Kindesunterhalt bei Getrenntleben innerhalb des gemeinsamen Hauses Verfahrensgang vorgehend AG Hanau, 21. Oktober 2020, 61 F 990/19, Beschluss Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antrags
§ 1361BGB.
Die Eheleute leben seit dem XX.XX.2018 getrennt. Daher ist das Trennungsjahr abgelaufen. Kindesunterhalt (Name5) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1). (Name6) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1). Bedarf und Leistungsfähigkeit (Name2) Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag
- 2020 Nettoeinkommen von (Name2) 5.596,13 Euro davon aus Erwerbstätigkeit 5.192,13 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) . 0,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 5.596,13 Euro Schulden, Belastungen Darlehen 1 0,00 Euro Darlehen 2 0,00 Euro Lebensversicherung 1 75,19 Euro Lebensversicherung 2 39,88 Euro Hausnebenkosten, Telefon usw. 0,00 Euro KfZ (Name1) 0,00 Euro Hobbys der Kinder 0,00 Euro –––––––––––––– insgesamt: 115,07 Euro Schulden, Belastungen -115,07 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen 5.481,06 Euro Kinder (Name5), 15 Jahre (Name5) lebt bei (Name1). (Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. (Name1) erhält das Kindergeld von 204,00 Euro (Name6), 13 Jahre (Name6) lebt bei (Name1). (Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. (Name1) erhält das Kindergeld von 204,00 Euro Berechnung des Kindesunterhalts Unterhaltspflichten von (Name2) aus dem Einkommen von (Name2) in Höhe von 5.481,06 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020 Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200 gegenüber (Name5) Tabellenunterhalt DT 10/3 796,00 Euro abzüglich Kindergeld -102,00 Euro –––––––––––––––––– 694,00 Euro gegenüber (Name6) Tabellenunterhalt DT 10/3 796,00 Euro abzüglich Kindergeld -102,00 Euro –––––––––––––––––– 694,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 1.388,00 Euro Unterhaltspflichten von (Name1) gegenüber (Name5) (Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. gegenüber (Name6) 1.280,00 Euro Zahlungspflichten (Name2) zahlt an (Name5) 694,00 Euro (Name6) 694,00 Euro Allerdings ist festzuhalten, dass die Antragstellerin Kindesunterhalt nur in Höhe von 152 % des Mindestunterhaltes geltend macht, mithin mit einem Zahlbetrag von 654 €. Entsprechend ist der Tenor auf diese Summer zu beschränken. Die Unterhaltspflicht wird allerdings in der berechneten Höhe im weiteren Verlauf weiter berücksichtigt. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht gem. § 1361 BGB ab Juli 2019, ab diesem Zeitraum wird er gerichtlich geltend gemacht. Für die Zeit ab Januar 2020 ist das Einkommen der Antragstellerin zu berücksichtigen. Ab Juni ist wiederum die räumliche Trennung und der damit verbundene Wegfall von Wohnwert und diversen Zahlungsverpflichtungen zum Haus zu berücksichtigen. Es ergeben sich daher folgende Berechnungszeiträume: Juli bis Dezember 2019, Januar bis Mai 2020 sowie ab Juni 2020 fortlaufend. Auf Seiten des Antragsgegners ist von folgendem Einkommen bis zum Hausverkauf auszugehen: Nettoeinkommen von (Name2) 5.596,13 Euro davon aus Erwerbstätigkeit 5.192,13 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) 350,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 5.946,13 Euro Schulden, Belastungen Darlehen 1 612,08 Euro Darlehen 2 588,54 Euro Lebensversicherung 1 75,19 Euro Lebensversicherung 2 39,88 Euro Hausnebenkosten, Telefon usw. 400,00 Euro KfZ (Name1) 40,00 Euro Hobbys der Kinder 227,00 Euro –––––––––––––– insgesamt: 1.982,69 Euro Schulden, Belastungen -1.982,69 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen 3.963,44 Euro Auf Seiten der Antragstellerin sind nur der Wohnwert von 350 € sowie die Kapitaleinkünfte von 72,22 € zu berücksichtigen. Sie hat ab Juni 2019 an einer Weiterbildungsmaßnahme des Arbeitsamtes teilgenommen, was einer Erwerbstätigkeit von einer halben Stelle mindestens entsprach. Darüber hinaus ist keine Erwerbsobliegenheit gegeben, da die Beteiligten eine klassische Hausfrauenehe geführt haben. Das Trennungsjahr ist erst im August 2019 abgelaufen. Erst ab diesem Zeitpunkt und der kurz darauf erfolgten Einreichung des Scheidungsantrages ist von einer beginnenden Eigenverantwortung auszugehen. Die Antragstellerin durfte durchaus noch einige Monate als Übergangszeit nutzen, um sich beruflich weiterzuqualifizieren. Letztlich war sie hier auch erfolgreich, da sie noch vor dem Abschluss der Maßnahme (geplant für März 20) bereits im Januar eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte. Die Zahlungen des Antragsgegners auf die Lebenshaltungskosten der Kinder sind fiktiv wie Unterhaltszahlungen im Rahmen der nachstehenden Berechnung im Wechselmodell zu berücksichtigen, auch wenn aus den oben genannte Gründen der fehlenden Aktivlegimation kein Kindesunterhalt austenoriert werde kann: Namen der nur Unterhaltspflichtigen (Name2) Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner (Name1) Namen des Kindes/der Kinder (Name5), geb. XX.XX.XXXX, 15 Jahre alt (Name6), geb. XX.XX.XXXX, 13 Jahre alt Zuordnungen Partnerunterhalt Verpflichtung von (Name2) gegenüber (Name1) Datum der Eheschließung XX.XX.2003
§ 1360BGB.
(Name2) und (Name1) haben Vorteile aus Zusammenleben. Kindesunterhalt (Name5) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1). (Name6) ist ein Kind von (Name2) und von (Name1). Bedarf und Leistungsfähigkeit Ehegatten (Name1) Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag
- 2020 Nettoeinkommen von (Name1) 72,22 Euro davon aus Erwerbstätigkeit 0,00 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) 350,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 422,22 Euro (Name2) Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag
- 2020 Nettoeinkommen von (Name2) 5.596,13 Euro davon aus Erwerbstätigkeit 5.192,13 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) 350,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 5.946,13 Euro Schulden, Belastungen Darlehen 1 612,08 Euro Darlehen 2 588,54 Euro Lebensversicherung 1 75,19 Euro Lebensversicherung 2 39,88 Euro Hausnebenkosten, Telefon usw. 400,00 Euro KfZ (Name1) 40,00 Euro Hobbys der Kinder 227,00 Euro –––––––––––––– insgesamt: 1.982,69 Euro Schulden, Belastungen -1.982,69 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen 3.963,44 Euro Kinder (Name5), 15 Jahre (Name1) erhält das Kindergeld von 204,00 Euro (Name6), 13 Jahre (Name1) erhält das Kindergeld von 204,00 Euro Berechnung des Kindesunterhalts Nach Gesamteinkommen beider Eltern Bedarf von (Name5) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von 4.385,66 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020 Gruppe 8: 4301-4700, BKB: 2000 Tabellenunterhalt DT 8/3 716,00 Euro Abzug des halben Kindergelds -102,00 Euro –––––––––––––––––– Restbedarf 614,00 Euro Bedarf von (Name6) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von 4.385,66 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020 Gruppe 8: 4301-4700, BKB: 2000 Tabellenunterhalt DT 8/3 716,00 Euro Abzug des halben Kindergelds -102,00 Euro –––––––––––––––––– Restbedarf 614,00 Euro Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert Unterhaltspflichten von (Name2) aus dem Einkommen von (Name2) in Höhe von 3.963,44 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020 Abgruppierung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags Gruppe 7: 3901-4300, BKB: 1900, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1700 gegenüber (Name5) fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht Tabellenunterhalt DT 5/3 597,00 Euro abzüglich Kindergeld -102,00 Euro –––––––––––––––––– 495,00 Euro Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 614,00 Euro gegenüber (Name6) fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht Tabellenunterhalt DT 5/3 597,00 Euro abzüglich Kindergeld -102,00 Euro –––––––––––––––––– 495,00 Euro Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 614,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 1.228,00 Euro Unterhaltspflichten von (Name1) aus dem Einkommen von (Name1) in Höhe von 422,22 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020 Gruppe 1: -1900, BKB: 1160 gegenüber (Name5) fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht Tabellenunterhalt DT 1/3 497,00 Euro abzüglich Kindergeld -102,00 Euro –––––––––––––––––– 395,00 Euro Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 614,00 Euro dazu Auskehrung des Kindergelds von 102,00 Euro gegenüber (Name6) fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht Tabellenunterhalt DT 1/3 497,00 Euro abzüglich Kindergeld -102,00 Euro –––––––––––––––––– 395,00 Euro Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 614,00 Euro dazu Auskehrung des Kindergelds von 102,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 1.228,00 Euro Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten (Name5) Bedarf des Kindes (Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name5). 614,00 Euro Haftungsanteil von (Name2): 614 * 3963,44 / (3963,44+422,22) 554,89 Euro Der Höchstbetrag von 597 - 102 495,00 Euro ist überschritten und daher maßgebend. Haftungsanteil von (Name1): 614 * 422,22 / (3963,44+422,22) 59,11 Euro (Name6) Bedarf des Kindes (Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name6). 614,00 Euro Haftungsanteil von (Name2): 614 * 3963,44 / (3963,44+422,22) 554,89 Euro Der Höchstbetrag von 597 - 102 495,00 Euro ist überschritten und daher maßgebend. Haftungsanteil von (Name1): 614 * 422,22 / (3963,44+422,22) 59,11 Euro Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Voller Partnerunterhalt Verpflichtungen von (Name2) Eigeneinkommen von (Name1): 422.22-118.22 304,00 Euro Einkommen von (Name1) 422,22 Euro abz. eheprägender Kindesunterhalt -118,22 Euro –––––––––––––––––– Einkommen von (Name1) 304,00 Euro Einkommen von (Name2) 3.963,44 Euro prg. Kindesunterhalt -990,00 Euro –––––––––––––––––– Einkommen von (Name2) 2.973,44 Euro Voller Unterhalt von (Name1): (2973,44 + 304)/2 - 304 1.334,72 Euro Kontrolle nach § 1581 BGB Gesamteinkommen:
- + 3963,44 - 990 3.277,44 Euro Kontrollquote: 3277,44*1280/(1.8*1280) 1.820,80 Euro Kontrollquote bei Zusammenleben: 3277.44*1024/
- 1.456,64 Euro Unterhalt von (Name1) nach Kontrollquote: 1456,64 - 304 1.152,64 Euro Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 5 von 1.700,00 Euro ist nicht unterschritten. Prüfung auf Leistungsfähigkeit (Name2) (Name2) bleibt 3963,44 - 495 - 495 - 1152,64 = 1.820,80 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.280,00 Euro (Name1) Der Familienunterhalt ist kein Einkommen, aber auf den Selbstbehalt anzurechnen. Selbstbehalt 960 - 1152,64 0,00 Euro (Name1) bleibt 422,22 - 59,11 - 59,11 + 1152,64 = 1.456,64 Euro davon als Familienunterhalt im Selbstbehalt berücksichtigt 1.152,64 Euro bleibt 304,00 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von 0,00 Euro Verteilungsergebnis (Name2) 1.923,00 Euro davon Kindergeld 102,00 Euro (Name1) 1.559,00 Euro davon Kindergeld 102,00 Euro (Name5) 657,00 Euro davon Kindergeld 102,00 Euro (Name6) 657,00 Euro davon Kindergeld 102,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 4.796,00 Euro Zahlungspflichten (Name2) zahlt an (Name1): 1.153,00 Euro) (Name5): 495,00 Euro) (Name6): 495,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes. (Name1) zahlt an (Name5): 60,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) (Name6): 60,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes. Ab
- Januar 2020 hat die Antragstellerin eine Erwerbstätigkeit aufgenommen. In den ersten fünf Monaten verdiente sie: Januar 919,08 €, Februar 1.208,51 €, März gleiches Gehalt, April (Kurzarbeit) 1.245,98, Mai wie April, mithin 5.826,06 e. Dies geteilt durch 5 ergibt monatlich 1.165,61 €, hinzuzurechnen sind weiterhin der Wohnwert von 350 € und die Kapitaleinkünfte von 72,22 €. Die halbschichtige Erwerbstätigkeit genügt der Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin im Rahmen des Trennungsunterhalts, da eine unmittelbare Aufnahme einer Vollzeittätigkeit nicht erwartet werde kann nach 15 Jahre Hausfrauenehe. Es ergibt sich daher folgende Berechnung, auch hier mit Berücksichtigung der Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern: Namen der nur Unterhaltspflichtigen (Name2) Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner (Name1) Namen des Kindes/der Kinder (Name5), geb. XX.XX.XXXX, 15 Jahre alt (Name6), geb. XX.XX.XXXX, 13 Jahre alt Zuordnungen Partnerunterhalt Verpflichtung von (Name2) gegenüber (Name1) Datum der Eheschließung XX.XX.2003
§ 1360BGB.
(Name2) und (Name1) haben Vorteile aus Zusammenleben. Kindesunterhalt (Name5) ist ein Kind von (Name2) und (Name1). (Name6) ist ein Kind von (Name2) und (Name1). Bedarf und Leistungsfähigkeit Ehegatten (Name1) Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag
- 2020 Nettoeinkommen von (Name1) 1.237,83 Euro davon aus Erwerbstätigkeit 1.165,61 Euro berufsbedingte Aufwendg. 140,00 Euro berufsbedingte Aufwendg. -140,00 Euro –––––––––––––––––– bleibt 1.097,83 Euro Nettoerwerbseinkommen 1.025,61 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) 350,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 1.447,83 Euro (Name2) Name der Variante II: WEST_2020_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag
- 2020 Nettoeinkommen von (Name2) 5.596,13 Euro davon aus Erwerbstätigkeit 5.192,13 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) 350,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 5.946,13 Euro Schulden, Belastungen Darlehen 1 612,08 Euro Darlehen 2 588,54 Euro Lebensversicherung 1 75,19 Euro Lebensversicherung 2 39,88 Euro Hausnebenkosten, Telefon usw. 400,00 Euro KfZ (Name1) 40,00 Euro Hobbys der Kinder 227,00 Euro –––––––––––––– insgesamt: 1.982,69 Euro Schulden, Belastungen -1.982,69 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen 3.963,44 Euro Kinder (Name5), 15 Jahre (Name1) erhält das Kindergeld von 204,00 Euro (Name6), 13 Jahre (Name1) erhält das Kindergeld von 204,00 Euro Berechnung des Kindesunterhalts Nach Gesamteinkommen beider Eltern Bedarf von (Name5) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von 5.411,27 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020 Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200 Tabellenunterhalt DT 10/3 796,00 Euro Abzug des halben Kindergelds -102,00 Euro –––––––––––––––––– Restbedarf 694,00 Euro Bedarf von (Name6) nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von 5.411,27 Euro nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020 Gruppe 10: 5101-5500, BKB: 2200 Tabellenunterhalt DT 10/3 796,00 Euro Abzug des halben Kindergelds -102,00 Euro –––––––––––––––––– Restbedarf 694,00 Euro Nach Einkommen jedes Elternteils isoliert Unterhaltspflichten von (Name2) aus dem Einkommen von (Name2) in Höhe von 3.963,44 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020 Abgruppierung wegen Unterschreitung des Bedarfskontrollbetrags Gruppe 7: 3901-4300, BKB: 1900, Abschlag/Zuschlag -2 > Gruppe 5: 3101-3500, BKB: 1700 gegenüber (Name5) fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht Tabellenunterhalt DT 5/3 597,00 Euro abzüglich Kindergeld -102,00 Euro –––––––––––––––––– 495,00 Euro Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 694,00 Euro gegenüber (Name6) fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht Tabellenunterhalt DT 5/3 597,00 Euro abzüglich Kindergeld -102,00 Euro –––––––––––––––––– 495,00 Euro Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 694,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 1.388,00 Euro Unterhaltspflichten von (Name1) aus dem Einkommen von (Name1) in Höhe von 1.447,83 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020 Gruppe 1: -1900, BKB: 1160 gegenüber (Name5) fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht Tabellenunterhalt DT 1/3 497,00 Euro abzüglich Kindergeld -102,00 Euro –––––––––––––––––– 395,00 Euro Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 694,00 Euro dazu Auskehrung des Kindergelds von 102,00 Euro gegenüber (Name6) fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht Tabellenunterhalt DT 1/3 497,00 Euro abzüglich Kindergeld -102,00 Euro –––––––––––––––––– 395,00 Euro Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 694,00 Euro dazu Auskehrung des Kindergelds von 102,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 1.388,00 Euro Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten (Name5) Bedarf des Kindes (Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name5). 694,00 Euro Haftungsanteil von (Name2): 694 * 3963,44 / (3963,44+1447,83) 508,31 Euro Der Höchstbetrag von 597 - 102 495,00 Euro ist überschritten und daher maßgebend. Haftungsanteil von (Name1): 694 * 1447,83 / (3963,44+1447,83) 185,69 Euro (Name6) Bedarf des Kindes (Name2) und (Name1) haften gemeinsam für den Unterhalt von (Name6). 694,00 Euro Haftungsanteil von (Name2): 694 * 3963,44 / (3963,44+1447,83) 508,31 Euro Der Höchstbetrag von 597 - 102 495,00 Euro ist überschritten und daher maßgebend. Haftungsanteil von (Name1): 694 * 1447,83 / (3963,44+1447,83) 185,69 Euro Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Voller Partnerunterhalt Verpflichtungen von (Name2) Eigeneinkommen von (Name1): 1447.83-371.38 1.076,45 Euro Einkommen von (Name1) 1.447,83 Euro abz. eheprägender Kindesunterhalt -371,38 Euro –––––––––––––––––– Einkommen von (Name1) 1.076,45 Euro Einkommen von (Name2) 3.963,44 Euro prg. Kindesunterhalt -990,00 Euro –––––––––––––––––– Einkommen von (Name2) 2.973,44 Euro Voller Unterhalt von (Name1): (2973,44 + 1076,45)/2 - 1076,45 948,50 Euro Kontrolle nach § 1581 BGB Gesamteinkommen: 1076.45 + 3963,44 - 990 4.049,89 Euro Kontrollquote: 4049,89*1280/(1.8*1280) 2.249,94 Euro Kontrollquote bei Zusammenleben: 4049.89*1024/
- 1.799,95 Euro Unterhalt von (Name1) nach Kontrollquote: 1799,95 - 1076,45 723,50 Euro Der Bedarfskontrollbetrag der Gruppe 5 von 1.700,00 Euro ist nicht unterschritten. Prüfung auf Leistungsfähigkeit (Name2) (Name2) bleibt 3963,44 - 495 - 495 - 723,5 = 2.249,94 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von 1.280,00 Euro (Name1) Der Familienunterhalt ist kein Einkommen, aber auf den Selbstbehalt anzurechnen. Selbstbehalt 1160 - 723,5 436,50 Euro (Name1) bleibt 1447,83 - 185,69 - 185,69 + 723,5 = 1.799,95 Euro davon als Familienunterhalt im Selbstbehalt berücksichtigt 723,50 Euro bleibt 1.076,45 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von 436,50 Euro Verteilungsergebnis (Name2) 2.352,00 Euro davon Kindergeld 102,00 Euro (Name1) 1.902,00 Euro davon Kindergeld 102,00 Euro (Name5) 783,00 Euro davon Kindergeld 102,00 Euro (Name6) 783,00 Euro davon Kindergeld 102,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 5.820,00 Euro Zahlungspflichten (Name2) zahlt an (Name1): 724,00 Euro) (Name5): 495,00 Euro) (Name6): 495,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes. (Name1) zahlt an (Name5): 186,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) (Name6): 186,00 Euro) (dazu das Kindergeld von: 102,00 Euro) keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes. Für den Zeitraum ab Juni 2020 geht das Gericht von dem Einkommen der Antragstellerin beim neuen Arbeitgeber aus, das Gehalt von April wird demnach fortgeschrieben. Das Gericht unterstellt hierbei, dass Corona-bedingt die Kurzarbeit andauert und deshalb auch eine Aufstockung der Stundezahl auf 25 Wochenstunden nicht möglich ist. Es ist daher auf Seiten der Antragstellerin von einem Einkommen von 1.245,98 € zzgl. 72,22 € Kapitaleinkünfte auszugehen. Die Ausführungen zu den Unterhaltspflichten des Antragsgegners gegenüber den Kindern und zu seinem Einkommen ergeben sich aus der oben stehenden Begründung zum Kindesunterhalt. Betreffend den Partnerunterhalt verbleibt folgende Berechnung: Nettoeinkommen von (Name1) 1.318,20 Euro davon aus Erwerbstätigkeit 1.245,98 Euro berufsbedingte Aufwendg. 140,00 Euro berufsbedingte Aufwendg. -140,00 Euro –––––––––––––––––– bleibt 1.178,20 Euro Nettoerwerbseinkommen 1.105,98 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) 0,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 1.178,20 Euro (Name1) erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Voller Partnerunterhalt Verpflichtungen von (Name2) Einkommen von (Name1) 1.178,20 Euro Erwerbstätigenbonus: 1178,2*1105,98/1178,2*1/7 -158,00 Euro –––––––––––––––––– Bonusbereinigtes prg. Einkommen von (Name1) 1.020,20 Euro Einkommen von (Name2) 5.481,06 Euro prg. Kindesunterhalt -1.388,00 Euro Erwerbstätigenbonus: (5481,06 - 1388)*5192,13/(5481,06 + 115,07)*1/7 -542,51 Euro –––––––––––––––––– Bonusbereinigtes Einkommen von (Name2) 3.550,55 Euro Voller Unterhalt von (Name1): (3550,55 + 1020,2)/2 - 1020,2 1.265,17 Euro Prüfung auf Leistungsfähigkeit (Name2) (Name2) bleibt 5481,06 - 694 - 694 - 1265,18 = 2.827,88 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von Verteilungsergebnis (Name2) 2.828,00 Euro (Name1) 2.648,00 Euro davon Kindergeld 204,00 Euro (Name5) 796,00 Euro davon Kindergeld 102,00 Euro (Name6) 796,00 Euro davon Kindergeld 102,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt 7.068,00 Euro Der Antragsgegner hat demnach 1.266 € an die Antragstellerin an Trennungsunterhalt zu zahlen. Die sofortige Wirksamkeit war gem. § 116 Abs. 3 FamFG anzuordnen. Der Verfahrenswert berechnet sich gem. § 51 FamGKG ausgehend von den Anträgen in den Schriftsätzen vom 26.06.2019 und 17.09.2019 wie folgt: Kindesunterhalt 12 x 589 € + 12 x 488 € zzgl. 12 x 1282 € + 2.504 € = 30.812 €. Bei der Kostenentscheidung gem. § 243 FamFG war zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Trennungsunterhalt weit überwiegend Erfolg hatte, denn bezogen auf den ersten Berechnungszeitraum hat die Antragstellerin mit 1.153 von 1.282 obsiegt. Da bei Antragstellung allerdings betreffend den Kindesunterhalt keine Aktivlegitimation besteht, ist die Antragstellerin mit diesen Anträgen zunächst unterlegen, eine Unterhaltsverpflichtung trat dann erst mit dem Monat Juni ein. Daher entspricht die Aufhebung der Kosten gegeneinander der Billigkeit. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001246