dienstlichen Beurteilungen vollständig absieht. Verfahrensgang vorgehend VG Darmstadt,
Angaben des Antragstellers trat er im Jahr 2003 in das sog. Lehrerprojekt ein, mit welchem die Antragsgegnerin die Maßnahmen der jeweiligen Bundesländer zur Gewinnung geeigneter Berufsschullehrer über den sog. Quereinstieg unterstützt (Bl. 5 d.A. – 1 K 595/18.DA). Der Ausbildungsförderungsvertrag wurde im November 2004 geschlossen (Bl. 77 d.A. - 1 K 595/18.DA). Die erste Staatsprüfung legte der Antragsteller am
den beamtenrechtlichen Vorgaben wäre die letzte Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben gewesen. Wesentliche Voraussetzung für die fiktive Fortschreibung sei, dass eine belastbare Tatsachengrundlage vorliege. Diese fehle, wenn zwischen der letzten Beurteilung und dem Stichtag, zu dem die fiktive Fortschreibung zu erstellen sei, ein zu langer Zeitraum liege. Eine solche Sachlage sei gegeben, sodass eine fiktive Fortschreibung nicht möglich sei. Aus Anlass der „Beförderungsrunde 2016“ waren für die Beamten dienstliche Beurteilungen für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. August 2015 erstellt worden. Der Antragsteller erhielt erneut keine dienstliche Beurteilung (Bl. 21 BA). Mit Schreiben der Deutschen Telekom AG vom 3. Juli 2017 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, im Rahmen der „Beförderungsrunde 2017“ stünden auf der Beförderungsliste „TPS_Stamm“ zwei Planstellen für eine Beförderung
A 12 zur Verfügung. Diese reichten nicht aus, um alle Beamtinnen und Beamten dieser Beförderungsliste zu befördern. Es könnten nur Beamtinnen und Beamten befördert werden, die mit mindestens „Gut ++“ bewertet worden seien. Da der Antragsteller auf der Beförderungsliste ohne Ergebnis geführt werde, könne er nicht befördert werden. Hiergegen hatte der Antragsteller
erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens beim Verwaltungsgericht Darmstadt ebenfalls erfolglos um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
gesucht (1 L 578/18.DA). Die hiergegen gerichtete Beschwerde (1 B 246/20) erledigte sich,
dem die Auswahlentscheidung aufgehoben wurde. Aus Anlass der „Beförderungsrunde 2018/2019“ wurden dienstliche Beurteilungen für den Zeitraum vom
A 12 stünden insgesamt vier Planstellen zur Verfügung, die Beförderungsliste umfasse insgesamt 45 Bewerber. Es könnten nur Beamtinnen und Beamte befördert werden, die mit mindestens „Sehr gut Basis“ bewertet worden seien (Bl. 36 d.A.). Hiergegen erhob der Antragsteller am 10. Dezember 2018 Widerspruch. Am 10. Dezember 2018 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Darmstadt um vorläufigen Rechtsschutz
gesucht. Mit Beschluss vom 12. Februar 2020 hat das Verwaltungsgericht Darmstadt den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu beanstanden, dass er ohne Ergebnis auf der Beförderungsliste „TPS_Stamm_T
A12“ geführt werde. Zu Recht sei für den Antragsteller keine dienstliche Beurteilung für die Zeit vom
Beendigung einer Beschäftigung bei einem anderen Dienstherrn - hier der Teilnahme am Lehrerprojekt des Landes Hessens - Aufgabe des Beamten sei, sich um eine dienstliche Beurteilung zu bemühen. Erstmals im Jahr 2018 habe sich der Antragsteller auf seine in den Jahren 2003 - 2011 erbrachten Leistungen im Rahmen des Lehrerprojekts berufen,
dem ihm bereits im Rahmen der Beförderungsrunden 2015 und 2016 mitgeteilt worden sei, dass mangels beurteilungsfähiger Zeiten weder eine dienstliche Beurteilung noch eine fiktive Fortschreibung erteilt werden könne. lm Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf dürfte eine
trägliche Erstellung von Beurteilungen kaum mehr möglich sein. lm Übrigen dürfte aufgrund der jahrelangen Untätigkeit des Antragstellers ein derartiger Anspruch auch als verwirkt anzusehen sein. Da es an einer dienstlichen Beurteilung fehle, die Grundlage einer Auswahlentscheidung sein könne, habe der Antragsteller auch keine Berücksichtigung im Rahmen der Beförderungsrunde 2018/2019 finden können. Gegen den - ihm am
Neuerstellung der dienstlichen Beurteilungen, was aufgrund der langen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens frühestens im Winter 2020/2021 der Fall sein werde, wäre eine neue Auswahlentscheidung zu treffen. Bei einer neu zu erstellenden Beurteilung sei er aber für seine Tätigkeiten seit dem 1. Februar 2018 zu beurteilen. Schließlich verkenne das Verwaltungsgericht, dass seine Tätigkeit im sog. Lehreprojekt durchaus beurteilbare Arbeit darstelle und eine fiktive Fortschreibung hätte erfolgen müssen. Die Tätigkeit als Lehrer im Beamtenverhältnis auf Probe stelle beurteilbaren Dienst dar. Es könne ihm nicht zum
teil gereichen, wenn er seit Jahren nicht mehr beschäftigt werde (2012 - 2018) oder sich „aus wichtigem Grund“ in ein Lehrerprojekt des Landes Hessen begebe. Dem Beamten könne nicht entgegengehalten werden, dass eine dienstliche Beurteilung bzw. eine Fortschreibung nicht erfolgt sei, wenn diese früher hätte erfolgen müssen. Das Gericht stelle rechtsfehlerhaft auf den Begriff der beurteilbaren Leistung „auf einem Dienstposten“ ab, die es bei der Deutschen Telekom AG nicht gebe. Auch die Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme stelle beurteilbare Tätigkeit dar. Die Maßnahme sei mit Blick auf die Verschaffung einer amtsangemessenen Beschäftigung erfolgt. Die Frage, ob es sich um „Dienst“ handele, hänge nicht damit zusammen, ob den betreffenden Beamten amtsbezogene Tätigkeiten übertragen würden. Ihm sei die Weisung erteilt worden, an einer Qualifizierungsmaßnahme teilzunehmen. Die Grundpflicht des Beamten sei die Dienstleistungspflicht. Dieser Grundpflicht sei er
gekommen und habe insoweit auch Dienst geleistet. Auch sei es nicht Aufgabe des Beamten, sich um eine dienstliche Beurteilung zu bemühen. Vielmehr bestehe eine Beurteilungspflicht des Dienstherrn. Zudem sei der Verwirkungsgedanke schon vom Grundsatz her nicht anwendbar. Der Antragsteller beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 12. Februar 2020 - 1 L 2603/18.DA der Antragsgegnerin im Wage der einstweiligen Anordnung zu untersagen, im Rahmen der Beförderungsrunde 2018/2019
Besoldungsgruppe A12 die Beigeladenen auf der Beförderungsliste „TPS_Stamm_T“ zu befördern, so lange nicht über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass für den Antragsteller im Beurteilungszeitraum keine dienstliche Beurteilung habe erstellt werden können, sei nicht zu beanstanden, weil er während des für die Beförderungsrunde 2018/2019 maßgeblichen Beurteilungszeitraums keine Tätigkeiten ausgeübt habe, die einer dienstlichen Beurteilung zugänglich wären. Ferner sei die Erstellung einer fiktiven Fortschreibung der letzten regelmäßigen dienstlichen Beurteilung des Antragstellers nicht möglich. In Anlage 6 der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamtinnen und Beamten sei geregelt, dass eine Fortschreibung voraussetze, dass die letzte regelmäßige Beurteilung nicht älter als acht Jahre sei. Die letzte dienstliche Beurteilung datiere vom November/Dezember 2001 und sei im Zeitpunkt des Beurteilungszeitraumes über 15 Jahre alt. Dieser Zeitraum begründe keine tragfähige Grundlage mehr für eine verlässliche Prognose über die voraussichtliche Leistungseinschätzung. Der Einwand, eine Qualifizierungsmaßnahme würde einen beurteilungsfähigen Zeitraum darstellen, greife nicht. Dem Antragsteller sei während dieser Zeit keine Aufgabe eines Amtes im konkret-funktionellen Sinne zur Wahrnehmung übertragen worden. Ein aussagekräftiges Bild von Eignung, Befähigung und Leistung, um eine dienstliche Beurteilung erstellen zu können, könne durch die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme nicht gewonnen werden. Die fiktive Fortschreibung vorangegangener Beurteilungen setze eine belastbare Tatsachengrundlage voraus. Daran mangele es vorliegend. Die tatsächliche Möglichkeit einer belastbaren Prognose sei auch von der Dauer des Zeitraums abhängig, der zwischen der letzten dienstlich beurteilten Dienstleistung und dem Beurteilungszeitraum liege, für den die fiktive Fortschreibung erfolgen solle. Der erstinstanzliche Einwand, dass der Antragsteller vom 1. Oktober 2003 (1. August 2008) bis 31. Oktober 2011 im Schuldienst des Landes Hessen tätig gewesen sei, dies somit eine fiktive Beurteilungsfortschreibung ermögliche, könne nicht dazu führen, dass eine solche vorgenommen werden müsste. Zum einen fehlten Erkenntnisse über die dort erbrachten Leistungen, zum anderen sähen die Beurteilungsrichtlinien in Anlage 6 vor, dass die Vornahme der fiktiven Fortschreibung grundsätzlich auf die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung beschränkt werde, die zum Beurteilerstichtag maximal acht Jahre alt sei. Ein Beurteilungsbeitrag für die Zeit der Beurlaubung habe bisher nicht eingeholt werden können. Vorliegend sei es auch nicht möglich, eine dienstliche Beurteilung über die Leistungen des Antragstellers zu erstellen. Dies liege daran, dass der Antragsteller sich in dem Zeitraum seiner Aussage
seit 2003 (gemäß Bescheid vom 2. September 2008 seit 2008) bis 2011 im sog. Lehrerprojekt befunden habe. In dieser Zeit habe er keinen Dienst geleistet, sondern habe sich in der Ausbildung befunden. Da während einer Bildungsmaßnahme über den gesamten Beurteilungszeitraum keine Aussagen
dem Leistungsgrundsatz getroffen werden könnten, habe auch keine Stellungnahme von Führungskräften angefordert werden können, die einer Beurteilung hätten zugrunde gelegt werden können. Eine Probezeitbeurteilung könne nicht der Bestenauslese zugrunde gelegt werden. Der Antragsteller dringe auch mit dem Argument nicht durch, dass für den Zeitraum vom
Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Februar 2021 - 1 B 376/20 -, juris Rn. 19 ).
2 GG hat jeder Deutsche
seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Liegen - wie hier - mehrere Bewerbungen um eine im Wege der Beförderung zu vergebendes öffentliches Amt vor, so sind die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Feststellungen über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber grundsätzlich auf deren aktuelle dienstliche Beurteilungen zu stützen (erste Ebene). Dienstliche Beurteilungen können ihre Funktion, verlässliche Grundlage für künftige Auswahlentscheidungen
2 GG zu sein, nur erfüllen, wenn sie die Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) der Beamten möglichst lückenlos erfassen. Dementsprechend sieht § 48 Abs. 1 BLV vor, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten mindestens alle drei Jahre oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen sind. Werden während des Beurteilungszeitraumes aufgrund von Beurlaubung oder Freistellung keine dienstlichen Leistungen erbracht, die Grundlage einer Beurteilung sein könnten, bestimmt § 33 Abs. 3 BLV, dass der Dienstherr Benachteiligungen der betroffenen Beamten durch die Fortschreibung vergangener Beurteilungen im Wege einer
zeichnung des beruflichen Werdeganges des Beamten (sog. fiktive Fortschreibung) ausschließen kann. Der Dienstherr kann hierbei auch dem Gesichtspunkt einer zu erwartenden Leistungssteigerung im Rahmen des Vertretbaren Rechnung tragen. Die fiktive Fortschreibung prognostiziert, wie der Beamte voraussichtlich zu beurteilen wäre, wäre er im Beurteilungszeitraum nicht beurlaubt oder freigestellt und hätte er seine Leistungen wie vergleichbare Beamte fortentwickelt. Da die fiktive Fortschreibung eine hypothetische und prognostische Vergleichsbetrachtung darstellt, setzt sie eine belastbare (Tatsachen-)Grundlage voraus. Die Verlässlichkeit einer Prognose über die voraussichtliche Entwicklung der Qualifikation eines beurlaubten bzw. freigestellten Beamten ist umso höher, je länger und je qualifizierter dieser vor der Beurlaubung bzw. Freistellung dienstliche Aufgaben erledigt hat, je kürzer die Beurlaubung bzw. Freistellung zurückliegt und im Hinblick auf das angestrebte Beförderungsamt je eher dessen Aufgaben mit den zuvor im ausgeübten Amt wahrgenommenen Aufgaben vergleichbar sind. Lässt sich eine belastbare Prognose hiernach nicht treffen, so kann einer dem Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdenden Auswahlentscheidung jedenfalls nicht eine fortgeschrieben dienstliche Beurteilung zugrunde gelegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 11.09 -, juris Rn. 9 ff.). Die Heranziehung anderer leistungsbezogener Erkenntnisquellen als der aktuellen dienstlichen Beurteilung (zweite Ebene), darf grundsätzlich erst erfolgen, wenn der Qualifikationsvergleich
den Gesamturteilen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen und deren Ausschärfung/Ausschöpfung ein qualifikatorisches Patt ergibt. Auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (dritte Ebene) darf der Dienstherr bei der Auswahlentscheidung erst zurückgreifen, wenn auch
Prüfung der ersten und zweiten Ebene ein qualifikatorisches Patt verbleibt (stRspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 63 ). Diesen Maßstab zugrunde gelegt, verstößt es nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller für die Beförderungsrunde 2018/2019 ohne Ergebnis - namentlich ohne dienstliche Beurteilung oder fiktive dienstliche Beurteilung - auf der Beförderungsliste „TPS_Stamm_T“
A12 geführt und ihn vom (weiteren) Auswahlverfahren ausgeschlossen hat. Für den Antragsteller ist keine aktuelle dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. September 2015 bis 31. August 2017 zu erstellen gewesen
wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar
3 BLV i.V.m. Anlage 6 der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom beschäftigten Beamtinnen und Beamten (im Folgenden Beurteilungsrichtlinien) ist die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung fiktiv fortzuschreiben, wenn eine verwertbare aktuelle dienstliche Beurteilung nicht erstellt werden kann. Zwar ist die Beschäftigungslosigkeit nicht ausdrücklich von § 33 Abs. 3 Satz 1 BLV erfasst. Bei der Aufzählung der Nr. 1 bis Nr. 3 (Sonderbeurlaubungen, Elternzeit, Freistellung wegen Mitgliedschaft in Personalvertretungen, Tätigkeit als Vertrauensperson schwerbehinderter Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte) handelt es sich aber
der Formulierung („jedenfalls in den folgenden Fällen“) um Regelbeispiele. Der Katalog ist daher nicht abschließend (BVerwG, Beschluss vom
folgeunternehmen vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, juris Rn. 16). Kommt der Dienstherr seiner (verfassungsrechtlichen) Pflicht nicht
, darf dem Beamten daraus grundsätzlich kein
teil entstehen. Werden während des Beurteilungszeitraumes keine dienstlichen Leistungen erbracht, die Grundlage einer Beurteilung sein könnten, so kann und muss der Dienstherr Benachteiligungen der betroffenen Beamten durch die fiktive Fortschreibung vergangener Beurteilungen vermeiden. Grenze der fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen ist allerdings die von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Verlässlichkeit dienstlicher Beurteilungen zur Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Zudem ist der Beamte gehalten, seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung gegenüber dem Dienstherrn zeitnah geltend zu machen. b) Vor diesem Hintergrund steht einer fiktiven Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom
welchem Zeitablauf
der letzten beurteilten Dienstleistung die tatsächlichen Erkenntnisse eine Prognose über die Entwicklung der Qualifikation nicht mehr tragen können, ist prinzipiell eine Frage des Einzelfalles (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 - 2 C 11.09 -, juris Rn. 11).
Nr. 3.1 der Anlage 6 der Beurteilungsrichtlinien ist eine fiktive Fortschreibung grundsätzlich auf die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung beschränkt, die zum Beurteilungsstichtag maximal acht Jahre alt ist. Hier ist die Zeitspanne zwischen dem Ende des Zeitraumes, in dem eine amtsbezogene Tätigkeit des Antragstellers beurteilt worden ist (
1 BLV die fachliche Leistung insbesondere
den Arbeitsergebnissen, der praktischen Arbeitsweise, dem Arbeitsverhalten zu beurteilen.
1 Satz 2 Nr. 1 BLV dienen Qualifizierungsmaßnahmen aber nur der Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen. Im konkreten Fall des beschäftigungslosen Antragstellers diente sie zudem dazu, ihn für die Übernahme einer amtsangemessenen Beschäftigung vorzubereiten. Hieran ändert nichts, dass die Qualifizierungsmaßnahme „Telekommunikationsinformatik“ auch einen Praxiseinsatz beinhaltete. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf die Zeiten des Studiums und des Referendariats. Zwar stellt die im hessischen Schuldienst erbrachte Tätigkeit des Antragstellers von Anfang August 2008 bis Ende Oktober 2011 im Beamtenverhältnis auf Probe eine dienstliche Tätigkeit dar, die einer dienstlichen Beurteilung zugänglich ist. Ob eine solche Probezeitbeurteilung des Antragstellers vorliegt oder noch erstellt werden muss, kann dahinstehen. Denn Probezeitbeurteilungen sind aufgrund ihrer Zweckbestimmung keine taugliche Grundlage für eine belastbare Prognose und daher einer fiktiven Fortschreibung nicht zugänglich. Probezeit- und Regelbeurteilung sind aufgrund ihrer unterschiedlichen Zweckbestimmungen nicht miteinander vergleichbar. Während die dienstlichen Beurteilungen von Lebenszeitbeamten die Bewertung der im Beurteilungszeitraum gebotenen Leistungen beinhalten und die Grundlage für mögliche spätere Auswahlentscheidungen über Beförderungs(status)ämter im Rahmen der Bestenauslese bilden, haben dienstliche Beurteilungen von Probebeamten in der Regel nur Bedeutung für die zum Ende der Probezeit anstehende Entscheidung über die Feststellung der Bewährung der Beamten in der Probezeit (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, juris Rn. 27). Dienstliche Beurteilungen von Probebeamten haben
positiver Feststellung der Bewährung und danach erfolgter Übernahme ins Beamtenverhältnis in der Regel keine rechtlich relevante Bedeutung mehr, insbesondere nicht für etwaige
folgende Auswahlentscheidungen über Beförderungen (BVerwG, Urteil vom
teil entstehen. Auch steht der auswählenden Stelle im Auswahlverfahren ein Spielraum bei der Feststellung der Qualifikation der Bewerber zu. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Art. 33 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gesteuert und damit zugleich beschränkt. Die auswählende Stelle ist in Fällen, in denen für einzelne Bewerber dienstliche Beurteilungen nicht erstellt werden können, nicht gehalten, von einer Auswahl
dienstlichen Beurteilungen vollständig abzusehen. Es würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Beschränkung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Grundsatzes der Bestenauslese führen, würden die dienstlichen Beurteilungen der übrigen Bewerber ausgeblendet und ausschließlich auf weniger aussagekräftig leistungsbezogene Erkenntnisquellen - wie etwa auf konkrete Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens bezogene strukturierte Auswahlgespräche - oder gar auf nicht leistungsbezogene Hilfskriterien abgestellt (a.A. zur Gleichstellungsbeauftragten vgl. OVG NRW, Beschluss vom
rangig und nur ergänzend heranzuziehen und haben im Vergleich zu dienstlichen Beurteilungen/Arbeitszeugnissen einen geringeren Erkenntniswert. Dies folgt daraus, dass sich dienstlichen Beurteilungen/Arbeitszeugnissen Aussagen zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung als den drei Elementen der Bestenauslese
2 GG entnehmen lassen. Erkenntnisse aus Auswahlgesprächen und Assessment Centern als Momentaufnahmen ermöglichen hingegen lediglich Aussagen zu Eignung und Befähigung („Potentialanalyse“), nicht aber Aussagen zur fachlichen Leistung, welche eine längerfristige Beobachtung voraussetzen (Senatsbeschluss vom 16. April 2020 - 1 B 2734/18 -, juris Rn. 67 ; vgl. auch Günther, DÖD 2021, 77 ff., 109 ff.). Damit setzt gerade das öffentliche Interesse an der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes der auswählenden Stelle Grenzen bei der Ausgestaltung des Auswahlverfahrens. Alle Bewerber sind dem Prinzip der Auslese
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unterworfen. Können Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eines Bewerbers aufgrund von dienstlichen Beurteilungen nicht festgestellt werden, so rechtfertigt dies nicht dessen Privilegierung, indem er vom „
weis“ bestimmter Qualifikationsmerkmale dispensiert würde. Verbleibende Zweifel gehen zu seinen Lasten (zu freigestelltem Personalratsmitglied vgl. BVerwG, Urteil vom
trägliche Verbesserung der Stellung des Antragstellers ist aufgrund des Umstandes, dass er rechtmäßig für die Beförderungsrunde 2018/2019 ohne Ergebnis auf der Beförderungsliste „TPS_Stamm_T“
A12 geführt wird, auszuschließen. 5. Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 3 und 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts, welche der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung entspricht, beruht auf § 47, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE210001259
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.