. Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheidet ein vorsätzliches Zusammenwirken der Beklagten mit Dritten aus, die die Rechte der Klägerin verletzende Produkte anbieten (vgl. BGHZ 173, 188Rn 21 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Es genügt daher für eine täterschaftliche Haftung für die Verstöße gegen die Bestimmungen der PSA-VO und des ProdSG auch nicht, dass die Beklagte bereits auf frühere Verstöße derselben Verkäufer („C“ und „B“) hingewiesen worden war. Mangels Vorsatzes hinsichtlich der konkreten Tat ist die Beklagte auch nicht Gehilfin der Händler. cc) Die Beklagte haftet auch nicht als Störerin auf Unterlassung. Eine Störerhaftung kommt in den dem Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fällen des UWG nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 22.7.2010 - I ZR 139/08 = GRUR 2011, 223 Rn 48 - Kinderhochstühle im Internet I). dd) Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht verneint.
1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht ist, dass die Eröffnung einer Gefahrenquelle bzw. ein Verhalten des Schuldners die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht eines Teledienstanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht. Deren Bestehen wie Umfang richten sich im Einzelfall
einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen (vgl. BGH, Urteil vom 18.6.2015 - I ZR 74/14, Rn 23 - Haftung für Hyperlink; BGHZ 173, 188Rn 36 ff. - Jugendgefährdende Medien bei eBay).
Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Der Beklagten als Betreiberin einer Internethandelsplattform ist es daher insbesondere nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn 109 ff. und 139 - L'Oréal/eBay; BGHZ 191, 19Rn 21 - Stiftparfüm). Daran ändert auch die EuGH-Rechtsprechung nichts, wonach die Haftungsprivilegierung für Zugangsprovider einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht ausschließt (EuGH GRUR 2016, 1146 Rn 79 - McFadden/Sony Music). Für Host-Provider wie die Beklagte sieht Art. 14 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG) vor, dass sie für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich sind, solange sie keine Kenntnis von ihrem rechtswidrigen Inhalt erlangt haben. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen (Köhler/Bornkamm/Feddersen UWG, 38. Aufl., § 8 Rn 2.28). Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen die
vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende Sorgfalt aufwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern (BGH, Urteil vom 5.2.2015 - I ZR 240/12 = GRUR 2015, 485 Rn 51 - Kinderhochstühle im Internet III).
zuforschen und das Angebot zunächst nicht zu veröffentlichen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es bei den streitgegenständlichen Produkten auch erforderlich, die Kennzeichnung (CE und Herstellerangaben) auf dem Produkt selbst vorzusehen. Eine Anbringung nur auf Beipackzetteln, Anleitungen oder Handbüchern reicht
SG nur dann, wenn eine Anbringung auf dem Produkt selbst nicht möglich ist. Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin bringt die Kennzeichnungen ohne Probleme direkt auf ihren Produkten an. - Es ist nicht ersichtlich, dass durch eine derartige Prüfungspflicht das Geschäftsmodell der Beklagten gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden würde. Es reicht aus, wenn die Beklagte über eine entsprechende Filtersoftware Schwimmscheiben-Angebote derjenigen Accounts ermittelt, bei denen in der Vergangenheit rechtsverletzende Angebote bereits angezeigt wurden. In diesem Umfang erscheint eine technische oder - notfalls - auch eine manuelle Kontrolle darauf zumutbar, ob aus den Bildern oder dem Angebotstext eine - formelle - Erfüllung der Kennzeichnungspflicht hervorgeht. Nicht zumutbar ist hingegen die Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht, die Sicherheitsanforderungen also tatsächlich erfüllt sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.7.2017 - I-6 U 193/16 = WRP 2018, 1002, Rn 16, 28). Darum geht es bei den gestellten Klageanträgen auch nicht.
Abwägung der der widerstreitenden Interessen zu verneinen. Denn die Beklagte konnte auch bei Durchführung zumutbarer Überprüfungsmaßnahmen die Rechtsverletzung nicht erkennen. Sie musste daher das Angebot nicht von sich aus - ohne vorherigen Hinweis durch die Klägerin - sperren. Unstreitig wird in dem Angebot unter Artikel-Nr. … ein Foto verwendet, das einen Aufdruck mit den notwendigen Angaben aufweist (LGU 26).
Angaben der Klägerin handelt es sich hierbei um ein Produktfoto des klägerischen Modells, also um eine Falschangabe. Dies konnte die Beklagte jedoch bei einer im Rahmen des Zumutbaren durchzuführenden Überprüfung nicht erkennen. Die Beklagte konnte insoweit auch nicht durch einen Abgleich des Angebots mit dem bereits zuvor von der Klägerin gemeldeten Angebot des gleichen Anbieters („C“) erkennen, dass es sich um Waren handelt, die die notwendigen Kennzeichnungen nicht aufweist. Denn - entgegen den Angaben in der Klageschrift (dort S. 27 f.) - weichen die Angebote
Anlage K12, dort Anlage 3 und Anlage K 15, dort Anlage 1 sowohl textlich als auch hinsichtlich der verwendeten Bilder voneinander ab und sind nicht „nahezu identisch“. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Landgericht nicht gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen, indem es das von der Klägerin bereitgestellte Foto vergrößert dargestellt hat. Das Landgericht hatte anhand der von der Klägerin beigebrachten Unterlagen zu beurteilen, ob der Beklagten eine Sperrung des Angebots zuzumuten war. Auch die textliche Angabe „unbranded“ führt nicht zu einer Haftung der Beklagten. Der Klageantrag bezieht sich allein auf die Erkennbarkeit des Verstoßes anhand der verwendeten Lichtbilder. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Unterlassung im Umfang des Antrags zu 1. c) zu, der die EU-Konformitätserklärung betrifft. a) Eine Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (§ 3 Abs. 1 UWG) ist insoweit nicht gegeben. Eine Prüfpflicht der Beklagten hinsichtlich der
Denn ob eine solche dem Produkt beigefügt ist oder nicht, lässt sich letztlich nur mittels eines Testkauft verifizieren. Die Produktfotos sind insoweit nicht aussagekräftig. b) Hinsichtlich der fehlenden Konformitätserklärung kann ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagte auch nicht auf § 5a UWG gestützt werden. Auch insoweit fehlt es an der für die Verantwortlichkeit des Intermediärs erforderlichen Prüfpflicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.