Versterben der Rentenberechtigten. Die im Jahr 1947 geborene Klägerin ist die Tochter der 2012 verstorbenen D. (Versicherte). Die Versicherte bezog von der Beklagten zuletzt monatlich eine Altersrente in Höhe von 890,72 € sowie eine Witwenrente in Höhe von 230,34 €. Die laufende Rentenzahlung an die Versicherte wurde erst zum
Auskunft der Sparkasse E-Stadt erfolgten am 2. Juli 2012 vom Konto der Versicherten mehrere Abhebungen und Abbuchungen, u.a. zwei Barabhebungen am Geldautomat in Höhe von 500,00 € und 400,00 € sowie Überweisungen an den „F. Versand“ in Höhe von 106,00 €, an „G.“ in Höhe von 34,35 € und 69,99 € sowie an „H-Mail Order GmbH“ in Höhe von 62,97 €. Der Kontostand vor Eingang der Renten habe 6.046,78 € Soll betragen,
Gutschrift der Renten 4.969,29 € Soll. Die Klägerin traf in der Folge eine Vereinbarung mit der Beigeladenen über die Rückführung überzahlter Witwengeldbezüge der Versicherten für den Monat Juli 2012 in Höhe von 900,00 €, zahlbar in monatlichen Raten zu 25,00 €. Mit Schreiben vom
4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) zurück. Die Forderung setze sich zusammen aus Beträgen vom
3 SGB VI ausgeschlossen, da kein ausreichendes Guthaben auf dem Konto vorhanden gewesen sei und über Beträge, die über den geforderten Rückforderungsbetrag hinausgehen, verfügt worden sei. Die Klägerin habe mit den veranlassten oder zugelassenen Verfügungen in den Schutzbetrag eingegriffen. Einem Verzicht auf die Rückforderung der Überzahlung könne nicht entsprochen werden. Es sei unbeachtlich, dass die Klägerin das Erbe ausgeschlagen habe. Gegen den am
ihren Angaben beglichen habe. Eine überzahlte Rente gehöre nicht zum
lass und könne daher auch nicht zur Begleichung von
lassverbindlichkeiten eingesetzt werden. Soweit die Klägerin auf die Vereinbarung mit der Beigeladenen verweise, handele es sich um eine völlig andere Forderung, die nicht im Zusammenhang mit der überzahlten Rente stehe. Anders verhalte es sich mit der Rückforderung der Beträge in Höhe von 106,00 € an „F. Versand“ sowie 34,35 € und 69,99 € an „G.“. Hier stehe fest, dass die Klägerin über diesen Betrag nicht verfügt habe, diese vielmehr zu Lebzeiten der Versicherten von dieser selbst veranlasst worden seien. Dies ergebe sich aus den vorgelegten handschriftlichen Notizen. Die Klägerin könne auch nicht als Verfügende im Sinne des Zulassens dieser Buchungen in Anspruch genommen werden, da das Zulassen eines banküblichen Geschäftes ein pflichtwidriges Unterlassen durch vorwerfbar unterlassene Handlungen, durch die Verfügungen Dritter über das Konto verhindert werden könnten, erfordere. Ein solch pflichtwidriges Unterlassen sei nicht erkennbar. Die Klägerin habe
vollziehbar dargelegt, dass sie lediglich Kontovollmacht besessen habe, ohne davon Gebrauch gemacht zu haben. Sie habe zudem angegeben, nie Einblick in die Kontoauszüge und die Geldangelegenheiten der Mutter gehabt zu haben. Entsprechend könne die Klägerin nicht zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 221,06 € herangezogen werden. Gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am
dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen werden, gemäß § 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (vgl. zum eigenständigen öffentlich-rechtlichen Anspruch
3 Satz 2 SGB VI gegen Geldinstitute auf Rücküberweisung von Geldleistungen: BSG Großer Senat, Beschluss vom 20. Februar 2019, GS 1/18).
3 Satz 3 SGB VI besteht eine Verpflichtung des Geldinstituts zur Rücküberweisung nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Danach besteht vorliegend kein Anspruch gegenüber dem Geldinstitut der Versicherten. Die Sparkasse E-Stadt ist nicht zur Rücküberweisung des von der Beklagten geforderten Überzahlungsbetrages verpflichtet, da das Konto der Versicherten nicht über ein Guthaben verfügte - hier vielmehr mit einem Soll in Höhe von 4.969,29 € selbst
Gutschrift der Renten belastet war - und die Klägerin durch Abhebungen in Höhe von 500,00 € sowie 400,00 € am 2. Juli 2012 über den Betrag von 900,00 € bereits anderweitig verfügt hatte.
dem ein systematisch vorrangiger Anspruch gegenüber dem Geldinstitut
3 SGB VI ausscheidet, kommt grundsätzlich ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin als Verfügende im Sinne des § 118 Abs. 4 SGB VI in Betracht.
4 Satz 1 SGB VI sind, soweit Geldleistungen für die Zeit
dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat solche Erstattungsansprüche
4 Satz 2 SGB VI - wie hier mit streitigem Bescheid vom
VG i.V.m. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI erstattet hat.
VG, der die Rückforderung von Versorgungsbezügen regelt, gilt § 118 Abs. 3 bis 5 SGB VI entsprechend. Die Vorschrift passt
der Gesetzesbegründung die versorgungsrechtlichen Vorschriften zur Auszahlung laufender Geldleistungen an die im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Bestimmungen, konkret § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI, an (BT-Drucks. 14/7064, S. 39), wobei es sich um eine dynamische Verweisung auf die rentenrechtlichen Regelungen zur Sicherstellung des Rückforderungsanspruchs des Dienstherrn handelt (BT-Drucks. 16/7076, S. 160). Die Beigeladene hatte einen Anspruch
VG i.V.m. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegenüber der Klägerin wegen überzahlter Witwengeldbezüge an die Versicherte für den Monat Juli 2012 geltend gemacht und mit ihr eine Ratenzahlungsvereinbarung über die Rückerstattung eines Betrages in Höhe von 900,00 € getroffen, die
Zahlung der letzten Rate im November 2015 zur vollständigen Rückführung des Betrages geführt hat. Durch den Abschluss der Rückzahlung in Höhe von 900,00 € an die Beigeladene ist der parallele Erstattungsanspruch der Beklagten untergegangen. Die Beklagte kann von der Klägerin nicht die Erstattung weiterer zu Unrecht erfolgter Rentenzahlungen verlangen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Systematik nebeneinander bestehender Erstattungsansprüche des Dienstherrn
VG i.V.m. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI und des Rentenversicherungsträgers
4 Satz 1 SGB VI (ggfs. auch anderer Träger aufgrund § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) oder § 66 Abs. 2 Satz 4 Bundesversorgungsgesetz (BVG) jeweils i.V.m. § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI) diese - obwohl dies weder vertraglich vereinbart noch gesetzlich angeordnet ist (vgl. etwa § 117 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch – SGB X -) – gegenüber dem Verfügenden zu Gesamtgläubigern
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) werden lässt, so dass der Verfügende gegenüber mehreren Gläubigern lediglich verpflichtet ist, die Leistung nur einmal zu bewirken. In diesem Fall befreit die Leistung an einen frei wählbaren Gläubiger den Schuldner von seiner Verpflichtung gegenüber sämtlichen Gesamtgläubigern (Böttcher in: Erman, BGB,
dem Wortlaut des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI ist der Verfügende zur Erstattung des „entsprechenden Betrages“ verpflichtet. Im Rahmen der Definition des Verfügenden nennt die Vorschrift weiter die Voraussetzung, dass die Person als Verfügungsberechtigte „über den entsprechenden Betrag“ ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen hat. Daraus ergibt sich, dass der zu erstattende Betrag nicht die gesamten Geldleistungen umfasst, die für die Zeit
dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sondern auf die Höhe beschränkt ist, in welcher der Verfügende im Rahmen des banküblichen Zahlungsgeschäfts verfügt hat. Für die Beklagte bedeutet dies bereits
dem Wortlaut der Vorschrift, dass sie von vornherein nicht die Erstattung ihrer gesamten Überzahlung für den Monat Juli 2012 in Höhe von 1.121,06 € von der Klägerin fordern kann. Gleiches gilt für den Erstattungsanspruch der Beigeladenen hinsichtlich des überzahlten Witwengeldes für den Monat Juli 2012. Der Wortlaut begrenzt damit den einzelnen Rückerstattungsanspruch
4 Satz 1 SGB VI. Eine Aussage dahingehend, ob diese Haftungsbeschränkung zugunsten des Verfügenden absolut gelten soll oder lediglich relativ wirkt im Hinblick auf die jeweils einzelnen Erstattungsansprüche mehrerer Anspruchsinhaber
4 Satz 1 SGB VI, trifft der Wortlaut indes nicht. Die absolute Begrenzung des Erstattungsbetrages folgt jedoch aus Sinn und Zweck des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Die Vorschrift soll im öffentlichen Interesse gewährleisten, dass zu Unrecht geleistete Rentenzahlungen, die von Dritten empfangen oder über die Dritte verfügt haben, von dem Empfänger oder Verfügenden zurückerstattet werden. Geschaffen wird ein Sonderrecht des Staates, das die privatrechtlichen Rechtsbeziehungen überlagert und die erfolgte Vermögensverschiebung dem Verfügenden nicht zu Lasten der Beitragszahler endgültig belässt (Urteil des Senats vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch verfassungsgemäß und mit Art. 3 Grundgesetz (GG) vereinbar (BSG, Urteil vom
4 Satz 1 SGB VI damit um eine bereicherungsrechtliche Abschöpfung des beim Empfänger oder Verfügenden eingetretenen Vermögensvorteils. Der Vermögensvorteil des Verfügenden ist jedoch bereits abgeschöpft, wenn - wie hier gegenüber der Beigeladenen - einer der aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI abgeleiteten Erstattungsansprüche vollständig befriedigt wurde. Eine absolute Haftungsbeschränkung folgt auch aus der Systematik der § 118 Abs. 3 und 4 SGB VI. Die
4 Satz 1 SGB VI möglichen Schuldner haften nicht einzeln für die Erstattung des gesamten Überzahlungsbetrages, sondern sind nur verpflichtet, den Betrag, den sie aus dem Konto des verstorbenen Versicherten erhalten haben, entsprechend zu erstatten (ebenso Pflüger in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 118 SGB VI, Rn. 151; Reinhardt, SGB VI, 4. Aufl. 2018, § 118, Rn. 12; Kühn, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 118, Rn. 80). Denn der Rückforderungsanspruch
4 Satz 1 SGB VI korrespondiert mit der „Entreicherung“ des vorrangig zur Rückführung verpflichteten kontoführenden Geldinstituts
3 Satz 3 SGB VI (Kühn, in: Kreikebohm, SGB VI, 5. Aufl. 2017, § 118, Rn. 64) durch den Verfügenden oder den Empfänger. Eine über diesen Betrag hinausgehende Erstattung im Interesse der Versichertengemeinschaft (oder im Falle des § 52 Abs. 4 BeamtVG des Dienstherrn) würde eine unverhältnismäßige und auch durch das Verhalten des Schuldners nicht gerechtfertigte individuelle Belastung darstellen. Zwar soll der Verfügende aus der ungerechtfertigten Rentenüberweisung keine wirtschaftlichen Vorteile ziehen können, jedoch soll er auch keine wirtschaftlichen
teile befürchten müssen. Den Interessen der Versichertengemeinschaft (oder des Dienstherrn) wird bereits durch die
4 Satz 1 SGB VI gewährten Privilegierungen ausreichend Rechnung getragen. Hierzu gehört, dass sich die Anspruchsgegner nicht - wie etwa die Erben - auf die Vertrauensschutzregelungen der § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 45, 48 SGB X (vgl. BT-Drucks. 13/2590, S. 25) oder die Jahresfrist
4 Satz 2 SGB X berufen können und die Auswahl innerhalb der
4 Satz 1 SGB VI in Betracht kommenden Schuldner (Verfügende und Empfänger)
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten erfolgen darf (vgl. BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.