Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit
derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt eine Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2018. Randnummer 2 Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung und der Vertrieb von Niederdruckerzeugnissen,
sbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Produkten für die Fahrzeugindustrie, die speziell
einem Niederdruck- und Kokillengussverfahren hergestellt werden (vgl. Bl. 419 der beigezogenen Behördenakten – BA). Der Landesbetrieb
formation und Technik Nordrhein-Westfalen bescheinigte der Klägerin, dass sie an ihren Standorten C-Straße, D-Stadt, und H-Straße, I-Stadt, im statistischen Unternehmensregister-System nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008) dem Wirtschaftszweig 24530 – Leichtmetallgießereien – zugeordnet sei (Bl. 100 - 102 = 103 - 105 = 180 - 182 BA). Randnummer 3 Am
Anlage 6/2 (Bl. 406 BA) des mit den Antragsunterlagen unter anderem eingereichten Prüfungsberichts zum Jahresabschluss und Lagebericht der Klägerin für das am 31. Januar 2016 endende Geschäftsjahr (Bl. 366 - 408 BA) findet sich die Angabe, dass
einer Gesellschafterversammlung am
einer Anmerkung zu Umwandlungsmaßnahmen mit (Bl. 453 BA). Die Jahresabschlüsse der genannten drei Geschäftsjahre bildeten auch die Grundlage für die Bescheinigung die von der Klägerin beauftragten Wirtschafsprüfungsgesellschaft (Bl. 408 - 436 BA). Randnummer 4 Mit Schreiben vom
ihrem Antrag eine Umstellung des Geschäftsjahres mitgeteilt. Danach habe das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr für das Antragsjahr 2017 (Ausschlussfrist zum 30. Juni 2017) am 31. Januar 2017 und nicht wie
dem Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers bestätigt am
nerhalb des Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers. Auch ein Hilfsantrag auf Basis des korrekten Nachweiszeitraums liege dem Bundesamt nicht vor. Randnummer 5 Durch Bescheid vom
1 Nr. 1 EEG 2017 sei nur von „ im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr “ die Rede, nicht aber davon, dass es sich um das letzte vor der Ausschlussfrist des betreffenden Jahres abgeschlossene Geschäftsjahr handeln müsse. Vielmehr heiße es
der Vorschrift, die für die Klägerin maßgeblich sei, nämlich am Ende von § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 „ im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr “. Durch diese unmissverständliche Regelung werde klargestellt, dass es sich um das Geschäftsjahr handele, das vor dem Antragsjahr geendet habe. Da das Geschäftsjahr der Klägerin am 31. Januar des jeweiligen Kalenderjahres ende, sei daher das am 31. Januar 2016 endende Geschäftsjahr und nicht das – im Antragsjahr endende – Geschäftsjahr 31. Januar 2017 maßgeblich. Da es
EEG 2017 an einer klaren Abgrenzung dahingehend fehle, müsse § 67 EEG 2017 im Sinne von § 103 EEG 2017 verstanden und ausgelegt werden. Randnummer 7 Das Bundesamt half dem Widerspruch nicht ab (Abhilfeprüfung Bl. 557 - 559 BA) und wies durch Widerspruchsbescheid vom
sbesondere an, bereits aus Wortlaut und Systematik von § 64 Abs. 1 und 3 sowie § 66 Abs. 1 EEG 2017 ergebe sich, dass mit der Formulierung „ letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr “ das letzte vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 1 EEG 2017 abgeschlossene Geschäftsjahr gemeint sei. Das Wort „letzte“ bezeichne
der deutschen Sprache üblicherweise das Ende einer Reihenfolge oder Rangfolge.
der hier maßgeblichen Vorschrift des § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 bezeichne das Wort „ letzte(n) “ das Ende einer Reihe von abgeschlossenen Geschäftsjahren des antragstellenden Unternehmens.
sprachlicher und systematischer Hinsicht sei der Bezugspunkt des Begriffs der „ letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre “ hier die Antragstellung nach § 64 EEG 2017 und nicht etwa das Jahr der Antragstellung. Der Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage sei nach § 66 Abs. 1 EEG 2017
nerhalb der dort geregelten Ausschlussfrist zum 30. Juni des Jahres zu stellen, so dass
den einschlägigen Regelungen ein eindeutiger Bezug zwischen dem „letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr“ und dem Ablauf der Ausschlussfrist zum 30. Juni des Jahres hergestellt werde.
, 66 EEG 2017 verwende der Gesetzgeber auch anders als
3 EEG 2017 gerade nicht die Formulierung „ im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr “. Der Gesetzgeber habe sich hier auch bewusst für unterschiedliche Formulierungen entschieden.
1 und 3 und § 66 Abs. 1 EEG 2017 betreffe die Formulierung „ letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr “ die Anspruchsvoraussetzungen und deren Nachweis durch das antragstellende Unternehmen.
3 Satz 1 EEG 2017 verwende der Gesetzgeber die Formulierung „ im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr “ zur Beschreibung einer Rechtsfolge, der sogenannten Doppelungsregelung. Auch aus Sinn und Zweck der Regelungen ergebe sich nichts anderes.
1 und 3 und § 66 Abs. 1 EEG 2017 diene der Begriff des „ letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres “ dazu, den Nachweiszeitraum zu definieren, aufgrund dessen die Umlagebegrenzung für das auf die Antragstellung folgende Kalenderjahr erfolge. Je enger aber der zeitliche Bezug zwischen Nachweiszeitraum und Begrenzungszeitraum sei, umso eher könne die
der gesetzlichen Systematik angelegte Prognose, dass im Begrenzungszeitraum die Verhältnisse
etwa den Verhältnissen im Nachweiszeitraum entsprechen, zutreffen und
sofern die Begrenzungsentscheidung tragen. Es entspreche daher Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen über den Nachweiszeitraum, wenn dieser Zeitraum zeitlich so nah wie möglich am Begrenzungszeitraum orientiert sei. Eine Auslegung dieser Regelungen müsse daher im Zweifel das näher an der Ausschlussfrist liegende abgeschlossene Geschäftsjahr als maßgeblichen Nachweiszeitraum berücksichtigen. Randnummer 8 Am 6. August 2018, einem Montag, hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie
sbesondere an, es gebe eine Vielzahl von Unternehmen, deren Geschäftsjahr am 30. Juni eines Jahres und damit mit Ablauf der Ausschlussfrist ende. Auch
diesen Fällen genüge die Abbildung des am 30. Juni des Vorjahres vor der Ausschlussfrist endenden Geschäftsjahres als Nachweiszeitraum, obwohl bereits weitere 12 Monate bzw. ein weiteres Geschäftsjahr so gut wie abgelaufen sei. Durch das EEG 2014 seien im Übrigen gegenüber dem EEG 2012 Änderungen dahingehend erfolgt, dass zum einen der Schwellwert für die Stromkostenintensität angehoben worden sei und zum anderen nicht mehr allein das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr maßgeblich sei. Vielmehr seien (nach einer Übergangszeit) nach dem EEG 2014 und auch dem EEG 2017 Stromkosten und Stromkostenintensität über das arithmetische Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zu ermitteln und nachzuweisen. Hierdurch habe das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr deutlich weniger Gewicht. Damit werde eine europäische Vorgabe umgesetzt. Bei der Auslegung des EEG sei das maßgebliche Europarecht zu beachten. Bei der Besonderen Ausgleichsregelung handele es sich um eine Beihilfe, weswegen die einschlägigen Beihilfeleitlinien zu beachten seien.
Anhang II des „Beschlusses (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN)“ habe die Bundesregierung gegenüber der Kommission einen methodischen Impuls gesetzt, der sich auf das gesamte Antragsverfahren auswirke.
einer im Rahmen dieses Verfahrens durch Deutschland der EU-Kommission am 4. Juli 2014 vorgelegten Verpflichtungszusage werde mit der Formulierung „ maßgebendes Geschäftsjahr des Unternehmens
2011 (Voraussetzungsjahr) für Begrenzung
2013 (Begrenzungsjahr) “ methodisch ein konkretes Verständnis, eine feste zeitliche Systematik für die Bestimmung des „letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres“ als maßgebendes Geschäftsjahr gesetzt. Danach müsse das „letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“ vor dem 1. Januar enden. Dieses Verständnis erstrecke sich auch auf die „letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre“. Die von Deutschland vorgelegte Verpflichtungszusage sei Bestandteil eines Rechtsaktes der Gemeinschaft und die darin vorgegebene zeitliche Systematik für den Nachweis historischer Daten binde die Behördenpraxis
Deutschland. Dies gelte ungeachtet einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, durch die der Beschluss der Kommission für nichtig erklärt worden sei. Den Vorgaben des Anhangs II entspreche die eingereichte Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers. Auch sei es nicht nachvollziehbar, wieso ein Jahresabschluss, der zur Ausschlussfrist 12 Monate alt sei, zulässig sein solle, während ein Jahresabschluss, der zur Ausschlussfrist 16 Monate alt sei, nicht zulässig sein solle. Dies werde umso weniger verständlich, wenn ein dreijähriger Durchschnittswert gebildet werden müsse. Auch
der Verwaltungspraxis des Bundesamtes würden vielfach Ausnahmen gewährt. So dürfe bei vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren, die am Stichtag der Ausschlussfrist endeten, der Abschlussstichtag des Vorjahres für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr verwendet werden. Auch seien alle Anträge der Klägerin bis
s Kalenderjahr 2015 und früher, für die der 30. Juni der vorhergehenden Kalenderjahre als Abschlussstichtag nicht beanstandet worden sei, bewilligt worden.
dem Antrag der Klägerin im Jahr 2016 habe das Bundesamt das Rumpfgeschäftsjahr endend zum
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
der Gestalt des Widerspruchsbescheides und vertieft, warum die gesetzlichen Nachweisanforderungen nicht erfüllt seien. Ergänzend führt sie an, wenn vor dem Ablauf der Ausschlussfrist ein Geschäftsjahr des antragstellenden Unternehmens abgeschlossen sei – was durch den handelsrechtlichen Jahresabschluss nach §§ 242 ff. HGB ein klar definierter Zeitpunkt sei – sei dieses Geschäftsjahr das „ letzte abgeschlossene Geschäftsjahr “ und nicht das vorletzte. Dies ergebe sich auch – wenngleich zumeist stillschweigend – aus der einschlägigen Rechtsprechung. Soweit die Klägerin auf europäisches Beihilferecht und einen Beschluss der Kommission verweise, habe der Europäische Gerichtshof diesen Beschluss für nichtig erklärt. Damit stehe fest, dass das hier einschlägige EEG 2017 nicht an den europäischen Beihilferegelungen zu messen sei. Die Auffassung der Beklagten zur Auslegung des Nachweiszeitraums werde auch durch die Regelungen
der Durchschnittsstrompreisverordnung gestützt. Auf die Verwaltungspraxis des Beklagten komme es bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften nicht an. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den
halt der Gerichtsakten sowie den der vorgelegten Behördenakten (Bl. 1 - 621) Bezug genommen, der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Ferner wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht
ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 17 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Begrenzung der von ihr an den Abnahmestellen H-Straße, I-Stadt, und C-Straße, D-Stadt, zu zahlenden EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2018, denn sie hat die gesetzlichen Begrenzungsvoraussetzungen nicht
der vorgeschriebenen Form bis zum Ablauf der materiellen Ausschlussfrist nachgewiesen. Randnummer 18 Maßgeblich für die Beurteilung des klägerischen Anspruchs auf Umlagebegrenzung für das Jahr 2018 ist die Rechtslage, die am Tag des Ablaufs der Ausschlussfrist für die Antragstellung am Freitag, dem 30. Juni 2017, bestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 7.14 – juris, Rn. 14), nämlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
der Fassung durch das Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) sowie der rückwirkend zum 1. Januar 2017
Kraft getretenen Änderungen, zuletzt durch Art. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom
der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen. Randnummer 20 Nach § 64 Abs. 1 EEG 2017 erfolgt die Begrenzung bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zum EEG 2017 zuzuordnen ist, nur, soweit es unter anderem nachweist, dass und
wieweit 1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat, 2. die Stromkostenintensität
6 Nr. 3 EEG 2017 definiert als: das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung
den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens
den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren […] mit dem durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht. Randnummer 22 Die Nachweisführung regelt dabei § 64 Abs. 3 Nr. 1 EEG
den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen und
welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu zahlen gewesen wäre, und cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; […], 2. […] Randnummer 23 Die Klägerin hat vorliegend die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017 nicht
der nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 vorgeschriebenen Form nachgewiesen. Randnummer 24 Denn die Klägerin hat im Rahmen ihres Antrags zum Nachweis der Stromkostenintensität nicht – wie es § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 fordert – auf die Daten der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zurückgegriffen. Auch die von der Klägerin eingereichte Bescheinigung der von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfergesellschaft ist entgegen § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 nicht auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erstellt. Randnummer 25
den Antragsunterlagen der Klägerin und
der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfergesellschaft wurde nämlich nicht das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr der Klägerin berücksichtigt. Das zu den „letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren“ im Sinne der genannten Vorschriften gehörende letzte abgeschlossene Geschäftsjahr ist das jeweils zeitlich letzte vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am
teressen der Gesamtheit der Stromverbraucher“ auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 – juris, Rn. 19). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht
Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln ( HessVGH, Urteil vom 23. März 2017 – 6 A 414/15 – juris, Rn. 40 ). Randnummer 28 Bereits dem Wortlaut der hier maßgeblichen Vorschriften § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017, § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 und § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 lassen sich keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin angeführte Auslegung entnehmen, wonach das „letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“
jedem Falle zwingend vor dem
der zeitlichen Reihenfolge unmittelbar vor der gegenwärtigen Entsprechung liegend “ Randnummer 30 Auch die Klägerin stellt nicht
Abrede, dass der Begriff „ letzte “ vorliegend nicht im Sinne der Wortbedeutungen
des nicht – wie die Klägerin meint – das Ende des dem Antragsjahr vorangegangenen Jahres, sondern der Ablauf der materiellen Ausschlussfrist am
Verbindung mit § 64 […] jeweils zum
März 2000 (BGBl. I S. 305)
der durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) geänderten Fassung eine Anknüpfung an „ die letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonate “ vor. Die Gesetzesbegründung hierzu (BT-Drs. 15/810, S. 6) lautet: „ Der relevante Betrachtungszeitraum sind die bei Antragsstellung letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonate, um eine zeitnahe Berechnungsgrundlage zu erhalten. “ [Hervorhebung durch das Gericht] Randnummer 35 Zwar stellte der Gesetzgeber
den späteren Gesetzesfassungen nicht mehr auf „ die letzten zwölf abgeschlossenen Kalendermonate “, sondern auf „ das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr “ bzw. „ die drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre “ ab. Dass durch diese Änderung –
Abkehr von der ursprünglichen Konzeption – der zeitliche Bezugspunkt auf das Ende des dem Antragsjahr vorangegangenen Jahres vorverlagert werden sollte, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien zu den späteren Gesetzesfassungen aber nicht im Ansatz entnehmen. Randnummer 36 Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich auch aus einer systematischen Gesamtschau unter Einbeziehung von § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 kein anderes Auslegungsergebnis. Die Vorschrift lautet: „Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für eine Abnahmestelle verfügen, begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis 2018 nach den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für diese Abnahmestelle
einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das Doppelte des Betrags
Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten Strom an der begrenzten Abnahmestelle des Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu zahlen war.“ [Hervorhebung durch das Gericht] Randnummer 37 Zwar findet sich
dieser Vorschrift – woran letztlich die Argumentation der Klägerin anknüpft – die Formulierung „ im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr “. Anders als die Klägerin meint, ergibt sich hieraus jedoch kein von der obigen Auslegung abweichendes Verständnis des maßgeblichen zeitlichen Bezugspunktes
Bereits die Funktion der jeweiligen Formulierungen
EEG 2017 einerseits und
3 Satz 1 EEG 2017 andererseits unterscheidet sich. Während durch die Formulierung „ im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr “
3 Satz 1 EEG 2017 eine Rechtsfolge konkretisiert wird, finden sich die Formulierungen „ das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr “ bzw. „ die drei letzten abgeschlossenen Geschäftsjahre “
1 Nr. 1 und 2 EEG 2017, § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 und § 64 Abs. 6 Nr. 3 EEG 2017 jeweils als Bestandteil einer Tatbestandsvoraussetzung. Randnummer 38 Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Formulierung „ im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr “
nerhalb des gesamten EEG 2017 nur
EEG 2017 und selbst dort ausschließlich
Abs. 3 Satz 2 verwendet hat, während er etwa
1 Nr. 1, 2 und 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2 EEG 2017 die Formulierungen „ im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr “, „ der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre “ „
dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr “ und „ der letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre “ verwendet, zeigt, dass der Gesetzgeber mittels der Formulierung „ im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr “ keinen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck bringen wollte. Randnummer 39 Die Regelung des § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 und die dortige Formulierung „ im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr “ gehen vielmehr auf das von der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete Beihilfeverfahren SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) zurück, im Verlaufe dessen die Bundesrepublik Deutschland die Vorschriften über die Besondere Ausgleichsregelung veränderte und u.a. mit § 103 Abs. 3 Satz 1 EEG 2014/2017 einen Anpassungsmechanismus (sog. Doppelungsregelung) zur Heranführung bereits zuvor begünstigter Unternehmen an die veränderte Rechtslage
das Gesetz aufnahm. Nur im Rahmen dieser spezifischen „ Übergangs- und Härtefallbestimmung[en] zur Besonderen Ausgleichsregelung “ (so die Legalüberschrift) verwendet der Gesetzgeber zur Konkretisierung der Rechtsfolge die Formulierung „ im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr “. Entgegen der Ansicht der Klägerin bringt er damit erkennbar keinen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck. Randnummer 40 Soweit die Klägerin aus der seitens der Bundesrepublik Deutschland verwendeten Formulierung „ maßgebendes Geschäftsjahr des Unternehmens
2011 (Voraussetzungsjahr) für Begrenzung
2013 (Begrenzungsjahr) “
dem als Anhang II zum Beschluss (EU) 2015/1585 der Kommission vom 25. November 2014 über die Beihilferegelung SA.33995 (2013/C) (ex 2013/NN) [Deutschlands zur Förderung erneuerbaren Stroms und stromintensiver Unternehmen] (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C
dem Schreiben der Bundesrepublik Deutschland vom
dieser Formulierung keinen verallgemeinerungsfähigen „methodischen Impuls“ zu erkennen. Randnummer 41 Ohne dass es vorliegend darauf ankäme, weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass auch die EU-Kommission
ihrer beihilferechtlichen Genehmigung des EEG 2014 vom 23. Juli 2014 (COM C
s Kalenderjahr 2015, für die der
Betracht, da § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017, § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 kein behördliches Ermessen vorsehen, dessen Ausübung den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung unterliegen könnte. Maßgeblich sind allein – wie das VG Frankfurt am Main bereits mit Urteil vom
Folge einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der
1 Nr. 1 und 2 EEG 2017, § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 niedergelegten gesetzlichen Maßstäbe das Rumpfgeschäftsjahr endend zum
den Antragsunterlagen der Klägerin und
der Bescheinigung der Wirtschaftsprüfergesellschaft nicht berücksichtigt. Randnummer 45 Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob ein Geschäftsjahr im Sinne der genannten Vorschriften bereits mit Ablauf seines letzten Tages oder erst mit Aufstellung des Jahresabschlusses im Sinne von § 242 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches „abgeschlossen“ ist. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist am
nerhalb der Ausschlussfrist nicht die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG 2017
der nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 vorgeschriebenen Form nachgewiesen hat, ist keine Nachsicht
Form der Wiedereinsetzung
die versäumte Antragsfrist zu gewähren. Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung liegen nicht vor. Randnummer 47 Zwar dürfen sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen. Eine solche Ausnahme kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
Betracht, wenn erstens die Versäumung der Frist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Betroffene seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Handlung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Vergangenheit davon ausgegangen, dass ein am 30. Juni – dem Tag des Ablaufes der Ausschlussfrist – endendes Geschäftsjahr nicht das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr im Sinne der Vorschrift darstellt, so zog die Klägerin hieraus die schlichtweg falsche Schlussfolgerung, dass immer – auch nach Umstellung des Geschäftsjahres – das „letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“ vor dem Antragsjahr geendet haben müsse. Zwar kann das „letzte abgeschlossene Geschäftsjahr“
dem dem Antragsjahr vorangegangenen Jahr enden – regelmäßig etwa
den Fällen,
denen das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht und am
dem dem Antragsjahr vorangegangenen Jahr endende Geschäftsjahr gebietet. Randnummer 49 Eine Nachsichtgewährung wegen staatlichen Fehlverhaltens kommt daher nicht
Betracht. Randnummer 50 Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Randnummer 51 Als unterliegende Beteiligte hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Randnummer 52 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001240
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