Leitsatz 1. Der VTV-Bau ist gegenüber dem MTV Tischler für Trocken- und Montagebauarbeiten mit Holzprodukten - hier Einbau von Hohlraumböden - der speziellere Tarifvertrag i.S.d. der AVE-Einschränkung
§ 1TVG Tarifverträge: Bau; BAG 23.
Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 23, AP Nr. 321 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur Einschränkung der AVE führen, obliegt dem Arbeitgeber (vgl. BAG
- Oktober 2020 - 10 AZR 103/19 - Rn. 44, Juris; BAG
- Juli 2008 - 10 AZR 386/07 - Rn. 15, NZA-RR 2009, 145) . Erforderlich ist stets, dass die jeweilige Einschränkungsklausel hinsichtlich ihres Inhalts dem Bestimmtheitsgebot im Hinblick auf die rechtsstaatlichen Anforderungen an das Gesetzesrecht entspricht. Unbestimmte Rechtsbegriffe genügen den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität, wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können (vgl. BAG
- Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 39, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .
Der Begriff, dass ein Tarifvertrag „spezieller“ sein muss als der VTV, ist in dem oben genannten Sinne nicht zu unbestimmt (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 40, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .
2. Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Einschränkung der AVE vor. Die Beklagt war Innungsmitglied und der fachliche Geltungsbereich des MTV Tischler NW ist eröffnet. Dies gilt sowohl für die AVE-Einschränkung ab dem 1. Januar 2019 als auch zeitlich davor.
- a)Die Beklagte ist mittelbares Mitglied des Bundesverbands Holz und Kunststoff. Sie ist seit dem 1. August 2018 Mitglied der Tischlerinnung A; dies ist durch Vorlage einer Kopie der Innungsbestätigung nachgewiesen (Bl. 11 der Akte) . Dadurch bestand auch - dies wird nicht in Abrede gestellt - eine mittelbare Mitgliedschaft in dem Bundesverband Holz und Kunststoff.
- b)Der räumliche Geltungsbereich des jeweils geltenden Rahmen- oder Manteltarifvertrags ist eröffnet. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz den Manteltarifvertrag für das Tischlerhandwerk im nordwestdeutschen Raum der Bundesrepublik Deutschland (kurz: MTV Tischler NW) vorgelegt. Dieser gilt räumlich für die Länder Nordrhein-Westfalen, Niedersachen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Bremen und damit auch für den Betriebssitz der Beklagten, der in Nordrhein-Westfalen liegt.
- c)Auch der betriebliche Geltungsbereich ist eröffnet. In fachlicher Hinsicht ist der Tarifvertrag identisch mit demjenigen Tarifvertrag, den die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe als für die Abgrenzung maßgeblich im Anh. 3 der Einschränkung der AVE zugrunde gelegt haben. Die gilt sowohl für die Rechtslage bis zum 31. Dezember 2018 als auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2019. Auch die AVE vom 7. Mai 2019 stellt auf den gleichen Geltungsbereich für die Frage der Fachlichkeit ab.
- aa)Der betriebliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrags ist eröffnet, denn in dem Betrieb der Beklagten wurden arbeitszeitlich betrachtet überwiegend genormte Baufertigteile, nämlich Doppel- und Hohlraumböden, eingebaut. Dies ergibt sich aus Satz 1 der Regelung, wo es heißt (Kursivsetzung dient der Betonung): „Für alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nr. 27 (Tischler/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) …“. Außerdem wird in der Aufzählung unter dem dritten Spiegelstrich des Satz 3 „ Montagefertige Teile und Erzeugnisse…montieren…“ aufgeführt.
- bb)Entgegen der Ansicht des Klägers setzt die Annahme der AVE-Einschränkung nicht voraus, dass der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen ist. Dies ergibt eine Auslegung der Regelung.
(1)Unter dem Gesichtspunkt des Wortlauts ist festzuhalten, dass die Regelung nicht eindeutig ist. In der Regelung heißt es: „Für alle Betriebe und ihnen gleich stehende Betriebsabteilungen der Anlage A Nr. 27 (Tischler/Schreinerhandwerk), Anlage B Abschnitt 2 Nummer 24 (Einbau von genormten Baufertigteilen) und der Anlage B Abschnitt 2 Nummer 50 (Bestattungsgewerbe) der Handwerksordnung , soweit diese Tätigkeiten…“. Damit wird Bezug genommen auf die HwO, was dafürsprechen könnte, dass die Tarifvertragsparteien auch davon ausgegangen sind, dass der Ausnahmebetrieb tatsächlich in der Handwerksrolle als Handwerksbetrieb eingetragen ist. Ebenso gut könnte es aber auch sein, dass sich die Tarifparteien im Tischlerhandwerk an feststehende, öffentlich-rechtliche Begrifflichkeiten nur anlehnen wollten. Ein Betrieb der Anl. B Abschn. 2 Nr. 24 der HwO ist dann lediglich ein Betrieb, in dem überwiegend genormte Baufertigteile eingebaut werden. Dass die Tarifvertragsparteien im Wortlaut sehr genau differenzieren können, zeigt sich auch für die Ausnahmeregelung für Betriebe, die arbeitszeitlich überwiegend Holztreppen oder Dachgauben herstellen oder einbauen. Für diese wird unter anderem gefordert, dass sie von besonders qualifizierten Personen ausgeführt oder beaufsichtigt werden. In diesem Kontext wird auch eine Ausübungsberechtigung nach den §§ 7a, 7b HwO oder das Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO gefordert. Dies haben die Tarifvertragsparteien vom Wortlaut aber anders für sonstige Betriebe im Schreinerhandwerk formuliert. Auch in anderen Tarifwerken ist es nicht völlig unüblich, dass auf bestimmte Mitgliedschaften abgestellt wird. Für die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des Rahmentarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau wird in § 1 Ziff. 2 z.B. darauf abgestellt, dass die Betriebe der Unfallversicherung der Gartenbau-Berufsgenossenschaft unterliegen müssen (vgl. BAG 13. Oktober 2020 - 10 AZR 103/19 - Rn. 49, Juris) . Dies wird dann sprachlich aber von den Tarifparteien auch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht.
(2)Gegen eine solche Auslegung, dass die Eintragung in der Handwerksrolle ein „hartes Prüfkriterium“ sein soll, spricht auch eine historische Betrachtungsweise. Früher stellte die AVE-Einschränkung für Schreinerbetriebe in dem fachlichen Geltungsbereich des Referenztarifvertrags ausdrücklich auf die Eintragung in der Handwerksrolle A oder B ab; dies ist in der seit 2013 geltenden Fassung aber nicht mehr aufgegriffen. In der Einschränkung der AVE-Bekanntmachung vom
- Mai 2008 betreffend des VTV vom
- Dezember 1999 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom
- Dezember 2007 war im Anh. 3 Abs. 8 konkretisierend bei der Einschränkung für das Holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerk geregelt: „…Darunter fallen insbesondere Betriebe, die mit einem der genannten Gewerbe in der Handwerksrolle A oder B eingetragen sind und folgende Tätigkeiten ausüben…“ Dieser Passus findet sich in der AVE des VTV vom
- Mai 2013 und danach nicht mehr. Dies spricht im erheblichen Maße dafür, dass die Tarifvertragsparteien für die Abgrenzung zum Schreinerhandwerk im Rahmen der AVE-Einschränkung nicht tragend auf die Eintragung in die Handwerksrolle abstellen wollten. Die Tarifparteien sind als besonders kundig im Wirtschafts- und Handwerksrecht sowie im Bauhaupt- und Baunebengewerbe anzusehen und kennen sich mit den maßgeblichen Begrifflichkeiten aus. Es ist daher fernliegend anzunehmen, dass die Änderung im Wortlaut der AVE-Einschränkung keinerlei Bedeutung haben sollte.
(3)Auch die tatsächliche Weiterentwicklung des Verhältnisses zwischen den Verbänden spricht nach dem Verständnis der Kammer dafür, die Eintragung in der Handwerksrolle nicht als konstitutives Merkmal zu interpretieren. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und des Tischlerhandwerks waren in der Vergangenheit und sind auch in der Zukunft bestrebt, möglichst im Einvernehmen die Geltungsbereiche ihrer Tarifverträge abzugrenzen. In der Verbändevereinbarung zur tarifpolitischen Koordination der Bau- und Ausbaugewerbe haben die Tarifvertragsparteien unter „IV. Einschränkung Klauseln zur Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Bau- und Ausbaugewerbes“ unter „
- Grundkonzeption“ ausgeführt, dass die die sog. „große Einschränkungsklausel“ bisher den Prinzipien „Mitgliedschaft“ (einschließlich Stichtagsregelungen) und „Fachlichkeit“ (einschließlich Geltungsbereichstichtagen) folgte. Von der Eintragung in Registern oder in die Handwerksrolle ist auch insoweit nicht die Rede. Die Tarifvertragsparteien strebten an, dass für die Zeit ab dem
- Januar 2019 „sogar“ das Abgrenzungsmerkmal der Spezialität in Bezug auf die Abgrenzung zum Tischlerhandwerk (ganz) entfallen soll. Damit soll der Geltungsbereich der Tarifverträge des Bauhauptgewerbes eingeschränkt werden gegenüber dem Geltungsbereich der Tischlertarifverträge. Dieser Entwicklung würde es zuwiderlaufen, wollte man in die bisherige Regelung zur Einschränkung der AVE ein zusätzliches Abgrenzungskriterium hineininterpretieren, dass es Betrieben des Tischlerhandwerks erschwert, aus dem Anwendungsbereich der Bautarifverträge auszuscheiden.
(4)Auch eine Auslegung anhand von Sinn und Zweck der Regelung ergibt, dass es nicht maßgeblich auf eine Eintragung in der Handwerksrolle ankommen kann. Die Regelung unter Abs. 4 Nr. 5 der AVE-Einschränkung dient dazu, Tarifkonkurrenzen zu vermeiden. Sie ist angelehnt an die Rechtsprechung, dass im Falle einer Tarifkonkurrenz der speziellere Tarifvertrag vorgeht. Um eine Tarifkonkurrenz zu vermeiden, ist zu prüfen, ob der betreffende Betrieb Mitglied in einem anderen Verband, der fachliche Geltungsbereich des anderweitigen Tarifvertrags eröffnet und dieser für den Betrieb spezieller ist. Für die Frage der Tarifkonkurrenz ist die Eintragung in der Handwerksrolle allerdings völlig unerheblich. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass die Eintragungen dort rechtsfehlerhaft sein können bzw. der Betrieb eine andere Entwicklung nimmt oder tatsächlich anderweitige Tätigkeiten öfter anfallen. Dies ist nicht anders als bei der Eintragung im Handelsregister oder im Gewerberegister. Wollte man hierauf tragend abstellen, würde damit die Rechtssicherheit beeinträchtigt. Für die Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des VTV stellt das BAG in st. Rspr. gerade nicht auf Eintragungen in Registern (Handelsregister, Gewerberegister) ab (vgl. BAG
- Juni 2020 - 10 AZR 322/18 - Rn. 27, NZA 2020, 1571) . Auch für die Abgrenzung zwischen Industriebetrieben und Handwerksbetrieben im Bereich Holz und Kunststoff hat das BAG nicht maßgeblich auf die Eintragung in der Handwerksrolle abgestellt (vgl. BAG
- Juni 2010 - 10 AZR 463/09 - Rn. 23, AP Nr. 321 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Hätten die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe gewollt, dass es für die Abgrenzung zu dem Tischlerhandwerk konstitutiv auf eine Eintragung in der Handwerksrolle ankommen soll, so hätte es sich gesetzessystematisch angeboten, dies auch in der AVE-Einschränkung selbst unter Abs. 4 Nr. 5 zu regeln. Dort findet sich aber kein entsprechender Hinweis im Wortlaut. Die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe und des Bundesverbandes Holz und Kunststoff haben in der Vereinbarung vom
- November 2012 den Wortlaut der AVE-Einschränkung und der zukünftigen fachlichen Geltungsbereiche der Tarifverträge für das Tischler- bzw. Schreinerhandwerk abgestimmt. Einen Anhaltspunkt findet man allenfalls in dem Wortlaut des Mustertischlervertrags (Anh. 3), nämlich des MTV Tischler NW. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die insoweit maßgeblichen Tarifvertragsparteien den Anwendungsbereich ihres eigenen Tarifvertrages eng verstanden wissen wollten. Es spricht alles dafür, dass der Anwendungsbereich des MTV Tischler NW bereits dann eröffnet sein sollte, wenn entsprechende fachliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne dass es auf eine Handwerkseintragung ankommen sollte. d) Der MTV Tischler NW ist auch gegenüber dem VTV der speziellere Tarifvertrag. Dieses Kriterium ist für die bis zum
- Dezember 2018 geltende AVE-Einschränkung des VTV/2013 noch von Relevanz. Ab
- Januar 2019 haben die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe auf die Feststellung der Spezialität im Einzelfall verzichtet. aa) Für die Frage der Spezialität ist maßgebend von den konkreten Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der Tätigkeit der beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Sie kann daher nicht generell, sondern nur im Einzelfall unter Heranziehung einschlägiger Kriterien beantwortet werden. Den maßgebenden Kriterien - der räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Nähe des Tarifvertrages - kommt dabei notwendigerweise je nach diesen Erfordernissen und Eigenarten unterschiedliches Gewicht zu, wobei der fachliche (betriebliche) Geltungsbereich besonderes Gewicht hat (vgl. BAG
- Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 42, AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .
In dem konkreten Fall hat der Vierte Senat angenommen, dass der MTV Tischlerhandwerk gegenüber dem VTV nicht der speziellere Tarifvertrag sei für einen Betrieb, in dem Trockenbauarbeiten (Wand- und Deckenverkleidungen) sowie Dämm- und Isolierarbeiten sowie sonstige Nebenarbeiten wie Transport- und Kontrolltätigkeiten angefallen sind (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - AP Nr.
§ 1TVG Tarifverträge: Bau) .
Ebenfalls ist angenommen worden, dass der MTV Holz- und Kunststoffindustrie nicht spezieller sei bei einem Betrieb, in dem Türen und Fenster eingebaut werden (vgl. BAG
- Juli 2001 - 10 AZR 599/00 - NZA 2002, 1406) . Hingegen hat das BAG den VTV als weniger speziell gegenüber dem MTV Metallbauerhandwerk angesehen, im Wesentlichen auch mit dem Argument, dass der VTV vom fachlichen Geltungsbereich viel weiter sei, da er auch Industriebetriebe erfasse (vgl. BAG
- Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - RdA 2003, 375) . bb) Nach der hier vertretenen Auffassung ist der MTV Tischler NW der speziellere Tarifvertrag, der den Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer besser gerecht wird.
(1)Der VTV gilt im gesamten Bundesgebiet, während der MTV Tischer NW nur im Norden der Republik in bestimmten Bundesländern gilt. Der räumliche Geltungsbereich ist daher deutlich enger gezogen als bei dem VTV.
(2)Der persönliche Geltungsbereich es bei beiden Tarifverträgen weitgehend identisch und gibt für die Abgrenzung nichts Entscheidendes her.
(3)Bei dem fachlichen Geltungsbereich ist zutreffend, dass der MTV Tischler - anders als der VTV - auch Herstellungsarbeiten umfasst, nämlich die Herstellung von Möbeln und Inneneinrichtungen, Fenster und Treppen etc. Dies spricht entgegen der Ansicht des Vierten Senats (vgl. BAG 16. Juni 2010 - 4 AZR 934/08 - Rn. 52, AP Nr.
§ 1
TVG Tarifverträge: Bau) aber nicht maßgeblich dafür, dass der VTV der speziellere Tarifvertrag sei. Denn dabei wird nicht ausreichend berücksichtigt, dass es hier lediglich um den Handwerksbereich bei Holz- und Kunststoff geht. Es geht damit nicht um große industrielle Fertigung, sondern um das handwerksmäßige Herstellen von Möbeln und Inneneinrichtungen, was einen relativ kleinen Bereich abdeckt. Der Vierte Senat hat auch nicht ausreichend in den Blick genommen, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV insgesamt einen sehr großen Umfang hat. Erfasst wird nicht nur das Bauhauptgewerbe, das im Wesentlichen durch den Katalog in § 1 Abs. 2 Abschnitt zum VTV abgedeckt wird, sondern über § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV wird grundsätzlich auch das gesamte Baunebengewerbe in den Anwendungsbereich einbezogen. Grundsätzlich wird nicht nur das Bauhandwerk erfasst, sondern auch die Bauindustrie, was auch schon dadurch zum Ausdruck kommt, dass Abschlusspartner unter anderem der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. ist (dies betonend BAG
- Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - unter II 1 b der Gründe, RdA 2003, 375) . So werden etwa technische Isolierarbeiten an Bauwerken und Fassadenbauarbeiten der Bauindustrie erfasst. Der VTV erfasst in Teilen auch Planungs- Labor- und Verwaltungstätigkeiten (§ 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV) sowie reine Herstellungsarbeiten im Bereich des Fertigbaus nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV. Dies entspricht auch der Tendenz, dass spartenspezifische Handwerkstarifverträge nach dem Grundsatz der Spezialität dem VTV vorgehen (so zutreffend BAG
- Dezember 2002 - 10 AZR 113/02 - unter II 1 b der Gründe, RdA 2003, 375; ebenso für den MTV Tischler bereits Hess. LAG
- Dezember 2002 - 15 Sa 252/02 - Juris) .
(4)Für die Annahme, dass der MTV Tischler NW der speziellere Tarifvertrag gegenüber dem VTV ist, spricht auch, dass davon offenbar auch die beteiligten Verbände selbst ausgehen. Nach der Verbändevereinbarung vom
- Oktober 2017 soll zukünftig das Erfordernis einer Spezialität ab dem
- Januar 2019 entfallen. Der MTV Tischler geht dem VTV ab diesem Zeitpunkt bereits dann vor, wenn der betriebliche Geltungsbereich dieses Tarifvertrages eröffnet ist und eine entsprechende Verbandsmitgliedschaft besteht. Wollte man die Spezialität des MTV Tischler NW ablehnen, so würde damit ein Ergebnis gefunden, das offenbar dem Verständnis der beteiligten Verbände zuwiderläuft. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Frage, ob der MTV Tischler NW bei Trockenbauarbeiten mit Holzprodukten der speziellere Tarifvertrag gegenüber dem VTV ist, erscheint aufgrund der Entscheidung des Vierten Senats höchstrichterlich nicht hinreichend geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001251