(2291)]. Ein solcher ist indes nicht dargetan. Bei der Beurteilung der für diesen Rechtsstreit erheblichen medizinischen Feststellungen und Zusammenhänge folgt die Kammer insbesondere den gutachterlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. Prange, der diese in seinem schriftlichen Gutachten und im Rahmen der ergänzenden mündlichen Anhörung gemacht hat. Die fachliche Kompetenz dieses Sachverständigen steht dabei aufgrund seiner Qualifikation als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Spezielle Neurologische Intensivmedizin) außer Zweifel. Der Sachverständige hat ein in jeder Hinsicht nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten erstattet. Seine Ausführungen im schriftlichen Gutachten sowie in gleichem Maße seine mündlichen Erläuterungen hierzu im Verhandlungstermin waren klar, widerspruchsfrei und ohne Verstöße gegen die Denkgesetze. Die Kammer hat sich mit den Ausführungen des Sachverständigen und mit den von ihm gefundenen Ergebnissen intensiv und kritisch auseinandergesetzt und hat nach eingehender eigener Prüfung dieser Ausführungen keine Bedenken, im Wesentlichen hierauf ihre eigene juristische Wertung aufzubauen.
- Soweit die Klägerin vorträgt, die von der Beklagten gestellte Indikation eines Bandscheibenvorfalls sei falsch gewesen, konnte diese Behauptung nicht bestätigt werden. Die Kammer hat – im Gegenteil – keinen Zweifel daran, dass diese gestellte Indikation zutreffend war. Diese Feststellung stützt sich auf die Ausführungen des Sachverständigen, der detailliert erläutert hat, dass bereits auf der CT-Aufnahme vom 16.10.2014, welche mit der vom 13.05.2015 nahezu identisch ist, eine kräftige Bandscheibenprotrusion zu sehen sei, die geeignet sei, dass von der Klägerin beklagte Nervenkompressionssyndrom auszulösen. Auch der Sachverständige hat ausdrücklich festgestellt, dass die gestellte Indikation medizinisch zutreffend und deshalb auch die Operation indiziert war.
- Soweit die Klägerin vorträgt, sie sei vor der ersten Operation am 10.06.2015 fehlerhaft aufgeklärt worden, konnte diese Behauptung ebenso nicht bestätigt werden. So wurde die Aufklärung auf einem Bogen – Dokumentierte Patientenaufklärung – Stabilisierende Operation bei Verschleiß, Fehlstellung – durchgeführt (Bl. 153 ff. d.A.). In den dortigen An-merkungen heißt es ausdrücklich: „Initial nur BSV-OP L4/5 links geplant bei CT-Bildgebung, heute ergänzende Röntgen-LWS-Funktionsaufnahmen gelaufen. Diese stellen eine Spondylolisthese L4/5 dar, Patient zur Dekompression und Spondylodese mittels TLIF von links angeraten, darüber informiert, dass bei alleiniger BSV-OP Instabilitätsproblem verschlimmert wird. Patient wünscht in Kenntnisnahme aller Risiken die alleinige BSV-Entfernung in Höhe L4/5 links, wünscht keine Kopie der Aufklärung. Die am Vortag vor der Operation am 09.06.2015 durchgeführten Röntgenaufnahmen der LWS zeigen eine Gleittendenz in der Höhe L4/5.“. Abschließend findet sich dort die Unterschrift der Klägerin.
- Soweit die Klägerin vorträgt, die Behandlung durch die Beklagte sei weiterhin nicht lege artis erfolgt, konnte diese Behauptung gleichfalls nicht bestätigt werden. Die Kammer hat – im Gegenteil – keinen Zweifel daran, dass sowohl die erste als auch die zweite Operation im Hause der Beklagten lege artis erfolgten. Diese Feststellungen stützen sich zunächst auf die Ausführungen des Sachverständigen, der überzeugend ausgeführt hat, dass auf der Basis vorangegangener ärztlicher Aufklärung und autonomer Entscheidung der Klägerin ein zweistufiges Vorgehen ganz grundsätzlich durchaus möglich und sinnvoll gewesen sei. Das heißt es habe in medizinischer Hinsicht nichts dagegen gesprochen, zunächst die klägerseits gewünschte Dekompression der nervalen Strukturen und im Hinblick auf die sich bewahrheitete Erfolglosigkeit in einem zweiten Schritt die klägerseits zunächst abgelehnte Spondylodese durchzuführen. Hinsichtlich der zweiten Operation hat der Sachverständige ebenso ausdrücklich ausgeführt, es liege auch insofern kein Behandlungsfehler vor. Die zweite Operation sei von der Sinnhaftigkeit und Logik her indiziert und begründbar gewesen. Schließlich vermochte der Sachverständige auch eine etwaige Fehlimplantation (gemeint ist offenbar das Schrauben-Stab-System) schon nicht festzustellen. Die getroffenen Feststellungen stützen sich weiterhin auf die bezeichnenderweise ohne jegliches Zögern geäußerte gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Kranken-ersicherungen (MDK) vom 10.08.2015 (Bl. 51 d.A.), wo es wörtlich heißt: „bereits präoperativ liegt hier eine Koinzidenz von Rückenbeschwerden, Depressionen und psychosozialen Einschränkungen vor, was sich insgesamt negativ verstärkt. Die Operationen vom
- und 23.06.2015 an der Bandscheibe waren indiziert und wurden auch lege artis durchgeführt, wie auch alle nachträglichen Befunde zeigen. Die objektivierbaren Symptome und Befunde haben sich gebessert. - Leider besteht aber ein subjektives Missverhältnis zwischen guten Befunden und schlechtem Befinden. Dies ist aber keinem medizinischen Fehler geschuldet.“
- Soweit die Klägerin vorträgt, ihre aktuelle Gesundheitsbeeinträchtigung und Behandlungsbedürftigkeit seien auf die Behandlung durch die Beklagte zurückzuführen, konnte diese Behauptung ebenso nicht bestätigt werden. Diese Feststellung stützt sich auf die Ausführungen des Sachverständigen, wonach diese Beeinträchtigungen auf die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule zurückzuführen seien. Die Klägerin führt sogar selbst aus, eben chronische Schmerzpatientin zu sein. Demnach vermag die Klägerin auch mit ihrem Klagebegehren im Übrigen nicht durch-zudringen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001208