Bergrechts Leitsatz Bei der Erweiterung eines wasserrechtlich planfestgestellten Bergbauvorhabens bedarf es auch dann keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung für die bereits planfestgestellten Vorhabensteile im Sinne eines Gesamtvorhabens, wenn die Re-kultivierung eines oder mehrerer dieser Vorhabenbereiche noch nicht abgeschlos-sen ist und daraus Umweltauswirkungen fortbestehen. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt, 22. Dezember 2015, 7 K 1452/13.DA, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger - ein anerkannter Naturschutzverband - wendet sich gegen einen bergrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zur Erweiterung des seit 1927 bestehenden Quarz-, Sand- und Kiesabbaus der Beigeladenen am Langener Waldsee, der als Erholungsgebiet genutzt wird. Der Abbau fand zunächst auf der Grundlage wasserrechtlicher Genehmigungen statt; ab dem 7. Juni 1991 aufgrund eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses. Nach einer im Jahr 1993 vorgenommenen Lagerstättenuntersuchung wurde der Betrieb der Beigeladenen wegen des dabei festgestellten hohen Quarzgehalts der abgebauten Sande und Kiese mit Bescheid des Bergamts Weilburg vom 13. April 1993 der Aufsicht der Bergbehörde unterstellt und mit Planfeststellungsbeschluss vom 10. Juli 2008 ein Rahmenbetriebsplan aufgrund des Bundesberggesetzes - BBergG - zugelassen. Randnummer 2 Die Beigeladene beantragte unter dem 19. Juli 2010 die Durchführung einer bergrechtlichen Planfeststellung im obligatorischen Rahmenbetriebsplanverfahren zur Erweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus Langener Waldsee um 82,7 ha in südöstlicher Richtung (Südosterweiterung). Die Planfeststellungsunterlagen lagen in der Zeit vom 24. bzw. 25. Oktober 2011 bis zum 25. November 2011 bei der Gemeinde Egelsbach, der Stadt Langen und dem Regierungspräsidium sowie nach einem vom 4. bis 8. Juni 2012 in Langen durchgeführten Erörterungstermin vom 12. September 2012 bis zum 12. Oktober 2012 in Mörfelden-Walldorf, vom 6. September 2012 bis zum 6. Oktober 2012 in Neu-Isenburg und vom 10. September 2012 bis zum 10. Oktober 2012 in Dreieich zur Einsicht aus. Randnummer 3 Der Regionalplan/Regionale Flächennutzungsplan vom 17. Dezember 2010 sah südlich des Langener Waldsees ein 84 ha großes „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten; Planung“ vor. Mit am 15. Oktober 2012 beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof gestellten Normenkontrollantrag (4 C 1996/12.N) begehrte die Stadt Mörfelden-Walldorf, diese Zielfestlegung für unwirksam zu erklären. Das Verfahren ruht seit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2015. Randnummer 4 Am 2. Dezember 2011 beschloss die Regionalversammlung Südhessen, die Obere Landesplanungsbehörde mit der Änderung des Regionalplans/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 zu beauftragen. Für den Bereich der Stadt Langen sollte die Ausweisung der Abbauflächen am Langener Waldsee von „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten“ in „Vorranggebiet für Forstwirtschaft“, „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“, „Vorranggebiet Regionalparkkorridor“ und „Vorranggebiet für den Grundwasserschutz“ geändert werden. Die Genehmigung dieser von der Regionalversammlung Südhessen am 17. Oktober 2014 beschlossenen Änderung wurde am 28. Juli 2015 bekanntgegeben (StAnz Nr. 33 vom 10.08.2015, S. 844). Mit Urteil vom 14. Juli 2020 stellte der Hessische Verwaltungsgerichtshof auf eine dagegen von der Beigeladenen dieses Verfahrens erhobene Normenkontrollklage die Unwirksamkeit der 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 fest, soweit für die bisherige Fläche „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagestätten, geplant“ ein „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ festgelegt wurde (Hess. VGH, Urteil vom 14.07.2020 - 4 C 2108/15.N -, juris). Randnummer 5 Mit Bescheid vom 10. Juli 2012 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt die mit Beschluss der Regionalversammlung vom 29. Juni 2012 ergangene Aufforderung zur raumordnungsrechtlichen Untersagung der von der Beigeladenen beantragten Planfeststellung ab (Ordner 3, Bl. 145 der Behördenakte - BA -). Randnummer 6 Mit Planfeststellungsbeschluss vom 15. August 2013 ließ der Beklagte das von der Beigeladenen beantragte Vorhaben unter Teilablehnung hinsichtlich der Flächen „Waldabteilung 37“ und „Altholzinsel der südlichen Waldabteilung 24“ und unter Änderung des Planfeststellungsbeschlusses zum Betrieb der Westgrube vom 7. Juni 1991, zuletzt geändert durch Bescheid vom 4. März 2009, sowie mit einer Reihe von Nebenbestimmungen zu. Randnummer 7 Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Staatsanzeiger für das Land Hessen vom 9. September 2013 (S. 1147 bis 1149) öffentlich bekanntgemacht und vom 9. September 2013 bis zum 23. September 2013 in den Rathäusern der Städte bzw. Gemeinden Langen, Egelsbach, Mörfelden-Walldorf, Dreieich und Neu-Isenburg ausgelegt. Randnummer 8 Am 16. Oktober 2013 hat der Kläger Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15. August 2013 erhoben. Randnummer 9 Unter dem 23. Oktober 2013 reichte die Beigeladene umfangreiche Unterlagen zur „Aktualisierung und Anpassung der Planfeststellungsunterlagen“ bei dem Beklagten ein. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 15. August 2013 hinsichtlich einer 7,516 ha großen Fläche des Abbauabschnitts 1a der Hauptbetriebsplanergänzung vom 23. Oktober 2013 an. Der dagegen vom Kläger angestrengte Eilantrag wurde erstinstanzlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 31. Januar 2014 - 7 L 1749/13.DA - abgelehnt, die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Februar 2014 - 2 B 277/14 - zurück. Randnummer 10 Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage ausgeführt, der Planfeststellungsbeschluss sei schon wegen der Unzuständigkeit der den Beschluss fassenden Behörde rechtswidrig, denn der Bodenschatz sei nicht grundeigen i. S. d. Bundesberggesetzes. Auf die zahlreichen nachgereichten Unterlagen hin hätte ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, insbesondere in Bezug auf die Verkleinerung der Waldflächen für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen. Randnummer 11 Dem Vorhaben stünden konkretisierte Ziele der Raumordnung entgegen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzureichend gewesen, denn es habe sich um eine wesentliche Änderung gehandelt, für die § 3e UVPG (a.F.) gelte. Wichtige Angaben, die sich unmittelbar aus den Umweltverträglichkeitsprüfungen zu den bereits vorliegenden Planfeststellungsbeschlüssen sowie aus den Zulassungsbescheiden ergeben hätten, seien den Einwendern vorenthalten worden. Dieser Fehler sei seiner Art und Schwere nach dem Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbar. Randnummer 12 Aus dem Planfeststellungsbeschluss gehe nicht hervor, welche Teile des Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 1991 geändert worden seien. Die zur Abgrenzung der Abbauvorhaben bei den nicht genehmigten Waldabteilungen 24 und 37 erlassenen Nebenbestimmungen seien in sich widersprüchlich und legten nicht hinreichend bestimmt fest, wo der Abbau ende und welche Festsetzungen hinsichtlich der Waldrandstreifen bestünden. Randnummer 13 Die von der Beigeladenen vorgelegte und zur Grundlage für die Öffentlichkeitsbeteiligung gewordene Rekultivierungsplanung sei mit dem Planfeststellungsbeschluss hinfällig geworden. Die Entlassung aus dem Bannwald sowie die naturschutzrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen seien rechtswidrig, weil für den Abbau von Kiesen und Sanden im Bannwald und im Landschaftsschutzgebiet sowie im Wasserschutzgebiet keine überwiegenden Gründe des Gemeinwohls bestünden. Die Belange des Wasserschutzes, des Sicht-, Lärm- und Immissionsschutzes, des Klimaschutzes, des Biotop- und Artenschutzes, der Regionalplanänderung, des Vogelschlags, der Rohstoffreservehaltung, der Forst- und Landwirtschaft, der Vernichtung von Holzbodenfläche und der Ersatzaufforstungsflächen seien fehlerhaft ermittelt und gewichtet worden. Es fehle zudem an der erforderlichen teilweisen Aufhebung der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Randnummer 14 Im Planfeststellungsbeschluss seien die Grundwassergewinnungsanlagen am nördlichen Ufer des Langener Waldsees nicht berücksichtigt worden. Durch die Entnahme von Kies und Sand in einer Größenordnung von ca. 500.000 m 3 /a veränderten sich die Grundwasserströme derart, dass die im Bereich der Stadt Langen gelegene LCKW-Fahne auch das Wasserschutzgebiet Mörfelden-Walldorf erreichen werde. Der Beurteilungsmaßstab des § 47 Abs. 1 WHG werde offengelassen und es sei nicht erörtert worden, welche konkreten rechtlichen Anforderungen insbesondere mit Blick auf die Bewirtschaftungsziele bestünden. Die Nebenbestimmungen seien in sich widersprüchlich und vor dem Hintergrund der bisherigen Genehmigungspraxis auch ungeeignet, die wasserwirtschaftlich als erforderlich erachtete Verfüllung für die Zukunft hinreichend sicher festzuschreiben. Der Fortschritt der Verfüllung hinke den bereits bestehenden Nassauskiesungsflächen der ursprünglichen Planung um Jahre hinterher, schon zum Zeitpunkt der Planfeststellung habe ein erheblicher Mangel an unbelastetem Verfüllmaterial bestanden. Schließlich leide der Planfeststellungsbeschluss mit Blick auf den Gewässerschutz an einem teilweisen Abwägungsausfall, da er davon ausgehe, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Wasser aus dem Abgrabungsgewässer zur Kieswäsche und dessen Wiedereinleitung nicht erforderlich sei. Randnummer 15 Der Planfeststellungsbeschluss verstoße in mehrfacher Hinsicht gegen das artenschutzrechtliche Regime des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Auswirkungen des Vorhabens auf die nach dem Anhang IV zur FFH-Richtlinie geschützten Fledermäuse und Vögel seien fehlerhaft geprüft und bewertet worden, die CEF-Maßnahmen seien insoweit unzureichend. Die als Ausgleichsmaßnahme festgestellten Förder- und Entwicklungsmaßnahmen für die Altholzinseln seien ungeeignet, weil diese als „natürliche“ Naturwaldzellen nicht mehr aufgewertet werden könnten. Es fehle zudem an der erforderlichen Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen im Grundbuch. Randnummer 16 Der Kläger hat beantragt, den durch den Beklagten erteilten Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplans für die Südosterweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaus „Langener Waldsee“ der Firma X... GmbH & Co. KG in der Gemarkung Langen der Stadt Langen vom 15.08.2013 (IV/Wi 44 - 622 - 76d - 29) aufzuheben. Randnummer 17 Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie sind der Klage im Einzelnen entgegengetreten. Die Planungsentscheidung habe unter Ausschluss des vorbehaltenen Teiles, der zur Anpassung an die Teilablehnung diene, getroffen werden können, weil die angestrebte Lösung vernünftigerweise keinen Aufschub geduldet habe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 15. August 2013 habe für das Gebiet des Vorhabens die regionalplanerische Festsetzung „Vorrangfläche für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe“ gegolten, auf die danach erfolgte erste Änderung des Regionalplans komme es somit nicht an. Randnummer 19 Mit Urteil vom 22. Dezember 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nach Bergrecht sachlich zuständig, der angegriffene Planfeststellungsbeschluss sei trotz des Vorbehalts der Anpassung an die Teilablehnung in der Nebenbestimmung I. C. 1.2. inhaltlich hinreichend bestimmt und auch materiell rechtmäßig. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße nicht gegen Erfordernisse der Raumordnung, die Umweltverträglichkeitsstudie und die erfolgte Öffentlichkeitsbeteiligung entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen. Der Abbau von Bodenschätzen in der Westgrube und in der Ostgrube sei abgeschlossen und Gegenstand des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses vom 7. Juni 1991 sowie des Planfeststellungsbeschlusses vom 10. Juli 2008 gewesen, bei denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Randnummer 20 Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 3 HWaldG a. F. für die Aufhebung der Erklärung zu Bannwald lägen vor, und auch der Beurteilungsmaßstab des § 47 Abs. 1 WHG sei nicht verkannt worden. Die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung verstoße nicht gegen solche Vorschriften des Naturschutzrechts, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung seien. Die Einhaltung von Vorschriften des Artenschutzrechts habe wegen des rechtlich zulässigen Vorbehalts einer späteren Planergänzung nach § 74 Abs. 3 HVwVfG bis auf wenige Ausnahmen nicht geprüft werden können, da der Planfeststellungsbeschluss insoweit eine „Lücke“ aufweise. Randnummer 21 Mit Beschluss vom 22. Februar 2016 ergänzte der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss vom 15. August 2013 um die Maßnahmen und Tätigkeiten, die in den von der Beigeladenen am 23. Oktober 2013 vorgelegten Ergänzungsunterlagen beschrieben worden waren. Ferner wurden Ausnahmen von dem Verbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG im Regelungsbereich der Planfeststellung zur Südosterweiterung für die besonders bzw. streng geschützten Amphibienarten Erd- und Kreuzkröte, Berg- und Teichmolch, Gras- und Grünfrosch zugelassen und die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Randnummer 22 Mit Schriftsatz vom 22. März 2016 (Bl. VII/01170 f. der Gerichtsakte - GA -) hat der Kläger unter Einbeziehung des Planergänzungsbeschlusses des Beklagten vom 22. Februar 2016 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Randnummer 23 Zur Begründung führt der Kläger vertiefend und ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus, das erstinstanzliche Urteil sei widersprüchlich und schon deshalb aufzuheben. Einerseits werde davon ausgegangen, dass in dem Planfeststellungsbeschluss aufgrund des Planungsvorbehalts nicht mehr festgelegt werde, an welchen Stellen welche vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen sind. Andererseits werde dieser Vorbehalt für zulässig erachtet, weil der Planungsträger davon ausgehen dürfe, dass der noch ungelöste Konflikt zum Zeitpunkt der Plandurchführung in einem anderen Verfahren bewältigt werden könne. Absolute Verfahrensfehler ergäben sich daraus, dass im Planfeststellungsverfahren kein wasserrechtlicher Fachbeitrag erstellt worden sei und sich die vorgelegte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf das Gesamtvorhaben erstreckt habe. Dadurch und weil die Schallprognose sowie das hydrogeologische Gutachten, der landschaftspflegerische Begleitplan und der Rodungsplan nicht aktualisiert worden seien, sei der Öffentlichkeit die Kenntnis über die mit der Plananpassung nach 2013 verbundenen weiteren Umweltauswirkungen vorenthalten worden. Randnummer 24 Im Rahmen der Planergänzung seien die Zulassungsvoraussetzungen nicht erneut zum Prüfgegenstand gemacht worden, damit habe der Beklagte im Planfeststellungsbeschluss die artenschutzrechtliche Konfliktbewältigung unterlassen. Die Verbotstatbestände seien nur rudimentär anhand von veralteten und damit ungeeigneten Bestandserhebungen geprüft worden. Für die Verlagerung des Artenschutzes aus der bergrechtlichen Planfeststellung auf die Ebene der Hauptbetriebspläne fehle es an der erforderlichen sachlichen und rechtlichen Sondersituation. Randnummer 25 Die dem Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses zugrunde gelegte Bestandserfassung für Fledermäuse entspreche nicht den fachlichen Standards. Die CEF-Maßnahmen seien hinsichtlich der Fledermäuse auch in der Neufassung vom 15. Oktober 2013 ungeeignet. In Bezug auf den Waldlaubsänger verstießen sie gegen das Verbot der Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, da die angeordnete Baufeldfreimachung außerhalb der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit nur eine Vermeidungs- und keine CEF-Maßnahme darstelle. Für die besonders geschützte Art „Zauneidechse“ bestehe kein ausreichendes Schutzkonzept und es sei versäumt worden, die Populationsgröße im Vorhabengebiet zu bestimmen. Auch in Bezug auf Blindschleiche und Waldeidechse seien der Planfeststellungsbeschluss und die Änderungsunterlagen den fachlichen und rechtlichen Anforderungen nicht gerecht geworden. Randnummer 26 Die Versorgung des Marktes sei auch ohne den Abbau von Kies und Sand im Bannwald gesichert. Die Umweltauswirkungen des beantragten Vorhabens seien nicht nur isoliert für die Erweiterungsfläche zu prüfen, sondern für das Vorhaben als Ganzes, weil es sich um ein Gesamtvorhaben handele. Randnummer 27 Die Rechtswirkung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung sei verkannt worden. Schließlich werde daran festgehalten, dass es sich nicht um einen Bodenschatz handele, der dem Regelungsregime des Bundesberggesetzes unterstehe. Randnummer 28 Der Kläger beantragt (Schriftsatz vom 22.03.2016, Bl. VII/01171 GA), unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den durch den Beklagten erteilten Planfeststellungsbeschluss zur Zulassung eines Rahmenbetriebsplanes für die Südosterweiterung des Quarz- und -kiestagebaus „Langener Waldsee“ der Firma X... GmbH & Co.KG in der Gemarkung Langen der Stadt Langen vom 15.08.2013 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 22.02.2016 (IV/Wi-44-622-76d-29) aufzuheben. Randnummer 29 Der Beklagte (Schriftsatz vom 08.11.2016, Bl. X/01614 GA) und die Beigeladene (Schriftsatz vom 03.10.2016, Bl. X/01548 GA) beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Zur Begründung vertiefen und ergänzen sie ihr bisheriges Vorbringen insbesondere hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Belange. Randnummer 31 Ein Monitoring sei vorgesehen, für die geschützten Arten Zauneidechse und Springfrosch seien konkrete Vorgaben zur Erfolgskontrolle beschrieben und zu den Artengruppen Fledermäuse und Vögel Untersuchungen zum Bestands- und Entwicklungszustand in einem 5 Jahres - Rhythmus bestimmt worden. Sämtliche Artenschutzmaßnahmen wie auch das Betriebsgeschehen im Zusammenhang mit der Südosterweiterung würden aus naturschutzfachlicher und artenschutzrechtlicher Sicht begleitet, kontrolliert und überwacht sowie die Funktionalität der Artenschutzmaßnahmen beurteilt. Die Ergebnisse würden dokumentiert und der Fachbehörde vorgelegt, zu etwa erforderlichen weiteren Maßnahmen erfolge eine unmittelbare Abstimmung mit der Oberen Naturschutzbehörde. Randnummer 32 Die erstellten Gutachten böten eine ausreichende Grundlage für die artenschutzrechtliche Betrachtung und die Bewertung der Eingriffserheblichkeit im Zusammenhang mit dem Gesamtvorhaben Südosterweiterung, da in Bezug auf die Lebensraumsituation, deren Beeinträchtigung und den Flächenverlust vom Worst-Case ausgegangen worden sei. Sowohl Quartiere des Braunen Langohrs als auch des Baumpiepers seien mit dem „Waldrandsicherungskonzept zum Schutz angrenzender Bestände“ im Planergänzungsbeschluss vom 22. Februar 2016 berücksichtigt worden. Für den Brutvogel Waldlaubsänger sei zwar von einem Verlust des nachgewiesenen Brutstandorts in Teilbereichen auszugehen, dies führe aber nicht zwangsläufig zum Verschwinden der Art im Bereich Langener Waldsee. Die artenschutzrechtliche Betroffenheit der Zauneidechsen durch die Südosterweiterung sei im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung abgearbeitet, entsprechende Maßnahmen dargelegt und mittlerweile in den Teilabschnitten 1a und 1b auch umgesetzt worden. In Bezug auf Schlingnatter, Blindschleiche und Waldeidechse habe es bislang nie Hinweise oder Verdachtsmomente zum Vorkommen im Bereich Langener Waldsee gegeben. Randnummer 33 Für den Springfrosch sei das Amphibiengewässer in der Naturwaldzelle während der Laufzeit des Hauptbetriebsplans 2015 hergestellt worden. Den Amphibien stehe seit 2017 ein funktionsfähiges und geeignetes Laichgewässer in der Naturwaldzelle zur Verfügung. Randnummer 34 Das Konzept über die Artenschutzmaßnahmen für die Kreuzkröte sei in den Planergänzungsbeschluss vom 22. Februar 2016 aufgenommen worden. Mit den bereits vorlaufenden und noch geplanten Schutzmaßnahmen werde eine Betroffenheit der Art durch das Vorhaben auch zukünftig soweit wie möglich vermieden. Randnummer 35 Die vom Kläger vorgenommene Verknüpfung zwischen der jetzt aktiven Südosterweiterung der Planfeststellung vom 15. August 2013 und der auf früheren Planfeststellungen und Genehmigungen beruhenden Rekultivierung in Bereichen der West- und Ostgrube sei nicht im streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss geregelt worden. Durch die Teilablehnung sei eindeutig, welche Teile des Waldes nicht mehr gerodet werden. Im Planergänzungsbeschluss 2016 sei nur das Waldrandsicherungskonzept neu festgestellt worden. Eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sei im Planergänzungsverfahren daher nicht erforderlich gewesen. Randnummer 36 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet, und zwar der Beklagte zuletzt mit Schriftsatz vom 26. Januar 2021 (Bl. XIII/02276 GA), die Beigeladene zuletzt mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Januar 2021 (Bl. XIII/02268 GA) sowie der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Januar 2021 (Bl. XIV/02284 GA). Randnummer 37 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren (14 Bände und 2 Ordner mit Anlagen), der Gerichtsakten in den Verfahren 2 A 1800/16 (8 Bände), 2 B 2282/17 (8 Bände) und 2 B 277/14 (6 Bände), der Gerichtsakten der Verfahren 4 C 1996/12.N (1 Band, 1 Ordner und 1 Heftstreifen) und 4 C 2108/15.N (2 Bände und 1 Ordner) sowie auf folgende, zu diesem Verfahren beigezogene Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der Beratung waren: 17 Ordner Verfahrensunterlagen Rahmenbetriebsplan Südosterweiterung IV/Wi 44 622-76d29 -, 7 Ergänzungsordner Rahmenbetriebsplan 1999 [Ordner A - G], 1 Ordner Vorgang 09.12.2013 bis 28.05.2015, Protokoll Erörterungstermin (1 Hefter); 1 Ordner Südosterweiterung Ergänzung des Hauptbetriebsplans zur Aus- und Vorrichtung - IV/Wi 44 622-76d-34 -, 4 Ordner Hauptbetriebsplan 2015 - 2017 und 2017 - 2019 - IV/Wi 44 622-76d-28 -, 1 Ordner Sonderbetriebsplan 2013 sowie 4 Ordner Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan Aufstellung Vorranggebiet 2010 [2 Ordner] und 1. Änderung Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 für den Bereich der Stadt Langen, Vorranggebiet oberflächennaher Abbau, geplant [2 Ordner]; 10 Hefter Neuausweisung Landschaftsschutzgebiet Altkreis Offenbach/Langen. Entscheidungsgründe Randnummer 38 A. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 39 Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt, ein Sachantrag gestellt und dieser fristwahrend begründet. Randnummer 40 Gegenstand der Berufung ist der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 15. August 2013 in der Gestalt, die er durch den Planergänzungsbeschluss vom 22. Februar 2016 erhalten hat. Die Änderung oder Ergänzung durch einen Planergänzungsbeschluss wird zu einem Teil des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses und stellt mithin eine einheitliche Planungsentscheidung dar, die Gegenstand der dagegen erhobenen Klage wird. Da dessen Einbeziehung in die gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss erhobene Klage keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO darstellt (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 91 Rn. 9), bedarf es insoweit keiner ausdrücklichen Zustimmung des Beklagten und des Beigeladenen im Berufungsverfahren. Randnummer 41 An der Klagebefugnis des nach § 3 UmwRG anerkannten Klägers gemäß § 68 BNatSchG und § 2 UmwRG bestehen keine Zweifel, solche wurden auch nicht geltend gemacht. Randnummer 42 Da der erkennende Senat nicht auf eine Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils beschränkt ist, sondern als zweite Tatsacheninstanz in der Sache selbst zu entscheiden und ggfls. notwendige Beweise zu erheben hat (§ 130 Abs. 1 VwGO), kommt es auf den von der Beigeladenen erhobenen Einwand, der Kläger habe sich nicht im Einzelnen mit den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auseinandergesetzt, nicht entscheidungserheblich an. Randnummer 43 B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das erstinstanzliche Urteil ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, denn der angegriffene Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der Planergänzung vom 22. Februar 2016 erweist sich als rechtmäßig. Er verstößt nicht in einer Weise gegen Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), die zur Planaufhebung oder zur Erklärung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnte. Randnummer 44 I. Der Planfeststellungsbeschluss ist zu Recht auf der Grundlage der §§ 57a Abs. 1 und 4, 52 Abs. 2a des Bundesberggesetzes - BBergG - durch die demnach zuständige Behörde erlassen worden. Randnummer 45 Der Beklagte hat das Vorhaben zutreffend gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG und damit nach Bergrecht beurteilt. Durch die nach Berufungseinlegung ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass - wie der erkennende Senat in der Beschwerdeentscheidung des vorangegangenen Eilverfahrens (- 2 B 277/14 -, juris) festgestellt hat - Quarz und Quarzit, die sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignen, auch dann grundeigene Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG sind, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht nicht besteht (BVerwG, Urteil vom 30.03.2017 - BVerwG 7 C 17/15 -, juris Rn.12 ff.). Randnummer 46 Diese Rechtsprechung entspricht auch dem objektiven Willen des Gesetzgebers. Das zeigt sich in der Zusammenstellung der im Katalog des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG aufgeführten grundeigenen Bodenschätze, die sich im Wesentlichen an der zum damaligen Zeitpunkt als Bundesrecht fortgeltenden Verordnung über die Aufsuchung und Gewinnung mineralischer Bodenschätze vom 31. Dezember 1942 (RGBl. 1943 I S. 17, ber. Fassung in BGBl. III, Sachgebiet 7 Wirtschaftsrecht, Gliederungsnummer 750-3) - sog. Silvesterverordnung - orientiert (BT-Drs. 8/1315 S. 79). Dort wird in § 1 Abs. 1 Nr. 6 bei Quarzit und Quarz in gleicher Weise auf die entsprechende Eignung abgestellt. Nach der Begründung der Verordnung war bei Meinungsverschiedenheiten über die Zuordnung eines Vorkommens lediglich dessen Art und Beschaffenheit festzustellen, und es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber an die in der Verwaltungspraxis ebenfalls vertretene gegenteilige Verfahrensweise anknüpfen wollte. Auch der Regelungszweck bestätigt die auf die abstrakte Eignung gerichtete Betrachtungsweise. Die Einbeziehung der in § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG genannten Bodenschätze in den Geltungsbereich des Bergrechts sollte volkswirtschaftlich wichtige Vorkommen aus dem Bereich der Steine und Erden einem Rechtsregime unterstellen, das den Erfordernissen der Rohstoffsicherung in besonderer Weise Rechnung trägt, und dazu sollte auf objektive Kriterien, nämlich die physikalisch-chemischen Eigenschaften des in der abzubauenden Lagerstätte vorhandenen Rohstoffs, abgestellt werden. Nur so ist eine rechtssichere Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Bergrechts bei dem in der Regel auf viele Jahre angelegten Abbau eines Bodenschatzes gewährleistet. Die Berücksichtigung einer gegebenenfalls wechselnden Verwendungsabsicht des jeweiligen Abnehmers liefe dem zuwider. Randnummer 47 II. Der Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 ist einschließlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zutreffend auf §§ 57a Abs. 4, 57c i. V. m. § 52 Abs. 2a BBergG und § 1 Ziffer 1b
- aa)der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben gestützt worden. Die bergrechtlichen Vorschriften ersetzen gemäß § 51 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - (i.d.F. d. Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20.07.2020, mit Wirkung vom 29.07.2017, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses - künftig: PFB - und des Planergänzungsbeschlusses nach der wortgleichen Vorschrift des § 18 UVPG a.F.) die Anwendung der §§ 5 bis 14 UVPG. In den Fällen bergrechtlicher Planfeststellung steht der zuständigen Behörde kein planerischer Gestaltungsspielraum zu, vielmehr handelt es sich um eine gebundene Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - BVerwG 7 C 1.06 -, juris). Der Gesetzgeber hat das Planfeststellungsverfahren und die Form des Planfeststellungsbeschlusses lediglich als geeignetes Trägerverfahren zur Integration der Umweltverträglichkeitsprüfung in das bergrechtliche Verfahren gewählt, damit war nicht die Einräumung eines planerischen Gestaltungsspielraums verbunden. Mithin hat der Unternehmer Anspruch auf Erteilung der Vorhabengenehmigung, wenn keine zwingenden Versagungsgründe vorliegen, insbesondere nicht solche nach § 48 Abs. 2 BBergG (BVerwG, a. a. O.). Randnummer 48 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der angegriffene Planfeststellungsbeschluss rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 49 1. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an Verfahrensfehlern, die zu seiner Aufhebung oder der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. Randnummer 50 1.1. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führender Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1 UmwRG nicht darin begründet, dass im Planergänzungsverfahren keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 UVPG a.F., § 73 Abs. 2 bis 9 HVwVfG durchgeführt wurde und die von der Beigeladenen erstellten Planunterlagen nicht erneut ausgelegt wurden. Randnummer 51 Der Beklagte hat zutreffend angenommen, dass eine erneute Offenlegung und die Beteiligung der Öffentlichkeit an dem Verfahren nicht geboten war, da die Öffentlichkeitsbeteiligung in dem vorangegangenen Rahmenbetriebsplanverfahren stattgefunden hatte. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 UVPG a.F. erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F.). Gleiches gilt, wenn eine Genehmigungsbehörde - wie hier - das Verfahren in dem durch einen Vorbehalt vorgesehenen Umfang zur Ergänzung wieder aufgreift. Nach den Grundsätzen des Fachplanungsrechts kann das Planfeststellungsverfahren an dem Punkt aufgegriffen werden, an dem der Vorbehalt dies vorsieht, und damit auf die Anpassung der schon in dem vorangegangenen Planfeststellungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit planfestgestellten Maßnahmen begrenzt werden. Für eine Wiederholung oder eine - wie hier vorgenommen - Ergänzung des Verfahrens gilt grundsätzlich nichts Anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.08.2005 - BVerwG 4 B 17.05 -, juris Rn. 11). Randnummer 52 Diesen Grundsätzen hat der Beklagte dadurch Genüge getan, dass im Rahmenbetriebsplanverfahren mit den Antragsunterlagen auch die Unterlagen über die Maßnahmen zur Verminderung und Vermeidung Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung waren. Gegenstand des Planergänzungsverfahrens waren dagegen nur diese Maßnahmen in den zu deren Anpassung an die Teilablehnung notwendigen Details. Da die Identität des planfestgestellten Vorhabens in dem Verfahren zur Anpassung der schon planfestgestellten Maßnahmen nicht geändert, sondern nur deren Lage, Umfang und/oder Größe entsprechend der Verkleinerung des Vorhabengebiets angepasst wurden, waren der Öffentlichkeit auch diejenigen Unterlagen vorgelegt worden, die später Grundlage der Planergänzung geworden sind. Randnummer 53 Diese Unterlagen haben die Öffentlichkeitsbeteiligung in dem Verfahren zu dem Planfeststellungsbeschluss 2013 ordnungsgemäß durchlaufen. Der Kläger hatte zahlreiche Einwendungen erhoben, die in dem vorangegangenen Verfahren berücksichtigt wurden, wie sich aus dem Planfeststellungsbeschluss ergibt (PFB 2013, S. 26 ff.), darunter auch zu Waldrandeffekten, potentiellen FFH-Gebieten, Lärmbeeinträchtigungen von Tieren und den geplanten Ersatzaufforstungsflächen. Die ursprünglich umfänglichere Umweltbelastung und Umweltveränderung wurde mit Beteiligung des Antragstellers und der Öffentlichkeit gemäß den Vorgaben der UVP-Richtlinie behandelt. Dabei konnte auch zu den Auswirkungen neu entstehender Waldrandstreifen an Abbaurändern grundsätzlich Stellung genommen werden. Die Verlagerung von Regelungen über die Ausgestaltung von Waldrändern in das Planergänzungsverfahren beschränkte sich demgegenüber auf die nachträgliche Anpassung von Maßnahmenblättern, die ausweislich der Behördenakten (Ordner 13 - IV/Wi 44 622-76d-29 - Vorgang ab 01.09.2013 [nach Beschluss], Bl. 203 ff.) für das ergänzende Verfahren vorgelegt worden waren. Dass sich im Rahmen der Planergänzung neue Tatsachen oder überraschend neue rechtliche Gesichtspunkte ergeben haben, zu denen er sich bei der früheren Beteiligung nicht äußern konnte, hat der Kläger nicht aufgezeigt. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Randnummer 54 Aus diesen Gründen lässt sich auch der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler hinsichtlich §§ 11 und 12 UVPG a.F. nicht feststellen. Die von dem Kläger vermisste eigenständige Bewertung der Umweltauswirkungen anhand einer zusammenfassenden Darstellung ist - wie oben dargestellt - schon in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 vorgenommen worden (PFB 2013, S. 43 ff.), und im Anschluss daran ist eine Bewertung erfolgt (PFB 2013, S. 74 ff.). Einer Neufassung der Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte es entgegen der Auffassung des Klägers (Schriftsatz vom 29.04.2016, Bl. IX/01443 GA) nicht. Randnummer 55 1.2. Dass in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht das „Gesamtvorhaben“ einschließlich der Tätigkeiten, die in früheren Genehmigungsverfahren betreffend die West- und die Ostgrube zugelassen wurden, in den Blick genommen wurde, führt gleichfalls nicht zur Aufhebung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers. Randnummer 56 Die Voraussetzungen des § 3e Abs. 1 UVPG a.F. liegen nicht vor, wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt hat. Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses 2013 und des Planergänzungsbeschlusses 2016 geltenden Vorschrift des § 3e Abs. 1 UVPG gilt die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zwar auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht. Ob ein Änderungsvorhaben die UVP-Pflicht für das gesamte Vorhaben auslöst, bestimmt sich aber nicht allein nach den dadurch insgesamt bedingten Umweltauswirkungen, sondern ist abhängig vom Inhalt bisheriger Zulassungsentscheidungen zu beantworten. Das Verwaltungsgericht hat das Erfordernis einer auf das gesamte Vorhaben bezogenen UVP zu Recht damit verneint, dass bereits Zugelassenes keiner erneuten Zulassung bedürfe. Dies wird im Ergebnis zutreffend damit begründet, dass der Abbau von Bodenschätzen im Bereich der Westgrube und der Ostgrube Gegenstand der Planfeststellungsbeschlüsse vom 7. Juni 1991 bzw. vom 10. Juli 2008 mit jeweils durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung gewesen sei. Für die von dem Kläger insoweit herangezogenen Gebiete der Westgrube und der Ostgrube waren dort jeweils Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt worden, der dort mit den jeweiligen Planfeststellungsbeschlüssen zugelassene Abbau ist zudem abgeschlossen und wird von dem hier streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss auch nicht in Teilen erfasst. Randnummer 57 Dem vermag der Kläger nicht erfolgreich entgegenzuhalten (Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 26.04.2016, Bl. IX/01436 ff. GA und vom 11.09.2020, Bl. XI/01764 ff. GA), dass die weiterhin in der Ost- und Westgrube nach den zugrundeliegenden Planfeststellungsbeschlüssen vorzunehmenden Tätigkeiten, insbesondere die Rekultivierung der Ostgrube und die Verfüllung der Westgrube, entgegen der dort getroffenen Regelungen noch nicht beendet seien. Für die noch nicht abgeschlossene Rekultivierung der West- und Ostgrube bedarf es nämlich keiner erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung, da sie Gegenstand der vorangegangenen Planfeststellungsbeschlüsse war und der daraus sich ergebende Gestattungszustand im Bereich von West- und Ostgrube durch den Planfeststellungsbeschluss 2013 nicht geändert wird. Randnummer 58 Das ist selbst dann nicht anders zu beurteilen, wenn - wie der Kläger behauptet - hieraus weitere Umweltauswirkungen resultieren sollten, die in den dort zugrundeliegenden Umweltverträglichkeitsuntersuchungen (noch) nicht berücksichtigt werden konnten. Allein mit der Umsetzung planfestgestellter Regelungen wird die in den bisher erlassenen Planfeststellungsbeschlüssen vorgenommene Konfliktbewältigung und damit das Erfordernis einer erneuten UVP für schon bestandskräftig zugelassene Vorhaben nicht von neuem aufgeworfen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem mit der UVP-Pflicht verfolgten ganzheitlichen Ansatz. Denn entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei dem hier streitgegenständlichen Vorhaben aufgrund der abgeschlossenen Planfeststellung für die Bereiche der West- und Ostgrube um ein eigenständiges Vorhaben und nicht um die isolierte Betrachtung eines einzelnen Vorhabens-teiles der bisher zugelassenen Vorhaben. Der Beklagte wendet insoweit zu Recht ein, dass ein bereits bestandskräftig genehmigtes Grundvorhaben durch eine Erweiterung rechtlich nicht mehr infrage gestellt wird, sondern die fortbestehenden Umweltauswirkungen des Grundvorhabens bei der Betrachtung der Umweltauswirkungen eines Erweiterungsvorhabens nur als Vorbelastungen zu berücksichtigen sind. Randnummer 59 Dies entspricht auch höchstrichterlicher Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass ein Vorhaben für die Beurteilung der Umweltauswirkungen zwar als Ganzes in den Blick genommen und als Ganzes Gegenstand des Verfahrens sein soll, wenn es einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit bedarf, da bei allen technischen Planungen und Entscheidungen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden sollen. Dem widerspreche es aber, wenn die bloße Fortführung bereits teilweise durchgeführter Vorhaben im Nachhinein einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einem Planfeststellungsverfahren unterworfen würde (BVerwG, Beschluss vom 21.11.2005 - BVerwG 7 B 26.05 -, juris Rn. 15). Teilabschnitte eines Tagebaus bedürfen demnach auch dann keiner (erstmaligen) Planfeststellung mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sie Teil eines Gesamtvorhabens sind, das vor Inkrafttreten der UVP-Richtlinie zwar nicht genehmigt, wohl aber tatsächlich begonnen und bereits teilweise ausgeführt worden war (BVerwG a.a.O., juris Rn. 18). Der fakultative Rahmenbetriebsplan stellt zwar ein behördliches, die bergbaulichen Maßnahmen begleitendes Kontrollinstrument dar, das der Bergbehörde ermöglicht, die längerfristige Entwicklung des Betriebs zu überblicken und dafür einen Rahmen abzustecken. Es umfasst aber nicht die nachträgliche förmliche Genehmigung eines bereits teilweise durchgeführten Vorhabens (BVerwG a.a.O., juris Rn. 23). Randnummer 60 Den sich daraus ergebenden Anforderungen hat der Beklagte Rechnung getragen. Die mit den Antragsunterlagen vorgelegte Umweltverträglichkeitsprüfung (Teil II der Antragsunterlagen) enthält auch eine Beschreibung und Bewertung der kumulativen Auswirkungen des Vorhabens gemäß Anhang IV Ziffer 4, Fußnote 1 (Ziffer 7, S. 42 bis 56) sowie eine „Gesamtanalyse der Umweltverträglichkeit und Wechselwirkungen“ (Ziffer 9, S. 58 bis 66). Zusammenfassend wurde festgestellt, dass die Flächen durch die bestehende Sand- und Kiesgewinnung bzw. Verarbeitungs- und Aufbereitungsprozesse seit Jahren kontinuierlichen Veränderungen unterworfen sind und sich entsprechend in einem sehr heterogenen Zustand befinden. Die stark beeinflusste anthropogene Oberflächenstruktur habe zum Verlust von natürlich gewachsenen Böden und zu einem gestörten Wasserkreislauf insbesondere im Bereich der Aufbereitungsanlagen und Betriebsflächen geführt (UVS S. 11). Der Planfeststellungsbeschluss 2013 hat bei der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen berücksichtigt, dass mit höheren Emissionen durch die Südosterweiterung nicht zu rechnen ist, weil sich die Produktionskapazität im Vergleich zum derzeitigen Betrieb nur geringfügig erhöhe, auch Abfälle sowie Abwasser im vergleichbaren Umfang weiterhin entstehen werden und die Umweltauswirkungen der vorhandenen Weiterverarbeitungsanlagen bereits bei der Zulassung betrachtet wurden (PFB 2013, S. 43 f.). Randnummer 61 Das ist nicht zu beanstanden. Der Senat hält an der dazu schon in dem vorangegangenen Eil- und Beschwerdeverfahren (Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 10 ) getroffenen Entscheidung fest, dass in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss auch dem vom Kläger vorgebrachten Erfordernis einer ganzheitlichen Umweltfolgenabschätzung zur Weiterführung des Tagebaubetriebes (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 26.04.2016, Bl. IX/01438 GA) hinreichend Rechnung getragen wird. Aus diesem Grund wird auch dem Einwand des Klägers nicht gefolgt, die Betriebseinrichtungen im Nordwestbereich seien nicht in das Planfeststellungsverfahren und damit in die UVP einbezogen worden (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01781 GA). Randnummer 62 Die am 26. Oktober 2015 erfolgte Zulassung eines Hauptbetriebsplans führt entgegen der Ansicht des Klägers (Schriftsatz vom 26.04.2016, Bl. IX/01438 GA) nicht schon deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil dieser alle Betriebsteile Westgrube, Ostgrube, Südostgrube-Abschnitt 1, den Anlagenbereich mit dem Egelsbacher See und die Aufbereitung sowie die Rekultivierung mit Rückverfüllung von unbelastetem Boden in der Westgrube mit umfasst. Der Hauptbetriebsplan dient nicht der Zulassung des hier streitgegenständlichen Vorhabens, sondern allein dessen Umsetzung, wie der Senat in dem diesbezüglichen Parallelverfahren des Klägers entschieden hat (vgl. Urteil vom 17.02.2021 - 2 A 1800/16 -). Wie oben dargestellt, wird die in den bisherigen Planfeststellungsbeschlüssen vorgenommene Konfliktbewältigung nicht schon allein mit der Umsetzung daraus nachfolgender Pflichten aufgeworfen. Randnummer 63 Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. März 2019 (- 8 CS 18/2398 -, zit. nach juris; Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01766 ff. GA) führt zu keinem anderen Ergebnis, da es schon an der Vergleichbarkeit der jeweils zugrundeliegenden Sachverhalte fehlt. Die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof festgestellte Verpflichtung zur Durchführung einer UVP-Vor-prüfung wurde neben der vom Kläger angeführten Gesamtgröße der streitgegenständlichen Erweiterung von mehr als 10 ha nämlich gerade damit begründet, dass ein Vorhaben geändert wurde, für das bisher keine UVP durchgeführt worden ist (BayVGH a.a.O., juris Rn. 34). Die vom Kläger gerügte unzulässige Umgehung der UVP-Pflicht in Form der „Salamitaktik“ lässt sich hier angesichts der bestehenden Planfeststellungsbeschlüsse nicht feststellen, denn es ist keine Aufspaltung eines größeren Gesamtvorhabens in einzelne Abschnitte mit der Absicht erfolgt, die insgesamt größere künftige Abbaufläche auf Abschnitte zu begrenzen, die wegen ihrer geringeren Fläche nicht der UVP-Vorprüfungspflicht unterliegen (so aber BayVGH a.a.O., juris Rn. 39). Die Schlussfolgerung, dies müsse auch für die Abbauflächen gelten, für die eine UVP durchgeführt worden war, weil zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses 2013/2016 sowohl tatsächlich als auch rechtlich ein Sachverhalt vorgelegen habe, der nicht mehr dem entsprochen habe, was damals einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sei (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01770 GA), findet weder in der zitierten Entscheidung noch im UVP-Gesetz eine Stütze. Da hier weder eine Entlassung aus der Bergaufsicht noch eine Abschlussbetriebsplanung vorliegt, folgt auch kein anderes Ergebnis daraus, dass die Entlassung der betroffenen Abbaufläche aus der Bergaufsicht für die Bewertung, ob eine UVP-Pflicht besteht, unbeachtlich ist, weil mit der Abschlussbetriebsplanung nur eine Prognoseentscheidung über die Gefährlichkeit des stillzulegenden Bergwerks getroffen wird (BayVGH a.a.O., juris Rn. 41). Außerdem ist hier eine UVP durchgeführt worden. Randnummer 64 Es ist deshalb auch unerheblich, dass den Tätigkeiten in der Westgrube nur ein wasserrechtlicher, aber kein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegt, soweit diese nicht von dem zur Verlängerung des Rahmenbetriebsplans erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 30. Dezember 2019 (zur südlichen Erweiterung der Westgrube - Waldabteilungen 20 bis 22 -) umfasst werden, wie der Kläger vorbringt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01778 GA und Anlage 23 zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020 in dem Verfahren 2 A 1800/16 , Bl. VII/01145 dieser GA). Da dieser Planfeststellungsbeschluss nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, bedarf es auch keiner Prüfung, ob im dortigen Verfahren die zwischenzeitlich wegen der Verzögerungen bei der Rekultivierung entstandenen Biotope und damit Lebensräume von besonders geschützten Arten hinreichend Beachtung gefunden haben. Randnummer 65 Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers zu der von der Beigeladenen beantragten, bisher nicht beschiedenen Verlängerung der in dem Planfeststellungsbeschluss 1991 auf den 31. Dezember 2015 festgelegten Rekultivierungspflicht (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01439 GA). Es ist nicht feststellbar, dass mit der geplanten Verschiebung der Rekultivierung großer Flächenanteile teilweise bis ins Jahr 2038 die Rekultivierungspflicht an die Nebenbestimmung 1.1 des Planfeststellungsbeschlusses 2013 gekoppelt wird, wie der Kläger meint. Aus dem dazu vom Kläger in Bezug genommenen Antrag der Beigeladenen geht hervor, dass dies mit dem weiteren Betrieb der Aufbereitungsanlagen in Zusammenhang steht. Das ist aber Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung geworden, in der nämlich auch die Verlängerung der Betriebsdauer der Aufbereitungsanlagen und Betriebsflächen betrachtet (UVS, S. 66 bis 73) und zusammenfassend festgestellt wurde, dass sich mit der beantragten Weiternutzung der Betriebsflächen in der Westgrube für den Gesamtbereich auch hinsichtlich der Rekultivierungsplanung ein Anpassungsbedarf ergebe. Dieser folgt demnach aus dem Erhalt der sich im Zuge der Aufbereitung weiter ausdehnenden Spülsandflächen und der damit verbundenen Erweiterung der Landzunge, dem Verzicht auf Inseln und einer Reduktion der Seefläche um ca. 5,7 ha, sowie dem Verzicht auf die Verfüllung, dem Erhalt der Nord-Süd-Wegeverbindung und einem Anschluss an die Südosterweiterung über die im Anschluss teilrückgebaute Betriebsstraße. Die darauf beruhende Feststellung, aufgrund des Bestandes sämtlicher Anlagen in der Westgrube gebe es keine Alternativstandorte, durch die Festlegung der benötigten Betriebsflächen könnten die angrenzenden Flächen in der Westgrube bereits vor Einstellung der Aufbereitungsarbeiten sukzessive rekultiviert werden und diese seien deshalb von der Weiternutzung der Anlagen und dem Abbaubetrieb nicht betroffen (UVS, S. 11; PFB 2013, S. 22 f., 43, 84 und 98), ist plausibel. Die vom Kläger angeführten Rückwirkungen der Fristverlängerung auf die Berücksichtigung und Bewertung der Ergebnisse der Umweltauswirkungen wurden damit in der materiell-rechtlichen Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Dass der Beklagte dabei davon ausgegangen ist, für den Verlust von Wald und den damit verbundenen Lebensräumen werde ein Ersatzhabitat in der West- und Ostgrube zur Verfügung stehen, erschließt sich daraus nicht. Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Obere Wasserbehörde des Beklagten habe bestätigt, dass die zum Erreichen des Rekultivierungszieles benötigten Verfüllmaterialien sowohl quantitativ als auch qualitativ nicht verfügbar seien, führt auch dies aus den vorstehend genannten Gründen jedenfalls nicht zu einer UVP-Pflichtigkeit des gesamten, schon planfestgestellten Vorhabens. Randnummer 66 Der Senat ist deshalb nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und dazu die Verwaltungsvorgänge des Verfahrens über die Verlängerung der Rekultivierungspflicht, sämtliche noch gültige Planfeststellungsbeschlüsse sowie die bergrechtlichen Betriebspläne mit den dazugehörigen Verwaltungsvorgängen, insbesondere bezüglich des Planfeststellungsbeschlusses 1991 sowie die Behördenakte hinsichtlich des Antrages zur Zulassung des Teilabschlussbetriebsplans für die Ostgrube beizuziehen und zum Gegenstand des Verfahrens zu machen, wie der Kläger beantragt (Schriftsätze der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01439 GA, vom 11.09.2020, Bl. XI/01764 GA und vom 12.10.2020, Bl. XIII/02156 GA). Das gilt insbesondere für die bergrechtlichen Haupt- und Sonderbetriebspläne, die nicht Gegenstand des vorliegenden, sondern des parallel geführten Berufungsverfahrens (betreffend den Hauptbetriebsplan 2015 - 2017 - 2 A 1800/16 -) bzw. weiterer, erstinstanzlich bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängiger Hauptsacheverfahren sind. Gleiches gilt für das Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Teilabschlussbetriebsplans, der hier nicht Streitgegenstand ist. Randnummer 67 1.3. Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch hinsichtlich der Ermittlung der wasserrechtlichen Anforderungen des Verschlechterungsverbotes und des Verbesserungsgebotes für das Grundwasser aus Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 327 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 (ABl. L 226 S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - nicht an einem Verfahrensfehler, der zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt. Randnummer 68 1.3.1. Der Kläger macht allerdings zu Recht geltend, dass der von ihm angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen entspricht, die sich aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 - Wasserrahmenrichtlinie, künftig: WRRL - sowie der zur Umsetzung dienenden Vorschrift des § 47 WHG ergeben. Randnummer 69 Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - ist geklärt, dass die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii WRRL formulierten Pflichten, eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern (Verschlechterungsverbot) und das Ziel der Erreichung eines guten Gewässerzustands zu verfolgen (Verbesserungsgebot), verbindlichen Charakter haben. Die Genehmigung eines Vorhabens ist zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächenwasserkörpers zu gefährden. Vergleichbare verbindliche Ziele gelten im Hinblick auf den Zustand des Grundwassers, denn der Europäische Gerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass auch insoweit die entsprechende Prüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung vor der Projektgenehmigung erfolgen muss (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 -, juris Rn. 68 ff.). Danach müssen vor der Zulassung eines Vorhabens das Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot (grund)wasserkörperbezogen für alle vorhabenbedingten Wirkpfade geprüft und die Prüfung sowie deren Erkenntnisse dokumentiert werden (vgl. auch BVerwG, zuletzt Beschluss vom 23.06.2020 - BVerwG 9 A 22.19 -, juris Rn. 30). Randnummer 70 Diese Anforderungen sind auch an das hier zugrunde gelegte Gutachten zu stellen, denn die Regelungen in Art. 4 Abs. 1 Buchst.
- a)und
- b)WRRL waren bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 15. August 2013 gültig und sind seither nicht geändert worden. Gleiches gilt für die nationalen Vorschriften der §§ 27 und 47 WHG, die die Bewirtschaftungsziele für oberirdische Gewässer und das Grundwasser betreffen und die unionsrechtlichen Vorgaben in nationales Recht umsetzen, denn auch diese gelten bereits unverändert seit dem 1. März 2010. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung zu den Anforderungen an die wasserrechtliche Prüfung gibt deshalb lediglich das "geläuterte" und verbesserte Verständnis von Auslegung und Anwendung der unveränderten Rechtslage wieder und ist nicht mit einer nachträglichen Rechtsänderung vergleichbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2013 - BVerwG 8 B 7.13 - juris Rn. 6 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 23.06.2020 - BVerwG 9 A 22.19 -, juris Rn. 31). Randnummer 71 Der Beklagte hat seinen Feststellungen zu den Auswirkungen auf das Grundwasser und den darauf beruhenden Nebenbestimmungen zwar ein hydrogeologisches Gutachten (Büro für Geohydrologie und Umweltinformationssysteme Dr. Brehm Grünz GbR - Diplom Geologen -, Hydrogeologisches Gutachten zur geplanten Südosterweiterung des Quarzsand- und -kiestagebaues Langener Waldsee in den Waldabteilungen 24 - 27 und 34 - 37 vom 31. März 2011 - künftig: BGU 2011 -, Ordner 7 - Beiakte Antragsunterlagen Bd. III -, Bl. 0440) als fachliche Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundwasser zugrunde gelegt, das auch Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung war. Es fehlt darin aber an der erforderlichen Darstellung des Ist-Zustandes des gesamten betroffenen Grundwasserkörpers ebenso wie an einer auf den gesamten betroffenen Grundwasserkörper bezogenen Ermittlung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens, und zwar sowohl in Bezug auf den chemischen (a.) als auch in Bezug auf den mengenmäßigen Zustand (b.). Randnummer 72 a. Das Gutachten enthält keine auf den gesamten von dem Vorhaben betroffenen Grundwasserkörper bezogene Betrachtung des chemischen Ist-Zustandes und der Auswirkungen des Vorhabens, die den oben dargestellten Anforderungen genügt. Randnummer 73 Die in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss getroffene Feststellung, dass durch die Nassauskiesung in der Südosterweiterung Grundwasser freigelegt werde und dadurch sowohl qualitative als auch quantitative Auswirkungen sowie eine Veränderung des Wasser-Chemismus zu erwarten seien (PFB 2013, S. 46 f.), hat der Beklagte auf Ergebnisse aus dem hydrogeologischen Gutachten gestützt, die nur auf den Wirkbereich des Vorhabens bezogen sind, wie sich insbesondere aus den Kartendarstellungen im Anhang ergibt. Dem Gutachten lässt sich aber auch sonst nicht entnehmen, dass der gesamte betroffene Grundwasserkörper 2398_3101 in den Blick genommen wurde. Die über das Vorhabensgebiet hinausreichenden Ausführungen zur Grundwasserströmung befassen sich zwar mit dem charakteristisch geringen Potenzialgefälle in den zentralen Bereichen des Hessischen Rieds und dessen Zunahme südöstlich der Antragsfläche sowie schließlich in Annäherung an den Oberrhein-Grabenrand (dort auf Werte >1 %, BGU 2011, S. 18). Damit wird aber keine Aussage zum chemischen oder mengenmäßigen Zustand getroffen. Randnummer 74 Gleiches gilt für die Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens. Die Ermittlungen zum Ist-Zustand in Bezug auf die hydrochemische Situation beziehen sich ausdrücklich nur auf den Bereich der Antragsfläche (BGU 2011, S. 26). Der Grundwasserkörper 2398_3101 findet dort an keiner Stelle Berücksichtigung. Gleiches gilt für die Ermittlungen zur LCKW-Grundwasserverunreinigung im Bereich von Langen, die gleichfalls auf das Vorhabensgebiet beschränkt ist (BGU 2011, S. 27 ff.). Randnummer 75 b. Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers. In dem hydrogeologischen Gutachten wurde zwar eine prognostische Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf den mengenmäßigen Zustand vorgenommen (BGU 2011, Kapitel 6). Ermittlungen zum mengenmäßigen Ist-Zustand des gesamten Grundwasserkörpers finden sich dort jedoch nicht. Die Feststellung, dass die Auswirkungen auf das Grundwasserdargebot gering seien, weil das Volumen der durch die Auskiesung zu entfernenden Feststoffe durch das zuströmende Grundwasser ausgeglichen werde, bezieht sich nur auf das Vorhabensgebiet. Das trifft auch für die Ermittlungen zur Änderung der Grundwasserneubildung in dem hydrogeologischen Gutachten zu, die ebenfalls nur auf das Vorhabensgebiet bezogen sind (BGU 2011, Kapitel 6.2, S. 52 ff.). Der zu erwartende Verdunstungsverlust von rund 71.000 m 3 /a (BGU 2011, S. 53), die ermittelten abbauzeitigen Auswirkungen (mit einem Volumen von 106.000 m 3 ; BGU 2011, S. 53) und das aufgrund des Ausblutens des Sand- und Kiesmaterials beim Aufhalden entstehende Grundwasserdefizit von rund 35.000 m 3 /a (BGU 2011, S. 54) wurden ebenso wie das Grundwasserdargebot nur für die Antragsfläche ermittelt und berechnet. Randnummer 76 1.3.2. Der Kläger rügt deshalb zu Recht, weder der Ist-Zustand des gesamten Grundwasserkörpers noch die Auswirkungen des Vorhabens auf diesen seien Gegenstand des Hydrogeologischen Gutachtens und mithin auch nicht Teil der ausgelegten Unterlagen gewesen. Damit liegt jedoch nur ein „relativer“ Verfahrensfehler vor, der weder unter die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG normierten absoluten Verfahrensfehler fällt, noch mit diesen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach Art und Schwere vergleichbar ist. Randnummer 77 Nach § 4 Abs. 1a UmwRG ist - wie der Gesetzgeber klargestellt hat - für die nicht unter § 4 Abs. 1 UmwRG fallenden relativen Verfahrensfehler weiterhin § 46 VwVfG maßgeblich mit der Folge, dass eine Aufhebung eines Verwaltungsakts dann nicht allein wegen dieses Fehlers beansprucht werden kann, wenn offensichtlich ist, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zwar wurden vom Gesetzgeber die nach § 86 VwGO insoweit bestehende Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen hervorgehoben und die Folgen eines non liquet dahingehend geregelt, dass die Kausalität des Verfahrensfehlers vermutet wird (§ 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG). Sieht sich das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel jedoch zu der Feststellung in der Lage, dass die angegriffene Entscheidung ohne den vom Rechtsbehelfsführer geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre, führt der Fehler gemäß § 46 VwVfG weder zur Aufhebung noch zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Verwaltungsakts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - BVerwG 9 A 5.20 -, juris Rn. 23 f.). Dies entspricht auch den Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof dafür genannt hat, dass das nationale Recht eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der UVP-Richtlinie verneinen kann (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 - C-72/12 -, juris Rn. 53). Randnummer 78 Die nach alledem durchzuführende Kausalitätsbetrachtung hat ergeben, dass ohne den hier festgestellten Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache weder in Bezug auf den chemischen oder auf den mengenmäßigen Ist-Zustand des Grundwasserkörpers noch hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf den gesamten Grundwasserkörper anders ausgefallen wäre. Randnummer 79 a. Die nach dem Ergebnis des hydrogeologischen Gutachtens und des darauf gestützten Planfeststellungsbeschlusses zu erwartenden Gefährdungen in Bezug auf den chemischen Zustand des Grundwassers sind vom Beklagten in nicht zu beanstandender Weise als gering bewertet worden. Eine auf den gesamten Grundwasserkörper bezogene Bewertung hätte zu keiner anderen Entscheidung geführt. Randnummer 80 Gefahren für das Grundwasser und damit für den gesamten Grundwasserkörper ergeben sich aus der Entfernung des Oberbodens und der Sandschicht bis unterhalb des anstehenden Grundwassers, weil damit die Filter- und Schutzfunktion des Bodens für den Grundwasserleiter entfällt und dies das Risiko einer Grundwasserverunreinigung durch den eigentlichen Bergbaubetrieb sowie durch Luftschadstoffdeposition erhöht (PFB 2013, S. 32). Randnummer 81 Durch den eigentlichen Bergbaubetrieb drohen Gefahren insbesondere in Gestalt von Havarien. Diese sind in nicht zu beanstandender Weise als gering beurteilt worden. Den nachvollziehbaren und vom Kläger insoweit auch nicht angegriffenen Feststellungen in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 zufolge wird dem durch den Einsatz elektrisch betriebener Schwimmbagger und Förderbänder sowie durch geeignete Sicherungsmaßnahmen begegnet (PFB 2013, S. 46). Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte für daraus folgende weitergehende Gefahren für das Grundwasser im Vorhabensgebiet vorgebracht. Schon aus diesem Grund lässt sich nicht feststellen, dass insoweit eine auf den gesamten Grundwasserkörper bezogene Bewertung in einem wasserrechtlichen Fachbeitrag zu weiterführenden Beiträgen in einer Öffentlichkeitsbeteiligung und damit möglicherweise zu einem anderen Ergebnis, etwa in Bezug auf die Nebenbestimmungen, hätte führen können. Randnummer 82 Die ferner zu besorgende Veränderung des Wasser-Chemismus durch die Freilegung des Grundwassers aus diversen diffusen Immissionsquellen von Stickstoff bzw. Nitrat (PFB 2013, S. 47) ist gleichfalls in nicht zu beanstandender Weise als gering bewertet worden. Aus dem Bewirtschaftungsplan 2009 (Anhang 1_20) ergibt sich ein guter chemischer Zustand des Grundwasserkörpers im Vorhabensgebiet. Da vorhabensseitig keine Schadstoffeinträge erfolgen und auch sonst keine Emittenten mit ungewöhnlich hohem Schadstoffausstoß lokal vorhanden sind (PFB 2013, S. 46 f.), hat der Beklagte die in Bezug auf den chemischen Zustand drohenden Gefahren durch Schadstoffeintrag in das Grundwasser nachvollziehbar als gering bewertet. Es ist auch plausibel dargestellt worden, dass der Großteil des im offenen Grundwasser schon vorhandenen oder zusätzlich eingetragenen Nitrates nach Passieren des offengelegten Grundwasserkörpers und noch vor Erreichen des Grundwasserleiters durch den Oberboden abgebaut werden kann, so dass sich bereits nach wenigen hundert Metern wieder diejenigen anoxischen Verhältnisse einstellen, die den Abbau zu molekularem Stickstoff erneut ermöglichen (PFB 2013, S. 48). Randnummer 83 Das lässt sich dem vom Beklagten zugrunde gelegten hydrogeologischen Gutachten zum hydrochemischen Ist-Zustand (BGU 2011, Kapitel 3.6, S. 26 ff.) und zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den chemischen Zustand im Vorhabensgebiet (BGU 2011, Kapitel 7., S. 56 ff.) nachvollziehbar entnehmen. Demnach ergibt sich ein Gefahrenpotenzial für den abstromigen Grundwasserleiter primär dann, wenn durch eine Verschlechterung der Wasserqualität in Baggerseen Milieubedingungen entstehen, die zu einer Remobilisierung der zuvor akkumulierten und damit dem Grundwasser entzogenen Nähr- und Schadstoffe führen. Dass der zur Erreichung des insoweit wichtigen Zieles des Grundwasserschutzes neben der Reinhaltung des Aquifers erforderliche langfristig stabile Gütezustand des Baggersees gewährleistet ist (BGU 2011, S. 58), wird hier plausibel und nachvollziehbar mit den dem Gutachten zugrunde gelegten hydrochemischen Untersuchungen zur Grundwasserqualität bejaht (BGU 2011, Kapitel 3.6; S. 59). Diese beruhen auf einem Vergleich mit den Wirkungen der Ostgrube, dem aktuelle Ergebnisse der im Zu- und Abstrom platzierten Grundwassermessstellen zugrunde gelegt wurden. Bei der Bewertung des Langener Waldsees wurde auf diese Weise ermittelt, dass sich mögliche qualitative Beeinträchtigungen des Langener Waldsees selbst sowie des abstromigen Grundwasserleiters im Wesentlichen auf anthropogen verursachte Einträge beschränken, die vor allem aus der Benutzung als Badesee folgen (BGU 2011, S. 59). Zwar führt die geplante Verfüllung zu Wechselwirkungen mit dem abstromigen Grundwasserleiter (BGU 2011, S. 60), da eine Zunahme der Mineralisation infolge der eingebrachten Schüttmassen erfolgen wird, und bewirkt auch eine Abnahme der Leitfähigkeit. Die Auswirkungen auf die übrigen Parameter liegen dagegen im nicht messbaren Bereich (BGU 2011, S. 61 f.). Randnummer 84 Die Untersuchung der hydrochemischen Ist-Situation erfolgte mit den dort vorhandenen Grundwasser-Messstellen Langen_507167 und WLG 010 und erschließt den Grundwasserleiter - GWL - 1, der durch die geplante Abgrabung unmittelbar tangiert wird (BGU S. 26 ff.). Das Grundwassermodell für den Einwirkungsbereich des Vorhabens wurde damit zutreffend ermittelt, wie die Beigeladene zu Recht einwendet und vom Kläger auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen wird. Die Feststellung, insgesamt ergäben sich daraus keine Hinweise auf eine relevante Verunreinigung, die im Hinblick auf die Anlegung eines Gewässers als problematisch zu charakterisieren wären, wird nachvollziehbar darauf gestützt, dass die Grundwassermessstellen eine Qualifizierung als „schlecht“ im Sinne der WRRL dort nicht zulassen, da sämtliche gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Parameter im Unterschied zum übrigen Grundwasserkörper eingehalten wurden (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 11.02.2021, Bl. XIV/02387 GA). Der daraus gezogene Schluss, dass die Auswirkungen des Vorhabens bezogen auf diejenigen Parameter, die zur Einstufung des gesamten Grundwasserkörpers als „schlecht“ geführt haben, gering sind, ist damit plausibel und nachvollziehbar begründet worden. Randnummer 85 Der Kläger hält dem nur pauschal die gesetzlich bestimmten Anforderungen entgegen (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01757 GA), wonach von der Behörde Lage und Grenzen der Grundwasserkörper im Sinne des § 3 Nr. 6 WHG insbesondere unter Berücksichtigung von Daten zur Hydrologie, Hydrogeologie, Geologie und Landnutzung festzulegen und die Grundwasserkörper nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 unter Angabe der Nutzungen sowie des Risikos für die nach § 47 WHG festgelegten Bewirtschaftungsziele für den Grundwasserkörper zu beschreiben seien (vgl. § 2 Abs. 1, 2 GrwV). Mit seinem weiteren Vorbringen, das Gebiet sei bzgl. „diffuser Stickstoffeinträge“ und „sonstiger anthropogener Einwirkungen“ gleichfalls als „gefährdet“ ausgewiesen worden und auch die ökologische Gewässerbewertung komme dort zu den Einstufungen „mäßig“, „unbefriedigend“ und „nicht gut“ (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01754 f. GA), wiederholt er nur die diesbezüglichen Angaben aus dem Bewirtschaftungsplan 2009. Konkrete Anhaltspunkte dafür, inwiefern weitere Ermittlungen zum Ist-Zustand oder zu den vorhabensbezogenen Auswirkungen in Bezug auf den gesamten Grundwasserkörper und deren Offenlage zu Einwänden hätten führen können, die das Ergebnis der Planfeststellung in Zweifel ziehen könnten, werden damit nicht aufgezeigt. Randnummer 86 Der Senat ist der Überzeugung, dass eine weitergehende Betrachtung sämtlicher in der Grundwasserverordnung aufgeführter Wirkungspfade bezogen auf den gesamten Grundwasserkörper auch zu keinem anderen Ergebnis - etwa bei den Nebenbestimmungen - geführt haben könnte. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich in einer Aufzählung der dabei einzuhaltenden Vorgaben, ohne dass ein konkreter Bezug zu den Auswirkungen des Vorhabens hergestellt wird. Lediglich hinsichtlich des in Anlage 2 zu § 6 Abs. 2 GrwV aufgeführten Schwellenwertes für Tri- und Tetrachlorethen führt er für den Abstrom der ehemaligen Ostgrube in der April-Analyse 2008 eine Überschreitung mit einer LCKW-Konzentration von 24,8 Mikrogramm/Liter an und meint, deshalb hätte eine vertiefte Prüfung des Grundwasserzustandes erfolgen müssen (Schriftsatz vom 11.09.2020, Bl. XI/01759 GA). Randnummer 87 Dieser Einwand greift aber nicht durch. Die Überschreitung dieses Parameters wurde auch in dem hydrogeologischen Gutachten ermittelt und - obwohl die Werte der Proben in dessen unmittelbarer Umgebung unterhalb der Nachweisgrenze lagen - eine Belastung des Sees mit der Begründung angenommen, dass die Grenze der Schadstofffahne mittlerweile das nordwestliche Ufer des Langener Waldsees erreicht hatte (BGU, S. 27 ff., S. 47, Anhang 1 Blatt 22). Mit der Betrachtung der Zustände vor, während und nach dem Abbau sowie der Einbeziehung der hydraulischen Auswirkungen der Rückverfüllung auch unter Berücksichtigung anstehender Grenzwertverschärfungen hinsichtlich einer Verfüllung mit LAGA Z0-Material wurden die potenziellen Auswirkungen auf die LCKW-Verunreinigung ebenso wie die Auswirkungen auf die umliegenden Wasserwerke in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Gleiches gilt für die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Sanierung dieser im Bereich der Stadt Langen gelegenen LCKW-Grundwasserverunreinigung (BGU 2011, S. 4 f.). Die darauf gestützte Feststellung des Beklagten, dass wegen der ermittelten Grundwasserverhältnisse die Schadstofffahne durch das Vorhaben zwar tangiert werde, jedoch nur in dessen Randbereich, nämlich in der nordwestlichen Ecke der Waldabteilung 27, und deshalb einzig die Wassergewinnung des Wasserwerkes Zeppelinheim betroffen sei, wurde nachvollziehbar begründet. Dieser Konflikt wird durch die vertraglich vereinbarte Einstellung der Wassergewinnung in dem betroffenen Wasserwerk sowie durch Errichtung einer neuen Trinkwasserversorgungsanlage gelöst (PFB 2013, S. 87; M10, Anlage III.14red). Mit der Feststellung, dass die übrigen Wasserschutzgebiete sowie die dortige Trinkwasserversorgung allenfalls gering betroffen sind (PFB 2013, S. 49 f.), wurden die daraus folgenden Gefahren plausibel als gering bewertet. Dies wird zudem nachvollziehbar damit begründet, dass die Kiesaufbereitung selbst ohne Chemikalien vorgenommen wird und der erforderliche Austausch des Grundwassers aufgrund der Tiefe des Sees von 14 m auch dann gewährleistet ist, wenn nach dem zu erwartenden Eintrag feinen Sediments eine sehr dicke Kolmationsschicht entsteht, weil nach den Ergebnissen des Gutachtens ein Austausch mit dem Grundwasser nicht nur an der Sohle, sondern über das gesamte Gewässerbett erfolgt (PFB 2013, S. 51). Daraus hat der Beklagte plausibel gefolgert, dass negative Auswirkungen auf die Wasserqualität des Langener Waldsees nicht zu befürchten sind. Randnummer 88 Dagegen ist die vom Kläger angeführte Gütebeeinträchtigung des Grundwassers im Umfeld des Vorhabens seit langem bekannt und weitgehend fremdverursacht. Sie wird zwar in erster Linie auf die Parameter LHKW und Nitrat zurückgeführt, dem Bewirtschaftungsplan 2009 zufolge aber vor allem durch Nitrat begründet. Die vom Kläger genannten weiteren Schadstoffe resultieren aus Altstandorten bzw. -lasten insbesondere im Ballungsraum Rhein-Main oder dem landwirtschaftlichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Bewirtschaftungsplan 2009, Textteil S. 52 f.), die gleichfalls nicht vorhabensbedingt sind. Zwar wird der u.a. durch den Verkehr, die Industrie und die Landwirtschaft freigesetzte Stickstoff zum Teil über die Luft eingetragen, der Haupteintragspfad von Stickstoff in das Grundwasser stammt jedoch aus der Anwendung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen außerhalb des Vorhabensgebiets. Dass nach der Herausnahme des Waldabschnitts 37 mit der Teilablehnung in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 und der dadurch bedingten größeren räumlichen Entfernung des Auskiesungsbereichs zu der Schadstofffahne durch das Vorhaben selbst keine Gefährdung in Bezug auf den ermittelten Altschaden mehr besteht, ist nachvollziehbar. Die vom Kläger vorgebrachte Gefahr einer Umlenkung der Langener LCKW-Fahne in westliche Richtung, südlich an der Südosterweiterung vorbei, kann aufgrund der grundwasserhydraulischen Verhältnisse nicht festgestellt werden, da das Fließgefälle tendenziell nach Norden gerichtet ist. Randnummer 89 Der Senat folgt deshalb dem Einwand des Beklagten, dass die Einstufung des gesamten Grundwasserkörpers als „schlecht“ nicht auf vom Vorhaben herrührenden Schadstoffen beruht und der im hydrogeologischen Gutachten betrachteten LCKW Schadstofffahne in Bezug auf das Vorhaben keine erhebliche Aussagekraft zukommt (Schriftsätze vom 12.10.2020, Bl. XIII/02090 GA, und vom 12.02.2021, Bl. XIV/02419 GA). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang verlangte Erfassung aller vorliegenden Beeinträchtigungen im Grundwasserkörper wie Altlasten und Grundwasserschadensfälle war im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens deshalb entbehrlich. Diesem sowie dem weiter dazu erhobenen Einwand der Beigeladenen, der Ist-Zustand des gesamten Grundwasserkörpers lasse sich ausreichend, aktuell und erschöpfend schon dem im Planfeststellungbeschluss 2013 zugrunde gelegten Bewirtschaftungsplan 2009 entnehmen (Schriftsatz vom 11.02.2021, Bl. XIV/02387 GA), werden vom Kläger nur pauschal die defizitären Ermittlungen des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers im hydrogeologischen Gutachten entgegengehalten. Dies sowie die Forderung des Klägers, eine vertiefte Prüfung des chemischen Grundwasserzustandes hätte schon deshalb erfolgen müssen, weil das Gutachten keinerlei Ausführungen zu dem sich hieraus ergebenden chemischen Zustand des Grundwasserkörpers enthalte (Schriftsatz vom 11.09.2020, Bl. XI/01759 GA), ist unsubstantiiert und greift deshalb nicht durch. Im Übrigen fehlt es auch an einer Auseinandersetzung mit den Einwänden, die mit der Stellungnahme des Fachgutachters im vorangegangenen Eilverfahren vorgelegt worden waren (BGU vom 02.01.2014 - Stellungnahme zur Klagebegründung vom 19.12.2013 -, Anlage B5 zum Schriftsatz vom 14.02.2014; Bl. V/0910 ff. GA 2 B 277/14 ; dort Ziffer 2.4 und Ziffer 2.7 - BGU 2014 -). Auch dort wurde eine durch die Schadstofffahne drohende Verschlechterung plausibel damit verneint, dass die LHKW in Oberflächengewässern ausgestrippt, mikrobiell abgebaut, adsorptiv gebunden sowie an der Wasseroberfläche fotochemisch zerstört werden können und das Nitrat in stehenden Oberflächengewässern mikrobiell abgebaut werde (BGU 2014, Bl. V/0916 GA 2 B 277/14 ). In der gutachtlichen Stellungnahme wird zudem nachvollziehbar bestätigt, dass aus dem bisherigen Grundwassermonitoring keine nachteiligen Veränderungen der Grundwassergüte erkennbar seien und insoweit eine nachteilige Veränderung der Grundwasserqualität durch das Vorhaben deshalb ausgeschlossen werden könne, weil der Langener Waldsee stets als Puffer zwischen den Trinkwasserbrunnen und der planfestgestellten Südosterweiterung verbleiben werde (BGU 2014, S. 2 f.; Bl. V/0913 ff. GA 2 B 277/14 ). Randnummer 90 Der Senat hält deshalb an den hierzu schon in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren getroffenen Feststellungen fest, dass die Grundwasserbelastungen im südöstlichen Zustrom auf Fremdverursachungen zurückgehen, die in keinem Zusammenhang mit der Rohstoffgewinnung stehen. Dies bestätigt auch der veröffentlichte und vom Beklagten zugrunde gelegte Bewirtschaftungsplan 2009, dem zufolge der Langener Waldsee eine ausgezeichnete Wasserqualität aufwies (Anhang 1-7, Lage und Qualität der Badegewässer in Hessen). Randnummer 91 Entgegen der Ansicht des Klägers wird einer aus dem Vorhaben gleichwohl künftig etwa drohenden Gefahr für das Grundwasser und damit für den gesamten Grundwasserkörper zudem hinreichend durch ein Grundwasser-Monitoring begegnet, das der Überwachung von potenziellen Auswirkungen auf grundwasserstandsabhängige Standorte dient. Dass damit auch der mit dem Eingriff in den Grundwasserleiter durch Freilegung des Grundwasserkörpers und der Rückverfüllung durch ortsfremde Bodenmassen einhergehenden potenziellen Gefährdung der Grundwasserqualität (UVS, S. 51 f.) in ausreichendem Maß begegnet wird, ist nachvollziehbar begründet worden. Dem dient die im Planfeststellungsbeschluss 2013 enthaltene Vorgabe des Parameterumfangs in Bezug auf die Orientierungswerte (Nebenbestimmungen 2.14 bis 2.17 des angegriffenen PFB 2013) ebenso wie die Verpflichtung zur jährlichen Vorlage eines Berichts über das durchgeführte Grundwassermonitoring (Ziffer I. C. 2.18, PFB 2013, S. 13), die eine Beurteilung der weiteren Entwicklung des Grundwasserzustands ermöglichen. Der dagegen pauschal vom Kläger erhobene Einwand der mangelnden Eignung des Monitorings unter Hinweis auf Beispiele aktueller Prüfungen in anderen Zulassungsverfahren (Schriftsatz vom 11.09.2021, Bl. XI/01761 f. GA) lässt keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Einbeziehung von Ermittlungen zum chemischen Ist-Zustand des gesamten Grundwasserkörpers in einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu weiteren Erkenntnissen und zu einem anderen Ergebnis in der Planfeststellung hätte führen können. Die vom Kläger herangezogenen, für die Einstufung des gesamten Grundwasserkörpers maßgeblichen Messstellen (Schriftsatz vom 05.02.2021, Bl. XIV/02295 f. GA) konnten schon dem Bewirtschaftungsplan 2009 entnommen werden (bspw. Bewirtschaftungsplan 2009, S. 57) und bieten für sich deshalb keinen weiteren Erkenntniswert. Sein Vorbringen erschöpft sich in einer Wiederholung dieser öffentlich zugänglichen Angaben in dem hydrogeologischen Gutachten ohne darzutun, inwieweit dies in einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu weiteren Einwänden und daraus folgend zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass zur Einholung eines (erneuten) wasserrechtlichen Fachbeitrags in einem ergänzenden Verfahren mit weiteren Ermittlungen zu Daten über den Ist-Zustand des Grundwassers, wie der Kläger fordert (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01757 GA). Randnummer 92 Der Planfeststellungsbeschluss geht auch nicht offensichtlich von einer möglichen Veränderung des chemischen Zustands und der qualitativen Risiken in Zusammenhang mit der Rückverfüllung von Fremdböden und einer dadurch erforderlichen Stilllegung eines Trinkwasserbrunnens aus. Die in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 ergangenen Nebenbestimmungen schreiben neben der Vorlage eines Sonderbetriebsplans „Verfüllung“ vor, dass für die Verfüllung der Abbauflächen nur unbelastetes Bodenmaterial verwendet werden darf (Nebenbestimmung I. C. 2.5). Damit wird den wasserrechtlichen Anforderungen an die Verfüllung genügt, wie der Beklagte plausibel aus dem bestehenden, langjährigen hydrochemischen und hydrologischen Monitoring des Langener Waldsees hergeleitet hat. Mit dem darauf gestützten Einwand, dass bislang keine nachteiligen Veränderungen der Grundwassermenge und Grundwassergüte im Vorhabensgebiet durch den bisherigen Abbau festgestellt werden konnten, setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander. Er behauptet lediglich, dass gleichwohl auch belastetes Bodenmaterial Verwendung finde, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür vorzubringen. Randnummer 93 b. Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die in dem hydrogeologischen Gutachten vorgenommene prognostische Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwassers (BGU 2011, Kapitel 6). Randnummer 94 Auch die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf das Grundwasserdargebot werden nachvollziehbar als gering beurteilt. Dass das Volumen der durch die Auskiesung aus dem Grundwasserleiter entfernten Feststoffe durch das zuströmende Grundwasser ausgeglichen wird, ist plausibel damit begründet worden, dass das Grundwasser nur abschnittsweise freigelegt und eine zeitnahe Verfüllung vorgenommen werden soll. Es ist nachvollziehbar, dass die Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung durch eine erhöhte Verdunstung deshalb sowohl zeitlich als auch räumlich begrenzt sind, wie der Beklagte festgestellt hat (PFB 2013, S. 48 f.). Auch die Berechnung der Bemessung des Grundwasserdefizits ist plausibel. Es ist mit rund 35.000 m 3 /a anhand des ermittelten Wassergehalts des Rohkieses, des Volumens der jährlichen Rohstoffentnahme und des Ausblutens des Sand- und Kiesmaterials beim Aufhalden aus einem zu erwartenden Verdunstungsverlust der Antragsfläche mit rund 71.000 m 3 /a und den abbauzeitigen Auswirkungen über den Entnahmezeitraum von 30 Jahren bei einem Volumen von 106.000 m 3 (BGU 2011, Kapitel 6.2, S. 52 ff.) nachvollziehbar berechnet worden. Auch das auf rund 437.000 m 3 /a veranschlagte Grundwasserdargebot für die Antragsfläche ist aus der durchschnittlichen Grundwasserneubildungsrate plausibel berechnet worden. Dass das durch die Mehrverdunstung und durch instationäre Entnahmeüberschüsse entstehende Defizit vollständig durch den südöstlichen Zustrom ausgeglichen werden kann (BGU 2011, S. 54), ist ebenfalls nachvollziehbar dargestellt worden. Randnummer 95 Dem hält der Kläger lediglich ohne nähere Substantiierung entgegen, dass hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands und der Bewertung des Verschmutzungspotenziales „diffuser Quellen“ die Klassifizierung ebenfalls „gefährdet“ sei. Das ist schon deshalb nicht plausibel, da sowohl in dem zum Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden Bewirtschaftungsplan 2009 als auch in dem derzeit geltenden Bewirtschaftungsplan 2015 der mengenmäßige Zustand mit „gut“ bewertet wird. Mit seinem pauschal erhobenen Einwand zu den Feststellungen über die abgrabungsseitige Absenkung des Grundwassers im Einzugsbereich des Wasserwerks Langen (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01760 GA) zeigt der Kläger zwar auf, dass an der zitierten Stelle in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 keine Aussage über die Auswirkungen auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers getroffen wird. Er lässt dabei aber außer Acht, dass der Beklagte sich an dieser Stelle nur mit den Folgen einer geringeren Wasserverfügbarkeit für die Flora im Vorhabensgebiet auseinandersetzt. Diesbezügliche Auswirkungen des Vorhabens werden nachvollziehbar damit verneint, dass der Grundwasserflurabstand dort mindestens 10 m betrage und deshalb selbst im Bereich der Altholzbestände ein Grundwasseranschluss nicht gegeben sei (PFB 2013, S. 48). Der Kläger folgert, wegen des niedrigschwelligen Ansatzes sei bei der Bewertung eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot eine intensivere Auseinandersetzung erforderlich, weil Absenkungen, die nicht im Rahmen der natürlichen Schwankungsamplitude lägen, irgendeine Auswirkung auf den (mengenmäßigen) Zustand hätten, und stützt sich dazu auf einen Vergleich zu Absenkungen im Bereich Kirchnerseckgraben. Sein Vorbringen lässt aber jede Auseinandersetzung mit dem dagegen von der Beigeladenen hier wie schon in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren erhobenen Einwand vermissen, dem Grundwasserkörper 2398_3101 sei in dem zugrunde gelegten Bewirtschaftungsplan 2009 mengenmäßig ein guter Zustand attestiert worden und die ermittelte Minderung um rund 60.000 m 3 /a belaufe sich bezogen auf den gesamten Grundwasserkörper nur auf etwa 0,02% (BGU 2014, S. 8, Bl. V/0919 GA 2 B 277/14 ; Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen vom 11.02.2021, Bl. XIV/02344 GA). Randnummer 96 Gleiches gilt für die Feststellungen, die in dem Planfeststellungsbeschluss 2013 zu den Auswirkungen des durch die Kiesaufbereitung hervorgerufenen Sedimenteintrags getroffen werden. Auch dem hält der Kläger lediglich pauschal entgegen, dass die Bewirtschaftungsziele nach §§ 47 und 27 WHG und dem untergesetzlich hierzu ergangenen Regelwerk nicht betrachtet worden seien (Schriftsatz vom 11.09.2020, Bl. XI/01755 GA). Damit und mit den Beispielen für Prüfungen bzw. wasserrechtliche Fachbeiträge in anderen Vorhaben (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01762 GA) wird aber nicht aufgezeigt, zu welchen Einwänden es nach weiteren Ermittlungen hätte kommen können und dass dies zu einer anderen Entscheidung in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss - etwa in Bezug auf Nebenbestimmungen - hätte führen können. Das gilt auch für den Hinweis des Klägers darauf, dass in einem aktuell betriebenen bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren in Schaafheim vom Beklagten neben den hydrogeologischen Gutachten explizit ein wasserrechtlicher Fachbeitrag eingefordert worden sei. Randnummer 97 Aus den vorstehenden Gründen führen auch die vom Kläger in Bezug genommene aktuelle „Handlungsempfehlung Verschlechterungsverbot" der Bund-/Länderarbeitsge-meinschaft - LAWA - und die hierauf aufbauenden Vollzugshinweise des Landes Rheinland-Pfalz („Vollzugshinweise des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz zur Auslegung und Anwendung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots und Zielerreichungsgebots nach den §§ 27 bzw. 47 WHG sowie zu den Ausnahmen nach den §§ 31 Abs. 2 bzw. 47 Abs. 3 Satz 1 WHG - Artikel 4 WRRL - vom 4. Mai 2017, zuletzt aktualisiert am 10. Mai 2019) zu keinem anderen Ergebnis. Randnummer 98 Das gilt auch für die vom Kläger zitierte Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz. Dort hat sich das Gericht nur mit der Frage befasst, wann die (schon vorgenommene) Erstellung eines (weiteren) Fachbeitrags eine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung auslöst (Urteil vom 06.11.2019 - 8 C 10240/18 -, juris Rn. 97). Diese Frage stellt sich hier nicht, da kein weiterer wasserrechtlicher Fachbeitrag von dem Beklagten eingeholt wurde. Die ferner zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 15.07.2020 - BVerwG 9 B 5/20 -, juris) verhält sich nur dazu, wie bei unions- und völkerrechtskonformer Auslegung des § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG im Lichte von Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention i.V.m. Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/52/EU die Schwere eines Verfahrensfehlers in Gestalt einer unterlassenen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zu einem Fachbeitrag nach der WRRL zu beurteilen ist. Dass sich dies danach richtet, ob der Öffentlichkeit damit zumindest teilweise das Recht auf Information und/oder das Recht auf Äußerung vor Erlass der Entscheidung über das Vorhaben genommen wurde, hat der Senat zugrunde gelegt und einen relativen Verfahrensfehler festgestellt, dessen Ergebnisrelevanz jedoch zu verneinen ist. Randnummer 99 2. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist auch materiell rechtmäßig. Es liegen keine Versagungsgründe nach § 48 Abs. 2 BBergG vor, da dem planfestgestellten Vorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Randnummer 100 Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist, auch soweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde (BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - BVerwG 7 C 1.06 -, juris Rn. 28). Die auf der Tatbestandsseite des § 48 Abs. 2 BBergG zu treffende Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen unterliegt deshalb der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 29.06.2006 - BVerwG 7 C 11.05 -, juris Rn. 27). Die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind zunächst solche, die von außerhalb des Bergrechts stammen und nicht von § 55 BBergG normiert werden (siehe Vitzthum/Piens, Kommentar zum BBergG, 2. Aufl. 2013, § 48 Rn. 33), sie müssen außerdem in Rechtsvorschriften oder auch in verbindlichen Aussagen eines Planes ihren Niederschlag gefunden haben. Dem Vorhaben stehen dann keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, wenn sich bei Prüfung der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen in den einschlägigen Normen wie etwa des Raumordnungsgesetzes, des Hessischen Waldgesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - ergibt, dass das Vorhaben diesen Normen bzw. einschlägigen Planaussagen entspricht (Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 18 ; siehe auch Vitzthum/Piens, a.a.O., § 48 Rn. 63 m. w. N.). Randnummer 101 2.1. Dem Vorhaben stehen raumordnerische Belange nicht entgegen. Randnummer 102 Das Vorhaben liegt in der mit dem Regionalplan 2010 als Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe festgelegten Fläche. Dieses von der Regionalversammlung rechtsverbindlich beschlossene Ziel der Regionalplanung war zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses in Geltung und von der Fachplanung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG zwingend zu beachten. Ziele der Raumordnung in einem Regionalplan entfalten als Rechtsvorschrift (BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - BVerwG 4 C 6.03 -, juris) strikte Bindungswirkung für die öffentlichen Stellen, insbesondere bei Planfeststellungen. Sie sind das Ergebnis eines Abwägungsvorgangs und einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe nicht mehr zugänglich (BVerwG, Urteil vom 16.12.2012 - BVerwG 4 C 8.10 -, juris Rn. 7). Nutzungsansprüche an den Raum, die dem als Ziel festgelegten Inhalt des Plans entsprechen, haben Vorrang gegenüber anderen Nutzungsansprüchen. Randnummer 103 2.1.1. Das vom Kläger dagegen angeführte und zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses 2013 im Wege des Änderungsverfahrens verfolgte Ziel, die Vorhabensfläche als Regionalen Grünzug, Vorranggebiet für Forstwirtschaft und Vorbehaltsgebiet für den Grundwasserschutz festzulegen, hat der Beklagte zu Recht als zum damaligen Zeitpunkt in Aufstellung befindliches Ziel der Regionalplanung nicht berücksichtigt. Dies folgt aus § 4 Abs. 2 2. Alternative ROG (als „sonstiges Erfordernis der Raumplanung“ - § 3 Nr. 4 ROG -). Während des Zeitraums der Geltung eines Ziels der Raumplanung können Fachplanungen ausschließlich dann im Hinblick auf in Aufstellung befindliche gegenläufige Ziele der Raumplanung zurückgesetzt werden, wenn eine raumplanerische Untersagungsentscheidung nach § 12 Abs. 2 ROG ergeht. Eine solche Entscheidung hatte die Oberste Landesplanungsbehörde (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Landesplanungsgesetzes - HLPG -) in Bezug auf diese Änderungsplanung jedoch mit Bescheid vom 10. Juli 2012 ausdrücklich abgelehnt. Da die vom Kläger angeführte, am 28. Juli 2015 in Kraft getretene 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplans 2010 für die Entscheidung, ob der Planfeststellungsbeschluss vom 15. August 2013 rechtmäßig ergangen ist, nicht erheblich war, hat der Beklagte die Änderung auch in dem am 22. Februar 2016 erlassenen Planergänzungsbeschluss zu Recht unberücksichtigt gelassen (PlanergB S. 31). Randnummer 104 Der Kläger kann sich schon aus diesem Grund nicht erfolgreich darauf berufen, dass mit der Zulassungsentscheidung des Beklagten die zum damaligen Zeitpunkt in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung nicht mehr verwirklicht werden könnten. Nachdem die 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan 2010 vom 28. Juli 2015 (StAnz. 2015, S. 844) mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2020 (- 4 C 2108/15.N -, juris) rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde, soweit damit für die bisherige Fläche „Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Lagerstätten, geplant“ ein „Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ festgelegt worden war, kann auch aus der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Regionalplans Südhessen keine andere Bewertung hergeleitet werden. Angesichts der weiter eingetretenen Entwicklung und der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Unwirksamkeit dieser Änderung (Urteil vom 14.07.2020 - 4 C 2108/15.N -, juris) ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Planänderungsverfahren als nicht absehbar bewertet hat (PFB 2013, S. 70). Randnummer 105 Da der Beklagte an die zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses in Geltung befindliche Zielfestlegung gebunden war, ist es für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich, ob die Zielausweisung „oberflächennaher Abbau von Bodenschätzen“ im Regionalplan Südhessen 2010 abwägungsfehlerhaft ergangen ist, wie der Kläger meint. Der Planfeststellungsbehörde kommt insoweit keine Verwerfungskompetenz zu, auf das vom Kläger weiterhin geltend gemachte Ermittlungsdefizit kommt es schon deshalb nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Das gilt auch für sein Vorbringen, weder aus dem Planungsverlauf noch aus den zugrundeliegenden Materialien lasse sich ableiten, dass die Auswahl der Standorte nach einheitlichen, aus einer fachlichen Konzeption ableitbaren Bewertungen getroffen worden sei. Entgegen der Ansicht des Klägers wurden in dem Beschluss zu dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren deshalb auch keine Abwägungsfehler bei der Zielfestlegung festgestellt, sondern entschieden, dass wegen der strikten Bindungswirkung der geltenden Zielfestlegung die in Aufstellung befindlichen Ziele der Regionalplanung dem Vorhaben nicht entgegenstehen (Hess. VGH, Beschluss vom 20.02.2014 - 2 В 277/14 -, juris Rn. 19). Daran hält der Senat fest und ist deshalb auch nicht gehalten, die - zu diesem Verfahren beigezogenen - Planaufstellungsunterlagen oder die Ausführungen in der Begründung zur 1. Änderung des Regionalplans Südhessen zu berücksichtigen. Randnummer 106 2.1.2. Das Ziel der Regionalplanung, mit der streitgegenständlichen Fläche eine Vorrangfläche für die Rohstoffsicherung zu sichern, erweist sich nicht wegen einer fehlerhaften Rohstoffversorgungsprognose als nichtig. Randnummer 107 Der Beklagte hat das öffentliche Interesse an der Versorgung des Rhein-Main-Gebietes mit geeignetem Material in nicht zu beanstandender Weise mit den hochwertigen Rohstoffen aus einer verbrauchsnahen Lagerstätte, dem Grundsatz der möglichst vollständigen Lagerstättengewinnung, dem Erhalt von Arbeitsplätzen und den Einnahmen der Stadt Langen aus der Kiesgewinnung als insgesamt überwiegend berücksichtigt (PFB S. 71). Dass das Vorhaben damit einen wesentlichen Beitrag zur Rohstoffversorgung als Basis wirtschaftlicher Prosperität im Rhein-Main-Gebiet darstellt mit den damit zusammenhängenden Vorteilen wie der Durchführung von Verkehrsinfrastrukturprojekten und Wohnungsbau sowie daraus folgenden Steuereinnahmen, Pachterträgen für die Stadt Langen und den mindestens 30 Arbeitsplätzen, die für Jahrzehnte gesichert werden, ist nachvollziehbar. Dem hat der Beklagte zu Recht unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen den Vorrang gegenüber den erheblichen Eingriffen eingeräumt. Randnummer 108 Der Einwand des Klägers, die Versorgung des Marktes sei ohne den Abbau gesichert und es müsse weder Kies noch Sand in der Qualität, in der diese Rohstoffe am „Langener Waldsee“ gewonnen werden, in die Region eingeführt werden, greift nicht durch. Seine Behauptung, für die Kiese und Sande der dort gewonnenen Qualität gebe es im südhessischen Gebiet ausreichende Lagerstätten, bleibt unsubstantiiert. Die von ihm vorgelegte Darstellung anhand der Rohstoffkarte mit weiteren laufenden Betrieben der Sand- und Kiesgewinnung im Radius von 30-50 km lässt nicht schon auf eine hinreichende Versorgung der Region mit den erforderlichen bzw. nachgefragten Qualitäten schließen. Der Kläger räumt letztlich selbst ein, dass eine Verengung der Sicht auf Hessen oder auf den Ballungsraum Rhein-Main keine Grundlage für das Merkmal der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen sein könne (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01426 GA). Randnummer 109 Wegen der fehlenden Substantiierung des klägerischen Vorbringens ist der Senat nicht gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären und ein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass weder Kies noch Sand in der Qualität, in der diese Rohstoffe am „Langener Waldsee“ gewonnen werden, in die Region eingeführt werden müssten. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine weitere Sachaufklärung ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägers, dies sei schon Gegenstand der Planaufstellung zum Regionalplan Südhessen gewesen. Mit den dazu angeführten Stellungnahmen und Erkenntnissen aus dem Rohstoffsicherungskonzept von 1997 und 1998 werden wegen der ersichtlich fehlenden Aktualität keine tatsächlichen Umstände dargetan, die die Plausibilität der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erstellten Prognose erschüttern und deshalb Anlass zu einer weiteren Aufklärung geben könnten. Randnummer 110 Dass die Beigeladene als Datenbasis zur Ermittlung der Bedarfsprognose ausschließlich Abbaugebiete angeführt hat, die im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (RegFNP) als „Planungsvorhaben“ ausgewiesen sind, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Fehlerhaftigkeit der Prognose des Beklagten. Abgesehen davon, dass dies nur die Grundlage der zum Zeitpunkt der Planfeststellung strikt geltenden Zielfestlegung darstellt, werden damit keine neuen Erkenntnisse aufgezeigt, die eine erhebliche Fehlgewichtung bei dieser Zielfestlegung feststellen lassen. Gleiches gilt für das Vorbringen zu einer am 28. Juli 2007 erteilten Genehmigung von 100 ha Abbaufläche in der nur ca. 22 km Luftlinie vom Vorhaben der Beigeladenen entfernten Stadt Riedstadt (Schriftsatz vom 29.04.2016, Bl. IX/01428 GA: „Riedstadt-Crumbach“, gemeint sein dürfte Riedstadt-Crumstadt). Randnummer 111 Aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ergeben sich auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass es an einer objektiven und fachlichen Rechtfertigung durch die Rohstoffbedarfssituation fehlt. Der Beklagte hat dem Planfeststellungsbeschluss vielmehr zu Recht die für den Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 erstellte Rohstoffbedarfsprognose (Rohstoffsicherungskonzept Hessen - Fachbericht Sand und Kies vom 15.11.2006 -, durch den Beklagten als Pdf-Datei vorgelegt mit E-Mail vom 24.07.2020, Bl. X/01688 GA) zugrunde gelegt. Er hat sich in nicht zu beanstandender Weise darauf gestützt, dass die Versorgung mit diesen Rohstoffen eine wichtige Grundlage für die Wirtschaft im Rhein-Main-Gebiet darstellt, und zwar aufgrund der prognostizierten Zuwanderung, weiterer Nachfrage nach Arbeitsplätzen und einer Reihe geplanter Großbaumaßnahmen, wie zum Beispiel dem Ausbau des Frankfurter Flughafens (Terminal 3), dem geplanten Bau weiterer ICE-Strecken im Rhein-Main-Gebiet, dem Hochhausrahmenplan der Stadt Frankfurt und dem Förderprogramm zur Ankurbelung des Wohnungsbaus. Die von der Beigeladenen vorgelegte und im Rahmen der Erörterung ergänzte Rohstoffbedarfsprognose mit einem prognostizierten Sand- und Kiesbedarf von 4,5 t pro Einwohner ist in Anbetracht der Entwicklung belastbar und plausibel. Die demgegenüber von den Verbänden vorgelegten bundes- und landesweiten Zahlen sind zu Recht wegen des Transportaufwandes als für den hier zu betrachtenden regionalen Markt nicht maßgeblich bewertet worden. Die Begründung des Beklagten, das Rhein-Main-Gebiet stelle eine Region mit besonders hohem Wachstumspotenzial innerhalb der Bundesrepublik Deutschland dar und dadurch werde die Nachfrage nach den mineralischen Rohstoffen Sand und Kies erheblich verstärkt (PFB 2013, S. 71 f.), ist plausibel und hat sich zudem bisher bestätigt. Dass der Transport von schweren Massengütern wie Quarz nicht nur transportkostenempfindlich ist, sondern vor allem auch aus Gesichtspunkten des Umweltschutzes vermieden werden solle, hat der Kläger ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die Feststellung, die Lagerstätte habe mit über 10% der gesamthessischen Fördermenge eine erhebliche Bedeutung für die Versorgung der Region mit Rohstoffen, weil die Möglichkeiten einer Verringerung der Förderrate durch verstärktes Baustoffrecycling minimal seien. Überzeugend ist auch, dass selbst dann, wenn die anfallenden Abbruchmaterialien zu 100% recycelt würden, die Substitutionsquote lediglich um 2% auf 12% steigen könnte (PFB 2013, S. 72). Gleiches gilt für die Feststellung, ein einfaches Ausweichen des Betriebes oder ein Ersatz der Förderung durch andere Lagerstätten sei nicht möglich, weil die infrage kommenden Lagerstätten am Rhein nicht wesentlich konfliktärmer seien. Dass Erschließung, Freizeitnutzung, Landwirtschaft, Hochwasserrisikoerhöhung und Naturschutz dort ebenfalls komplexe Fragen aufwerfen würden, die im Einzelfall geprüft werden müssten, ist offensichtlich. Der Beklagte hat auch zu Recht berücksichtigt, dass laut Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans Mittlerer Oberrhein, Kapitel Sand und Kies, am Rhein keine Neuaufschlüsse mehr in die Planung aufgenommen werden sollten, sondern lediglich Arrondierungen als Erweiterung bestehender Tagebaue (PFB 2013, S. 73). Randnummer 112 Dass es Aufgabe der Regionalplanung ist, zu bestimmen, welches Gewicht der Befriedigung des Marktes mit Rohstoffen zukommt und welche Belange hierbei zu berücksichtigen sind, führt zu keinem anderen Ergebnis, da keine geänderte und bindende regionalplanerische Konzeption (mehr) vorliegt. Auch in der von dem Kläger insoweit angeführten Stellungnahme des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie - HLUG - vom 31. August 2012 (Ordner 3, Bl. 284 BA) wird zudem bestätigt, dass durch den Bauboom mit steigenden Förderzahlen sowie einer Jahresförderung für den Standort des Vorhabens im Jahr 2012 mit 890.000 t und 2013 mit 1 Mio. t gerechnet wird. Diese Stellungnahme wurde entgegen der Ansicht des Klägers ausweislich des Briefkopfes nicht nur im Planfeststellungsverfahren, sondern auch gegenüber dem Regierungspräsidium Darmstadt als Geschäftsstelle der Regionalversammlung zu der beabsichtigten 1. Änderung des Regionalplans Südhessen/Regionalen FNP 2010 abgegeben. Selbst wenn jedoch diese Stellungnahme nur im Planfeststellungsverfahren erfolgt sein sollte, folgt daraus kein anderes Ergebnis, da damit die geplante Änderung aus rohstoffgeologischer Sicht ausdrücklich abgelehnt wurde. Aus diesem Grund und wegen der oben dargestellten Bindungswirkung der geltenden Zielfestlegung ist es unerheblich, ob die Prognose des Beklagten auf Ermittlungen beruht, die einer ohne Einbeziehung der Vorhabensfläche eingeholten Stellungnahme aus dem Jahr 2006 zugrunde lagen, wie der Kläger ferner vorbringt. Wegen der strikten Bindung an die geltende Zielfestlegung ist es auch unerheblich, dass der Entwurf 2006 geändert und der Regionalplan 2010 ohne eine aktuellere Ermittlung zur Ausweisung von Vorranggebieten verabschiedet wurde. Randnummer 113 Aus diesen Gründen ist der Senat auch nicht gehalten, der Anregung des Klägers (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.04.2016, Bl. IX/01462 GA) folgend zur weiteren Sachaufklärung den Verfasser der Stellungnahme 2006 sowie einen weiteren Zeugen darüber zu befragen, ob dem Entwurf 2006 eine regionalplanerische Konzeption und der Stellungnahme der Oberen Landesplanungsbehörde eine ordnungsgemäße Ermittlung des Rohstoffbedarfs für Südhessen zugrunde lag. Randnummer 114 Wegen des hier allein maßgeblichen Zeitpunkts des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses 2013 ist es auch rechtlich unerheblich, dass aufgrund dieser Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zur teilweise Unwirksamkeit der 1. Änderung des Regionalplans Südhessen der Konflikt zwischen Rohstoffgewinnung und Walderhalt weder auf der Ebene der Landesplanung noch auf der Ebene der Regionalplanung planerisch gelöst wurde, wie der Kläger meint (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01791 GA). Randnummer 115 2.2. Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich die Aufhebung der Bannwalderklärung nicht als rechtswidrig. Randnummer 116 Die Aufhebungsentscheidung des Beklagten ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil diese entbehrlich war, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Senats, dass die Rodung nur eine vorübergehende Nutzung des Waldes darstellt (Hess. VGH, Urteil vom 07.05.2015 - 2 A 177/15 -, juris), bestätigt hatte (mit Beschluss vom 05.07.2016 - BVerwG 7 B 43.15 -, juris; vgl. dazu auch Hess. VGH, Urteil vom 14.07.2020 - 4 C 2108/15.N -, juris). Der Planfeststellungsbeschluss ist dadurch nicht mit einer ohne Notwendigkeit ergangenen Aufhebung der Bannwalderklärung „infiziert“ worden, wie der Kläger meint (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01788 GA). Da die Bannwaldaufhebung nicht nur diejenigen Flächen betrifft, die nach der Rekultivierungsplanung wieder aufgeforstet werden sollen, sondern auch Flächen, die gar nicht oder nicht in dem dafür nach der Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Zeitraum wieder aufgeforstet werden können, waren die Waldumwandlungsgenehmigung und damit eine Bannwaldaufhebung auch erforderlich, wie der Beklagte zu Recht einwendet (Schriftsatz vom 12.10.2020, Bl. XIII/02099 GA). Randnummer 117 Der Bannwaldaufhebung stehen überwiegende Gründe des Allgemeinwohls nicht entgegen ( § 13 Abs. 2 Satz 3 HWaldG ). Randnummer 118 Der Beklagte hat die infrage kommenden Alternativen zur Erreichung der Vorhabensziele ohne Bannwaldbeanspruchung untersucht, darunter auch standortferne Alternativen (PFB 2013, S. 22: Sondierung des Bereiches oberflächennaher Lagerstätten östlich der Bahnlinie Frankfurt/Darmstadt zwischen Buchschlag und Langen [Alternative A], Rohstofflagerfläche westlich Mörfelden, Bereich Rüsselsheim, Nauheim, Groß-Gerau und Mörfelden [Alternative B], Untersuchung einer Sandlagerstätte in Wölfersheim [Alternative C]). Ebenso wurden die innerhalb der Grenzen der bestehenden Genehmigungen, aber außerhalb des Bannwaldes gegebenen Möglichkeiten betrachtet, darunter die Tieferauskiesung der Westgrube bis aufs Liegende (Alternative A), Absenkung der Krötseeschneise und Trockenauskiesung (Alternative B) sowie eine Weiterauskiesung am Nordufer der Ostgrube (Alternative C). Deren Eignung bzw. die Zumutbarkeit der Nutzung wurden nachvollziehbar mit dem erhöhten Transportaufwand bei vergleichsweise geringer Rohstoffmenge verneint. Randnummer 119 Die gegen das Vorhaben sprechenden Belange der mit der Rodung des Waldes einhergehenden Beeinträchtigung von Wasserschutzfunktion, Sicht-, Lärm- und Immissionsschutzfunktion, Klimaschutzfunktion, Luftreinhaltungsfunktion, Erosionsschutzfunktion, Biotop- und Artenschutz und Erholungsfunktion hat der Beklagte berücksichtigt und dem öffentlichen Interesse an der Rohstoffgewinnung in nicht zu beanstandender Weise den Vorrang zuerkannt. Randnummer 120 Der Flächenbedarf für das beantragte Vorhaben von 82,7 ha ist plausibel damit als insgesamt tragbar bewertet worden, dass dem auch nach dem Ausbau des Frankfurter Flughafens eine von der Bannwalderklärung umfasste Fläche von insgesamt 1.495 ha gegenübersteht, die rund 5,5% der Bannwaldfläche und gut 11% der in der Gemarkung Langen zum Bannwald erklärten Fläche ausmacht. Bei der Feststellung, dass die Rodung in Abschnitten über 20 Jahre erfolgen und die Rekultivierung der Ostgrube auf einer Gesamtfläche von 19,6 ha durchgeführt werden soll (PFB 2013, S. 67-69), wurde auch berücksichtigt, dass die Aufforstung sich über Jahre erstrecken wird. Den vom Kläger eingewandten öffentlichen Interessen am Walderhalt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01792 GA) hat der Beklagte in dem Planfeststellungsbeschluss mit zahlreichen Nebenbestimmungen (Ziffer I. C. 4., PFB 2013, S. 17 ff.) hinreichend Rechnung getragen und dabei auch forstfachliche Erkenntnisse berücksichtigt. Der vom Kläger verlangten forstfachlichen Sicherung der Wiederaufforstung wird u.a. dadurch Rechnung getragen, dass die bei der Rekultivierung herzustellenden Waldflächen den einschlägigen forstrechtlichen Vorgaben zu entsprechen haben (Nebenbestimmung Ziffer 4.6, PFB 2013, S. 18). Dafür, dass der Planfeststellungsbeschluss damit den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht genügt, werden konkrete Anhaltspunkte vom Kläger nicht aufgezeigt. Auch der Einwand des Klägers, die bisherigen Erfahrungen aus der Ostgrube und die mittlerweile vorliegenden Erkenntnisse über Wiederaufforstungen im Rhein-Main-Gebiet ließen eine sichere Prognose über den Erfolg der Wiederaufforstung nicht zu, ist unsubstantiiert geblieben und greift deshalb nicht durch. Dass die Renaturierung von Abbaufeldern, bei denen eine Verfüllung mit fremden Materialen Voraussetzung ist, nicht den Wald hervorrufen kann, der verloren geht, und damit ein nicht zu schließendes Delta verbleibt, ist offensichtlich und wird mit den Regelungen in den oben dargestellten Nebenbestimmungen berücksichtigt. Da der Kläger sich damit nicht auseinandergesetzt hat, fehlen für das dazu begehrte Sachverständigengutachten schon die notwendigen tatsächlichen Anknüpfungspunkte. Ob die Bannwaldaufhebung aus diesem Grund öffentliche Belange verletzt und der Planfeststellungsbeschluss deshalb den Anforderungen nicht genügt, ist als Rechtsfrage dem klägerseits dazu begehrten Sachverständigengutachten (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01793 GA) nicht zugänglich. Randnummer 121 2.3. Entgegen der Ansicht des Klägers erweist sich der angegriffene Planfeststellungsbeschluss nicht wegen eines Verstoßes gegen § 68 Abs. 3 WHG als rechtswidrig. Randnummer 122 Der Beschluss umfasst die wasserrechtliche Planfeststellung nach §§ 67 Abs. 2, 68 WHG für den Gewässerausbau einschließlich des Abbaus des Rohstoffes und der Wiederverfüllung des entstehenden Abgrabungsgewässers. Es handelt sich dabei um Bestandteile des Gewässerausbaus u.a. in Gestalt einer befristeten Befreiung von dem Verbot von Erdaufschlüssen nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG i.V.m. § 3 Ziffer 1. Buchstabe
- u)der Wasserschutzgebietsverordnung zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Neu-Isenburg/Stadtteil Zeppelinheim, Landkreis Offenbach (vom 29. März 1978 [StAnz 17/1978, S. 831], geändert durch Verordnung vom 12. März 1982 [StAnz 17/1982, S. 869]), die durch eine Reihe von wasserrechtlichen Nebenbestimmungen (PFB 2013, Ziffer 2.1 bis 2.19, S. 10 bis 14) konkretisiert wird. Dieser mit dem Vorhaben verbundene Gewässerausbau ist gemäß § 68 Abs. 3 WHG genehmigungsfähig. Es liegen weder Versagungsgründe vor, noch ist - insbesondere nach der Teilablehnung in Bezug auf die Waldabteilung 37 - eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit feststellbar. Randnummer 123 2.3.1. Dem Vorhaben steht in wasserrechtlicher Hinsicht nicht entgegen, dass das Rekultivierungsziel der weitgehenden Wiederverfüllung mit unbelastetem Erdaushub nicht erreicht werden kann, wie der Kläger meint. Randnummer 124 Die nach Ansicht des Klägers bisher eingetretene zeitliche Verzögerung bei der Verfüllung wurde im Planfeststellungsbeschluss 2013 hinreichend berücksichtigt. Der Beklagte hat dem mit den Nebenbestimmungen I. C. 3.13 und 3.14 Rechnung getragen, in denen der Beigeladenen eine Fortschreibung der Bilanzierung aufgegeben wird, um die vollständige Kompensation des Projektes sicherzustellen. Dabei wurde in nicht zu beanstandender Weise zugrunde gelegt, dass die bisherige Kalkulation mit im Schnitt lediglich rund 10 Jahren für die einzelnen Abbauabschnitte zwischen der Rodung der Bestände und dem Beginn der Rekultivierung nicht ausreiche, weil die Verfüllung nach den Erfahrungen der Vergangenheit deutlich länger dauern könne und sich der tatsächliche Umfang der Beeinträchtigungen insofern erst nach Abschluss des Projektes feststellen lasse. Der vom Kläger angeführten Gefahr einer im Wege der Rekultivierung zu besorgenden Verunreinigung begegnet der Planfeststellungsbeschluss in nicht zu beanstandender Weise mit der Anordnung, für die Verfüllung nur unbelasteten Bodenaushub zu verwenden, dessen Eignung mit regelmäßiger Beprobung festzustellen und zu dokumentieren. Bei der demnach stichprobenartig durchzuführenden Beprobung handelt es sich um eine geeignete Methode, wie mit den bisher dokumentierten Grundwassermessungen plausibel belegt wird (PFB 2013, S. 47). Randnummer 125 Für den Fall, dass die naturschutzrechtliche Abschlussbilanzierung ein Defizit ausweist, hat sich der Beklagte die Vorlage ergänzender Maßnahmen vorbehalten, die in einem Ergänzungsbescheid festgesetzt werden können (PFB 2013, S. 82). Damit wurde eine hinreichende Verknüpfung zwischen dem Verfüllfortschritt und der Abbaugeschwindigkeit vorgenommen, und der Planfeststellungsbeschluss stellt sich entgegen der Ansicht des Klägers (BUND vom 22.08.2018 - Analyse, Bewertung und Prognose zu den Rekultivierungsplanungen in Bezug auf die Verfügbarkeit von geeigneten Verfüllmaterialien -, Anlage PGT 05 zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 11.09.2020, Bl. XI/01826 ff. GA - Stellungnahme 2018 -, S. 5, Bl. XI/01830 GA) insoweit weder als widersprüchlich dar, noch ergibt sich ein weiterer Regelungsbedarf daraus, dass diese Nebenbestimmungen unzureichend sind. Denn der Beklagte ist von der Möglichkeit einer Verzögerung ausgegangen, hat sich gerade deshalb eine Ergänzungsentscheidung vorbehalten und in Nebenbestimmung I. C. 2.5 die Vorlage eines Sonderbetriebsplans „Verfüllung“ mit einer Darstellung von Einzelheiten der Verfüllung der Abbaufläche vorgeschrieben. Dem kann hinreichend eindeutig entnommen werden, dass der weitere Abbau notfalls gestoppt werden muss, soweit kein geeignetes unbelastetes Füllmaterial zur Verfügung steht. Dies folgt zudem aus der Verpflichtung der Beigeladenen zur jährlichen Aufstellung eines Sachstandsberichts zum Abbau- und Verfüllfortschritt mit Lageplan (Nebenbestimmung in Ziffer I. C. 2.19) sowie aus dem Vorbehalt in Ziffer I. C. 2.1., der es dem Beklagten ermöglicht, die Einhaltung der Vorgaben zu überprüfen und gegebenenfalls durch zusätzliche Anordnungen zu sichern. Der Senat hält deshalb an seiner Entscheidung in dem vorangegangenen Eilverfahren fest, dass dem Problem der Beschaffung unbelasteten Verfüllmaterials - etwa im Fall erhöhter Anforderungen an die Verfüllmengen und daraus folgend einer fehlenden Verfügbarkeit unbelasteten Bodenmaterials - dadurch begegnet werden kann, dass der Abbau gestoppt bzw. verlangsamt wird (Beschluss vom 20.02.2014 - 2 B 277/14 -, juris Rn. 42 f.). Randnummer 126 Selbst wenn, wie der Kläger meint, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses absehbar gewesen wäre, dass ausreichend Verfüllmaterial in der notwendigen Qualität nicht zur Verfügung stehen werde, wird dem mit den oben dargestellten Nebenbestimmungen in nicht zu beanstandender Weise begegnet. Dass ein Verfüllrückstand schon für die Verpflichtung zur Verfüllung der Westgrube aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 10. September 1999 besteht, wie der Kläger rügt, stellt aus den oben genannten Gründen kein Regelungsdefizit der hier streitgegenständlichen Planfeststellung dar, sondern gegebenenfalls ein Vollzugsdefizit aus früheren Planfeststellungen. Die daraus folgenden Erkenntnisse wurden in dem Planfeststellungsbeschluss 2013/2016 mit den oben dargestellten Nebenbestimmungen hinreichend berücksichtigt. Es ist für die hier zu treffende Entscheidung schon aus diesen Gründen unerheblich, dass die Beigeladene eine Verlängerung der Rekultivierungspflicht bis zum Jahr 2038 beantragt hat. Randnummer 127 Auch die Einwände des Klägers gegen die vom Beklagten in Bezug auf die Machbarkeit der Verfüllung und des dazu benötigten Zeitraumes angestellte Prognose greifen nicht durch. Die Berechnung der durchschnittlichen Verfüllmenge anhand eines Mittelwertes aus einer Menge von 400.000 t jährlich ist nicht zu beanstanden. Dieser Wert wird plausibel aus den verwerteten Verfüllmassen über die vergangenen Jahre mit Mengen zwischen 150.470 t
(2016)und 550.000 t
(2007)jährlich (Schriftsatz des Beklagten vom 08.11.2016, Bl. X/01639 GA) hergeleitet. Es lässt sich deshalb auch nicht feststellen, dass die nach Angaben der Beigeladenen in den zurückliegenden Jahren akquirierten 400.000 t Verfüllmaterialien nicht überprüft worden sind. Durchgreifende Zweifel daran lassen sich auch nicht aus der fachlichen Stellungnahme des Klägers entnehmen. Die dort verwendeten Werte (Stellungnahme 2018, S. 3, Bl. XI/01828 GA) sind nicht nachvollziehbar, weil sie aus unterschiedlichem Datenmaterial stammen, nämlich einerseits aus Prognosewerten des Erläuterungsberichts zu den Planfeststellungsunterlagen sowie andererseits aus Angaben bzw. Berechnungen der Stadt Langen, deren Grundlagen und Validität aber nicht erläutert werden und sich auch sonst nicht erschließen. Der Kläger setzt sich zudem nicht mit dem Einwand des Beklagten (Schriftsatz vom 12.10.2020, Bl. XIII/02097 GA) auseinander, wonach sich die Verfüllmenge aufgrund der seit Anfang 2019 parallel in der Westgrube und in der Südosterweiterung durchgeführten Verfüllung auf insgesamt 620.000 t erhöht habe. Der bloße Hinweis darauf, dass die Homepage des Beklagten dazu nur verallgemeinernde Angaben enthalte, ist nicht geeignet, den aus Daten des Betriebs der Beigeladenen hergeleiteten Wert in Zweifel zu ziehen. Randnummer 128 2.3.
- Aus diesen Gründen erweisen sich auch die in Nebenbestimmung I. C. 4.2 des Planfeststellungsbeschlusses 2013 getroffenen Anordnungen über den jeweils abschnittweise durchzuführenden Abbau, die Wiederverfüllung und die Rekultivierung nicht als ungeeignet in Bezug auf den Wasserschutz. Der Kläger folgert das daraus, dass die abschnittweise Rodung von Abbauabschnitt 3 und darauffolgender Abschnitte erst nach Verfüllung, Bepflanzung und forstfachlicher Sicherung der Ersatzaufforstung des zwei Abschnitte vorausgehenden Abschnitts vorgesehen wird. Sein Vorbringen, da Sinn und Zweck der Nebenbestimmung die Gewährleistung einer zeitnahen Rekultivierung sei, reiche das Anpflanzen der Bäume nicht aus, sondern insoweit sei die forstrechtliche Abnahme erforderlich, zeigt eine solche Ungeeignetheit nicht auf, da es sich dabei um ein Problem der Umsetzung und damit der Vollziehung handelt. Aus der aus Sicht des Klägers bisher fehlenden Rekultivierung der Westgrube nach dem Planfeststellungsbeschluss 1999 ergibt sich keine andere Bewertung. Der Beklagte muss dessen Wirkungen zwar als Vorbelastungen berücksichtigen, er hat dem aber mit den oben dargestellten Nebenbestimmungen Genüge getan. Es kommt deshalb nicht entscheidungserheblich darauf an, ob - wie der Kläger ferner meint - die tatsächliche und rechtliche Genehmigungslage im Teilbereich Westgrube ungeklärt ist, die Verfüllung in der Westgrube nicht in der hierfür vom Planfeststellungsbeschluss 1999/2008 vorgesehenen Frist abgeschlossen wurde und deren Verlängerung bis 2038 beantragt und zugelassen worden ist. Der Senat ist aus diesem Grund nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts sämtliche diesbezüglichen Behördenvorgänge beizuziehen, wie der Kläger begehrt (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 12.10.2020, Bl. XIII/02158 GA). Randnummer 129 Zu einer anderen Bewertung führt nicht, dass die Bedenken hinsichtlich nicht ausreichender Verfüllmengen behördlicherseits im Planfeststellungsverfahren bekannt waren, wie der Kläger vorbringt. Er bezieht sich dazu auf eine Stellungnahme der Oberen Wasserbehörde vom
- Dezember 2012 (Ordner 3 Bl. 0272 BA), die aber nur die Bitte enthält, die Durchführbarkeit der Planung unter diesem Aspekt zu prüfen und darauf hinweist, dass die Verfügbarkeit der zur Wiedernutzbarmachung benötigten Materialien in den qualitativen Anforderungen seitens des Trink- und Grundwasserschutzes nachzuweisen ist. Dem ist der Beklagte mit der Aufnahme der Möglichkeit eines Abbaustopps bei Verfüllrückstand und detaillierten Regelungen der Anforderungen an die zur Verfüllung dienenden grubenfremden Bodenmaterialien in die oben schon dargestellten Nebenbestimmungen in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Er hat damit zu Recht die dagegen erhobenen Einwendungen zurückgewiesen (PFB 2013, S. 90 f.). Sein Hinweis darauf, sowohl eine Eigenüberwachung durch den Unternehmer als auch eine behördliche Überwachung durch das Regierungspräsidium und die Stadt Langen hätten bisher keine Anzeichen für umweltrelevante illegale Verfüllungen ergeben, wird vom Kläger nicht substantiiert angegriffen. Zutreffend wird schließlich insoweit auch auf den dafür vorgesehenen Sonderbetriebsplan hingewiesen. Die vom Kläger auf Fremdangaben gestützte Berechnung einer Verfülldauer bis zum Jahr 2071 lässt wegen der -